Leitsatz: 1.) Verkehrssicherungspflicht: Anforderungen an den Eigentümer, Vorkehrungen gegen Stolpergefahren auf dem Grundstück in der Nähe des öffentlichen Gehwegs zu treffen, und an die Verkehrsteilnehmer, die eigenen Sicherheitsbelange durch aufmerksames Verhalten selbst zu wahren. 2.) Es spricht gegen die Annahme einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle, wenn an einem Wohn- und Geschäftshaus (hier: keine eigentliche Einkaufsstraße, Bereich mit gemischter Bebauung) ein Kellerlichtschacht, dessen Umrandung wenige Zentimeter aus der Pflasterung herausragt, deutlich wahrnehmbar ist. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.01.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Sturz, der sich nach ihrer Behauptung an einem Kellerlichtschacht vor dem Ladenlokal des Beklagten ereignet haben soll. Am 28.02.2010 gegen 19.30 Uhr stürzte die Klägerin in C-X im Bereich der L-Straße. Das Haus L-Straße gehört dem Beklagten. Das im Erdgeschoß des Hauses betriebene Sportgeschäft hatte schon vor dem Unfall den Betrieb eingestellt. Wer­bung für das Ladenlokal war noch an der großflächigen Fensterfront zur Straßenseite zu sehen. Ob sich noch Auslagen in dem Geschäft befanden, ist in zweiter Instanz zwischen den Parteien streitig geworden. Zum Unfallzeitpunkt herrschte ein Unwetter (Orkantief Cyntia) mit Sturm und starkem Regen. Die Klägerin fiel auf den rechten Oberarm und zog sich eine dislozierte Humeruskopffraktur zu. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin an einem Kellerlichtschacht vor der Hauswand am Gebäude L-Straße gestolpert und zu Fall gekommen ist. Die Klägerin hat behauptet, sie sei von ei­nem Kiosk kommend zum Schutz vor Wind und Regen direkt an der Hauswand entlang gegangen. Die Umrandung des Lichtschachtes habe mindestens 3 cm aus dem Boden herausgeragt. Das sei wegen der schlechten Lichtverhältnisse trotz der unstreitig vor dem benachbarten Kiosk vorhandenen Straßenlaterne kaum zu erken­nen gewesen. Deshalb habe sie die Stolperkante nicht gesehen und sei gestürzt. Sie halte wegen der andauernden Verletzungsfolgen ein ungemindertes Schmerzensgeld von 12.000,00 € für angemessen, worauf sie sich eine Mithaftung von 50 % anrechnen lasse. Wegen der weiteren Einzel­heiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug ge­nommen. Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Klägerin teilweise stattgegeben und ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € nebst Zinsen unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldensbeitrages der Klägerin zugesprochen. Wegen eines Teils der beantragten Verzugszinsen und des Freistellungsantrages auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des hälftigen Mitverschuldensbeitrages bei dem geltend gemachten Feststellungsantrag hat es die Klage abgewiesen. Dass die Klägerin über die Begrenzung des Kellerlichtschachtes gestolpert sei, stehe nach ihrer Anhörung zur Überzeugung der Kammer fest. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da er bis zum Unfall den Höhenunterschied der Lichtschächte zum umliegenden Pflaster nicht eingeebnet und so eine Gefahrenquelle geschaffen habe. Selbst wenn der Höhenunterschied nur 2 cm betragen habe, sei die Haftung des Beklagten gegeben. Denn er habe im Hinblick auf das (ehemals) in seinem Haus betriebene Geschäftslokal damit rechnen müs­sen, dass Fußgänger den Bereich unmittelbar vor dem Schaufenster begehen könnten. Passanten müssten in Bereichen unmittelbar vor dem Schaufenster nicht mit aufragenden Lichtschachtgittern rechnen. Zur Beurteilung sei ein objektiver Maßstab zugrundezulegen, unabhängig davon, ob die Klägerin tat­sächlich durch die Schaufenster abgelenkt gewesen sei. Die Klägerin müsse sich ein 50 %iges Mitverschulden anrechnen lassen. Sie sei ortskundig gewesen und habe nicht den eigentlichen Gehweg benutzt. Die Lichtschächte seien grundsätzlich erkennbar gewesen. Die Unfallstelle habe auch nicht völlig im Dunkeln gelegen. Dagegen wehrt sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er rügt einen Verfahrensfehler bei der Verkündung des Urteils, der zur Aufhebung und Zu­rückverweisung an das Landgericht führen müsse. Das Landgericht hätte auch in der Sache die behauptete Verursachung des Unfalls nicht einfach durch die Anhörung der Klägerin feststellen dürfen. Der Beklagte habe das Geschehen mit Nichtwissen in zulässiger Weise bestritten. Die Einlassung der Klägerin sei auch nicht nachvollziehbar gewesen. Insbesondere sei es nicht plausibel, dass die Klägerin nach rechts abgebogen sei, als sie die Stufen des neben dem Haus des Beklagten gele­genen Kiosk herabgestiegen sei. Denn sie habe selbst vorgetragen, dass sie ihren Wagen direkt gegenüber dem Kiosk geparkt habe. Die Klägerin sei auch dem Vor­trag des Beklagten nicht entgegengetreten, dass die angebliche Unfallstelle durch die Straßenlaterne taghell ausgeleuchtet gewesen sei. Der Beklagte habe seiner Meinung nach nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Klägerin habe den Gehweg benutzen müssen und nicht den ca. 1,5 m breiten Streifen mit ab­weichender Pflasterung dicht vor der Hauswand auf dem Privatgrundstück des Beklagten. Der Beklagte habe schon deshalb keinen Verkehr an dieser Stelle er­öffnet, weil sich kein Geschäftseingang im Bereich der Lichtschächte befunden habe. Es sei auch keine abhilfebedürftige Stolperkante vorhanden gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen, da ihr Sturz in unmittelbarer Nähe der Unebenheit gerade nicht feststehe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Rüge des widersprüchlichen Vortrages der Klägerin zum Geschehensablauf sei verspätet. Sie habe sich ent­schieden, nach rechts am Ladenlokal des Beklagten vorbei zur Gaststätte O zu gehen, als sie bei dem zweiten Versuch, an dem Kiosk Tabak zu bekommen, wiederum nicht erfolgreich gewesen sei. Es sei in ers­ter Instanz nicht zugestanden worden, dass sich in dem Ladenlokal keine Auslagen befunden hätten. Darauf komme es aber auch nicht an, da die Schaufenster weiter­hin mit einem Werbeschriftzug beschriftet gewesen seien und deshalb ein Verkehr eröffnet worden sei. Sie habe auch ausdrücklich behauptet, dass die Unfallstelle nicht ausgeleuchtet, sondern „stockdunkel“ gewesen sei. Der Senat hat die Klägerin im Sentatstermin vom 30.10.2012 persönlich angehört. II. Auf die Berufung des Beklagten ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 1. Es kann zunächst dahinstehen, ob das angefochtene Urteil durch einen nach der kammerinternen Regelung nicht zuständigen Richter des Landgerichts im gesondert anberaumten Termin (§ 310 Abs. 1 ZPO) verkündet worden ist. Denn ein Verkündungsfehler kann jedenfalls nur dann zur Aufhebung führen, wenn das Urteil darauf beruhen kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 311 Rdnr. 9). Das ist aber dann nicht dargelegt, wenn das Urteil, wie im vorliegenden Fall, durch die zuständige Einzelrichterin, die auch die mündliche Verhandlung geleitet hat, gefällt (§ 309 ZPO), vollständig abgefasst (§ 310 Abs. 2 ZPO) und unterschrieben worden ist. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Senat geht zwar auch nach eigener Anhörung der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass die Klägerin wie von ihr behauptet über den Rand des Kellerlichtschachtes an der Wand des dem Beklagten gehörenden Hauses gestürzt ist. Der Sturz ist jedoch nicht auf eine vom Beklagten zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte unabhängig davon, ob er einen Verkehr in dem Bereich der Keller­lichtschächte eröffnet hat oder nicht, für das Gebäude und die Grundstücksfläche als Eigentümer verkehrssicherungspflichtig war. Er musste auch unabhängig davon, ob sich in dem Ladengeschäft im Erdgeschoß des Hauses noch Auslagen befanden, damit rechnen, dass Fußgänger den eigentlichen Gehweg vor seinem Hause verlassen und die gepflasterte Grundstücksfläche vor der Hauswand benutzen. Dabei ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Verkehrssiche­rungspflichtige nicht für jede noch so geringe Bodenunebenheit haftet und verpflich­tet wäre, diese einzuebnen. Es existiert auch keine klare „Bagatellgrenze“ etwa in dem Sinne, dass Bodenunebenheiten bis zu einer Höhe von 2 cm in jedem Falle hin­zunehmen seien (vgl. OLG Hamm, NZV 2005, 193). Der Inhalt der Verkehrssiche­rungspflicht richtet sich vielmehr nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer. Dabei ist die Größenordnung der Unebenheit zwar ein wesentli­cher Anhaltspunkt, es kommt aber entscheidend auf die Besonderheiten der Sturzsituation und der örtlichen Verhältnisse an. Zweck der Verkehrssicherungspflicht ist es nicht, die Passanten vor jeder denkbaren Gefahr zu schützen. Das würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen und unzumutbare Anforderungen an die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Ver­kehrssicherungspflichtigen stellen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat jedoch ei­nen Sicherheitsstandard zu schaffen und einzuhalten, der bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Verkehrs allgemein erwartet werden kann (BGH NJW 1985, 270; NJW 1985, 1076). Es sind dabei diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungs­gemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629; NJW 1990, 1236; bei OblG NJW-RR 2002, 1249). Zur Beurteilung einer objektiven Gefahrenquelle ist von denkbar ungünstigen Wahr­nehmungsverhältnissen auszugehen (OLG Hamm, NZV 2004, 142). Allein die nachträgliche Beseitigung und Einebnung der Lichtschächte durch Aus­besserungsmaßnahmen des Beklagten hat dabei keine Indizwirkung für eine Gefah­renstelle (vgl. OLG München, Beschluss v. 22.03.2011, 1 U 5627/10), zumal weder dargelegt noch sonst erkennbar ist, dass der Beklagte bewusst Beweisvereitelung betrieben hat (vgl. OLG Köln, Versicherungsrecht 1992, 355). Ausgehend von diesen Grundsätzen handelte es sich nicht um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Die beiden Lichtschächte an der Wand des Hauses des Beklagten vor der Fensterfront waren deutlich zu erkennen. Dabei berücksichtigt der Se­nat, dass ungünstige Wahrnehmungsverhältnisse bestanden. Zum Unfall­zeitpunkt war es bereits dunkel, es herrschte Regen und Sturm. Dennoch vermag der Senat den schriftsätzlich vorgetragenen Angaben der Klägerin nicht dahingehend zu folgen, dass der Bereich vor der Hauswand „stockdunkel“ gewesen sei. Die Klä­gerin hat auch in ihrer mündlichen Anhörung durch die Kammer und den Senat eingeräumt, dass eine in Betrieb befindliche Straßenlaterne direkt vor dem Kiosk, den sie zum Tabak kaufen aufgesucht hat, gestanden hat. Dabei hat es sich nach den Angaben der Klägerin um eine sog. Peitschenlaterne gehandelt, deren Lichtkegel primär auf die Fahrbahn aus­gerichtet war. Da die Unfallstelle ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereich­ten Lichtbilder nur wenige Meter von dem Standort der Laterne bzw. der Straßenmitte entfernt war, ist der Senat davon überzeugt, dass die Laterne auch den Bereich der Sturzstelle jedenfalls geringfügig ausgeleuchtet hat. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin sich in einen stockdunklen Bereich direkt vor der Hauswand begeben hat, ohne sich mit besonderer Sorgfalt vorzutasten. Der Beklagte musste im Falle absoluter Dunkelheit auch nicht damit rechnen, dass sich Passanten dort hin begeben, ohne sich besonders vorsichtig Schritt für Schritt vorzutasten und sich zu vergewissern, dass sich keinerlei Unebenheiten vor ihnen auftaten. Die Kellerlichtschächte waren auch aus anderen Gründen deutlich erkennbar. Sie hoben sich farblich von der Pflasterung, die sich jenseits der Grundstückgrenze ne­ben dem eigentlichen Gehweg bis zur Hauswand befand, ab. Auf der dunkelgrauen Pflasterung waren die verzinkten Metallroste der Lichtschachtanlage deutlich zu er­kennen. Auch die dahinter befindlichen Kellerfenster ragten aus dem Niveau der Pflasterung heraus und sorgten so für eine deutlich erkennbare Aussparung in dem weiß verputzten Sockel der Hauswand, vor der die jeweiligen Lichtschachtgitter angebracht waren. Diese Aussparung war als dunkle Fläche im hellen Putz zu erkennen und entfaltete eine zusätzliche Signalwirkung für die davor befindliche Fläche. Der Bereich um die Lichtschächte und vor der Hauswand war wiederum deutlich erkennbar von dem eigent­lichen Gehweg abgetrennt, und zwar durch eine baulich unterschiedliche Gestaltung der Pflasterung mit abweichender Farbgebung. Während der eigentliche Gehweg durch dunkelgraue Gehwegplatten gekennzeichnet war, schloss sich an der Grundstückgrenze bis zur Hauswand eine Fläche mit kleineren, hellgrauen Pflastersteinen an. Es war dabei auch bei ungünstigen Wahrnehmungsverhältnissen erkennbar, dass die Kläge­rin den eigentlichen Gehweg verlassen musste, als sie sich entschloss, direkt an der Hauswand entlang zu gehen. Als Verkehrssicherungspflichtiger konnte der Beklagte darauf vertrauen, dass sich Passanten beim Verlassen des eigentlichen Gehweges jedenfalls grob darüber orientieren, ob sich irgendwelche Hindernisse im Bereich der erkennbar anders gepflasterten Fläche in der Nähe der Hauswand befinden. Er konnte sich auch darauf verlas­sen, dass Passanten bei zumutbarer Wahrung der eigenen Sicherheitsinteressen die großflächigen Kellerlichtschachtanlagen nicht übersehen werden. Es bestand auch keinerlei Anlass für etwaige Passanten davon auszugehen, dass die auffälligen Kellerlicht­schächte ebenerdig angebracht waren und sich kein Niveauunterschied zur umge­benden Pflasterung ergab. Vielmehr ist es üblich, dass die angebrachte Umrandung et­was herausragt, damit abfließendes Oberflächenwasser nicht ungehindert in die Kellerschächte eindringen kann. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann auch nicht darauf gestützt wer­den, dass sich die Kellerlichtschächte an der Hauswand unterhalb einer Fensterflä­che befanden, die zu einem ehemals dort betriebenen Geschäftslokal für Sportbe­kleidung gehörten. Es ist war anerkannt, dass der Verkehrssicherungspflichtige im Bereich von Schaufensterflächen damit rechnen muss, dass durch die Auslagen an­gelockte Passanten abgelenkt werden. Aber selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände war hier eine ausreichende Erkennbarkeit der Lichtschachtanlagen gegeben. Von ihnen ging – wie oben dargelegt – wegen ihrer Größe, ihrer Lage und farblichen Gestaltung eine bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht zu übersehende Signalwirkung für die Passanten aus, zumal es sich bei der L-Straße nicht um eine eigentliche Einkaufsstraße handelt. Der Beklagte hat für die Klägerin auch in der konkreten Situation keinen Anlass ge­boten, den Bereich unmittelbar an der Hauswand für ihren Fußweg zu nutzen. Un­streitig befand sich keinerlei Vordach oder sonstiger Regen- bzw. Wetterschutz an der Hauswand, der dazu veranlassen könnte, den Bereich des Gehwegs zu verlas­sen und an der Hauswand entlang zu gehen. Danach beruht der Sturz der Klägerin nicht auf einer Verkehrssicherungspflichtver­letzung des Beklagten. Er ist vielmehr in erster Linie auf die Unachtsamkeit der Klä­gerin zurückzuführen. Deshalb ist für die Annahme von Schadensersatzansprüchen der Klägerin kein Raum. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision bestehen nicht.