Beschluss
25 W 245/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1023.25W245.12.00
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Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse werden dahingehend abgeändert, dass von dem Verfügungsbeklagten/Antragsteller aufgrund des Urteils des am 29.08.2011 verkündeten Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen 4.095,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2011 an den Verfügungskläger/Antragsteller zu erstatten sind.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.051,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die angefochtenen Beschlüsse werden dahingehend abgeändert, dass von dem Verfügungsbeklagten/Antragsteller aufgrund des Urteils des am 29.08.2011 verkündeten Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen 4.095,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2011 an den Verfügungskläger/Antragsteller zu erstatten sind. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungsbeklagte. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.051,95 € festgesetzt. Gründe: Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. I. Das Landgericht hat zu Unrecht dem Verfügungsklägervertreter für die Vertretung des Verfügungsklägers im Aufhebungsverfahren betreffend die von dem Verfügungskläger zunächst erstrittene einstweilige Verfügung nur die Reisekosten und nicht auch die geltend gemachte Verfahrens- und Terminsgebühr zugebilligt. Dem Verfügungsklägervertreter stehen zumindest in analoger Anwendung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG erneut Gebühren für die Vertretung des Verfügungsklägervertreters zu, was dazu führt, dass der zunächst erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.10.2011 dem Verfügungskläger zu Recht einen Kostenerstattungsanspruch von 4.095,81 € zugebilligt hat. Es kann dahinstehen, ob die Vertretung des Verfügungsklägers in dem Aufhebungsverfahren auf einem neuen Auftrag beruht, oder ob man wie bei der Vertretung einer Partei nach Anfechtung eines Vergleichs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.08.2012, AZ: XII ZB 60/08, Tz. 15) deshalb von keinem weiteren Auftrag ausgehen kann, weil die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren und dem Aufhebungsverfahren nach § 16 Nr. 5 RVG gebührenrechtlich als eine Angelegenheit gilt und aus diesem Grund der zunächst dem Verfügungsklägervertreter erteilte Auftrag auch die Vertretung des Verfügungsklägers in dem Aufhebungsverfahren abdeckt. Geht man von einem einheitlichen Auftrag aus, ist nach den Grundsätzen des BGH in der vorgenannten Entscheidung zumindest eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gerechtfertigt. Ausgehend von der Prämisse eines einheitlichen Auftrages für die Vertretung im einstweiligen Verfügungs- und Aufhebungsverfahren besteht ebenso wie im Falle der Anfechtung eines Prozessvergleiches eine planwidrige Regelungslücke. § 15 Abs. 2 S. 2 RVG behandelt lediglich die Beendigung einer Instanz durch eine gerichtliche Entscheidung und die Fortführung in der nächsten Instanz. Die Fortführung des Streits in der gleichen Instanz aufgrund eines Aufhebungsantrages trotz einer die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung wird in § 15 Abs. 2 S. 2 RVG ebenfalls nicht geregelt, ohne dass eine diesbezügliche gesetzgeberische Wertung erkennbar wird. Es besteht mit den Fällen, in denen § 15 Abs. 5 S. 2 RVG unmittelbare Anwendung findet, eine vergleichbare Interessenlage. § 15 Abs.5 RVG betrifft die Fallgestaltungen, in denen ein Rechtsanwalt in einer Angelegenheit zunächst nur ein Teilauftrag erteilt wurde oder er zunächst umfassend beauftrag wird und dann nur mit einem Teilauftrag bedacht wird oder der zunächst erteilte Auftrag gekündigt worden ist und der Rechtsanwalt dann erneut aufgrund eines weiteren Auftrages tätig wird (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Mayer § 15 RVG Rdnr. 152-156). Hiermit ist es absolut vergleichbar, wenn der Rechtsanwalt zunächst den Auftrag zur Vertretung des Verfügungskläger in dem einstweiligen Verfügungsverfahren erster Instanz erledigt und dann später erneut mit der Vertretung im Aufhebungsverfahren befasst wird. In dem einen wie dem anderen Fall ist der Tätigkeitsaufwand für den Rechtsanwalt weitgehend identisch und ist er gezwungen, sich unter Umständen erneut wieder in den Fall einzuarbeiten. In der Rechtsprechung ist die analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG anerkannt im Falle der Fortführung des Rechtsstreits nach Anfechtung eines Vergleichs und im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Beschluss vom 11.08.2012, AZ: XII ZB 60/08 Tz. 26 und die dortigen Nachweise). Hiermit ist die vorliegende Fallgestaltung vergleichbar. Die vorgenannten Konstellationen sind dadurch gekennzeichnet, dass es zunächst zu einer Erledigung des anwaltlichen Auftrages im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 RVG gekommen ist und das Verfahren dann zu einem späteren Zeitpunkt in der ersten Instanz fortgesetzt wird. Dies ist auch hier der Fall. Die Tätigkeit des Verfügungsklägervertreters ist zunächst aufgrund der teilweisen Bestätigung der von dem Verfügungsklägervertreter erlangten einstweiligen Verfügung durch das landgerichtliche Urteil vom 30.06.2008 erledigt worden, denn er hat zu diesem Zeitpunkt die anwaltlichen Pflichten aus dem ihm erteilten Vertretungsauftrag erfüllt. Aufgrund des Aufhebungsantrages war er wie im Falle einer späteren Anfechtung eines Vergleichs oder einer Aufhebung und Zurückverweisung, gezwungen, sich erneut mit der Sache in der ersten Instanz zu befassen. Zumindest im Fall der Fortführung des Rechtsstreits nach Anfechtung eines Vergleichs handelt es sich – wie hier - um die Fortsetzung der anwaltlichen Tätigkeit in einer Angelegenheit und nicht – wie bei der anwaltlichen Vertretung nach Aufhebung und Zurückverweisung – um eine neue Angelegenheit (vgl. § 21 Abs. 1 RVG) mit einer Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV zum RVG. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten entspricht die analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch den erneuten Ansatz der Gebühren soll der mit der erneuten Einarbeitung des Rechtsanwalts verbundene Aufwand abgegolten werden. Dieser Arbeitsaufwand ist auch bei der Bearbeitung eines Aufhebungsantrages gegeben, wenn seit der Beendigung des vorangegangenen erstinstanzlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens zwei Jahr verstrichen sind. Auf die Frage, ob der Rechtsanwalt auch das Berufungsverfahren geführt hat, kommt es nicht an. Die Vertretung im Berufungsrechtszug stellt gegenüber der erstinstanzlichen Vertretung eine verschiedene Angelegenheit dar. Jeder Rechtszug gilt nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG als besondere Angelegenheit. Abgesehen davon müssen die im Berufungsverfahren zu klärenden Streitfragen nicht zwangsläufig mit den Fragestellungen des erstinstanzlichen Verfahrens identisch sein. Für die Frage der analogen Anwendung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG bei einer Aufhebung und Zurückverweisung im Hinblick auf die Anrechnung der Verfahrensgebühr stellt die Rechtsprechung nicht darauf ab, ob der Verfahrensbevollmächtigte auch das Berufungsverfahren geführt hat (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2009, AZ: 10 W 150/08, Tz. 4, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2010, AZ: 24 W 2/10, Tz. 30). Der Umstand, dass es sich bei dem Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 1 RVG um eine neue Angelegenheit handelt, ist dabei nicht entscheidend – darauf beruht gerade die analoge und nicht unmittelbare Anwendung-, sondern allein die Frage, ob der Rechtsanwalt einen erneuten Bearbeitungsaufwand hat. Der Auftrag des Verfügungsklägervertreters zur Vertretung des Verfügungsklägers in der ersten Instanz was angesichts der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vom 30.06.2008 am 29.07.2008 noch im Jahr 2008 beendet. Die Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG von zwei Kalenderjahren lief dementsprechend mit Ablauf des 31.12.2010 ab. Der Aufhebungsantrag, der zu einer erneuten Befassung des Verfügungsklägervertreters mit der Angelegenheit führte, ging nach Ablauf der Frist, nämlich am 06.06.2011 bei Gericht ein. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. III. Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse des Verfügungsklägers.