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Urteil

I-9 U 17/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:1005.I9U17.12.00
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Leitsätze

1.

Inhaber eines gem. §§ 5 OEG, 81 a BVG übergegangenen Schadensersatzanspruches ist das Land Nordrhein Westfalen.

2.

Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wonach solche Ansprüche durch die Landschaftsverbände geltend gemacht werden können, besteht gegenwärtig nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 5) wird das am 09.12.2011 verkün­dete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Inhaber eines gem. §§ 5 OEG, 81 a BVG übergegangenen Schadensersatzanspruches ist das Land Nordrhein Westfalen. 2. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wonach solche Ansprüche durch die Landschaftsverbände geltend gemacht werden können, besteht gegenwärtig nicht. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 5) wird das am 09.12.2011 verkün­dete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage nach der Vernehmung von Zeugen und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stattgegeben. Das Landgericht hat ausgeführt, die Ansprüche, für die der Kläger Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten begehre, seien bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung auf den Kläger gem. §§ 81a BVG, 4 Abs. 1, 5 OEG i.V.m. § 5 Abs. 1a Nr. 2 Landschaftsverbandsordnung NRW übergegangen. Die Aktivlegitimation des Klägers hat das Landgericht unter Hinweis auf dessen Eigenschaft als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge nach § 5 Abs. 1a Nr. 2 Landschaftsverbandsordnung NRW und dessen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit für die Erfüllung der Ansprüche der Geschädigten nach § 1 Abs. 1 OEG i.v.m. § 27 d BVG bejaht. In der Sache selbst hat das Landgericht festgestellt, dass die Zeugin C2 allein aufgrund der Gewalttat v. 21.12.2004 eine andauernde Persönlichkeitsveränderung erfahren hat, infolge derer sie durchgehend arbeitsunfähig sei. Hiergegen richten sich die Berufungen sämtlicher Beklagter. Die Beklagten zu 1) und 5) beanstanden die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Gewalttat und der andauernden Arbeitsunfähigkeit. Sie verweisen auf die schriftliche Zeugenaussage der sachverständigen Zeugin Dr. X v. 22.02.2010, nach deren Einschätzung die Zeugin C2 längst wieder arbeitsfähig sein müsse. Die von dem Sachverständigen gestellte Diagnose einer PTBS sei auf der Grundlage des Beschlusses des Sachverständigenbeirats nicht hinreichend abgesichert. Schließlich habe das Landgericht ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Bezug auf die Angaben der Zeugin C2 einholen müssen, da der Sachverständige erklärt habe, eine Simulation nicht ausschließen zu können. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) rügen mit gleichlautenden Berufungsbegründungen die Aktivlegitimation des klagenden Landschaftsverbandes. Sie beanstanden die Diagnose einer PTBS, da die Kriterien lt. Beschluss des Sachverständigenbeirates nicht erfüllt seien und rügen die Nichteinholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens. Sie beantragen die Einholung eines Obergutachtens gem. § 412 ZPO. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er hat, nachdem der Senat auf bestehende Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers mit Verfügungen v. 20.07.2012, und 03.09.2012 hingewiesen hat, unter Wiederholung und Vertiefung seiner Rechtsansichten zur Aktivlegitimation vorgetragen. Die Zuständigkeit für Regressverfahren ergebe sich als Annex Kompetenz aus der Zuständigkeit des Landschaftsverbandes als alleiniger Träger der Kriegsopferfürsorge. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. II. Die Berufungen der Beklagten sind begründet. Auf deren Rechtsmittel hin war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines vorliegend auf § 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 223, 224, 25, 27 StGB gegründeten Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung nach § 852 BGB entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei wie hier um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung des Klägers bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen. Darüber hinaus kann eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit im Rahmen der Zulässigkeit nicht gefordert werden (vgl. BGH NJW 2001, 1431). Hiervon ausgehend ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu Recht von dem Landgericht bejaht worden. Der klagende Landschaftsverband hat substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die damals bereits immer noch nicht wieder erwerbstätige Geschädigte weiterhin an den Folgen des Überfalls v. 21.12.2004 leidet mit der Folge, dass in Zukunft möglicherweise kostenauslösende Maßnahmen nach den §§ 25 – 27 j BVG ergriffen werden müssten, für die die Beklagten in Regress genommen werden könnten. Die Feststellungsklage diente, nachdem die Beklagten vorprozessual ihre Einstandspflicht nicht anerkannt haben, ersichtlich der Erlangung eines auf den Ersatz des künftigen materiellen Schadens gerichteten Titels. B. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Dass die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) die Zeugin C2 am Morgen des 21.12.2004 in Mittäterschaft körperlich verletzt haben, ist unstreitig. Soweit der Beklagte zu 2) an der Tat beteiligt gewesen ist, hat das Landgericht die Voraussetzungen einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Beihilfehandlung bejaht. Dies wird von der Berufung des Beklagten zu 2) so hingenommen. In der Berufung ist auch nicht mehr im Streit, dass der zwischen der Zeugin C2 und den Beklagten im Verfahren 4 O 127/06 Landgericht Bochum am 06.10.2006 geschlossene Vergleich, durch den sich die Beklagten gegenüber der Geschädigten und dortigen Klägerin C2 zur Zahlung von 12.000,- € zur Abgeltung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche aus dem Vorfall v. 21.12.2004 verpflichtet haben, der Erhebung der vorliegenden Feststellungsklage nicht entgegen steht. Gleiches gilt, soweit in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben worden ist. Der Feststellungsantrag ist aber deshalb unbegründet, weil der Kläger zur Geltendmachung des von ihm reklamierten Anspruchs nicht aktivlegitimiert ist. Der Kläger macht ausweislich der Klageschrift einen eigenen auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 223, 224, 25, 27 StGB, i.V.m. 81a BVG, §§ 1, 4, 5 OEG geltend. Ein solcher Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu. Inhaber eines solchen gem. §§ 5 OEG; 81a BVG übergegangenen Anspruchs ist allein das Land Nordrhein Westfalen. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Unstreitig kann die Zeugin C2 diese Leistungen in Anspruch nehmen, da – wenn sie nicht deutsche Staatsangehörige ist – jedenfalls die Voraussetzungen der Abs. 3, 4, 5 oder 6 vorliegen. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 OEG ist zur Gewährung der Versorgung das Land verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so bestimmt § 5 OEG, dass § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe gilt, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht. Danach ist der in der Person der Zeugin C2 begründete deliktische Schadensersatzanspruch auf das Land Nordrhein Westfalen, nicht aber auf den klagenden Landschaftsverband übergegangen. Der vorstehende Sachverhalt gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür her, dass das Land Nordrhein Westfalen die übergegangenen Ansprüche seinerseits auf die Landschaftsverbände allgemein bzw. im konkreten Fall auf den klagenden Landschaftsverband Westfalen Lippe rechtsgeschäftlich übertragen hätte. Auch für einen gesetzlichen Forderungsübergang ist nichts ersichtlich. Dass der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in dem von dem Kläger zitierten Urteil v. 23.06.2008 – 6 U 86/05 - die Aktivlegitimation des dort klagenden Landschaftsverbandes ohne Weiteres angenommen hat, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. Die Frage der Aktivlegitimation des dort klagenden Landschaftsverbandes war ausweislich des in der Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalts und der Entscheidungsgründe zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreits offensichtlich nicht im Streit. Unabhängig davon vermag die eingangs der Entscheidungsgründe genannte Anspruchsgrundlagenkette, in der auf § 6 Abs. 1 OEG abgestellt wird, die Rechtsinhaberschaft des dort klagenden Landschaftsverbandes nicht zu begründen. Denn diese Vorschrift regelt nur die Zuständigkeit und das Verfahren der Versorgung nach dem OEG. Für einen Übergang der Ansprüche auf den Landschaftsverband gemäß dem weiterhin in Bezug genommenen § 81 a BVG besagt dies nichts. Die Aktivlegitimation des Klägers lässt sich ebenfalls nicht damit begründen, dass der Kläger vorliegend im Wege der Prozessführungsbefugnis einen nach §§ 5 OEG, 81 a BVG auf das Land Nordrhein Westfalen übergegangenen Anspruch geltend macht. Eine Ermächtigung des Landes NRW, wonach die Landschaftsverbände für die Regressansprüche nach §§ 5 OEG, 81 a BVG zuständig sind, ist nicht ersichtlich. Eine solche Ermächtigung ergibt sich zunächst nicht aus § 6 Abs. 1, 2 und 4 OEG. Diese Vorschriften regeln allein die Zuständigkeit der Landesbehörden und das Verfahren nach dem OEG, wozu nach Abs. 4 auch die Leistungen nach den §§ 25 – 27 h BVG gehören, mithin die in Zukunft von dem Kläger möglicherweise zu erbringenden Fürsorgeleistungen. Die erforderliche Ermächtigung lässt sich auch nicht aus §§ 1, 5 des DG-KOFSchwbR bzw. § 5 Abs. 1 a Nr. 2 LVerbO herleiten. Diese Vorschriften regeln allein die Zuständigkeit der Landschaftsverbände für die Leistungsgewährung nach §§ 25 – 27 h BVG i.V.m. dem Opferentschädigungsgesetz. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die sich auf die Änderung der Zuständigkeiten im Sozialen Entschädigungsrecht v. 09.11.2010 beziehende Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW v. 29.11.2011, meint, aus dieser Vorschrift ergebe sich als Annex Kompetenz seine Zuständigkeit für Regressverfahren, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dass die Landschaftsverbände Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge als Selbstverwaltungsaufgabe erbringen, besagt nicht zugleich, dass diese automatisch kraft Sachzusammenhangs als Leistungsgewährender auch regressberechtigt sind. Das mag so beabsichtigt sein, bedarf zu seiner Wirksamkeit aber einer entsprechenden Regelung im Gesetzes- oder Verordnungsweg. Schließlich lässt sich eine entsprechende Ermächtigung des Klägers nicht aus § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts i.d.F.v. 01.11.2011 (ZustVO SER) ableiten. Diese Verordnung trifft allein Regelungen in Bezug auf die Zuständigkeit der Landschaftsverbände, soweit diese Fürsorgeleistungen erbringen. Die Verordnung ist auf Grund der Vorschrift des § 5 Abs. 4 LOG und des § 6 Abs. 2 OEG ergangen und betrifft danach allein die sachliche und örtliche bzw. die örtliche Zuständigkeit der von der Landesregierung zu bestimmenden Behörde, die mit der Durchführung von Bundesrecht befasst ist. § 1 ZustVO SER ermächtigt ausdrücklich die Bezirksregierung Münster zur Geltendmachung der in § 81 a BVG genannten Ansprüche. Entgegen der Ansicht des Klägers bezieht sich diese Ermächtigung nicht ausschließlich auf klassische Kriegsopferversorgungsleistungen. Denn die Verordnung bezieht sich auch auf Fürsorgeleistungen. Dies erschließt sich aus der in § 3 Abs. 1 der Verordnung verwandten Terminologie, die auch die Fürsorge entsprechend den §§ 25 bis 27 g und 27 i BVG unter den Begriff der „Versorgung“ fasst. Ebenso geht auch § 6 Abs. 4 OEG davon aus, dass die Versorgung in der Gewährung von Leistungen bestehen kann, die den Leistungen nach §§ 25 – 27 h BVG entsprechen. Insoweit entspricht die Terminologie der, die auch in der Vorgängerregelung der ZustVO SER Verwendung gefunden hat (Verordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem OEG v. 18.10.1985). Auch dort sind die Leistungen nach §§ 25 – 27 i BVG als Versorgungsleistungen bezeichnet worden. Daraus folgt, dass nach Auffassung des Senats die Bezirksregierung Münster nach aktueller Rechtslage zur Geltendmachung der Ansprüche des Landes Nordrhein Westfalen berechtigt ist. III. Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.