Beschluss
7 UF 290/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0109.7UF290.11.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brilon vom 18.10.2011 wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.260,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.11.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brilon vom 18.10.2011 wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.260,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Ehe der Beteiligten wurde durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brilon geschieden. Im Verbund ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Während der für die Durchführung des Versorgungsausgleiches maßgeblichen Ehezeit vom 01.04.1986 bis zum 31.01.2011 hat die Antragsgegnerin Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und in Form einer privaten Rentenversicherung bei der X-Lebensversicherung AG erworben. Der Antragsteller hat ebenfalls Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei der X2 erworben.Nach den Feststellungen des Amtsgerichts beläuft sich der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung bei der X2 auf 92.145,67 €. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert auf 45.322,84 € zu bestimmen.Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss im Wege der internen Teilung nach der Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich für dienstjahresabhängige Rentenpläne vom 01.09.2009 zu Lasten des für den Antragsteller bei der X2 bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus der Betriebsvereinbarung VO 2000 der Y AG in deren jeweiliger Fassung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 45.322,84 € bezogen auf den 31.01.2011 begründet und im Übrigen die Anrechte aus der allgemeinen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Der Ausgleich der Anrechte aus der privaten Rentenversicherung der Antragstellerin ist wegen Geringfügigkeit unterblieben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brilon vom 18.10.2011 verwiesen. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.Sie hat zunächst geltend gemacht, das Amtsgericht habe bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein weiteres Anrecht des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (M) nicht berücksichtigt. Der Antragsteller habe diese Anwartschaften aus seiner früheren Tätigkeit für die Fa. K AG erworben. Die X2 habe die K AG übernommen und sei in die Pflichten der betrieblichen Altersvorsorge eingetreten. Die der Verbundentscheidung zu Grunde liegende Auskunft des Versorgungsträgers erfasse jedoch nur die durch die Tätigkeiten bei der X2 entstandenen Versorgungsanwartschaften.Der Versorgungsträger hat im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 23.01.2012 und 05.06.2012 mitgeteilt, dass die der amtsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegende Auskunft die bei der M erworbenen Anrechte berücksichtige. Mit Schreiben vom 20.07.2012 und 31.10.2012 hat der Versorgungsträger sodann mitgeteilt, dass der Antragsgegner eine Zusage auf Deputatleistungen/Energiepreisvergünstigungen erhalten habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG FamRB 2010, 361 f) handele es sich um Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge. Zunächst ist der Versorgungsträger davon ausgegangen, dass die gewährten Energiedeputate dem Versorgungsausgleich unterliegen. Zuletzt ist er von dieser Auffassung abgerückt.Die Antragsgegnerin begehrt nunmehr die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der Anrechte aus dem Energiedeputat.Der Antragsteller tritt dem entgegen und schließt sich der Rechtsauffassung des Versorgungsträgers an.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.1. Soweit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde ursprünglich darauf gestützt hat, dass die der Entscheidung des Amtsgerichts zu Grunde liegende Auskunft der X2 vom 08.08.2011 unvollständig sei, weil diese die zuvor erworbenen Anwartschaften des Antragstellers bei der M nicht berücksichtige, ist durch die ergänzenden Auskünfte des Versorgungsträgers vom 23.01.2012 und 05.06.2012 hinreichend belegt, dass die Besorgnis der Antragsgegnerin unbegründet ist. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin den ursprünglich erhobenen Einwand gegen die amtsgerichtliche Entscheidung nicht mehr aufrecht erhält, mit Schriftsatz vom 20.07.2012 hatte sie angekündigt, das Rechtsmittel zurücknehmen zu wollen.2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die seitens der X2 erfolgte Zusage auf Deputatleistungen/ Energiepreisvergünstigungen sei in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Senat folgt der Auffassung des Versorgungsträgers, dass Sachleistungen im Versorgungsausgleich nicht auszugleichen sind.Bei Sachleistungen handelt es sich nicht um Anrechte i.S.d. § 2 Abs.2 VersAusglG, die in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach dem Wortlaut des § 2 Abs.2 Nr.3 Hs.2 VersAusglG grundsätzlich alle Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG unabhängig von ihrer Leistungsform dem Versorgungsausgleich unterliegen und nach der Entscheidung des BAG (Urteil v. 1.03.2010, Az.: 3 AZR 594/09, FamRB 2010, 361) davon auszugehen ist, dass es sich bei der Gewährung unentgeltlicher Energiekontigente und bei der Gewährung von Energiepreisvergünstigungen aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses um Leistungen der betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung handelt.Zwar scheint es nach dem Wortlaut des § 2 Abs.2 Nr.3 Hs.2 VersAusglG unschädlich, dass die zugesagte Leistung nicht auf die Zahlung einer Rente oder Kapitalabfindung gerichtet ist, sondern auf Gewährung einer Sachleistung. Aus diesem Grunde wird teilweise die Notwendigkeit gesehen, auch Sachleistungen wie etwa Energiedeputate in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Palandt/Brudermöller, BGB., 71.A., VersAusglG § 2 Rn.11; JurisPK/Breuers,BGB, 6.A., VersAusglG § 2 Rn.47; Hauß in FamRB 2010, 362).Der Senat folgt jedoch der im Schrifttum vorherrschend vertretenen Auffassung, nach der Sachleistungen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (Borth, Versorgungsausgleich, 6.A., Rn.79; Ruland, Versorgungsausgleich, 3.A., Rn.156; Münchener Kommentar-Dörr, BGB, 5.A., VersAusglG § 2 Rn.15; Wick, Versorgungsausgleich, 2.A., Rn.37; Erman/Norpoth, BGB, 13.A., VersAusglG § 2 Rn.9).Begründet sieht der Senat die von ihm vertretene Auffassung durch die systematische Auslegung des § 2 Abs.2 Nr.3 VersAusglG im Kontext des Gesetzes sowie durch die historische Auslegung der Vorschrift.Die Konzeption des VersAusglG, insb. die Vorschriften der §§ 10 ff u. 14 ff über den Ausgleich durch die interne und externe Teilung von Anrechten, legt nahe, dass das Gesetz nur den Ausgleich von Geldleistungen, sei es in Form von Rentenzahlungen oder Kapitalabfindungen, regelt. Regelungen zur Teilung einer Sachleistung enthält das Gesetz ebenso wenig wie Vorschriften über die Kapitalisierung solcher Leistungen.Hätte der Gesetzgeber die Einbeziehung von Sachleistungen in den Versorgungsausgleich gewollt, hätte er entsprechende Regelungen geschaffen. Dass es ihm bei der Verabschiedung des Gesetzes jedoch nur um den Ausgleich von Geldleistungen ging, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. Durch die Regelung des § 2 Abs.2 Nr.3 Hs.2 VersAusglG sollte sichergestellt werden, dass nicht nur Rentenanrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen, sondern auch betriebliche Anrechte auf Kapitalzahlungen, die bis zur Reform des Versorgungsausgleichs dem Zugewinnausgleich unterlagen (BT DRS. 16/10144 S.46 f).3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs.1 S.1 FamFG; die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 50 FamGKG.Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs.2 Nr.2 FamFG zugelassen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist aufgrund der widerstreitenden Auffassungen in der einschlägigen Fachliteratur zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt. Soweit ersichtlich, ist die zu entscheidende Rechtsfrage bisher weder obergerichtlich noch höchstrichterlich entschieden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.