Beschluss
III-2 Ausl 73/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:1025.III2AUSL73.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Türkei begehrt die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung wegen Totschlags. Das Auslieferungsersuchen ist gestützt auf den Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft Korgan vom 08.08.2011 in Verbindung mit dem Urteil des Schwurgerichts zu Ünye vom 09.03.2010 (Grundnummer: #####/####, Beschlussnummer: #####/####), durch dass der Verfolgte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden ist. Von dieser noch zu vollstreckenden Strafe ist eine anzurechnende Haftzeit von 161 Tagen in Abzug zu bringen. Das Urteil des Schwurgerichts zu Ünye vom 09.03.2010 wurde durch Urteil der 1. Strafkammer des Revisionsgerichts vom 17.05.2011 (Grundnummer: #####/####, Beschlussnummer: #####/####) bestätigt und ist seitdem rechtskräftig. 4 Nach den Feststellungen des Urteils des Schwurgerichts zu Ünye vom 09.03.2010 war es zwischen dem Verfolgten und seinem Bruder T L zu einer Auseinandersetzung über die Ernte der Haselnüsse aus dem im Dorf Z1 des Kreises Korgan/Türkei gelegenen Nussgarten des Verfolgten, dessen Pflege T L übernommen hatte, gekommen, der zu staatsanwaltlichen Ermittlungen geführt hatte, da T L im Rahmen dieses Konflikts den Verfolgten wiederholt bedroht hatte. Am 26.08.2005 schoss T L in dem Haselnussgarten, nachdem er den Verfolgten, der sich dort mit seinen beiden Söhnen L und O L aufhielt, auf die nach seiner Ansicht ihm zustehendene Haselnussernte hingewiesen und sich beleidigend gegenüber seinen beiden Neffen geäußert hatte, mit einer unerlaubt von ihm mitgeführten Schusswaffe aus einer Entfernung von 9 Metern zunächst zwei Mal auf den L, der jedoch nicht getroffen wurde und auf dem Gartengelände ca. 5 Meter nach oben flüchtete. Sodann schoss T L, und zwar ebenfalls jeweils zwei Mal, aus einer Entfernung von 4 Metern auf den O L und aus einer Entfernung von 11 Metern auf den Verfolgten und verletzte beide lebensgefährlich. Anschließend begab er sich in Richtung des geflüchteten L und versuchte, aus einer Entfernung von 2 – 3 Metern erneut auf diesen zu schießen. Es löste sich aber kein Schuss, da sich in der Waffe keine Patrone mehr befand. Als T L sich daraufhin mit seiner Schusswaffe beschäftigte, versetzte ihm L mit einem Stock einen Schlag auf den Kopf und versuchte gleichzeitig, ihm die Schusswaffe aus den Händen zu reißen, was ihm aber nicht gelang, da T L die Waffe nicht loslassen wollte. Es kam zu einem Gerangel zwischen L und T L, bei dem beide über den dort befindlichen Stacheldrahtzaun auf den Boden fielen. Der Verfolgte hatte sich inzwischen den beiden Kämpfenden genähert und schlug mit einem von ihm ergriffenen Pfahl des Stacheldrahtzauns massiv auf den Kopf und die Rippen des mit seinem Sohn L kämpfenden Bruders T L ein, wodurch dieser innere Blutungen und eine Hirnblutung erlitt, die zu seinem Tod führten. Nach den weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen konnte nicht eindeutig geklärt werden, inwieweit der Verfolgte sowie seine beiden Söhne „darüber Kenntnis hatten, ob in der Waffe des Getöteten T L die Kugeln ausgegangen waren oder die Waffe eine Ladehemmung gehabt hat, so dass die Waffe nicht losgegangen ist, als der Getötete auf O schießen wollte.“ 5 Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen. 6 II. 7 Der Antrag auf Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft war abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft nach § 15 IRG nicht vorliegen. 8 Die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Türkei erscheint derzeit nach summarischer Prüfung als von vornherein unzulässig gemäß § 15 Abs. 2 IRG. 9 Nach den dem Senat vorliegenden bisherigen Erkenntnissen ist die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung als unzulässig anzusehen, da die durch das Urteil des Schwurgerichts zu Üyne vom 09.03.2010 verhängte Freiheitsstrafe von 15 Jahren für die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat und damit auch die Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung dieser Strafe unabhängig von der Frage der beiderseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Abs. 1 EuAlübk und § 3 Abs. 1 IRG jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Auslieferung des Verfolgten würde unter diesen Umständen wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen und wäre daher gem. § 73 IRG unzulässig. 10 Eine Auslieferung verstößt dann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach deutschem Recht, wenn die von dem ersuchenden Staat gegen den Verfolgten verhängte Strafe als unerträglich schwere Strafe anzusehen ist (vgl. Schomburg/ Lagodny/Glesch/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 73 Rdn. 60 m. w. N.; OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 315). Ein solcher Fall ist hier gegeben. 11 Anzumerken ist zunächst, dass die Ausführungen in den Gründen des Urteils des Schwurgerichts zu Ünye vom 09.03.2010 zu der gegen den Verfolgten verhängten Strafe widersprüchlich sind. Denn in den Urteilsgründen wird ausgeführt, das Gericht sei zu der Überzeugung gekommen, dass das Verhalten des Verfolgten dem Getöteten gegenüber als ein Fall des Art. 27 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches mit der Nr. 5237, und zwar als Überschreitung der Notfallgrenze ohne Vorsatz, zu bewerten sei, dessen Einzelheiten in dem Absätzen des Urteilsspruchs erläutert würden, und "so werde der Verfolgte nach Art. 27 Abs. 1 i. V. m. Art. 85 Abs. 1, 27 Abs. 1 u. Art. 62 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat und 10 Tagen verurteilt und werde der Vollzug dieser Freiheitsstrafe hiermit nach dem türkischen Strafgesetzbuch – Gesetz mit der Nr. 5237 – Art. 51 ausgesetzt und das folgende Urteil verkündet“. Es folgt sodann der - angesichts der vorangegangenen und oben wiedergegebenen Ausführungen nicht nachvollziehbare - Ausspruch der Verurteilung des Verfolgten wegen vorsätzlicher Tötung seines Bruders zu einer erschwerten lebenslänglichen Freiheitsstrafe, die unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verfolgte die ihm vorgeworfene Straftat unter einer Provokation begangen habe, nach Art. 29 Abs. 1 des TCK/türkischen Strafgesetzbuches auf eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren reduziert sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens des Verfolgten während des Prozesses gem. Art. 62 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches unter Zubilligung einer weiteren Milderung um ein 1/6 und auf eine Freiheiheitsstrafe von 15 Jahren herabgesetzt worden ist. Auch bezüglich des Mitangeklagten L erweist sich das vorgenannte Urteil als widersprüchlich. So wird in den Urteilsgründen ausgeführt, dass das Gericht überzeugt sei, dass der Angeklagte L bei dem Kampf mit seinem Onkel T L in Anbetracht des Angriffs und seines angemessenen Eingriffs nach dem türkischen Strafgesetzbuch/TCK – Gesetz mit der Nr. 5237 – Art. 25 Abs. 1 die Bedingungen der Notwehr erfüllt habe, so dass das Gericht es als erforderlich ansehe, ihn nicht zu verurteilen. Gleichwohl wird L sodann im Rahmen der nachfolgenden Urteilsausführungen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren wegen vorsätzlicher Tötung des T L verurteilt. 12 Das Urteil vom 09.03.2010 enthält zudem keinerlei Angaben oder Feststellungen, die den Rückschluss darauf zulassen, dass der Verfolgte erkannt hatte, dass die Schläge, die er seinem Bruder mit dem Zaunpfahl beigebracht hatte, zu dessen Tötung führen könnten, und er dies billigend in Kauf genommen hat. 13 Bei einer Verurteilung des Verfolgten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, einem 14 Monat und zehn Tagen unter Strafaussetzung zu Bewährung wäre mangels einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe kein Raum für eine Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. 15 Stellt man auf den Ausspruch in dem Urteil des Schwurgerichts zu Ünye vom 09.03.2010 über die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ab, so wäre von einer Unzulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung dieser Strafe nach § 73 IRG auszugehen. 16 Bei einer Anwendung des deutschen Strafrechts auf den in dem vorgenannten Urteil festgestellten Sachverhalt wäre davon auszugehen, dass der Verfolgte, als er mit dem Zaunpfahl auf seinen Bruder einschlug, irrig die tatsächlichen Voraussetzungen einer Nothilfesituation in Bezug auf seinen Sohn L angenommen hatte, er sich also als über das Vorliegen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes - Nothilfe gemäß § 32 StGB - in einem Irrtum befunden hatte. Ein solcher Irrtum ist als Erlaubnistatbestandsirrtum anzusehen, der entsprechend § 16 Abs. 1 S. 1 StGB eine Bestrafung wegen Vorsatzes auschließt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2003 - 4 StR 267/02 - zitiert nach juris; Fischer, StGB, 59. Aufl. § 32 Rdnr. 51 m. w.N.), so dass der Verfolgte nach deutschem Recht nicht wegen vorsätzlicher Tötung seines Bruders bestraft werden könnte. Nach den Feststellungen im Urteil des Schwurgerichts zu Üyne vom 09.03.2010 bestand, als der Verfolgte auf seinen Bruder einschlug, objektiv zwar nicht mehr die unmittelbare Gefahr, dass der Getötete erneut auf L schießen könnte, da sich in der Schusswaffe keine Patronen mehr befanden. Nach den weiteren Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Urteils konnte allerdings nicht eindeutig festgestellt werden, dass der Verfolgte sowie seine beiden Söhne Kenntnis davon hatten, aus welchem konkreten Grund sich kein Schuss aus der Waffe des T L gelöst hatte, als dieser erneut auf L schießen wollte. Da als Ursache hierfür auch eine nur vorübergehende Ladehemmung oder eine sonstige Funktionsstörung in Betracht kommen konnte, ist es als naheliegend anzusehen, dass der Verfolgte, als er auf den Getöteten eingeschlug, angesichts dessen vorangegangenen Verhaltens - dieser hatte jeweils zwei Mal auf den Verfolgten sowie auf seine Söhne geschossen und B sowie O L lebensgefährlich verletzt, hatte im Anschluss daran erneut versucht, auf L zu schießen und sich die Schusswaffe von diesem nicht entreißen lassen, sondern festgehalten, was den Rückschluss auf die Absicht einer weiteren Benutzung der Schusswaffe zuließ - sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass T L trotz des Sturzes über den dort befindlichen Stacheldrahtzaun weiter mit O L kämpfte, subjektiv von der Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden erneuten Angriffs seines Bruders mit der Schusswaffe auf seinen Sohn L ausgegangen ist. Soweit in dem Urteil des Schwurgerichts zu Ünye vom 09.03.2010 ausgeführt wird, der Verfolgte hätte erkennen müssen, dass sein Bruder T L nicht mehr schießen konnte, wird diese Annahme nicht näher begründet und ist daher anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar. Sie steht zudem im Widerspruch zu der bereits oben wieder gegebenen Feststellung in den Urteilsgründen, dass nicht eindeutig habe geklärt werden können, ob dem Verfolgten und L der Grund für den erfolgslos gebliebenen letzten Schießversuch des T L bekannt gewesen sei. 17 Angesichts des vorangegangenen Verhaltens des später Getöteten, der O, B und O L zuvor mehrmals mit seiner Schusswaffe angegriffen hatte und offensichtlich gewillt war, dem Verfolgten und dessen Söhnen erhebliche Verletzungen zuzufügen, möglicherweise sogar deren Tötung beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm, und der sich einem Entreißen der Waffe durch L widersetzt und mit diesem auf einen Kampf eingelassen hatte, ist der Verfolgte durch die Schläge mit dem Zaunpfahl auf den Kopf- und Brustbereich seines Bruders auch nicht über das in der vermeintlichen Nothilfesituation zur Abwehr von weiteren, möglicherweise lebensbedrohenden Angriffen des T L Erforderliche hinausgegangen. Der Verfolgte musste sich angesichts der bereits durch die Schüsse des später Getöteten von ihm erlittenen lebensgefährlichen Verletzungen und seiner dadurch eingeschränkten Gesundheit und Kraft und der zu erwartenden weiteren schwerwiegenden Folgen bei einem erneuten Schusswaffengebrauch durch T L nicht zunächst auf einen in seinem Ausgang ungewissen Kampf mit seinem Bruder zum Zwecke der Wegnahme bzw. der Klärung der Funktionsfähigkeit der Schusswaffe einlassen und sich dadurch dem Risikos eines erneuten Angriffs durch seinen Bruder auf ihn oder seinen Sohn mit möglicherweise tödlichen Folgen aussetzen. 18 Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Verfolgte, als er vier Mal auf den Kopf und Brust seines auf dem Boden liegenden Bruder einschlug, über das Maß der Verteidigung hinaus gegangen ist, das zur Abwehr des vermeintlichen bevorstehenden Angriffs auf seinen Sohn L erforderlich gewesen wäre, käme bei Anwendung des deutschen Strafrechts eine Bestrafung des Verfolgten wegen vorsätzlicher Tötung oder - bei fehlendem Tötungsvorsatz - wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) nicht in Betracht. Denn es ist als naheliegend davon auszugehen ist, dass sich der Verfolgte angesichts des vorangegangenen Verhaltens seines Bruders, das zur Folge gehabt hatte, dass er und sein Sohn O L lebensgefährlich verletzt worden waren, und das aus seiner damaligen Sicht weitere - ebenfalls lebensbedrohende - Angriffe auf L befürchten ließ, in einer von Angst, Bestürzung und Panik beherrschten psychischen Ausnahmesituation befunden hatte und infolge dessen aufgrund eines Irrtums über die tatsächlichen Gegebenheiten davon ausgegangen war, dass das viermalige Zuschlagen auf den Kopf bzw. den Oberkörper seines Bruders erforderlich sei, um diesen endgültig außer Gefecht zu setzen und von einem weiteren Angriff mit der Schusswaffe auf seinen Sohn abzuhalten und er somit irrtumsbedingt verkannt hatte, dass ihm möglicherweise weniger gefährliche Abwehrmittel zur Verfügung standen. Bei einer solchen Fallgestaltung hätte nach deutschem Recht bei dem Verfolgten - neben dem Irrtum über das Vorliegen einer Nothilfesituation - auch ein Irrtum über die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung vorgelegen, bei dem es sich ebenfalls um ein Erlaubnistatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 2 StGB handelt (vgl. BGH NStZ 2001, 530; Urteil 30.10.1987 - 4 StR 505/86 - NStZ 1987, 172; NJW 1968, 1885). 19 Allerdings schließt ein Erlaubnistatbestandsirrtum sowohl über das Vorliegen einer tatsächlich nicht vorliegenden Nothilfelage als auch über die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung eine Bestrafung des objektiv rechtswidrig handelnden Täter nur wegen einer vorsätzlichen Begehung des von ihm verwirklichten Deliktstatbestandes aus. Es verbleibt die Möglichkeit der Bestrafung wegen fahrlässigen Begehung der Tat, wenn der Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bzw. über die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung vermeidbar gewesen war und dem Täter deshalb die Entstehung des Irrtums vorzuwerfen ist (vgl. BGH NJW 1968, 1885). 20 Kann dem rechtswidrig handelnden Täter in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles, zu denen auch eine innere Erregung und ein Zustand von Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu rechnen sind, weder ein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff für gegeben hielt, noch daraus, dass er das Maß der Abwehr verkannt hat, das gegen den von ihm angenommenen Angriff notwendig war, so kann er auch wegen fahrlässiger Herbeiführung des Erfolgs nicht bestraft werden (vgl. BGH NJW 1968, 1885). Er ist dann vielmehr freizusprechen. 21 Von einer solchen Fallgestaltung wäre hier auszugehen. 22 Von einer vorwerfbaren Vermeidbarkeit des Irrtums des Verfolgten in Bezug auf das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Nothilfe ist unter Berücksichtigung der zur Tatzeit gegebenen Umstände, dass der Verfolgte und seine beiden Söhne zuvor von dem Getöteten mit einer Schusswaffe bedroht, dass er und O L durch diesen Angriff lebensgefährlich verletzt worden waren, dass T L sodann erneut den L verfolgt und versucht hatte, auch auf diesen zu schießen, und Widerstand leistete, als L ihm die Waffe abnehmen wollte, sowie, angesichs dessen, dass sich der Verfolgte aufgrund dieses Verhaltens seines Bruders in einer - wie bereits oben dargelegt - für ihn psychisch äußerst belastenden Ausnahmesituation befunden hatte, nicht auszugehen. Soweit in dem Urteil des Schwurgerichts zu Ünye vom 09.03.2010 ausgeführt wird, der Verfolgte hätte erkennen müssen, dass sein Bruder T L nicht mehr hätte schießen können, ist - wie bereits oben angemerkt worden ist - diese Annahme anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar. 23 Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend in bezug auf einen Irrtum des Verfolgten über das Maß der Abwehr, das gegen den von ihm befürchteten erneuten Angriff seines Bruders in der von ihm angenommenen Nothilfelage erforderlich gewesen war. Auch insoweit ist von einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Vermeidbarkeit des Irrtums nicht auszugehen. 24 Ergänzend ist anzumerken, dass auch dann, falls man den zuletzt genannten Irrtum als vermeidbar ansehen würde, die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße. Denn die oben erörterten besonderen Umstände des der Tat des Verfolgten vorausgehenden Geschehens sowie dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung würden als gewichtige Strafmilderungsgründe in einem erheblichen Maß zu Gunsten des Verfolgten zu berücksichtigen sein mit der Folge, dass bei einer Verurteilung des Verfolgten wegen fahrlässiger Tötung nach deutschem Recht lediglich von der Verhängung einer deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens des in § 222 StGB - dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahren vor - liegenden Strafe auszugehen wäre, zu der eine gegen den Verfolgten erkannte Freiheitsstrafe in Höhe von 15 Jahren ebenfalls in einem nicht mehr hinnehmbaren Missverhältnis stehen würde. 25 Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ist daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, wonach bei Anwendung des deutschen Strafrechts auf den durch das Schwurgericht zu Üyne in seinem Urteil vom 09.03.2010 festgestellten Sachverhalt der Verfolgte von dem Vorwurf des Totschlags oder der Körperverletzung mit Todesfolge freizusprechen und allenfalls wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen wäre, nicht nur als eine in hohem Maße harte Strafe, sondern als eine unerträglich schwere Strafe anzusehen, die gemäß § 73 IRG gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach deutschem Recht verstößt. 26 Dem Antrag auf Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls konnte daher nicht stattgegeben werden.