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Beschluss

I-15 Sbd 1/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wahl kann angefochten werden, wenn ein Gewählter nicht passiv wahlberechtigt war. • Bei Abordnung von mehr als drei Monaten besteht am Abordnungsgericht kein passives Wahlrecht. • Ist ein nicht wählbarer Kandidat in den Wahlvorgang einbezogen worden, macht das die gesamte Wahl rückwirkend unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies das Gesamtergebnis beeinflusst hat.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Präsidiumswahl bei Beteiligung eines nicht passiv wahlberechtigten Abgeordneten • Eine Wahl kann angefochten werden, wenn ein Gewählter nicht passiv wahlberechtigt war. • Bei Abordnung von mehr als drei Monaten besteht am Abordnungsgericht kein passives Wahlrecht. • Ist ein nicht wählbarer Kandidat in den Wahlvorgang einbezogen worden, macht das die gesamte Wahl rückwirkend unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies das Gesamtergebnis beeinflusst hat. Die Beteiligte zu 1) ist Richterin, über deren Abordnung an das Amtsgericht N der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Abordnung bis 31.12.2012 verlängerte. Bei der Präsidiumswahl des Amtsgerichts N am 06.11.2012 wurde sie mit dritthöchster Stimmenzahl gewählt. Sie rügte daraufhin ihre mangelnde passive Wählbarkeit und focht die Wahl an. Streitgegenstand ist, ob ihre Abordnung von mehr als drei Monaten ihr das passive Wahlrecht beim Abordnungsgericht nimmt und damit die Wahl beeinträchtigt. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Wahlanfechtung nach den Vorschriften des GVG. Es blieb offen, ob Teilanfechtungen zulässig sind, da die Anfechtung insgesamt gerichtet war. • Zulässigkeit: Nach §21b Abs.6 S.2 GVG steht richterlichen Wahlberechtigten, die gemäß §21b Abs.1 S.1 GVG aktives Wahlrecht besitzen, das Recht zur Wahlanfechtung zu; die Beteiligte war aufgrund der Abordnung wahlberechtigt und damit anfechtungsberechtigt. • Wählbarkeit: Nach §21b Abs.1 S.2 GVG sind wählbar Richter auf Lebenszeit (§10 DRiG) und Richter auf Zeit (§11 DRiG), denen beim Gericht ein Richteramt übertragen ist (§27 DRiG). Abgeordnete Richter, die für mindestens drei Monate abgeordnet sind (§8 DRiG), sind nicht passiv wählbar. • Anfechtungsgrund und Rechtsfolge: Da die Beteiligte für mehr als drei Monate abgeordnet war, fehlte ihr das passive Wahlrecht; dies begehrte die Anfechtung. Weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Einbeziehung der nicht wählbaren Richterin die Wahlentscheidung und damit das Gesamtergebnis beeinflusst hat, erfasst der Anfechtungsgrund den gesamten Wahlvorgang. • Neuwahl: Aufgrund der Unwirksamkeit ist die Wahl rückwirkend nichtig und eine vollständige Neuabstimmung erforderlich; eine Beschränkung der Neuwahl auf den von der betroffenen Kandidatin eingenommenen Sitz ist nicht ausreichend. • Rechtsbeschwerde: Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nach §§70 FamFG, 21b Abs.6 S.4 GVG nicht vor. Die Wahlanfechtung der Beteiligten zu 1) wurde für begründet erklärt; die Wahl des Präsidiums des Amtsgerichts N vom 06.11.2012 ist rückwirkend unwirksam. Die Beteiligte war wegen mehr als dreimonatiger Abordnung nicht passiv wahlberechtigt, sodass ihr Einbezug in den Wahlvorgang die Verlässlichkeit des gesamten Wahlergebnisses beeinträchtigen konnte. Daher ist die gesamte Wahl zu wiederholen, nicht nur die Besetzung des von ihr vermeintlich errungenen Sitzes. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.