Urteil
I-8 U 270/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein geschäftsmäßig als Stimmrechtsvertreter tätiger Dritter, der sich gegenüber Aktionären zur Ausübung von Stimmrechten anbietet, fällt unter § 135 Abs. 8 AktG und ist den Anforderungen der Abs. 1 bis 7 unterworfen.
• Die Stimmabgabe eines solchen geschäftsmäßigen Vertreters als Legitimationsaktionär ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der betreffenden Stimmen (§ 135 Abs. 1 S.1, Abs.8 AktG).
• Werden für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigungsfähige Stimmen mitgezählt und wäre ohne sie ein anderes Ergebnis erzielt worden, sind die Beschlüsse gesetzeswidrig und nichtig (§ 243 Abs.1 AktG).
• Positive Beschlussfeststellungsklagen sind zulässig, wenn sie ablehnende Hauptversammlungsbeschlüsse betreffen und die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage parallel verfolgt wird.
• Eine positive Beschlussfeststellung kann auch trotz nachträglicher Unterschreitung des Aktienbesitzes begehrt werden; § 142 Abs.2 AktG betrifft nur die Berechtigung zur Zeit der Beschlussfassung.
Entscheidungsgründe
Ungültigkeit von HV-Beschlüssen wegen geschäftsmäßiger Stimmrechtsvertretung als Legitimationsaktionär • Ein geschäftsmäßig als Stimmrechtsvertreter tätiger Dritter, der sich gegenüber Aktionären zur Ausübung von Stimmrechten anbietet, fällt unter § 135 Abs. 8 AktG und ist den Anforderungen der Abs. 1 bis 7 unterworfen. • Die Stimmabgabe eines solchen geschäftsmäßigen Vertreters als Legitimationsaktionär ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der betreffenden Stimmen (§ 135 Abs. 1 S.1, Abs.8 AktG). • Werden für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigungsfähige Stimmen mitgezählt und wäre ohne sie ein anderes Ergebnis erzielt worden, sind die Beschlüsse gesetzeswidrig und nichtig (§ 243 Abs.1 AktG). • Positive Beschlussfeststellungsklagen sind zulässig, wenn sie ablehnende Hauptversammlungsbeschlüsse betreffen und die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage parallel verfolgt wird. • Eine positive Beschlussfeststellung kann auch trotz nachträglicher Unterschreitung des Aktienbesitzes begehrt werden; § 142 Abs.2 AktG betrifft nur die Berechtigung zur Zeit der Beschlussfassung. Die Klägerin (Großaktionärin ca. 37 %) focht Beschlüsse einer außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 16.02.2010 an. Streitgegenstand waren die Ablehnung mehrerer Abwahl-, Prüfungs- und Vergütungsanträge (TOP 1, 3–6). Bei der HV traten mehrere Stimmrechtsvertreter der professionellen Dienstleisterin PR im I4 AG (insbesondere Dr. u sowie S und C) auf und gaben zahlreiche Nein‑Stimmen ab. Die Beklagte und die Dienstleister trugen vor, die Vertretungen und Weisungen seien rechtmäßig erteilt gewesen; die Klägerin rügte, die Stimmen seien nicht zu berücksichtigen, weil die Vertreter geschäftsmäßig tätig und als Legitimationsaktionäre nicht berechtigt gewesen seien. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anfechtungsbefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 245 Nr.1 AktG; Klagefrist nach § 246 Abs.1 AktG gewahrt. • Feststellung des Abstimmungsergebnisses war fehlerhaft, weil Stimmen mitgezählt wurden, die unzulässig waren; Kausalität wurde bejaht. • Dr. u fällt als Vorstandsmitglied einer professionellen Hauptversammlungsdienstleisterin unter den Personenkreis des § 135 Abs.8 AktG, weil er geschäftsmäßig gegenüber Aktionären die Ausübung von Stimmrechten anbietet; Wiederholungsabsicht und Entgeltlichkeit liegen vor. • § 135 Abs.8 AktG ist auch auf von der Gesellschaft benannte, geschäftsmäßig tätige Dritte anwendbar; dem steht weder Wortlaut noch Gesetzeszweck entgegen und es besteht besonders bei von der Gesellschaft benannten Dritten die Gefahr von Interessenkollisionen. • Aus der sinngemäßen Anwendung von § 135 Abs.1 S.1 AktG folgt, dass geschäftsmäßige Vertreter nicht als Legitimationsaktionäre abstimmen dürfen; die betreffenden Stimmabgaben von Dr. u sind nach § 135 Abs.1 S.1, Abs.8 AktG unwirksam. • Die Ungültigkeit der betreffenden Stimmen (insgesamt mindestens 3.771.130 Nein‑Stimmen) hatte kausale Wirkung auf die Abstimmungsergebnisse, sodass die angefochtenen Beschlüsse für nichtig zu erklären sind (§ 243 Abs.1 AktG). • Positive Feststellungsanträge sind zulässig und begründet; insb. die Anträge der Aktionärin T und der Klägerin hätten ohne die ungültigen Stimmen die erforderliche Mehrheit erreicht. • Der Klageantrag zu ursprünglich anderem Gegenstand (Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern) war unzulässig bzw. nicht erhoben und daher unbegründet; fiktive Beschlüsse können nicht festgestellt werden. Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die beklagten HV‑Beschlüsse zu TOP 6, TOP 1, TOP 3, TOP 4 und TOP 5 vom 16.02.2010 werden für nichtig erklärt. Es wird festgestellt, dass jeweils die Anträge der Aktionärin/T bzw. Klägerin die erforderliche Mehrheit erhalten haben; insbesondere ist festzustellen, dass der Antrag zur Abberufung des Versammlungsleiters sowie die Anträge zur Abberufung bestimmter Aufsichtsratsmitglieder und zur Bestellung eines Sonderprüfers und besonderen Vertreters angenommen waren. Die Klage ist insoweit erfolgreich, weil geschäftsmäßig tätige Stimmrechtsvertreter (insb. Dr. u) als Legitimationsaktionäre unzulässig Stimmen abgegeben haben (§ 135 Abs.1 S.1, Abs.8 AktG), was das Abstimmungsergebnis kausal verändert hat. Der Teil der Klage, der auf Feststellung der Erledigung eines ursprünglich anderslautenden Antrags abzielte, bleibt unbegründet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.