Beschluss
8 UF 283/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0919.8UF283.11.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 07.10.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf abgeändert. Der Abänderungsantrag des Antragstellers vom 25.08.2011 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen dem Antragsteller auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 1.369,49 € festgesetzt. 1 I. 2 Der am 15.04.1934 geborene Antragsteller und die am 18.11.1936 geborene Antragsgegnerin heirateten am 10.06.1961. Aus ihrer Ehe gingen die Töchter B (geb. am 28.03.1962) und B2 (geb. am 19.02.1963) hervor. Die Eheleute trennten sich am 01.01.1983. Der Scheidungsantrag wurde am 18.07.1984 zugestellt. Als Ehezeit gilt also die Zeit vom 01.06.1961 bis zum 30.06.1984. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 03.04.1985 im Verfahren 9 F 110/84, rechtskräftig seit dem 14.05.1985, geschieden. 3 Im Scheidungsverfahren 9 F 110/84 wurde ferner der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsteller hatte in seinem Fragebogen zum VA lediglich angegeben, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben zu haben. Nach der Auskunft der C betrug der Ehezeitanteil 2.138,48 Werteinheiten, das entsprach 683,70 DM. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 225 Werteinheiten, das entsprach 71,60 DM, erworben. Das Amtsgericht hat im Scheidungsverfahren die beiden bekannten Anrechte der Beteiligten berücksichtigt und die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Anrechte (683,70 DM – 71,60 DM = 612,10 DM : 2 = 306,05 DM) vom Versicherungskonto des Antragstellers, bezogen auf den 30.06.1984, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen. 4 Im Januar 1997 leitete die Antragsgegnerin ein Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich gem. § 10a VAHRG ein (9 F 27/97 AG Warendorf). Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Antragsteller neben den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung noch Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der C2 GmbH & Co. KG sowie Anwartschaften auf Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte erlangt hat. Ferner wurden aktuelle Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherer eingeholt. Aus dem Versicherungsverlauf des Antragstellers ergibt sich, dass dieser für die Zeit vom 01.01.1961 bis 30.09.1967 freiwillige Beiträge nachentrichtet hat. Es wurden für die Ehezeit 21,3027 Entgeltpunkte berücksichtigt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 09.12.1997, rechtskräftig seit dem 16.01.1998, den Versorgungsausgleich abgeändert und 315,92 DM im Wege des Splittings und des erweiterten Splittings übertragen und in Höhe von 54,61 DM Anrechte im Wege des Quasisplittings begründet. 5 Im Juli 2010 stellte die Antragsgegnerin im Verfahren 9 F 550/10 einen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG. Das Amtsgericht holte Auskünfte nach neuem Recht ein. Bei dem Antragsteller wurden von der C3 in der Auskunft vom 29.09.2010 31,3124 Entgeltpunkte für die Ehezeit berücksichtigt und ein Ausgleichswert von 15,6562 Entgeltpunkten mitgeteilt, weil durch die C3 versehentlich (dies ergibt sich aus dem außergerichtlichen Schreiben der C3 an den Antragsteller vom 17.08.2011) die nach Ende der Ehezeit nachentrichteten Beiträge für Zeit vom 01.01.1961 bis 30.09.1967, soweit sie die Ehezeit betrafen, mit angerechnet wurden. 6 Das Amtsgericht änderte durch Beschluss vom 20.12.2010, rechtskräftig seit dem 28.01.2011, den Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.08.2010 unter Zugrundelegung der erteilten Auskünfte ab und übertrug u.a. im Wege der internen Teilung 15,6562 Entgeltpunkte zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der C3 zu Gunsten der Antragsgegnerin. 7 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 25.08.2011 im vorliegenden Verfahren Abänderung des Beschlusses vom 20.12.2010 beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass die Auskunft der C3 bezüglich seiner Anrechte falsch gewesen sei. Die C3 habe ihm mit Schreiben vom 12.08.2011 bestätigt, dass die Auskunft im Verfahren 9 F 550/10 auch die freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01.06.1961 bis 30.09.1967 enthalten habe, die jedoch erst am 04.02.1992 und damit nach der Ehezeit nachentrichtet worden sind. Am 17.08.2011 habe die C3 für ihn eine neue Ehezeitauskunft ohne die versehentlich in der Auskunft vom 29.09.2010 berücksichtigten nach der Ehezeit entrichteten freiwilligen Beiträge erteilt und sei zu einem Ehezeitanteil von 21,3633 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 10,6817 Entgeltpunkten gekommen. 8 Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, auch materiell rechtskräftige Entscheidungen zum Versorgungsausgleich unterlägen nach § 10a VAHRG einer erleichterten Korrektur, weil sich durch Veränderungen der Verhältnisse, aber auch Mängel des Verfahrens viele Versorgungsausgleichsentscheidungen nachträglich als fehlerhaft erwiesen hätten und dadurch das Ziel der Halbteilung verfehlt werde. Diese Voraussetzungen lägen vor, weil sich der zugrunde gelegte Wertunterschied nachträglich als unrichtig erwiesen habe. Er habe erst, als er den geänderten Rentenbescheid von der C3 erhalten habe, feststellen können, dass seine Rente nunmehr um rund 150,00 € monatlich gekürzt werde und dass ein Fehler bei der Ermittlung seiner Ehezeitanteile vorgelegen haben müsse. Der Beschluss im Verfahren 9 F 550/10 sei fehlerhaft, da zu Unrecht die nachträglich ausgeglichenen „Fehlzeiten“ mit in die Ehezeit einbezogen worden seien. Der Beschluss sei daher zu korrigieren. Die Antragsgegnerin sei nicht schutzwürdig, weil ihr bei Aufrechterhaltung des Beschlusses ein Einkommensvorteil zufließen würde, der ihr offenkundig nicht zustehe. Dies widerspreche der nachehelichen Solidarität. 9 Die Antragsgegnerin, die die Unrichtigkeit der Auskunft nicht bestritten hat, hat die Ansicht vertreten, das Abänderungsverfahren sei unzulässig, da weder tatsächliche noch rechtliche Veränderungen eingetreten seien. Der Antragsteller hätte im Verfahren 9 F 550/10 Beschwerde einlegen müssen. Es müsse bei der Rechtskraft der Entscheidung bleiben. Die Abänderungsvorschriften dienten nicht der Fehlerkorrektur der Erstentscheidung. 10 Die C3 ist in der vom Amtsgericht angeforderten Auskunft vom 20.09.2011 von einem Ehezeitanteil von 21,3633 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 10,6817 Entgeltpunkten ausgegangen. 11 Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Beschluss vom 20.12.2010 im Verfahren 9 F 550/10 mit Wirkung ab dem 01.09.2011 hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der C3 abgeändert und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der C3 zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,6817 Entgeltpunkten auf ihr Konto bei der C3, bezogen auf den 30.06.1984, übertragen. 12 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Abänderungsantrag wegen der - unstreitig -falschen Auskunft der C3 betreffend das Anrecht des Antragstellers im Verfahren 9 F 550/10 sei nach §§ 32 ff. VersAusglG, 225 f. FamFG zulässig. Zwar ließen die neuen Versorgungsausgleichsabänderungsregelungen anders als die frühere Regelung des § 10a VAHRG grundsätzlich eine Abänderung nur noch bei nachträglichen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen zu, während eine Korrektur von Fehlentscheidungen (sei es wegen falscher Auskunftserteilung oder falscher gerichtlicher Berechnung) grundsätzlich nur noch im Rechtsmittelverfahren möglich sei. Allerdings bedeute diese Abkehr von der Totalrevision nicht, dass die Versorgungsträger gehalten seien, Berechnungs- oder Buchungsfehler auch im Abänderungsverfahren beizubehalten. Diese wären sonst gezwungen, objektiv falsche Konten fortzuführen und die fehlerhaften Daten für ein etwaiges Abänderungsverfahren vorzuhalten. Insoweit könne daher wie nach bislang geltendem Recht im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfolgen. Vorliegend spreche zudem insbesondere der auch im Versorgungsgleich geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dafür, dass nach Rechtskraft des Beschlusses vom 20.12.2010 eine nachträgliche Abänderung des auf Grund falscher Auskunftserteilung angeordneten Ausgleichs möglich sein müsse. Wenn die C3 im Verfahren 9 F 550/10 die Auskunft richtig erteilt hätte, wäre die Bagatellgrenze von 5 % nach § 51 VersAusglG gegenüber der im Verfahren 9 F 27/97 erteilten Auskunft deutlich nicht überschritten worden. Es wäre dann nicht die gravierende Abänderung des Ausgleichs der gesetzlichen Rente beschlossen worden, so dass durch die vorliegende Abänderungsentscheidung faktisch ganz weitgehend nur der rechtmäßige Zustand der Ausgleichshöhe der gesetzlichen Rente vor dem Abänderungsverfahren 9 F 550/10 wieder hergestellt werde. Die sonstigen Abänderungen bezüglich der weiteren Versorgungen im Verfahren 9 F 550/10 hätten auch ohne die falsche Auskunft der C3 erfolgen können, da sich der Ausgleichswert einzelner Versorgungen, namentlich der Betriebsrente des Antragstellers, um mehr als 5 % des bisherigen Ausgleichswertes und mehr als 1 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV geändert habe. Die Totalrevision im Verfahren 9 F 550/10 wäre auch ohne wesentliche Änderung des gesetzlichen Rentenausgleichs zulässig geblieben. 13 Im vorliegenden Abänderungsverfahren lägen die Voraussetzungen von § 226 Abs. 1 und 2 FamFG vor. Unter Zugrundelegung der korrigierten Auskunft der C3 sei der Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung abzuändern und im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von (nur) 10,6817 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragen. 14 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Der Gesetzgeber habe bei der Neufassung der Abänderungsgründe in § 225 FamFG die vormals in § 10a VAHRG normierten Abänderungsgründe nicht übernommen. Der FamFG-Gesetzgeber habe die Abänderbarkeit rechtskräftiger Endentscheidungen über den Versorgungsausgleich den allgemeinen Regelungen über die Durchbrechung der Rechtskraft erheblich angenähert. Eine Abänderung sei nur noch möglich, wenn nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen eingetreten seien, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirkten und zu einer wesentlichen Änderung führten. Dass die Auskunft der C3 im Verfahren 9 F 550/10 falsch gewesen sei, hätte im Verfahren 9 F 550/10 erkannt und mit dem Rechtsmittel der Beschwerde geltend gemacht werden müssen. Eine Korrektur von Fehlentscheidungen sei nach dem ab September 2009 geltenden Recht nur noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Es sei davon auszugehen, dass ein Abänderungsverfahren nach neuem Recht nicht mehr mit der Begründung eingeleitet werden könne, es liege ein Rechenfehler, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder des Ehezeitanteils eines Anrechtes vor. Es finde keine Totalrevision des Versorgungsausgleichs mehr statt. Lediglich dann, wenn andere Wertänderungen vorlägen, die zu einer Abänderung berechtigten, könnten auch solche Fehlerquellen behoben werden. Rechtsanwendungsfehler könnten damit nur noch im Zusammenhang mit anderen (zulässigen) Abänderungsgründen beseitigt werden. Wenn die Erstentscheidung nicht angefochten werde, müsse es – wie bei anderen gerichtlichen Entscheidungen auch – trotz der materiellen Unrichtigkeit bei der Rechtskraft der Entscheidung bleiben. Dies gelte sogar für den Fall, dass ein Anrecht in der Ausgangsentscheidung versehentlich überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der Rechtskraftwirkungen müsse die unrichtige Entscheidung im Verfahren 9 F 550/10 Bestand haben. Der Antragsgegner werde auch bei Verneinung der Abänderungsmöglichkeit voraussichtlich keinen Schaden erleiden, sondern im Ergebnis die Versichertengemeinschaft der Rechtsanwälte. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Beschluss des Familiengerichts vom 07.10.2011 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. 17 Der Antragsteller beantragt, 18 die Beschwerde zurückzuweisen. 19 Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. 20 Beide beteiligten geschiedenen Eheleute haben im Senatstermin am 19.09.2012 angeregt, 21 die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 22 II. 23 1. 24 Auf das Verfahren ist das seit dem 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, 48 Abs. 1 VersAusglG), da das Verfahren am 29.01.2011 eingeleitet wurde. 25 2. 26 Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig und auch in der Sache begründet. 27 Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Zulässigkeit des Abänderungsantrags des Antragstellers bejaht. 28 a) 29 Gem. § 225 Abs. 1 FamFG ist eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung nur für Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG zulässig, was vorliegend unproblematisch ist, da die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 32 Nr. 1 VersAusglG aufgeführt sind. 30 b) 31 Nach § 225 Abs. 2 FamFG ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sind, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. 32 aa) 33 Eine rechtliche Veränderung, die nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist, ist hier nicht gegeben. Eine rechtliche Veränderung liegt lediglich bei gesetzlichen oder untergesetzlichen Normänderungen, einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung oder einer Änderung der Verwaltungspraxis vor (vgl. Stein in Münchener Kommentar, FamFG, § 225 Rz. 16). Es gibt nicht etwa neue rentenrechtliche Bestimmungen oder eine geänderte Rechtsprechung, aufgrund derer früher berücksichtigungsfähige nachentrichtete Beträge heute als nicht mehr berücksichtigungsfähig anzusehen sind. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Auskunft im ersten Abänderungsverfahren (9 F 27/97), dass die nach dem Ende der Ehezeit nachentrichteten Beiträge nicht berücksichtigt worden sind; sonst hätten nämlich damals mehr als 21,3027 Entgeltpunkte als Ehezeitanteil festgestellt werden müssen. 34 bb) 35 Es sind hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung auch keine tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit eingetreten. 36 cc) 37 Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine fehlerhafte Auskunft der C3 im Verfahren 9 F 550/10, die versehentlich die im Jahr 1992 (also nach dem Ende der Ehezeit) nachentrichteten Beiträge für in der Ehezeit liegende Zeiträume (1.6.1961 bis 30.09.1967) bei der Auskunftserteilung und Ermittlung des Ehezeitanteils mit berücksichtigt hat. Fehler während des Scheidungsverfahrens (oder wie hier Fehler während des Verfahrens nach § 51 VersAusglG), auch wenn dieses nach dem Ende der Ehezeit abgewickelt wird, gehören nicht zu rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, Rz. 996). 38 dd) 39 Fehlerhafte Auskünfte bzw. Fehler im Erstverfahren stellen nach Auffassung des Senats keinen Abänderungsgrund im Sinne des § 225 Abs. 2 FamFG dar. 40 Insofern folgt der Senat der ganz überwiegend in der Literatur vertretenen Ansicht. Borth (FamRZ 2010, S. 1210 (1215); Versorgungsausgleich, Rz. 1170), Ruland (Versorgungsausgleich, Rz. 996), Hahne (in Johannsen/Henrich, Familienrecht, FamFG, § 225 Rz. 3); Stein (in Münchener Kommentar, FamFG, § 225 Rz. 20), Weber (in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 225 Rz. 11), Götsche (in: Familienverfahrensrecht, 2. Aufl., FamFG, § 225 Rz. 15), Fest (in Haußleiter, FamFG, § 225 Rz. 13), Rehme (in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 225 Rz. 10 f., 47) und Dörr (FPR 2011, S. 473 (474)) vertreten die Auffassung, dass Abänderungsverfahren unzulässig sind, die allein auf Rechenfehler, fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder des Ehezeitanteils eines Anrechts oder die bloße Nichtberücksichtigung einer Versorgung gestützt werden, da es sich bei solchen Fehlern nicht um tatsächliche oder rechtliche Veränderungen, sondern schlichtweg um eine materiell unrichtige Entscheidung handele und der Grundsatz der Totalrevision (wie vormals nach § 10a VAHRG) nicht mehr bestehe. 41 Lediglich dann, wenn (andere) Wertänderungen vorlägen, die nach § 225 Abs. 2 FamFG die Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens begründen, könne im Rahmen der begrenzten Abänderung bezüglich des betroffenen Anrechts eine Fehlerkorrektur erfolgen (Borth, FamRZ 2010, S. 1210 (1215); ders., Versorgungsausgleich, Rz. 996; Stein in Münchener Kommentar, FamFG, § 225 Rz. 20; Ruland, a.a.O. Rz. 997; Keidel-Weber, FamFG, 17. Aufl., § 225 Rz. 11; Götsche, a.a.O., § 225 Rz. 15, 37; Fest in Haußleiter, FamFG, § 225 Rz. 13; Rehme in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 225 Rz. 10, 47). Folge der Neuregelung sei, dass Rechtsanwendungsfehler nur noch im Zusammenhang mit anderen (zulässigen) Abänderungsgründen beseitigt werden könnten. Ansonsten könnten solche Fehler, unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zulasten eines Ehegatten auswirkten, nicht mehr berücksichtigt werden (Borth, FamRZ 2010, S. 1210 (1215)). 42 Lorenz (in Zöller, ZPO, 29. Aufl., FamFG, § 225 Rz. 3) und Wagner (in Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl., § 225 Rz. 4) verweisen demgegenüber unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien (BTDrs 16/10144 S. 98) darauf, dass im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Korrektur von Berechnungs- oder Buchungsfehlern weiterhin zulässig sein solle. Gleicher Ansicht sind wohl auch Bumiller/Haders (FamFG, 9. Aufl., § 225 Rz. 4) und Wagner (in Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., Vor §§ 225 - 226 Rz. 6), die meinen, Berechnungs- oder Buchungsfehler könnten in das Abänderungsverfahren einbezogen werden. Die Abkehr von der Totalrevision bedeute nicht, dass Fehler bei der Durchführung des Ausgleichs oder der Berechnung des Ehezeitanteils beibehalten werden müssten. 43 Gegen die Zulässigkeit einer Abänderung bei (lediglich) fehlerhaften Auskünften bzw. Fehlern im Erstverfahren spricht nach Auffassung des Senats der klare Wortlaut des § 225 Abs. 2 FamFG, der eine Abänderung nur bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zulässt. Solche rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen liegen hier nicht vor. 44 Der Gesetzgeber hat das Problem von Berechnungs- oder Buchungsfehlern im Ausgangsverfahren gesehen (vgl. BTDrs 16/10144 S. 97), diese aber nicht ausdrücklich als Abänderungsgrund in den neuen § 225 FamFG aufgenommen. 45 Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass insoweit (also bei Berechnungs- oder Buchungsfehlern) wie nach bislang geltendem Recht im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfolgen kann, ist nicht eindeutig. Sie lässt sich in beide Richtungen auslegen, wobei der Senat wegen der Formulierung „im Rahmen der begrenzten Abänderung“ davon ausgeht, dass ein aus anderen Gründen zulässiges Abänderungsverfahren vorausgesetzt wird. 46 Es war ein Ziel des Gesetzgebers, die Abänderbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung anzupassen und nicht mehr sämtliche denkbaren Gründe von dieser Korrekturmöglichkeit (wie bei § 10a VAHRG) zu erfassen (vgl. BTDrs 16/10144 S. 96). Der gesetzgeberische Wille, von der flexiblen Regelung in § 10a VAHRG abzugehen, kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass § 225 Abs. 2 FamFG uminterpretiert und im Sinne des früheren § 10a VAHRG ausgelegt wird. 47 Der Rechtskraft kommt allgemein eine hohe Bedeutung zu. Es gibt außerhalb des Versorgungsausgleichs auch viele unrichtige, der materiellen Rechtslage nicht entsprechende Entscheidungen, die wegen der Rechtskraft Bestand haben. 48 Es ist deshalb auch nicht treuwidrig, wenn sich die Antragsgegnerin auf die Rechtskraft beruft und die Ansicht vertritt, das Abänderungsverfahren sei unzulässig. 49 3. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, 20 Abs. 1 FamGKG. 51 4. 52 Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.