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Beschluss

III-1 RBs 128/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.III1RBS128.12.00
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Leitsätze

Eine breite Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten, dass ein anderer als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war, ist nicht erforderlich.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Ge­hörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene

(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine breite Auseinandersetzung mit rein hypothetischen Möglichkeiten, dass ein anderer als der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war, ist nicht erforderlich. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Ge­hörs aufzuheben (§ 80 Abs. 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Zusatz: Es wird auf die dem Verteidiger übersandte Stellungnahme der Generalstaatsanwalt­schaft zur Begründung verwiesen. Soweit der Betroffene nunmehr nachträglich noch eine Verletzung rechtlichen Ge­hörs rügt, ist – unabhängig von der Verfristung dieser Rüge – anzumerken, dass sich das Amtsgericht mit der Einlassung des Betroffenen, dass auch Dritte gefahren sein könnten, auseinandergesetzt hat. Einer breiten Auseinandersetzung mit dieser – an­gesichts der Dürftigkeit der Einlassung des Betroffenen hierzu – rein hypothetischen Möglichkeit bedurfte es nach §§ 261 StPO, 71 Abs. 1 OWiG nicht (vgl. nur: BGH Beschl. v. 09.10.2002 – 2 StR 297/02). Nach den – für den Senat maßgeblichen – Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde eine konkrete Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs des Betroffenen durch Dritte zum Tatzeitpunkt (etwa Entwendung des Fahrzeugs, andere Familienmitglieder) nicht behauptet. Der lediglich als „in Betracht kommend“ dargestellte Sohn des Betroffenen wurde vom Amtsgericht als Fahrer ausgeschlossen.