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Beschluss

I-15 W 134/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins ist unbegründet; die Antragstellerin ist alleinige Erbin aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments. • Bei Wegfall eines von mehreren Schlusserben tritt in der Regel Anwachsung zugunsten der verbleibenden Schlusserben ein, sofern keine Anhaltspunkte für eine abweichende Ersatzregelung vorliegen. • Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament kann die Bindung des überlebenden Ehegatten erfassen; das Auslösen der Sanktion schließt die gesetzliche Erbfolge aus, führt aber nicht automatisch zur Aufhebung der Bindungswirkung für den anwachsenden Erbteil. • Zur Annahme einer auf einzelne Erbteile beschränkten, bedingten Freistellung des überlebenden Ehegatten bedarf es konkreter, aus der Urkunde oder dem Vortrag erkennbarer Anhaltspunkte. • Die Entscheidung über die Kostenerstattung richtet sich nach § 84 FamFG; Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nach §§ 131, 30 KostO.
Entscheidungsgründe
Erteilung Erbschein: Anwachsung bei Schlusserbeneinsetzung und Bindung durch Pflichtteilsstrafklausel • Die Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins ist unbegründet; die Antragstellerin ist alleinige Erbin aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments. • Bei Wegfall eines von mehreren Schlusserben tritt in der Regel Anwachsung zugunsten der verbleibenden Schlusserben ein, sofern keine Anhaltspunkte für eine abweichende Ersatzregelung vorliegen. • Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament kann die Bindung des überlebenden Ehegatten erfassen; das Auslösen der Sanktion schließt die gesetzliche Erbfolge aus, führt aber nicht automatisch zur Aufhebung der Bindungswirkung für den anwachsenden Erbteil. • Zur Annahme einer auf einzelne Erbteile beschränkten, bedingten Freistellung des überlebenden Ehegatten bedarf es konkreter, aus der Urkunde oder dem Vortrag erkennbarer Anhaltspunkte. • Die Entscheidung über die Kostenerstattung richtet sich nach § 84 FamFG; Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nach §§ 131, 30 KostO. Die Antragstellerin (Beteiligte zu 1) begehrt Erteilung eines Erbscheins. Grundlage ist ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes von 1977, in dem die Kinder des Ehemannes als Schlusserben eingesetzt wurden. Eine Tochter des Ehemannes (Mitschlusserbin) verlangte den Pflichtteil, wodurch eine Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wurde. Die Frage war, ob dadurch der Erbteil dieser Tochter zugunsten der Antragstellerin anwächst und ob die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments für den anwachsenden Erbteil fortbesteht oder entfällt, sodass die Erblasserin über den anwachsenden Teil frei verfügen konnte. Das Amtsgericht stellte die für den Erbschein erforderlichen Tatsachen fest; die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung. • Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund der Schlusserbeneinsetzung alleinige Erbin geworden ist; die Mitschlusserbin ist weggefallen, so dass ihr Erbteil nach § 2094 Abs.1 BGB auf die verbleibenden Schlusserben anwächst. • Anwachsung bedeutet regelmäßig nur, dass die gesetzliche Erbfolge nach der Erblasserin nicht eintritt; sie sagt zunächst nichts darüber, ob der überlebende Ehegatte hinsichtlich des anwachsenden Erbteils weiterhin an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist. • Das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten legt nahe, dass beide die Vorrangstellung der Verwandtschaft des Ehemannes gegenüber der Verwandtschaft der Erblasserin wollten; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine vom üblichen Willen abweichende Ersatzschlusserbfolge. • Die Bindung des überlebenden Ehegatten erstreckt sich grundsätzlich auch auf Pflichtteilsstrafklauseln; eine testamentarische Regelung, wonach mit Auslösen der Sanktion die Bindung nur hinsichtlich eines Teils entfallen sollte, wäre zwar möglich, bedarf aber konkreter Anhaltspunkte in Urkunde oder Vortrag. • Solche konkreten Anhaltspunkte fehlen hier: weder die Urkunde noch der vorgetragene Wille der Testatoren lassen eine beschränkte Freistellung erkennen; auch eine spätere einseitige Erklärung der Erblasserin reicht nicht aus, um die Bindung zu durchbrechen. • Eine auf einzelne Abkömmlinge beschränkte, durch Pflichtteilsforderung ausgelöste Freistellung wäre rechtlich differenziert und hätte der Notar bei Vorliegen eines entsprechenden Willens wahrscheinlich ausdrücklich aufgenommen; das ist hier nicht der Fall. • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung beruhen auf § 84 FamFG bzw. §§ 131, 30 KostO; Rechtsbeschwerdezulassungsvoraussetzungen nach § 70 Abs.2 FamFG liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin ist als alleinige Erbin anzusehen, weil der Erbteil der weggefallenen Mitschlusserbin nach § 2094 Abs.1 BGB auf die verbleibenden Schlusserben angewachsen ist und keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bindung des überlebenden Ehegatten hinsichtlich des anwachsenden Erbteils durch das Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel aufgehoben werden sollte. Eine beschränkte, nur auf einzelne Erbteile bezogene Freistellung des überlebenden Ehegatten konnte nicht aus der Testamentsurkunde oder dem Vortrag hergeleitet werden. Daher war die Erteilung des Erbscheins durch das Amtsgericht zu bestätigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; der Gegenstandswert wurde auf 60.000 € festgesetzt und die Beteiligte zu 2) hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.