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Urteil

I-31 U 97/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:1119.I31U97.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 31.05.2012 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung und Hilfswiderklage der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 31.05.2012 hinsichtlich des Ausspruchs „die Hilfswiderklage wird abgewiesen“ abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, erhebliche Steuervorteile, die sie im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der C GmbH & Co. Verwaltungs KG erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit es sich hierbei um dauerhafte Steuervorteile in Form von Verlustzuweisungen handelt, die über die Einlageleistungen der Klägerin hinausgehen. Die weitergehende Hilfswiderklage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen unter Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Parteien streiten über das Bestehen von Rückabwicklungsansprüchen der Klägerin aufgrund ihres am 27.10.2011 erklärten Widerrufs des mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 04.11/24.11.2005 über eine Summe von 12.200 €. Daneben macht die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend. 4 Die Klägerin unterzeichnete am 04.11.2005 ein Angebot auf Abschluss eines Beteiligungsvertrages an der C GmbH & Co Verwaltungs KG, das die Beteiligungsgesellschaft am 24.11.2005 annahm. Die Klägerin beteiligte sich mit insgesamt 25.000 €, wobei die eigenfinanzierte Einlage 12.800 € zzgl. 384 € Agio, also insgesamt 13.184 €, betrug. Die Eigenbeteiligung überwies die Klägerin an die Beteiligungsgesellschaft, den Restbetrag finanzierte sie über das bereits genannte Darlehen bei der Beklagten. Unstreitig bildeten Darlehens- und Beteiligungsvertrag ein verbundenes Geschäft. 5 Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob die Klägerin den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, ob sie die von ihr an die Beteiligungsgesellschaft geleistete Einlage abzüglich der Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.307,44 € erstattet verlangen kann und ob sie sich insoweit von ihr erzielte Steuervorteile auf den Erstattungsbetrag anrechnen lassen muss. Die Klägerin behauptet, sie habe angesichts ihrer Einkünfte, die im relevanten Zeitraum zwischen – 20.727 € im Jahre 2005 und + 25.000 € im Jahre 2012 gelegen hätten, nicht den von der Beklagten behaupteten Steuervorteil von über 12.800 € erzielt, sondern lediglich Steuervorteile in Höhe von 574 € erlangt. Dieser zurzeit noch positive steuerliche Saldo werde ins Negative umschlagen, da sie zukünftig nur noch mit Gewinnbesteuerungen aus den Garantieausschüttungen auf das Darlehen zu rechnen habe. Etwaige steuerliche Vorteile, die aus der gemeinsamen Veranlagung mit ihrem Ehemann resultierten, seien nicht zu berücksichtigen. 6 Darüber hinaus macht die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend, wobei sie der Meinung ist, die Beklagte hafte, weil sie über einen Wissensvorsprung verfüge und ihre Kreditgeberrolle überschritten habe. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.876,56 € zu zahlen 9 a) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für folgende Zeiten und Beträge: 10 14.11.05 – 31.01.08 aus 13.184,00 € 11 01.02.08 – 30.04.08 aus 12.448,52 € 12 01.05.08 – 29.12.08 aus 11.989,31 € 13 30.12.08 – 12.05.09 aus 9.002,58 € 14 13.05.09 – 29.12.09 aus 8.007,00 € 15 30.12.09 – 12.05.10 aus 7.509,21 € 16 13.05.10 - 30.12.10 aus 7.230,42 € 17 31.12.10 – 13.05.11 aus 6.931,39 € 18 14.05.11 - 15.11.11 aus 6.876,56 € 19 und ab 16.11.11 ebenfalls aus 6.876,56 € 20 b) hilfsweise: 21 zuzüglich Zinsen von 6,08 Prozent für vorgenannte Zeiträume und Beträge sowie ab 16.11.11 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.876,56 € 22 c) hilfs-hilfsweise: 23 zuzüglich Zinsen von 24 3,8722 % aus 13.184,00 € vom 14.11.05 – 22.12.05 25 9,411 % aus 13.184,00 € vom 23.12.05 – 22.12.07 26 10,01 % aus 13.184,00 € vom 23.12.07 – 31.01.08 27 10,01 % aus 12.448,52 € vom 01.02.08 - 30.04.08 28 10,01 % aus 11.989,31 € vom 01.05.08 – 22.12.08 29 12,328 % aus 11.989,31 € vom 23.12.08 – 29.12.08 30 12,328 % aus 9.002,58 € vom 30.12.08 – 12.05.09 31 12,328 % aus 8.007,00 € vom 13.05.09. – 22.12.09 32 17,231 % aus 8.007,00 € vom 23.12.09 – 29.12.09 33 17,231 % aus 7.509,21 € vom 30.12.09 – 12.05.10 34 17,231 % aus 7.230,42 € vom 13.05.10 – 22.12.10 35 37,101 % aus 7.230,42 € vom 23.12.10 – 30.12.10 36 37,101 % aus 6.931,39 € vom 31.12.10 – 13.05.11 37 37,101 € aus 6.876,56 € vom 14.05.11 – 15.11.11 38 sowie ab 16.11.11 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.876,56 €, jedoch begrenzt auf die sich aus dem Hilfsantrag oben Ziffer 1 b) ergebende Gesamtsumme. 39 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 60,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 40 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.232 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu ersetzen. 41 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar nach Abzug etwaiger steuerlicher oder wirtschaftlicher Entlastungen aus der von ihr am 04.11.2005 gezeichneten Beteiligung am Medienfonds Leasing Nr. ### C über nominal 25.000 € resultieren. 42 5. die Verurteilungen zu Ziffer 1 – 4 jeweils Zug um Zug auszusprechen gegen das Angebot zur Übertragung ihrer Rechtsstellung im vorgenannten Medienfonds in Höhe ihrer Nominalbeteiligung von 25.000 € einschließlich Vornahme aller notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Übertragung dieser Rechtsstellung auf die Beklagte. 43 6. festzustellen, dass die Beklagte über die zu Ziffer 5 tenorierten Mitwirkungshandlungen zur Übertragung des Gesellschafterstatus hinaus keine Rechte aus dem im November 2005 geschlossenen Darlehensvertrag gegen sie besitzt. 44 7. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots der Klägerin auf Übertragung der Rechtsstellung am genannten Medienfonds im Verzug befindet. 45 Die Beklagte hat beantragt, 46 1. die Klage abzuweisen; 47 2. widerklagend hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die sie im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der C GmbH & Co Verwaltungs KG (HL-Fonds Nr. ###) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihr die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. 48 Die Klägerin hat beantragt, 49 die Hilfswiderklage abzuweisen. 50 Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung. 51 Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Die geltend gemachten Zinsforderungen hat das Landgericht bis auf zuerkannte Verzugszinsen ab dem 17.11.2011 ebenso abgewiesen wie die begehrten Notar- und Fahrtkosten sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Widerklage hat das Landgericht ebenfalls abgewiesen. 52 Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten und der Klägerin. 53 Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Zahlung der begehrten Zinsen verpflichtet, da diese bankübliche Nutzungen darstellten. Zudem sei die Beklagte auch schadensersatzpflichtig, da sie aufgrund der Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle, die sich vor allem in dem Schuldbeitritt zu den vereinbarten Lizenzzahlungen zeige, bei den Fondsinteressenten einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die Beklagte habe gewusst, dass der Prospekt fehlerhaft gewesen sei, insbesondere nicht hinreichend auf das Totalverlustrisiko aufmerksam gemacht habe. Hierüber habe sie die Anleger aufklären müssen. Als Schadenspositionen macht die Klägerin entgangenen Gewinn, Notar- und Fahrtkosten sowie ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. 54 Die Klägerin beantragt, 55 in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus 56 1. an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für folgende Zeiten und Beträge zu zahlen: 57 23.12.2007 – 22.12.2008 aus 1.571,45 € 58 23.12.2008 – 22.12.2009 aus 3.142,90 € 59 23.12.2009 – 22.12.2010 aus 4.714,35 € 60 23.12.1010 – 22.12.2011 aus 6.285,80 € 61 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 60,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 62 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu ersetzen. 63 Ferner beantragt sie, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 64 Die Beklagte beantragt, 65 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 66 2. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die sie und ihr Ehemann im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der C GmbH & Co Verwaltungs KG (HL-Fonds Nr. ###) erzielt haben, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihr die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. 67 Zudem beantragt sie, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 68 Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehe, da Prospektfehler nicht ersichtlich seien und die Beklagte keine Prospektverantwortlichkeit getragen habe. Soweit die Klägerin nunmehr erstmals in der Berufungsbegründung umfassend ausführe, dass die Beklagte wegen eines Wissensvorsprungs und wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle hafte, sei dieser Vortrag verspätet. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Haftung auch in der Sache nicht ersichtlich. 69 Soweit die Beklagte selbst Berufung eingelegt hat, verfolgt sie primär ihr Ziel auf Klageabweisung weiter. Sie ist nach wie vor der Meinung, dass der Klägerin kein Widerrufsrecht zugestanden habe, weil die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der seinerzeit gültigen Fassung der BGB-InfoV entsprochen habe. Abweichungen zwischen der verwendeten Widerrufsbelehrung und der Musterwiderrufsbelehrung seien derartig marginal, dass sie den mit der Belehrung verbundenen Zweck, den Verbraucher deutlich über seine Rechte zu informieren, nicht beeinträchtigen könnten. Sie genieße daher – was das Landgericht verkannt habe – jedenfalls Vertrauensschutz. Selbst wenn der Klägerin ein Widerrufsrecht zugestanden haben sollte, könne der Widerruf die Klageanträge nicht rechtfertigen. Insbesondere müsse die Klägerin sich die erzielten Steuervorteile unter Berücksichtigung der gemeinsamen Veranlagung mit ihrem Ehemann anrechnen lassen, da in der gemeinsamen Veranlagung der wirkliche Grund für die Zeichnung der Beteiligung gelegen habe. Die bei Zugrundelegung der gemeinsamen Besteuerung erlangten Steuervorteile, die mindestens die Eigenkapitaleinlage überstiegen hätten, verblieben der Klägerin auch endgültig. Hinsichtlich des Vorgängerfonds C2 seien am 09.02.2012 bzw. 13.02.2012 für die Q GmbH & Co KG bzw. die Q2 GmbH & Co KG endgültige Bescheide über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erlassen worden, mit denen die Finanzverwaltung die anfänglichen Verlustzuweisungen in vollem Umfang anerkannt habe. Auch der anerkennende Steuerbescheid des Finanzamtes N zu Gunsten der Fondsgesellschaft vom 27.04.2012 liege mittlerweile vor. Die Steuerbehörden hätten den Erlass entsprechender Bescheide auch für den hier streitgegenständlichen Filmfonds C angekündigt. Die Steuervorteile verblieben der Klägerin auch deshalb, weil die Rückzahlung des Eigenkapitals nicht steuerpflichtig sei, da es sich hierbei nicht um einen Gewinn im Sinne des § 15 I Nr. 2 EStG handele. Soweit man davon ausgehe, dass die Klägerin sich Steuervorteile nicht auf ihren – etwaigen – Zahlungsanspruch anrechnen lassen müsse, sei zumindest die von ihr hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage begründet. 70 Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. 71 II. 72 Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig. Die Berufung der Beklagten hat im Hinblick auf die Hilfswiderklage im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen sind die Berufungen unbegründet. 73 1. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Rückabwicklung nach verbraucherkreditrechtlichem Widerruf bejaht, nachdem die Klägerin ihre auf den Abschluss der Verträge zur Finanzierung der Beteiligungen an dem C GmbH & Co Verwaltungs KG (HL-Fonds Nr. ###) gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen hat. 74 Der Klägerin stand hinsichtlich des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach den §§ 495 I, 355 BGB zu, welches sie mit Schreiben vom 27.10.2011 wirksam ausgeübt hat. 75 a) Bei dem Darlehensvertrag, den die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der C GmbH & Co Verwaltungs KG (HL-Fonds Nr. ###) abgeschlossen hat, handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 I BGB. 76 b) Die Klägerin hat ihre auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung rechtzeitig widerrufen, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hatte (§ 355 II 1 BGB). 77 Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 II 1 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08 Juris Rz. 14 m.w.N.). 78 Die Widerrufsbelehrung ist vorliegend in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 II 1 BGB entspricht. Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 II BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen kann, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, Juris Rn 14; BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, Juris Rn 34). 79 Hinzu kommt im Falle der Beteiligung an der C GmbH & Co Verwaltungs KG, dass der diesbezügliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen war (§ 492 BGB). Ist aber der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 II 3 BGB die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, Juris Rn 15). An einem entsprechenden Hinweis fehlt es im Streitfall. 80 Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Vorschriften der BGB-InfoV (in der Fassung vom 05.08.2002) berufen. 81 Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV nämlich nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 12.04.2007, VI ZR 122/06, Juris Rz. 12; BGH, Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, Juris Rz. 20; BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Juris Rz. 10). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Zum einen ist als Widerrufsadressatin die Fa. B GmbH Finanzanlagen und Beteiligungen angegeben, die als „Empfangsvertreterin“ für die Beklagte fungiere. Zum anderen weist die maßgebliche „Widerrufsbelehrung Nr. 2“ auch in sprachlicher Hinsicht Abweichungen von dem Muster der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV auf. So heißt es unter anderem in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung Nr. 2 unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“: „Falls sie diesen Darlehensvertrag widerrufen, mit dem sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind sie auch an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“. In dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV heißt es demgegenüber: „Haben sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“. 82 Das Argument der Beklagten, wonach es sich bei den Abweichungen zwischen der verwendeten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung allenfalls um marginale und damit irrelevante Differenzen handele, ist nicht stichhaltig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist maßgebend, ob der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht. Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, Juris Rn 39). 83 Der Umstand, dass die Belehrungen hinsichtlich des Fristbeginns („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) dem damals gültigen Muster der BGB-InfoV entsprachen, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. 84 Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 22.06.2009 - 9 U 111/08 - vorbringt, dass eine auf der Basis der Musterbelehrung erteilte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist des § 355 II BGB nur dann nicht in Gang setzen soll, wenn sich der Mangel der Musterwiderrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hat - was vorliegend nicht der Fall sei -, folgt der Senat dem nicht. Zwar ist zutreffend, dass das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht nicht dazu dient, als Vehikel zur Vertragsreue missbraucht zu werden. Die Vorschrift des § 355 II BGB stellt jedoch nicht auf Erfordernisse zur Kausalität zwischen einem Belehrungsmangel und der Versäumung der Widerrufsfrist ab, sondern alleine darauf, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Tz 25: „für den Lauf der Widerrufsfrist nach § 355 BGB kommt es nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall an“). 85 c) Die Finanzierungsverträge haben sich durch den wirksamen Widerruf in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt. Die Rechtsfolgen richten sich nach den §§ 357, 358, 346 ff. BGB. 86 Die Ausführungen des Landgerichts, wonach der Beitritt zu den beiden Fonds und die zur jeweiligen Finanzierung abgeschlossenen Verträge verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 III BGB darstellen, sind unstreitig. Der wirksame Widerruf des Klägers führt deshalb dazu, dass die Beklagte nach § 358 IV 3 BGB im Verhältnis zur Klägerin in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Fonds aus dem verbundenen Vertrag eintritt. 87 Nach dem wirksamen Widerruf hat die Klägerin als Verbraucherin gegen die Beklagte als finanzierende Bank grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus ihrem Vermögen an den Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören grundsätzlich neben etwaigen an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auch die Anzahlungen, die sie aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat. Ist die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher also auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteile zu erstatten (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, Juris Rn 27). 88 Die Klägerin kann danach Rückzahlung des von ihr aus Eigenmitteln aufgebrachten Kapitals nebst Agio in Höhe von 13.184 € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen von insgesamt 6.307,44 € von der Beklagten verlangen, damit insgesamt einen Betrag in Höhe von 6.876,56 €. Überdies muss sie ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 04.11./24.11.2005 nicht mehr erfüllen. 89 d) Dem Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 6.876,56 € steht keine Anrechnung von Steuervorteilen entgegen (§ 347 BGB). Es steht schon nicht fest, dass die Klägerin durch die Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds überhaupt außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt hat. Zudem sieht sich die Klägerin möglicherweise einer rückwirkenden Änderung ihrer Steuerbescheide ausgesetzt. 90 Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 336/08, Juris Rn 35). Allerdings muss bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamtes, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, Juris Rn 36). Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 17.11.2005 – III ZR 350/04; BGH, Urteil vom 01.03.2011 - XI ZR 96/09, Juris Rn 9). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH, Urteil vom 01.03.2011 - XI ZR 96/09, Juris Rn 8). Außergewöhnliche Steuervorteile sind vor diesem Hintergrund nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen, wenn der Geschädigte im Ausgangspunkt dieselben Beträge zu versteuern hat, auf deren Grundlage er Steuervorteile erlangt hat. Eine nähere Prüfung und Berechnung ist demgegenüber veranlasst, wenn der Geschädigte Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistung hinausgehen (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08; BGH, Urteil vom 27.06.1984 – IV a ZR 231/82; BGH, Urteil vom 01.03.2011 – XI ZR 96/09). Die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände trägt der Schädiger; allerdings trifft den Geschädigten insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, Juris Rn 45; BGH, Urteil vom 20.07.2010 - XI ZR 465/07, Juris Rn 22 f.). Diese Grundsätze gelten auch bei der Rückabwicklung auf der Basis eines gesetzlichen Widerrufsrechts (BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06, Juris Rn 20 ff., 27). 91 Im vorliegenden Fall lässt sich derzeit noch nicht sicher feststellen, welche Steuervorteile die Klägerin überhaupt erlangt hat, ob es sich dabei um außergewöhnlich hohe Vorteile handelt und ob ihr diese endgültig verbleiben. 92 aa) Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe Steuervorteile mindestens in Höhe von 12.800,00 € erzielt. Allein die Steuererstattung bzw. Verlustzuweisung im Anschaffungsjahr 2005 habe mehr als 50 % der gesamten Einlageleistung bzw. mehr als 100 % des Eigenkapitalanteils der Klägerin betragen. In der Berufungsinstanz konkretisiert sie ihren Vortrag dahingehend, dass sie insgesamt von einem Steuervorteil der Klägerin in Höhe von mindestens 25.359,00 € ausgehe, da bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin (Anlage K 14a) diese allein für das Jahr 2005 eine Verlustzuweisung in dieser Höhe erhalten habe. 93 Die Klägerin bestreitet, dass die erlangten Steuervorteile die Höhe der von ihr geleisteten Einlage übersteigen. Vielmehr sei ihre Einlage in Höhe von 13.184,00 € höher als die Verlustzuweisungen in Höhe von 12.896,00 €. Den von ihr in Auszügen vorgelegten Steuerbescheiden für die Jahre ab 2005 zufolge habe sie lediglich Einkünfte in einer Höhe erzielt, die zu Steuervorteilen aufgrund der Verlustzuweisungen in Höhe von 574,00 € geführt hätten. Sie verweist darauf, dass die Ausschüttungen der Fondsgesellschaft an die Beklagte hinsichtlich der Zins- und Tilgungszahlungen zu ihren Lasten zu versteuern seien. Für die Jahre 2007 bis 2011 hätten sich wegen dieser Ausschüttungen zu versteuernde Einkünfte in Höhe von 12.982,00 € ergeben. 94 bb) Welche Steuervorteile die Klägerin tatsächlich bisher erhalten hat, kann letztlich dahinstehen. Denn es lässt sich keine abschließende Feststellung dazu treffen, ob der Klägerin die von ihr gezogenen Steuervorteile endgültig verbleiben werden. 95 Anders als für den Vorgängerfonds C2 liegen für den streitgegenständlichen Fonds C noch keine endgültigen Bescheide (§ 165 II 2 AO) über die Feststellung der Besteuerungsgrundlage für die Produktionsfirmen und die Fondsgesellschaft vor. Auch wenn eine steuerliche Gleichbehandlung mit den ähnlich konzipierten Vorgängerfonds nahelegt, ist die Gefahr, dass die Finanzverwaltung der Klägerin die zuerkannten steuerlichen Vorteile im Zuge einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen der Produktionsfirmen und der Fondsgesellschaft wieder aberkennt, noch nicht endgültig gebannt. 96 Überdies droht der Klägerin im Rahmen der Abwicklung ihrer Beteiligung möglicherweise eine rückwirkende Änderung ihrer Steuerbescheide dergestalt, dass die Klägerin so besteuert wird, wie sie ohne Kommanditbeteiligung zu veranlagen gewesen wäre. 97 Nach § 175 I 1 Nr. 2 AO ist eine Änderung von Steuerbescheiden vorzunehmen, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkungen für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Rückwirkung ist dabei einem Ereignis beizumessen, dass den Besteuerungstatbestand betrifft und kein neues Rechtsgeschäft über den veräußerten Gegenstand, der die Anlagebeteiligung, darstellt, sondern dem Grunde nach schon in dem ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war (Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 175 Rn 62). Die spätere Rückabwicklung eines vom Anleger erworbenen und in seine Verfügungsmacht übergegangenen Kapitalanteils stellt aber dann ein Ereignis mit steuerrechtlicher Rückwirkung i.S.v. § 175 I 1 Nr. 2 AO dar, wenn die Rückabwicklung unmittelbar den ursprünglichen Veräußerungstatbestand betrifft und die Rückabwicklung sich bereits aus dem ursprünglichen Vertrag ergibt (Blümlich, Einkommenssteuergesetz, 114 Aufl., § 17 Rn 343). Für Anfechtung, Minderung und Wegfall der Geschäftsgrundlage ist anerkannt, dass sie eine solche Rückwirkung zur Folge haben können (Klein a.a.O.; Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 20. Aufl., § 175 AO, Rn 44). Nichts Anderes kann für einen wirksamen Widerruf nach § 355 BGB gelten, der gemäß § 356 I BGB die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§§ 346 BGB ff.) zur Folge hat. Auch beim Widerruf ist der Grund bereits im ursprünglichen Geschäft angelegt. Ein zeitlicher Ausschluss des Eintritts der Rückwirkung besteht nach der Abgabenordnung nicht. Ein Vertrauensschutz nach § 176 AO auf den Bestand der Steuerbescheide ist insoweit ebenfalls nicht gegeben. Einer Rückwirkung nach § 175 I 1 Nr. 2 AO steht auch nicht entgegen, dass die Rückabwicklung der Kommanditbeteiligung nicht im Verhältnis zum Fondsinitiator, sondern im Verhältnis zu der finanzierenden Bank erfolgt. Der Anteilserwerb und die Finanzierung stellen nämlich im vorliegenden Fall ein verbundenes Geschäft gemäß § 358 BGB dar, bei dem der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist, was hier der Fall war (§ 358 IV 3 BGB). Diese zivilrechtliche Gleichstellung von Darlehensgeber und Unternehmer muss wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auch auf § 175 AO Anwendung finden. Ein Auseinanderfallen der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Betrachtungsweise ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch nur dann erforderlich, wenn sachlich einleuchtende Gründe dies aus der unterschiedlichen Zielrichtung des Zivilrechts und des Steuerrechts gebieten (vgl. Klein, a.a.O, § 4 Rn 35). Anhaltspunkte hierzu sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die im Steuerrecht herrschende wirtschaftliche Betrachtungsweise, vergleichbare wirtschaftliche Vorgänge ohne Rücksicht auf deren rechtstechnisches Gewand gleich zu erfassen (vgl. Klein, a.a.O., § 4 Rn 24) dafür, die zivilrechtliche Gleichstellung des Darlehensgebers mit dem Unternehmer auch für das Steuerrecht zu übernehmen. 98 Nach der vollständigen Rückabwicklung des Anlagengeschäftes steht auch § 41 AO der Rückwirkung gemäß § 175 I 1 Nr. 2 AO nicht entgegen, so dass die Finanzbehörde gehalten wäre, die Steuerbescheide von Amts wegen zu ändern (Wedelstädt, a.a.O., Rn 60) und die Klägerin so zu besteuern, wie sie ohne Kommanditbeteiligung zu veranlagen gewesen wäre, sie also die Steuervergünstigungen hieraus nicht erhalten hätte. 99 Zu Recht weist die Klägerin zudem darauf hin, dass unklar ist, ob die garantierte Schlusszahlung nicht erst mit Auslaufen des Fonds, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu aktivieren ist, d.h. ob sie für die Vorjahre steuererhöhend zu behandeln ist. 100 Damit besteht zum jetzigen Zeitpunkt zumindest Ungewissheit, um außergewöhnliche, der Klägerin sicher verbleibende Steuervorteile festzustellen zu können, die auf den Zahlungsanspruch anzurechnen wären. 101 e) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zinsen unter dem Gesichtspunkt der vermuteten Kapitalnutzung durch Banken zu. Denn die Beklagte tritt aufgrund des von der Klägerin erklärten Widerrufs gemäß § 358 IV 3 BGB im Verhältnis zur Klägerin in die Rechte und Pflichten der Fondsgesellschaft ein. In Folge des Eintritts in die Rechte und Pflichten des Unternehmers befindet sich der Darlehensgeber im Rahmen der Rückabwicklung im Verhältnis zum Verbraucher in einer „Doppelrolle“ als Darlehensgeber und Unternehmer (vgl. Münchener Kommentar/Habersack, BGB, 5. Auflage, § 358 Rn 84). Da die von der Klägerin bezahlten Eigenkapitalanteile nicht an die Beklagte als Bank bezahlt wurden, sondern an die Fondsgesellschaft, muss sich die Beklagte auch lediglich „wie die Fondsgesellschaft“ behandeln lassen und schuldet daher nicht mehr, als die Fondsgesellschaft bei unterstellt isolierter Rückabwicklung aufgrund eines Widerrufs des Fondsbeitritts schulden würde. Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - kann den Zinsausspruch nicht rechtfertigen, da nach dieser Entscheidung nur im Fall von Zahlungen an eine Bank – die hier nicht vorliegen - eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss. 102 Auch die von der Klägerin thematisierten, an die Beklagte geleisteten „Ausschüttungen“ bzw. „Vorauszahlungen“ im Zusammenhang mit der Schuldübernahme („Defeasance“) stellen keine Nutzungen dar, die die Beklagte aus den – nicht an sie geflossenen – Zahlungen der Eigenkapitalanteile der beiden Fondsbeteiligungen gezogen hätte. Denn diese Vorauszahlungen wurden nicht von den Fondsgesellschaften bzw. letztlich von den Anlegern bezahlt, sondern im Rahmen der Defeasance von den Lizenznehmern (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011 – 6 U 79/11). 103 2. Die Klägerin hat, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 17.11.2001. Mit Schreiben vom 16.11.2001 hat die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin endgültig abgelehnt, so dass sie sich seitdem in Verzug befindet (§§ 286, 288 BGB). 104 3. Das Landgericht hat zutreffend Schadensersatzansprüche der Klägerin verneint. Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung der begehrten Notar- und Fahrtkosten in Höhe von 60,36 €, auf die von ihr als entgangenen Gewinn gem. §§ 249, 252 BGB geltend gemachten Zinsen sowie auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. 105 a) Die Beklagte ist unstreitig nicht anlageberatend oder anlagevermittelnd für die Klägerin tätig gewesen. 106 b) Auch Ansprüche der Klägerin aus Prospekthaftung im engeren Sinne (§§ 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG) bestehen nicht, da die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht prospektverantwortlich ist. 107 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter einer Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebahren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Maßgeblich für die Haftung des Hintermannes ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 103/10, Rn 17). Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, Rn 37 m.w.N). Darüber hinaus unterliegen der Prospekthaftung im engeren Sinne auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist. Eine Haftung ist auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (BGH, Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 103/10, Rn 19, m.w.N.). 108 Nach diesen Grundsätzen ist eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nicht ersichtlich. Aus dem Emissionsprospekt selbst ergibt sich keine Prospektverantwortlichkeit. Auch eine sog. „Hintermannhaftung“ der Beklagten besteht nicht. Die Beklagte hat weder solche Aufgaben übernommen, mit denen sie ihre Rolle als Kreditinstitut verlassen hätte, noch hat sie als Mittelverwendungskontrolleur fungiert. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass unstreitig zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten Verflechtungen bestanden, aufgrund derer die Beklagte ein eigenes Interesse daran hatte, dass möglichst viele Anleger den Medienfonds zeichneten. Die Beklagte ist im Prospekt des streitgegenständlichen Medienfonds auch mehrfach namentlich genannt. Unter Ziff. 8.9.6 des Prospektes wird dargestellt, dass die obligatorische Anteilsfinanzierung als Darlehen von der Beklagten ausgestaltet sei und dass die Bedienung und Rückführung des Darlehens durch die fest vereinbarten Lizenzzahlungen, deren Zahlung durch die Schuldübernahme von der Beklagten abgesichert sei, sichergestellt sei. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Darlehensnehmer seine Beteiligung und seine Zahlungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft als Sicherheit an die Beklagte verpfände und dass Zins- und Tilgungsleistungen im Namen und für Rechnung der Investoren unmittelbar durch die Fondsgesellschaft an die Beklagte geleistet würden und für die Investoren schuldbefreiende Wirkung hätten. Eine besondere Verantwortung für die Konzeption der Kapitalanlage selbst hat die Beklagte dadurch aber nicht übernommen. Die Beklagte hat insbesondere auch keine besondere Vertrauenswerbung beim potentiellen Anleger ermöglicht, indem sie als Garantin für das Anlagemodell aufgetreten wäre. Allein der Umstand, dass sie Zahlungen durch eine Schuldübernahme abgesichert hat, genügt insoweit nicht. Die Teilfinanzierung der Anleger und die Übernahme der Defeasance sind Einzelaufgaben, mit denen die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin gerade nicht verlassen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das vorliegende Anlagemodell maßgeblich mitgeprägt hat und ihr ein Eingreifen in das Geschäft der Fondsgesellschaft möglich war. Dass sie einen beherrschenden Einfluss auf die Fondsgesellschaft hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Auch eine Beteiligung der Beklagten an der inhaltlichen Ausgestaltung des Prospektes ist nicht ersichtlich. Damit vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Prospekt mit Kenntnis und mit dem erforderlichen Einfluss der Beklagten in den Verkehr gebracht worden ist. 109 Überdies wären Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne auch verjährt. Nach § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG verjähren solche Ansprüche kenntnisunabhängig spätestens in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts, die vorliegend im Jahr 2005 erfolgte. 110 c) Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bestehen ebenfalls nicht. Die Beklagte hat kein persönliches Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen, zumal ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien unstreitig nicht bestand. Die Beklagte ist ausschließlich im Zusammenhang mit der Finanzierung des Fremdkapitalanteils der Einlage Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sie es übernommen hat, im Zusammenhang mit der Umsetzung der Filmprojekte jeweils einen Schuldbeitritt im Hinblick auf Lizenzverbindlichkeiten der Universal Studios International B.V. gegenüber den Produktionsgesellschaften des Fonds zu vereinbaren. Denn damit hat die Beklagte lediglich eine Rolle als Sicherungsgeberin der nicht zum Fondsverbund gehörenden Universal Studios übernommen, ohne irgendwie geartete Funktionen des Verkäufers oder Vertreibers der Fondanteile gegenüber der Klägerin zu übernehmen. Soweit sie hierdurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, erschöpfte sich dieser darin, Vertrauen auf die Erfüllbarkeit der Lizenzverbindlichkeiten der Universal Studios hervorzurufen, da sie für diese Verbindlichkeiten als Sicherungsgeberin einstand. 111 d) Entgegen dem Vortrag der Klägerin haftet sie auch nicht wegen des von der Klägerin behaupteten Wissensvorsprungs. 112 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Modellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 03.12.1991, XI ZR 300/90, WM 1992, 133; BGH, Urteil vom 21.10.2008, XI ZR 256/07, Juris Rn 10 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. 113 e) Überdies erscheint zweifelhaft, ob die Klägerin durch falsche Angaben im Prospekt arglistig getäuscht worden ist. 114 Zwar mag der Prospekt das Verlustrisiko teilweise verharmlosend darstellen, wofür die von der Klägerin zitierte Passage unter 3.4 Filmverwertung: “Für den Fall, dass die Filme weniger erfolgreich vermarktet werden können … besteht das Risiko des Verlustes eines Teils der eigenfinanzierten Einlage“ sprechen mag. Die Klägerin lässt aber unerwähnt, dass eingangs des Kapitels 3 „Wesentliche Risiken“ explizit darauf hingewiesen wird, dass „im Ergebnis keine Garantie … für die Einhaltung der Prognosen gegeben werden (kann)“, sondern ein „theoretisches maximales Ausfallrisiko in Höhe der geleisteten Kommanditeinlage“ besteht. Arglist ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Auch der angeblich unzutreffende Hinweis auf die „mit einer attraktiven Rentabilität erfolgreichen Vorgängerprodukte C I und II“ (S. 19 des Prospekts) vermag aus Sicht des Senats keine arglistige Täuschung zu begründen, da die Klägerin selbst anführt, dass die Vorgängerfonds erst nach Prospekterstellung in erheblicher Weise von den prognostizierten Ausschüttungen abwichen. Im Übrigen wäre eine arglistige Täuschung in dem Hinweis auf die erfolgreiche Performance der Vorgängerfonds ohnehin nur dann zu sehen, wenn bei Prospekterstellung sicher festgestanden hätte, dass die Vorgängerfonds dauerhaft nicht laufen würden, was die Klägerin nicht einmal selbst behauptet. Dass der Prospekt einen Wechselkurs von 1 € zu 1,916 US Dollar zugrunde legt, kann nicht ernsthaft als arglistiges Verhalten gewertet werden, zumal mehrfach explizit auf das Wechselkursrisiko hingewiesen wird. Auch soweit die Klägerin meint, in dem Prospekt sei der Kaufpreis für Stoffrechte nicht hinreichend deutlich angegeben worden, überdies sei ein Umsatzsteueraufwand von über 13 Mio. € auf den Stoffrechteeinkauf im Rahmen der Produktionskosten nicht hinreichend berücksichtigt worden, wären diese fehlerhaften Angaben – die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin unterstellt - allenfalls als fahrlässige Prospektfehler zu werten. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zu weiteren Prospektfehlern ausführt, ist ihr Vortrag gem. § 531 II ZPO verspätet, in der Sache aber auch nicht schlüssig. 115 Letztlich kann die Frage der arglistigen Täuschung dahinstehen, da ohnehin nicht erkennbar ist, dass die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin in haftungsrelevanter Weise überschritten hat oder prospektverantwortlich ist. 116 f) Unabhängig davon, ob ihr überhaupt Schadensersatzansprüche zustehen, hat die Klägerin jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf die von ihr als entgangenen Gewinn gem. §§ 249, 252 BGB geltend gemachten Zinsen, weil sich nicht feststellen lässt, dass sie den Anlagebetrag alternativ sicher, also festverzinslich angelegt hätte. Die Klägerin hätte ihrem Vortrag zufolge anstelle des streitgegenständlichen Fonds Genussscheine der X-Gruppe erworben. Genussscheine sind jedoch ebenfalls mit erheblichen Risiken, insbesondere dem des Totalverlustes, verbunden, so dass keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung besteht (§ 287 ZPO). 117 g) Auch Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, da sie weder behauptet noch unter Beweis gestellt hat, dass sie ihrer Rechtsanwältin die geltend gemachten Kosten erstattet hat. 118 4. Die Hilfswiderklage ist zulässig und teilweise begründet. 119 Die Beklagte hat den Widerklageantrag hilfsweise für den Fall gestellt, dass eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dem Grunde nach ausgeurteilt und eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht vorgenommen wird. Hierbei handelt es sich um zulässige innerprozessuale Bedingungen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 33 Rn 26), die nach den obigen Ausführungen gegeben sind. 120 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (Hilfs-)Widerklage liegen vor. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist zu bejahen, weil spätere Ausgleichsansprüche der Beklagten in Bezug auf etwaige der Klägerin endgültig verbleibende außergewöhnlich hohe Steuervorteile im Raum stehen und die Beklagte diese Ansprüche derzeit nicht beziffern kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011 - 6 U 79/11, Juris Rn 69). 121 Die Feststellungswiderklage ist auch begründet, soweit sie sich auf die Feststellung richtet, dass die Klägerin ihr endgültig verbleibende außergewöhnlich hohe Steuervorteile herauszugeben hat. 122 Im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses, insbesondere auch eines solchen, dessen Rechtsfolgen sich nach den §§ 357, 358, 346 ff. BGB richten, sind wechselseitig die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; die gezogenen Nutzungen sind herauszugeben bzw. Wertersatz ist zu leisten. Solche gezogenen Vorteile, die eine Bereicherung darstellen, wären, wie bereits dargelegt, der Klägerin möglicherweise verbleibende außergewöhnlich hohe Steuervorteile. Da sich solche nach den obigen Ausführungen derzeit nicht feststellen lassen, aber auch nicht ausgeschlossen werden können, ist dem Hilfsantrag der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Die weitergehende Feststellungswiderklage, die auf Auskehr „sämtlicher“ endgültig verbleibender Steuervorteile gerichtet ist, war demgemäß abzuweisen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Juris Rn 73). 123 III. 124 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 125 Im Rahmen der Kostenentscheidung ist der Senat von einem jeweils hälftigen Obsiegen von Klägerin und Beklagter in Bezug auf die Hilfswiderklage ausgegangen. 126 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung gem. § 534 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von welcher der Senat nicht abweicht, hinreichend geklärt; im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.