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Beschluss

I-11 Sch H 6/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0926.I11SCH.H6.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage nach § 198 GVG vom 26.05.2011 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen das Land NRW wegen überlanger Dauer eines zivilrechtrechtlichen Rechtsstreits. 4 Der Antragsteller ist der Ansicht, die von ihm zunächst am Amtsgericht Halle (Westfalen) -Az. 2 C 112/08- anhängig gemachte und von dort an das Landgericht Bielefeld -Az. 8 O 305/08- verwiesene Räumungsklage gegen vier Beklagte betreffend die Liegenschaft M-Straße in I habe unangemessen lange gedauert. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschrift vom 26.05.2012, die zunächst an das Oberlandesgericht Düsseldorf gerichtet war und durch Beschluss des dortigen 18. Zivilsenats vom 09.07.2012 (Bl. 27 d.A.) zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen wurde, sowie die mit der Antragsschrift eingereichten Anlagen und die ergänzenden Stellungnahmen des Antragstellers vom 22.08.2012 und 27.08.2012 Bezug genommen. 6 II. 7 Das Prozesskostenhilfegesuch war zurückzuweisen, weil Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO weder in Form einer auf § 198 Abs. 1 GVG gestützten Entschädigungsklage noch, soweit der Antragsteller seinen Anspruch ausdrücklich auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG stützt, bestehen. 8 Die beabsichtigte Klage ist nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des jetzigen Sach- und Streitstandes als Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 1 GVG unbegründet und – soweit sie auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt ist – bereits unzulässig. 9 1. 10 Schon auf der Grundlage des für die Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe maßgeblichen eigenen Vorbringens des Antragstellers steht ihm ein Entschädigungs­anspruch nach § 198 Abs. 1 GVG nicht zu. 11 Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gem. § 198 Abs. 1 GVG lassen sich dem der Antragsschrift vom 26.05.2012 beigefügten Klageentwurf nicht entnehmen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die unter dem Aktenzeichen 2 C 112/08 beim Amtsgericht Halle (Westf.) anhängig gewesene Räumungsklage bis zur Verweisung an das Landgericht Bielefeld unangemessen lang gedauert hätte. Eine unangemessene Dauer kann nicht aus der vom Antragsteller beanstandeten Verweisung an das Landgericht hergeleitet werden. Für eine zum Zwecke der Justizverzögerung und Prozessverschleppung motivierte Verweisung gibt das Vorbingen des Antragstellers nicht den geringsten Anhalt. 12 Auch eine Unangemessenheit der Dauer des nach Verweisung seither beim Landgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 8 O 305/08 geführten Verfahrens lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen. Allein der Hinweis auf durchschnittliche Verfahrensdauern bei den Zivilgerichten genügt für einen schlüssigen Klagevortrag nicht, weil die Unangemessenheit sich nicht aus dem bloßen Zeitablauf ergibt. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Demgemäß muss der Entschädigungskläger die konkreten Tatsachen substantiiert vortragen, aus denen er die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ableitet. 13 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Es fehlt nämlich nachvollziehbarer Vortrag zu den Umständen des Einzelfalls, namentlich zum Gang des Verfahrens. Die bloße Erwähnung inhaltlich nicht näher dargestellter Beschlüsse des Landgerichts trägt den Vorwurf zögerlicher Bearbeitung des Gerichts ebenso wenig wie der bloße Verweis auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG und sonstige Grundrechte. 14 Unabhängig davon ist auch die Erhebung einer wirksamen Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG als Voraussetzung für die – sämtlich auf Geldentschädigung gerichteten – Klageanträge nicht ersichtlich. Die Verzögerungsrüge unterliegt den jeweiligen Wirksamkeitsanforderungen für Verfahrenshandlungen im Ausgangsverfahren, so dass im Anwaltsprozess die Rüge durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 17.11.2010, BT-Drucks. 17/3802 S. 20; ebenso Heine in „Überlange Gerichtsverfahren – Die Entschädigungsklage nach § 198 GVG“, MDR 2012, 327, 330 f.). Da es sich bei dem beim Landgericht zum Aktenzeichen 8 O 305/08 anhängigen Rechtsstreit gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO um einen Anwaltsprozess handelte, genügte die vom Antragsteller als Anlage 7 vorgelegte und von ihm persönlich erhobene Verzögerungsrüge vom 26. Dezember 2011 den Wirksamkeitserfordernissen aus § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht. 15 Auf die vorstehenden Schlüssigkeitsbedenken gegen seinen bisherigen Vortrag ist der Antragsteller durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 08.08.2012 (Bl. 38ff. d.A.) ausdrücklich hingewiesen worden. Mit diesem Hinweis ist dem Antragsteller gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen – mithin auch zu einer entsprechenden Ergänzung seines Vortrags – gegeben worden. 16 Die vom Antragsteller daraufhin in seinen Stellungnahmen vom 22.08.2012 (Bl. 53ff. d.A.) und vom 27.08.2012 (Bl. 62ff. d.A.) gemachten – rechtlichen – Ausführungen sind nicht geeignet, die im Hinweis vom 08.08.2012 aufgezeigten Schlüssigkeitsbedenken auszuräumen. Der Antragsteller hat in seinen ergänzenden Schriftsätzen vom 22.08.2012 und 27.08.2012 in der Sache weder konkret zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer des beim Amtsgericht Halle (Westfalen) bis zur Verweisung anhängig gewesenen Verfahrens – AG Halle (Westfalen) Az. 2 C 112/08 – noch zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer des beim Landgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 8 O 305/08 geführten Verfahrens ergänzend vorgetragen. Auch eine anwaltlich erhobene – mithin wirksame – Verzögerungsrüge in dem unter dem Aktenzeichen 8 O 305/08 beim Landgericht Bielefeld geführten Verfahren hat der Antragsteller – trotz des Hinweises – nicht dargelegt. 17 2. 18 Soweit der Antragsteller die beabsichtigte Klage ausdrücklich auch auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt hat, ist diese bereits unzulässig, weil das Oberlandesgericht Hamm, bei dem der Antragsteller seine beabsichtige Klage erheben möchte, dafür erstinstanzlich nicht zuständig ist. Auch auf diesen Umstand ist der Antragsteller mit der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 08.08.2012 ausdrücklich hingewiesen worden, ohne dass er hierauf in seinen Stellungnahmen vom 22.08.2012 und 27.08.2012 reagiert und seinen Klageentwurf an diesen Umstand angepasst hätte. 19 III. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. 21 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.