Beschluss
27 W 159/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1220.27W159.12.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 08.11.2012 wird aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 08.11.2012 wird aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Eintragung seines Ausscheidens aus dem Amt des Geschäftsführers mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister. Das Registergericht hat diese Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Zeitpunkt der Amtsniederlegung zu unbestimmt sei und es sich bei der Eintragung um eine deklaratorische Eintragung handele und mithin die Niederlegung zum Zeitpunkt der Eintragung bereits erfolgt sein müsse. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Registergericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 10.12.2012 ausgeführt, dass ihm die entgegenstehende Rechtsprechung des Senats sowie anderer Gerichte bekannt sei, es diese Rechtsprechung jedoch nach wie vor nicht für richtig ansehe. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Der Senat hält an seiner ständigen und gefestigten Rechtsprechung (Senatsbeschl. V. 23.08.2012, 27 W 27/12; Senatsbeschl. v. 20.10.2011 – 27 W 156/11 sowie v. 05.01.2012 – 27 W 180/11), die dem Registergericht im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller nochmals bekannt gemacht worden ist und der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht, weiterhin fest. Der Geschäftsführer kann seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bediengung der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister beantragen. Bei dieser Bedingung handelt es sich um eine solche, deren Eintritt allein in der Hand des Registergerichts liegt und keiner weiteren Überprüfung bedarf. Der Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.