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Urteil

I-9 U 7/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:1109.I9U7.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 10.09.2010 verkündete Urteil des Einzel­richters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (21 O 27/9) wird zurückge­wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf­grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Be­klagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe: 2 I. 3 Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Anhörung des Klägers und der Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. 4 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. 5 Der von der Beklagten gem. § 2 Abs. 3 BaustVO erstellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sei deshalb fehlerhaft, weil darin die Anbringung eines Sicherheitsnetzes nicht vorgesehen gewesen sei. Individuelle Schutzmaßnahmen seien demgegenüber subsidiär. 6 Dass die Fa. F die Dachdeckerarbeiten entgegen dem Terminplan ohne entsprechende Absprache bereits am 16.09.2005 aufgenommen habe, entlaste die Beklagte nicht. Der Beklagten habe es gem. § 3 Abs. 3 Nrn. 2, 4, 5 BaustVO oblegen, die Baustelle und alle dort Anwesenden, insbesondere die zum damaligen Zeitpunkt mit der Errichtung des Dachstuhls noch beschäftigten Zimmerer ständig zu überwachen. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen, da am 16.09.2005 niemand von der Beklagten auf der Baustelle gewesen sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 das angefochtene Urteil abzuändern, und 9 1. 10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.341,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf 2.764,06 € ab dem 29.01.2007 sowie auf 3.577,35 € ab dem 02.03.2009 zu zahlen, 11 2. 12 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.01.2008 eine monatlich im Voraus zu entrichtende Rente in Höhe von 405,00 € jeweils 3 Monate im Voraus zu zahlen, 13 3. 14 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer zu ersetzen, 15 4. 16 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.128,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 29.01.2007 zu zahlen, 17 5. 18 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 02.03.2009 zu zahlen, 19 6. 20 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 € ab dem 01.10.2008 zu zahlen, 21 7. 22 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über die Rentenzahlung hinaus jeden weiteren künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 16.09.2005 zu erstatten. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie meint, der in dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erteilte Hinweis auf die Vorschriften der BGV C 22 und die in der „Gelben Mappe“ enthaltenen Hinweise zur persönlichen Schutzausrüstung seien ausreichend gewesen. Ein Sicherheitsnetz sei nach der BGV C 22 nicht zwingend erforderlich gewesen. Vorbeugende Maßnahmen seien auch deshalb entbehrlich gewesen, weil nach § 12 Abs. 4 BGV C 22 Arbeiten angestanden hätten, die weder nach ihrer Eigenart noch nach ihrem Fortgang Sicherungsmaßnahmen erfordern, wenn sie nach Unterweisung von fachlich Beschäftigten durchgeführt werden würden. 26 In jedem Fall überwiege das Mitverschulden des K, der auf jede persönliche Schutzmaßnahme verzichtet habe. 27 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. 28 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing F. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Senatstermin vom 09.11.2012 mündlich erläutert. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 09.11.2012 verwiesen. 29 Die Akten 155 Js 513/05 Staatsanwaltschaft Dortmund lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 30 II. 31 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger stehen weder aus Vertrag noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung die von ihm geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. 32 1. 33 Dem Kläger stehen keine vertraglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte zu. 34 Der Kläger selbst steht in keiner vertraglichen Beziehung mit der Beklagten. 35 Der zwischen der Beklagten und der Bauherrin, der C GbR, geschlossene Vertrag betreffend die Übertragung der Sicherheits- und Gesundheits - Koordination entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten des als Mitarbeiter eines vom Bauherrn beauftragten Unternehmers tätig gewordenen Klägers – als Dritten – im Sinne des § 328 BGB analog, weswegen dieser Vertrag dem Kläger keinen eigenen Schadensersatz – bzw. Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 278, 253 BGB vermitteln kann. 36 Ein Dritter kann nur dann in die Schutzwirkung eines Vertrages einbezogen sein, wenn der Gläubiger für das Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet oder wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Vertrauensschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 328 Rn. 17a). 37 Eine Schutzpflicht könnte nur dann angenommen werden, wenn die sich für den Bauherrn aus § 3 BaustellenVO ergebende Verpflichtung zur Koordination, die dieser auf die Beklagte übertragen hat, dazu führt, dass der Bauherr für das „Wohl und Wehe“ aller auf seiner Baustelle tätig werdenden Handwerker der von ihm beauftragten Unternehmer verantwortlich ist. 38 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Bauherrin nicht in dem zuvor genannten Sinne für die auf ihrer Baustelle tätig gewordenen Arbeitnehmer der von ihr beauftragten Unternehmer verantwortlich ist, und auch ein besonderes Interesse der Bauherrin, den Kläger als Mitarbeiter eines von ihr beauftragten Unternehmens in den Schutzbereich dieses Vertrages einzubeziehen, nicht ersichtlich und deshalb zu verneinen ist. Zwar hat der Bauherr nach der BaustellenVO als „geborener“ Koordinator die umfassende Verantwortung für sämtliche Sicherheitsaspekte. Dem von ihm zu diesem aufzustellenden Sicherheits- und Gesundheitsplan fehlt aber der verbindliche Charakter in dem Sinne, dass dieser für alle auf der Baustelle tätig werdenden Unternehmen verbindlich und zu beachten ist. Denn gem. § 5 Abs. 1 bzw. § 6 Satz 2 BaustellenVO ist der Sicherheits- und Gesundheitsplan nur von den auf der Baustelle tätig werdenden Arbeitgebern zu berücksichtigen. Das heißt, dass diese sich nur Kenntnis von den Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsplans verschaffen und diese in die eigene Arbeitsschutzplanung einfließen lassen müssen. Dies korrespondiert mit der in § 5 Abs. 3 BaustellenVO getroffenen Regelung, wonach die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 BaustellenVO nicht berührt werden. 39 Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Entscheidung des 9. ZS des OLG Celle Entscheidung v. 03.03.2004 – 9 U 208/03 – , OLGR Celle 2005, 691, geboten. Denn der dieser Entscheidung zugrundliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte sich der Bauunternehmer vertraglich gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, einen Sicherheits- und Gesundheitsplan zu erstellen. Die Schutzwirkung aus diesem Werkvertrag genoss eine Mitarbeiterin des Bauherrn, die auf der Baustelle einen Kontrolltermin wahrnahm und dabei zu Schaden kam. Zutreffend hat das OLG Celle daher unter Hinweis auf die Zitatstelle bei Palandt/Sprau, § 631 Rn. 13a die vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers bejaht, die körperliche Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter zu schützen. Hier ist aber nicht ein Mitarbeiter des Bauherrn zu Schaden gekommen, sondern ein Arbeitnehmer eines am Bau tätig gewordenen Unternehmers. Danach bestehen keine vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. 40 2. 41 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte auch nicht gem. § 831 Abs. 1 BGB zu. 42 Nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 43 Die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsplans und die Übernahme der Bauleitung hatte die Beklagte gegenüber der C GbR vertraglich übernommen. Sie hat ihrerseits die übernommenen Aufgaben durch ihre Angestellten, die ehemaligen Beklagten zu 2), (Plan) und den Beklagten zu 3) (Bauleitung) ausführen lassen, die somit Verrichtungsgehilfen der Beklagten waren. 44 Es kann dahin stehen, ob der Verzicht auf ein Sicherheitsnetz in dem von der Mitarbeiterin X aufgestellten Sicherheits- und Gesundheitsplan fehlerhaft war bzw. ob die Nichtanwesenheit des Bauleiters Herrn G auf der Baustelle am Unfalltag pflichtwidrig war und die ehemaligen Beklagten X und G hierdurch rechtswidrig den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt haben. Darauf kommt es nicht an, weil die Beklagte dem Kläger deshalb nicht haftet, weil sie sich gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgreich exkulpiert hat. 45 Die Koordinatorin Frau X und der Bauleiter Herr G sind jeweils Bauingenieure (TA Aachen bzw. Braunschweig) und weisen mithin die berufliche Qualifikation zur Übernahme und Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben auf. Bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 02.04.2009, Bl 230, weiter ergänzt durch den Vortrag im Schriftsatz vom 02.09.2010, Bl. 336, hat die Beklagte ausgeführt, dass es sich sowohl bei der Koordinatorin Frau X, als auch bei dem Bauleiter Herrn G, um langjährig erfahrene Bauleiter handele. Beide Mitarbeiter verfügten über eine Ausbildung in Sicherheitsfragen. Beide Ingenieure seien zu keinem Zeitpunkt dem Vorwurf ausgesetzt gewesen, an einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle beteiligt gewesen zu sein. Es habe zu keinem Zeitpunkt Veranlassung bestanden, das Verhalten der Ingenieure in Bezug auf Sicherheitsfragen zu beanstanden. Dieser Vortrag ist von dem Kläger bereits in erster Instanz nicht bestritten worden. Der Kläger hat diese Behauptungen auch im Berufungsrechtszug weder schriftsätzlich noch durch zu Protokoll abgegebene Erklärung bestritten. Der Senat hat die Problematik der Exkulpation im Senatstermin vom 09.11.2012 ausdrücklich angesprochen. Darauf abzielende Erklärungen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht abgegeben. 46 3. 47 Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein auf § 823 Abs. 1, § 31 BGB gestützter Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Organ- oder Organisationsverschuldens wegen fehlender Anwesenheit des Bauleiters Herrn G bzw. der Koordinatorin Frau X auf der Baustelle am Unfalltag zu. 48 Eine Anwesenheitsverpflichtung auf der Baustelle bestand für die Koordinatorin Frau X nicht. Der Sachverständige Dipl.-Ing F hat im Rahmen der Erläuterung und Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt, dass eine Anwesenheitspflicht des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators auf der Baustelle nicht bestehe. Aufgabe des Koordinators sei es, die Arbeitsschutzmaßnahmen der einzelnen Gewerke zu koordinieren, damit diese nicht die Ausführung der einzelnen Gewerke behindern und sich so ein reibungsloser Arbeitsablauf erreichen lässt. 49 Eine ständige Anwesenheitspflicht, also auch am Unfalltag, bestand auch für den Bauleiter Herrn G nicht. Denn als Bauleiter nahm Herr G die Funktion eines die Bauherrin vertretenden Ansprechpartners für die am Bau beteiligten Unternehmen wahr, die ebenfalls vor Ort durch einen Bauleiter vertreten werden. Da die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes dem Unternehmer Engelhardt oblegen hätte, wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften durch den Bauleiter Herrn G ohnehin allenfalls überobligatorisch erfolgt, wobei er aus seiner Sicht erforderliche Maßnahmen nicht zwangsweise hätte durchsetzen können, weil ihm gegenüber den Arbeitnehmern der am Bau beteiligten Unternehmen das notwendige Weisungsrecht fehlte. 50 Darauf, ob der damalige Geschäftsführer der Beklagten in seiner Eigenschaft als Urlaubsvertreter der Koordinatorin Frau X am Morgen des Unfalltages die Notwendigkeit der Anbringung eines Sicherheitsnetzes erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, kommt es zum einen nach den obigen Ausführungen deshalb nicht an, weil der Koordinator am Unfalltag nicht an der Baustelle hätte anwesend sein müssen. Zum anderen wirkt sich hier aus, dass die Fa. F die Dachdeckerarbeiten ohne vorherige Absprache mit der Bauleitung der Bauherrin vor dem vereinbarten Termin aufgenommen hat. Damit hat die Fa. F verhindert, dass der Koordinator bei Aufnahme der Dachdeckerarbeiten anwesend sein konnte, und - sofern von diesem beabsichtigt – überobligatorisch die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften hätte überprüfen können. 51 III. 52 Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711,ZPO. 53 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.