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Beschluss

4 RBs 291/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:1126.4RBS291.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO). 1 Gründe: 2 I. 3 Das Amtsgericht Lüdinghausen hat den Betroffenen durch Urteil vom 20. August 2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt (§§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. §§ 24, 25 StVG). 4 Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen und seiner Verteidigerin Rechts-anwältin X verkündete und letzterer am 27. August 2012 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 21. August 2012 beim Amtsgericht Lüdinghausen eingegangenem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 20. August 2012 Rechts-beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 27. September 2012, beim Amtsgericht Lüdinghausen per Telefax eingegangen am selben Tage, hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde näher begründet. Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere eine vermeintliche Verletzung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG wegen einer im Bußgeld-bescheid unterbliebenen Angabe der Fahrtrichtung des Fahrzeugs des Betroffenen im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung. 5 Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt wie erkannt. 6 II. 7 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). 8 Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2012 folgendes ausgeführt: 9 „Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache ist ihr jedoch der Erfolg zu versagen. 10 Die pauschal erhobene Verfahrensrüge entspricht schon nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und ist damit unzulässig erhoben. So mangelt dem Beschwerdevorbringen bereits der Vortrag, welcher Verfahrensfehler dem Amtsgericht Lüdinghausen unterlaufen sein soll. 11 Auch die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Insbesondere ist der gegen den Betroffenen ergangene Bußgeldbescheid nicht unwirksam. 12 Nicht jede Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit der Sachverhaltsdarstellung führt zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides im Sinne einer nicht hinreichenden Verfahrensgrundlage (zu vgl. Göhler, OWiG, 16. Auflg., § 66, Rdn. 11 m.w.N.). Es müssen vielmehr besonders schwerwiegende Mängel gegeben sein. Diese liegen vor, wenn der Bußgeldbescheid seiner Abgrenzungs- und Informationsfunktion nicht mehr gerecht werden kann, weil die Tatidentität nicht mehr feststeht und deshalb Verwechslungsgefahr mit anderen zur angegebenen Zeit am bezeichneten Ort verübten Ordnungswidrigkeiten besteht (zu vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.1970 - 4 StR 190/70 -; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2003 - 2 Ss OWi 221/03 -). Vorliegend wird die dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 13.03.2012 zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Angabe des Ortes und der genauen Uhrzeit hinreichend konkretisiert. Eine Verwechslungsgefahr mit anderen am bezeichneten Ort verübten Ordnungswidrigkeiten kann durch die genaue Angabe der Uhrzeit ausgeschlossen werden (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.1989 - (1) 2 Ss 173/89 -), auch wenn der Betroffene die B ##, Höhe „L“ in Y innerhalb eines kurzen Zeitraums in beide Fahrtrichtungen befahren haben sollte. Die fehlende Angabe der Fahrtrichtung stellt insoweit keinen Mangel der Tatidentität, sondern allenfalls einen Mangel dar, der geeignet ist, die Vorbereitung der Verteidigung zu erschweren. Solche Mängel berühren die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids jedoch nicht (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2003 - 2 Ss OWi 221/03 -). 13 Im Übrigen tragen die vom Amtsgericht Lüdinghausen getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 14 Auch die Erwägungen zum Rechtsfolgenausspruch lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. 15 Der Rechtbeschwerde ist daher der Erfolg zu versagen.“ 16 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sach-prüfung vollumfänglich an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. 17 Der Schriftsatz der Verteidigerin des Betroffenen vom 21. November 2012 hat vorgelegen.