3 RBs 296/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Enthält ein Urteil keine Gründe, ist es bereits deshalb auf die Sachrüge hin aufzuheben. Dem völligen Fehlen von Urteilsgründen ist der Fall gleichzustellen, dass sich bei den Akten zwar eine schriftliche Urteilsbegründung befindet, diese aber keine einzige richterliche Unterschrift trägt, weil in dieser Konstellation der Sache nach lediglich ein Begründungsentwurf und keine endgültig fertiggestellte Urteilsbegründung vorliegt. Die fehlenden Unterschriften können nach dem Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.