Urteil
I-12 U 50/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0912.I12U50.12.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.02.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.02.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Grün­de: I. Die Be­klag­te schrieb im Ja­nu­ar 2011 Stra­ßen­bau-, Ka­nal­bau- und Was­ser­lei­tungs­arbei­ten für das Bau­vor­ha­ben „Er­wei­te­rung In­dust­rie­park X-C“ öf­fent­lich aus (B1, Bl. 189 ff.). Auf An­fra­ge über­sand­te sie der Klä­ge­rin eine An­ge­bots­auf­for­de­rung nebst Be­wer­bungs­be­din­gun­gen und wei­te­ren An­la­gen (K1, Bl. 15 ff.). Hier­nach war das An­ge­bot bis zum 10.2.2011 ein­zu­rei­chen. Die Vor­la­ge von Nach­wei­sen ver­lang­te die Be­klag­te in der An­ge­bots­auf­for­de­rung nicht. Sie wies le­dig­lich da­rauf hin, dass ab einer Auf­trags­sum­me von 30.000,00 € für den Bie­ter, der den Zu­schlag er­hal­ten soll, ein Aus­zug aus dem Ge­wer­be­zent­ral­re­gis­ter an­ge­for­dert werde. Unter Ziff. 3 (Bl. 16) der An­ge­bots­auf­for­de­rung (Bl. 16) hieß es: „Die Er­tei­lung des Auf­tra­ges kann von fol­gen­den Nach­wei­sen ab­hän­gig ge­macht wer­den:[x] Unter­la­gen nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A[x] Fol­gen­de sons­ti­ge Unter­la­gen: x Ver­zeich­nis der Nach­unter­neh­mer­leis­tun­gen“ Fer­ner lau­te­te Ziff. 8 (Eig­nungs­nach­weis) der Be­wer­bungs­be­din­gun­gen (Bl. 20): „Auf Ver­lan­gen hat der Bie­ter eine Be­schei­ni­gung der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft vor­zu­le­gen. (…)“. Auf der Basis der Aus­schrei­bungs­unter­la­gen unter­brei­te­te die Klä­ge­rin mit Datum vom 9.2.2011 ein An­ge­bot über brut­to 801.110,00 € (K2, Bl. 21 ff.). Das An­ge­bot war voll­stän­dig und ent­hielt eine Nach­unter­neh­mer­er­klä­rung über „bi­tu­mi­nö­se De­cken, As­phalt­arbei­ten in ein­zel­nen Losen“ (K11, Bl. 110) sowie das mit Ein­heits- und Ge­samt­prei­sen ver­se­he­ne Leis­tungs­ver­zeich­nis der Be­klag­ten. Das An­ge­bot der Klä­ge­rin war nach dem An­ge­bot der Firma U Bau aus C2 mit 727,316,93 € das wirt­schaft­lichs­te. Die Firma U Bau wurde von der Be­klag­ten aus dem Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen. Mit Schrei­ben vom 21.2.2011 bat die Be­klag­te unter Frist­set­zung bis zum 25.2.2011 um Ein­rei­chung näher be­zeich­ne­ter Eig­nungs­nach­wei­se (K3, Bl. 25). Die ver­lang­ten Unter­la­gen reich­te die Klä­ge­rin mit Schrei­ben vom 23.2.2011 ein (K4, Bl. 26 ff.). Am 9.3.2011 frag­te der Mit­arbei­ter der Klä­ge­rin L tele­fo­nisch nach dem Sach­stand. Über das Ge­spräch fer­tig­te er eine Ge­sprächs­no­tiz an (K12, Bl. 111 ff.). Hier­nach wurde ihm von dem Mit­arbei­ter der Be­klag­ten I mit­ge­teilt, dass einer Ver­ga­be an die Klä­ge­rin die feh­len­de Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le für das Stra­ßen­bauer­hand­werk ent­gegen­ste­he. Die Klä­ge­rin war seit dem 19.11.2009 le­dig­lich mit dem Mau­rer- und Be­ton­bau­er­hand­werk in die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen. Fer­ner seien die dar­ge­leg­ten Re­fe­ren­zen in der Sache nicht aus­rei­chend und die Eig­nung der Klä­ge­rin des­halb nicht nach­ge­wie­sen. Mit einem der Klä­ge­rin am 12.3.2011 zu­ge­gan­ge­nen Schrei­ben vom 4.3.2011 teil­te die Be­klag­te mit, dass auf das An­ge­bot der Klä­ge­rin kein Zu­schlag er­teilt werde. Hier­zu ver­wies die Be­klag­te auf „§ 16 (2) Abs. 1 VOB/A“ (K6, Bl. 34). Der Mit­arbei­ter der Klä­ge­rin L nahm da­rauf­hin am 16.3.2011 er­neut tele­fo­nisch Kon­takt zu der Be­klag­ten auf und teil­te mit, dass die Sach­ver­stän­di­gen­prü­fung zur Er­tei­lung der Aus­übungs­be­rech­ti­gung nach § 7a HWO be­reits durch­ge­führt und die Ein­tra­gung der Klä­ge­rin in die Hand­werks­rol­le mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk in Kürze er­fol­gen werde. Der Mit­arbei­ter der Be­klag­ten T er­wi­der­te, dass der Aus­schluss von der Ver­ga­be er­fol­ge, weil die Ein­tra­gung nicht recht­zei­tig bei An­ge­bots­ab­ga­be vor­ge­le­gen habe. Gegen den an­ge­kün­dig­ten Aus­schluss von der Ver­ga­be wand­te sich die Klä­ge­rin mit Schrei­ben vom 16.3.2011 (K7, Bl. 35) und so­dann mit an­walt­li­chem Schrei­ben vom 18.3.2011, mit dem sie Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für den Fall eines ver­ga­be­rechts­wid­ri­gen Aus­schlus­ses an­kün­dig­te (K8, Bl. 36 ff.). Die Hand­werks­rol­len­ein­tra­gung der Klä­ge­rin mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk er­folg­te am 18.3.2011 (K10, Bl. 41). Der Ein­tra­gungs­nach­weis der Hand­werks­kam­mer Dort­mund ging am sel­ben Tage bei der Be­klag­ten ein. Die Aus­schuss­sit­zung zur Ver­ga­be fand am 23.3.2011 statt. Der Auf­trag für die Er­wei­te­rung wurde an die Firma N-U2 aus N ver­ge­ben. Das teil­te die Be­klag­te der Klä­ge­rin mit Schrei­ben vom 7.4.2011 (K9, Bl. 40) mit. Die Klä­ge­rin nimmt die Be­klag­te mit der am 16.8.2011 zu­ge­stell­ten Klage auf Scha­dens­er­satz wegen ver­ga­be­rechts­wid­ri­gen Ver­hal­tens in Höhe eines kal­ku­lier­ten Kos­ten­de­ckungs­bei­trags für all­ge­mei­ne Ge­schäfts­kos­ten von 43.443,47 € in An­spruch. Nach Auf­fas­sung der Klä­ge­rin ist maß­geb­li­cher Zeit­punkt für die Ent­schei­dung über die Eig­nung eines Bie­ters al­lein die Ver­ga­be­ent­schei­dung. Die Be­klag­te habe des­halb für die Eig­nungs­prü­fung nicht auf die Zeit­punk­te der An­ge­bots­ab­ga­be oder des Ab­laufs der ge­setz­ten Nach­frist ab­stel­len dür­fen. Hier­nach habe be­rück­sich­tigt wer­den müs­sen, dass die Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk sowie Eig­nungs­nach­wei­se durch aus­rei­chen­de Re­fe­ren­zen recht­zei­tig vor­ge­le­gen haben. Im Üb­ri­gen sei das Ver­lan­gen von Nach­wei­sen in der Be­kannt­ma­chung an­zu­ge­ben. Der bloße Hin­weis der Be­klag­ten, dass die Er­tei­lung des Auf­trags von Nach­wei­sen gemäß der über­dies ver­alte­ten Vor­schrift des § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2006 ab­hän­gig ge­macht wer­den könne, sei un­be­stimmt und ver­sto­ße gegen das ver­ga­be­recht­li­che Trans­pa­renz­ge­bot. Die Be­klag­te habe des­halb oh­ne­hin weder den Ein­tra­gungs­nach­weis noch eine Re­fe­renz­lis­te oder sons­ti­ge Eig­nungs­nach­wei­se nach­for­dern dürf­ten. Die Klä­ge­rin sei ih­rer­seits nicht etwa dazu ver­pflich­tet ge­we­sen, auf die bei An­ge­bots­ab­ga­be noch feh­len­de Hand­werks­rol­len­ein­tra­gung hin­zu­wei­sen. Denn es sei nicht er­sicht­lich ge­we­sen, dass die Ver­ga­be von der Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk ab­hän­gig ge­macht wer­den soll­te. In­so­weit habe die Be­klag­te auch gegen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot ver­sto­ßen, da nicht er­kenn­bar sei, ob ein Ein­tra­gungs­nach­weis auch von an­de­ren Bie­tern ver­langt wurde. In der Sache sei letzt­lich die Eig­nung der Klä­ge­rin aber auch schon im Zeit­punkt der am 23.2.2011 frist­ge­recht vor­ge­leg­ten Unter­la­gen er­wie­sen. Nach den ein­ge­reich­ten Re­fe­ren­zen sei an den Eig­nungs­vo­raus­set­zun­gen der Klä­ge­rin nicht zu zwei­feln. Wei­ter­ge­hen­de An­for­de­run­gen an den In­halt der an­ge­for­der­ten Re­fe­ren­zen habe die Be­klag­te nicht stel­len dür­fen, da sie bei der Nach­for­de­rung nicht an­ge­ge­ben habe, wel­che Art von Re­fe­ren­zen ver­langt wer­den und wie diese ge­wer­tet wer­den. Fer­ner habe die Be­klag­te auch be­rück­sich­ti­gen müs­sen, dass die Vo­raus­set­zun­gen für die Hand­werks­rol­len­ein­tra­gung von vor­ne­he­rein vor­la­gen, was die spä­ter tat­säch­lich er­folg­te Ein­tra­gung be­le­ge. Die Klä­ge­rin hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Be­klag­te wegen schuld­haf­ten Ver­sto­ßes gegen das Trans­pa­renz­ge­bot und gegen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot und schließ­lich auch wegen ver­spä­te­ter Unter­rich­tung nach § 19 Abs. 1 VOB/A 2009 zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sei. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch sei vor­lie­gend auf das posi­ti­ve In­te­res­se der Klä­ge­rin ge­rich­tet. Denn bei ver­ga­be­rechts­ge­mä­ßem Ver­hal­ten der Be­klag­ten wäre der Auf­trag an die Klä­ge­rin er­teilt wor­den. Sie hätte dann den in ihrem An­ge­bot kal­ku­lier­ten De­ckungs­bei­trag für die all­ge­mei­nen Ge­schäfts­kos­ten in Höhe von 43.443,47 € er­zielt. Die Klä­ge­rin hat be­an­tragt, die Be­klag­te zu ver­urtei­len, an sie 43.443,47 € nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len. Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Klage ab­zu­wei­sen. Zur Be­grün­dung hat die Be­klag­te aus­ge­führt, dass wegen des im Ver­ga­be­recht zu be­ach­ten­den Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes stets der Zeit­punkt der Sub­mis­sion maß­ge­bend für die Eig­nungs­prü­fung eines Bie­ters sei. Die zu die­ser Zeit feh­len­de Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk habe in­so­weit zu einem for­ma­len Aus­schluss der Klä­ge­rin ge­führt. Ein „An­wach­sen“ von Eig­nungs­vo­raus­set­zun­gen gebe es im Ver­ga­be­recht nicht. In dem Zu­sam­men­hang seien der Klä­ge­rin vor­sätz­lich fal­sche An­ga­ben in Ziff. 3 ihres An­ge­bots vor­zu­wer­fen. Denn über die dort er­klär­ten ge­wer­be­recht­li­chen Vo­raus­set­zun­gen für die Aus­füh­rung der Leis­tun­gen habe sie man­gels Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk ge­ra­de nicht ver­fügt. Auch in­so­weit sei der Aus­schluss der Klä­ge­rin ge­recht­fer­tigt. Im Üb­ri­gen sei die An­ge­bots­prü­fung und -wer­tung gemäß dem vor­ge­leg­ten in­ter­nen Ver­merk (B2, Bl. 191 ff.) be­reits am 2.3.2011 ab­ge­schlos­sen ge­we­sen. In­so­weit be­inhal­te das Schrei­ben vom 4.3.2011 die Mit­tei­lung der ge­trof­fe­nen ma­te­riel­len Ver­ga­be­ent­schei­dung. Ein Ab­stel­len auf den Zeit­punkt der Aus­schuss­sit­zung zur Ver­ga­be am 23.3.2011 komme auch aus die­sem Grunde nicht in Be­tracht. In der Sache sei die Klä­ge­rin un­ab­hän­gig von for­mel­len Aus­schluss­grün­den nicht ge­eig­net ge­we­sen, den Auf­trag durch­zu­füh­ren. Denn sie er­fül­le die not­wen­di­gen be­trieb­li­chen Vo­raus­set­zun­gen weder nach Ma­schi­nen­park noch nach Per­so­nal­aus­stat­tung. Auf­grund der vor­ge­leg­ten Re­fe­ren­zen sei davon aus­zu­ge­hen, dass sie einen sol­chen Auf­trags­um­fang nur mit mas­si­ver Unter­stüt­zung von Sub­unter­neh­mern be­wäl­ti­gen und einen zu for­dern­den Eigen­leis­tungs­an­teil von 30% nicht er­rei­chen könne. In­so­weit habe die Be­klag­te eine ord­nungs­ge­mä­ße Prog­no­se­ent­schei­dung auf­grund der ihr zu­gäng­li­chen Er­kennt­nis­quel­len ge­trof­fen. An der Nach­for­de­rung von Eig­nungs­nach­wei­sen und der Ver­wer­tung wei­te­rer Er­kennt­nis­quel­len sei die Be­klag­te nicht ge­hin­dert ge­we­sen. Ei­ner­seits er­ge­be sich aus Ziff. 4 der An­ge­bots­auf­for­de­rung ein hin­rei­chend kla­rer Nach­for­de­rungs­vor­be­halt. Zum an­de­ren sei der öf­fent­li­che Auf­trag­ge­ber im Rah­men der ma­te­riel­len Eig­nungs­prü­fung hin­sicht­lich sei­ner Er­kennt­nis­quel­len wei­test­ge­hend frei. Ihm stehe ein Er­mes­sens- und Be­urtei­lungs­spiel­raum zu, den die Be­klag­te vor­lie­gend feh­ler­frei aus­ge­übt habe. Hier­nach habe die zu­nächst feh­len­de Hand­werks­rol­len­ein­tra­gung als ein in der Sphä­re der Klä­ge­rin lie­gen­der Um­stand be­rück­sich­tigt wer­den dür­fen. Auch habe die Be­klag­te wei­te­re Er­kennt­nis­quel­len nut­zen dür­fen, ins­be­son­de­re die sich aus den vor­ge­leg­ten Re­fe­ren­zen er­ge­ben­den bis­he­ri­gen Bau­leis­tun­gen der Klä­ge­rin. Letzt­lich sei die Klä­ge­rin aus die­sen Grün­den ver­ga­be­rechts­ge­mäß aus­ge­schlos­sen wor­den. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch stehe ihr nicht zu, weil ihr der Auf­trag auch nach der­zei­ti­gem Kennt­nis­stand nicht er­teilt wor­den wäre. Das Land­ge­richt hat den Mit­arbei­ter der Klä­ge­rin L sowie die Mit­arbei­ter der Be­klag­ten I und X als Zeu­gen ver­nom­men. Den Mit­arbei­ter der Be­klag­ten T hat das Land­ge­richt per­sön­lich an­ge­hört. Mit dem am 8.2.2011 ver­kün­de­ten Urteil hat das Land­ge­richt die Klage mit der Be­grün­dung ab­ge­wie­sen, es stehe jeden­falls nicht die An­spruchs­vo­raus­set­zung fest, dass die Klä­ge­rin bei ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­ga­be­ent­schei­dung den Auf­trag er­hal­ten hätte. Zwar sei ein Aus­schluss wegen feh­len­der Re­gis­ter­ein­tra­gung der Klä­ge­rin mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk ver­ga­be­rechts­wid­rig. Denn nach dem In­halt der An­ge­bots­auf­for­de­rung habe ein Ein­tra­gungs­nach­weis zu­nächst nicht vor­ge­legt wer­den müs­sen. Vor die­sem Hin­ter­grund sei der Vor­wurf vor­sätz­lich fal­scher An­ga­ben un­be­rech­tigt. Auch sei unter Be­rück­sich­ti­gung des Trans­pa­renz­ge­bots nicht etwa der Zeit­punkt des Ab­laufs der An­ge­bots­frist am 10.2.2011 maß­geb­lich, son­dern der Zeit­punkt der Ver­ga­be­ent­schei­dung mit der Folge, dass Ein­tra­gung und Nach­weis recht­zei­tig vor­ge­le­gen haben. Die Be­klag­te sei je­doch dazu be­rech­tigt ge­we­sen, im An­schluss an die An­ge­bots­ab­ga­be Nach­wei­se über die per­sön­li­che und fach­li­che Eig­nung der Klä­ge­rin an­zu­for­dern. Auf der Grund­la­ge der hier­nach vor­ge­nom­me­nen Eig­nungs­prü­fung sei die Ver­ga­be­ent­schei­dung der Be­klag­ten in der Sache nicht zu be­an­stan­den. Denn Feh­ler bei der Aus­übung des ihr zu­ste­hen­den Be­ur­tei­lungs- und Er­mess­en­spiel­raums seien nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nah­me nicht ge­ge­ben. Gegen diese Ent­schei­dung rich­tet sich die Be­ru­fung der Klä­ge­rin, mit der sie ihr erst­ins­tanz­li­ches Kla­ge­be­geh­ren wei­ter­ver­folgt. Die Klä­ge­rin hält an ihrer Auf­fas­sung fest, dass die An­for­de­rung von Nach­wei­sen vor­lie­gend gegen das ver­ga­be­recht­li­che Trans­pa­renz­ge­bot ver­sto­ße. Be­reits die öf­fent­li­che Be­kannt­ma­chung habe An­ga­ben zu Nach­wei­sen ent­hal­ten müs­sen. Die An­ge­bots­auf­for­de­rung lasse wegen feh­ler­haf­ter Be­zug­nah­me auf die ver­alte­te Vor­schrift des § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 2006 weder Art noch In­halt et­wai­ger Nach­wei­se er­ken­nen. Der Auf­trag­ge­ber könne gemäß §§ 6 Abs. 3 Nr. 5, 12 Abs. 1 Nr. 2u) VOB/A 2009 nicht be­lie­big Nach­wei­se for­dern. Im Üb­ri­gen habe sich die Be­klag­te nach dem In­halt des Ver­ga­be­ver­merks vom 2.3.2011 mit den vor­ge­leg­ten Re­fe­ren­zen feh­ler­haft aus­ei­nan­der ge­setzt und an­de­re Re­fe­ren­zen der Klä­ge­rin zu Un­recht un­be­rück­sich­tigt ge­las­sen. Bei ord­nungs­ge­mä­ßer Prü­fung habe die Be­klag­te die er­for­der­li­che Eig­nung der Klä­ge­rin fest­stel­len müs­sen. Die Be­klag­te ver­tei­digt das an­ge­foch­te­ne Urteil hin­sicht­lich der Fest­stel­lun­gen zur ma­te­riel­len Ver­ga­be­ent­schei­dung. Da­nach habe die Be­klag­te eine feh­ler­frei­e Er­mes­sens- und Be­urtei­lungs­ent­schei­dung vor­ge­nom­men. Hier­zu habe sie sich im We­sent­li­chen frei der zu­gäng­li­chen Er­kennt­nis­quel­len be­die­nen und ins­be­son­de­re Nach­wei­se nach­for­dern dür­fen. Bei der Eig­nungs­prü­fung habe sie zu­tref­fend auf die be­trieb­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit der Klä­ge­rin, auf den In­halt der vor­ge­leg­ten Re­fe­ren­zen und auf die vor­han­de­nen Vor­er­fah­run­gen ab­ge­stellt. Fer­ner habe sie durch­aus die feh­len­de Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk be­rück­sich­ti­gen dür­fen. Auch habe die Klä­ge­rin in­so­weit vor­sätz­lich fal­sche An­ga­ben ge­macht, denn die bei An­ge­bots­ab­ga­be feh­len­de Ein­tra­gung habe sie of­fen­ba­ren müs­sen. II. Die zu­läs­si­ge Be­ru­fung ist nicht be­grün­det. Der mit der Klage gel­tend ge­mach­te Scha­dens­er­satz­an­spruch, mit dem die Klä­ge­rin den Er­satz des von ihr be­rech­ne­ten Er­fül­lungs­in­te­res­ses be­gehrt, ist nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB be­grün­det. 1. Zwar ist durch die Teil­nah­me der Klä­ge­rin an der öf­fent­li­chen Aus­schrei­bung der Be­klag­ten im Ja­nu­ar 2011 ein Schuld­ver­hält­nis zu­stan­de ge­kom­men. Denn mit der Teil­nah­me eines Bie­ters an der Aus­schrei­bung eines öf­fent­li­chen Auf­trag­ge­bers ent­steht ein vor­ver­trag­li­ches Ver­trau­ens­ver­hält­nis mit Sorg­falts- und Schutz­pflich­ten, zu denen jeden­falls dann, wenn – wie hier – auf der Grund­la­ge der VOB/A aus­ge­schrie­ben war, auch ge­hört, dass der Auf­trag­ge­ber deren Vor­ga­ben ein­hält. Der Bie­ter darf auf die Ein­hal­tung die­ser Re­geln ver­trau­en (vgl. BGH BauR 2007, 1619, juris Tz. 7, BauR 1998, 1238, juris Tz. 13). 2. Ein schuld­haf­tes ver­ga­be­rechts­wid­ri­ges Ver­hal­ten des öf­fent­li­chen Auf­trag­ge­bers hat je­doch einen auf das Er­fül­lungs­in­te­res­se ge­rich­te­ten Scha­dens­er­satz­an­spruch nur dann zur Folge, wenn der über­gan­ge­ne Bie­ter ohne den fest­ge­stell­ten Rechts­ver­stoß und bei auch an­sons­ten ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­ga­be den Zu­schlag hätte er­hal­ten müs­sen (BGH BauR 2007, 1616 - juris Tz. 8, m.w.N.). Der über­gan­ge­ne Bie­ter ist in die­sem Falle so zu stel­len, als habe er den Auf­trag er­hal­ten und er­folg­reich, also mit Ge­winn, zu Ende ge­führt. Das setzt nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung indes vo­raus, dass es dem Bie­ter ge­lingt da­rzu­le­gen und zu be­wei­sen, dass er den Zu­schlag tat­säch­lich mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit er­hal­ten hätte (vgl. OLG Köln IBR 2011, 322, juris Tz. 57 f.). Daran fehlt es vor­lie­gend. 3. Im Rah­men der ma­te­riel­len Eig­nungs­prü­fung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, der vor­lie­gend in der mit Wir­kung vom 11.6.2010 in Kraft ge­tre­te­nen Fas­sung zur An­wen­dung kommt (VOB/A 2009), steht der Ver­ga­be­stel­le ein nur ein­ge­schränkt über­prüf­ba­rer Be­urtei­lungs­spiel­raum zu. Denn die Fest­stel­lung, dass ein Bie­ter nicht die er­for­der­li­che Fach­kun­de, Leis­tungs­fä­hig­keit und Zu­ver­läs­sig­keit be­sitzt, um einen Auf­trag zu­frie­den­stel­lend aus­zu­füh­ren, ist Er­geb­nis einer fach­lich-tat­säch­li­chen Prog­no­se, die als sol­che einer Be­wer­tungs­ent­schei­dung in Prü­fungs­ver­fah­ren ent­spricht und eine sub­jek­ti­ve Ein­schät­zung des Auf­trag­ge­bers er­for­dert (vgl. KGR Ber­lin 2009 173, juris Tz. 2, m.w.N.; fer­ner: BGH NZBau 2002, 107, juris Tz. 11; OLG Kob­lenz VergabeR 2011, 224, juris Tz. 21; OLG Mün­chen VergabeR 2009, 65, juris Tz. 64 sowie VergabeR 2006, 537, juris Tz. 107). Eine Kont­rol­le hat des­halb nur da­raufhin statt­zu­fin­den, ob die recht­li­chen Gren­zen des Be­urtei­lungs­spiel­raums be­ach­tet wor­den sind, mit an­de­ren Wor­ten, ob das vor­ge­schrie­be­ne Ver­fah­ren ein­ge­hal­ten, von einem zu­tref­fen­den und voll­stän­dig er­mit­tel­ten Sach­ver­halt aus­ge­gan­gen wor­den ist, keine sach­wid­ri­gen Er­wä­gun­gen in die Ent­schei­dung ein­ge­flos­sen sind und die Wer­tungs­ent­schei­dung sich im Rah­men der Ge­set­ze und der all­ge­mein gül­ti­gen Be­urtei­lungs­maß­stä­be hält (OLG Düs­sel­dorf NZBau 2005, 535, juris Tz. 26 sowie Be­schluss vom 22.9.2005, VII Verg 49/05, juris Tz. 53). 4. Nach Maß­ga­be die­ser Grund­sät­ze er­gibt sich vor­lie­gend nicht, dass die Be­klag­te bei feh­ler­frei­er Aus­übung des ihr zu­ste­hen­den Be­urtei­lungs­spiel­raums die Eig­nung der Klä­ge­rin hätte fest­stel­len und auf ihr An­ge­bot des­halb den Zu­schlag hätte er­tei­len müs­sen. 5. Das von der Be­klag­ten durch­ge­führ­te Ver­ga­be­ver­fah­ren ist zwar nicht in vol­lem Um­fang den for­mel­len ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ge­recht ge­wor­den. a. Das gilt zu­nächst hin­sicht­lich der Be­kannt­ma­chung der Aus­schrei­bung, die den nach § 12 VOB/A not­wen­di­gen In­halt nicht auf­ge­wie­sen hat. Durch die nach die­ser Vor­schrift in die Be­kannt­ma­chung auf­zu­neh­men­den An­ga­ben soll dem Bie­ter die Mög­lich­keit ver­schafft wer­den, einen ers­ten Über­blick über die Aus­schrei­bung zu er­lan­gen. Die An­ga­ben müs­sen des­halb so ein­deu­tig und wi­der­spruchs­frei sein, dass die­ser Zweck er­reicht wer­den kann. Das setzt vo­raus, dass sich der öf­fent­li­che Auf­trag­ge­ber da­rü­ber im Kla­ren ist, ob und wel­che Nach­wei­se er von den Bie­tern ver­lan­gen will. In den Ver­din­gungs­unter­la­gen kann er diese nur noch da­hin­ge­hend kon­kre­ti­sie­ren, ob und wel­che in der Be­kannt­ma­chung an­ge­ge­be­nen Unter­la­gen mit dem An­ge­bot bei­zu­brin­gen sind und ob er hin­sicht­lich be­stimm­ter Unter­la­gen auf eine Bei­brin­gung ver­zich­ten oder sich vor­be­hal­ten will, diese zu ge­ge­be­ner Zeit nach­zu­for­dern (vgl. etwa: OLG Düs­sel­dorf NZBau 2009, 398, juris Tz. 47). Die Be­klag­te hat in der Be­kannt­ma­chung le­dig­lich auf § 8 VOB/A (2006) ver­wie­sen. Eine all­ge­mei­ne Be­zug­nah­me, hier über­dies auf eine Vor­schrift, die im Zeit­punkt der Be­kannt­ma­chung nicht mehr galt, ge­nügt den Be­stimmt­heits­an­for­de­run­gen indes grund­sätz­lich nicht (vgl. OLG Frank­furt, 10.6.2008, 11 Verg 3/08, juris Tz. 56 ff.). Denn für den Bie­ter wird nicht er­kenn­bar, wel­che Nach­wei­se der öf­fent­li­che Auf­trag­ge­ber er­war­tet oder spä­ter nach­for­dern wird. So ist etwa Nr. 3 Abs. 1 S. 1 g) der in Bezug ge­nom­me­nen Vor­schrift („an­de­re, ins­be­son­de­re für die Prü­fung der Fach­kun­de ge­eig­ne­te Nach­wei­se“) wei­test­ge­hend offen und lässt aus der Sicht des Bie­ters eine Ein­schät­zung von Art und Um­fang et­wai­ger bei­zu­brin­gen­der oder auf An­for­de­rung nach­zu­reich­en­der Unter­la­gen nicht zu (vgl. dazu OLG Düs­sel­dorf Ab­fallR 2011, 292, juris Tz. 8). b. Vor die­sem Hin­ter­grund ge­nügt auch Ziff. 4 der An­ge­bots­auf­for­de­rung den Be­stimmt­heits­an­for­de­run­gen nicht. Denn gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 S. 1 VOB/A sind in den Ver­din­gungs­unter­la­gen die in der Be­kannt­ma­chung an­ge­ge­be­nen Nach­wei­se zu be­zeich­nen, deren Vor­la­ge mit dem An­ge­bot ver­langt oder deren spä­te­re An­for­de­rung sich der öf­fent­li­che Auf­trag­ge­ber vor­be­hält. Dem ent­spricht die bloße Ver­wei­sung auf den In­for­ma­tions­ka­ta­log des § 8 Abs. 3 S. 1 VOB/A (2006) nicht. c. Der Be­klag­ten war indes ein den An­for­de­run­gen der §§ 6 Abs. 3 Nr. 5 S. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ge­nü­gen­des Ver­lan­gen von Unter­la­gen und Nach­wei­sen nicht ver­wehrt. Denn bei der Be­stim­mung des Eig­nungs­pro­fils und der Fest­le­gung der Eig­nungs­nach­wei­se ist der öf­fent­li­che Auf­trag­ge­ber weit­ge­hend frei. Ihm ob­liegt es zu ent­schei­den, ob er einen be­stimm­ten Nach­weis für er­for­der­lich oder zweck­mä­ßig hält. Gren­zen er­ge­ben sich, wenn eine For­de­rung un­zu­mut­bar ist oder nicht mehr der Be­frie­di­gung eines mit Blick auf das kon­kre­te Be­schaf­fungs­vor­ha­ben be­rech­tig­ten In­for­ma­tions­be­dürf­nis­ses dient, son­dern ohne jeden sach­li­chen Grund aus­gren­zend und damit wett­be­werbs­be­schrän­kend wirkt (OLG Kob­lenz VergabeR 2011, 224, juris Tz. 21). Das ist hin­sicht­lich der von der Be­klag­ten nach­ge­for­der­ten und der Ent­schei­dung zu­grun­de ge­leg­ten Unter­la­gen sowie Eig­nungs­nach­wei­sen nicht der Fall. Es lässt sich des­halb nicht er­ken­nen, dass die Ver­ga­be­ent­schei­dung bei for­mell ord­nungs­ge­mä­ßer Be­zeich­nung von Unter­la­gen und Nach­wei­sen an­ders hätte er­ge­hen müs­sen. d. Über die zu be­an­stan­den­den In­hal­te von Be­kannt­ma­chung und An­ge­bots­auf­for­de­rung hi­naus­ge­hend sind wei­te­re Ver­fah­rens­feh­ler nicht er­sicht­lich. aa) In dem Eig­nungs­ver­merk vom 2.3.2011 hat sich die Be­klag­te ver­fah­rens­feh­ler­frei zu­nächst mit dem for­mel­len In­halt des An­ge­bots der Klä­ge­rin aus­ei­nan­derge­setzt. So­weit sie das An­ge­bot als in­halt­lich und for­mell nicht zu be­an­stan­dend be­wer­tet hat, hat sie die erste Wer­tungs­stu­fe des § 16 VOB/A ab­ge­schlos­sen, was Vo­raus­set­zung für die zwei­te Wer­tungs­stu­fe (Eig­nungs­prü­fung) ist. For­mell feh­len­de Nach­wei­se und Er­klä­run­gen – feh­len­de Re­fe­ren­zen, feh­len­de Nach­wei­se zur Be­triebs­aus­stat­tung, feh­len­de Hand­werks­rol­len­ein­tra­gung – hat die Be­klag­te im Rah­men ihrer Ent­schei­dung nicht be­an­stan­det. Viel­mehr hat sie die Eig­nungs­prü­fung ent­spre­chend § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A an­hand der vor­ge­leg­ten Nach­wei­se vor­ge­nom­men. Dem ent­spricht der In­halt der Be­schluss­vor­la­ge vom 9.3.2011. bb) Auch eine ver­spä­te­te Unter­rich­tung der Klä­ge­rin im Sinne des § 19 Abs. 1 VOB/A steht nicht fest. Zwar ist der Klä­ge­rin das Schrei­ben vom 4.3.2011 erst am 12.3.2011 zu­ge­gan­gen. Das ist zwi­schen den Par­tei­en nicht strei­tig. Die Be­klag­te hat in­so­weit je­doch zu­tref­fend da­rauf hin­ge­wie­sen, dass zwi­schen An­fer­ti­gung und Zu­gang des Schrei­bens das nach­fol­gen­de Wo­chen­en­de sowie die sich an­schlie­ßen­den Kar­ne­vals­ta­ge ge­le­gen haben. Fer­ner ist zu be­rück­sich­ti­gen, dass auch bei öf­fent­li­chen Ver­ga­ben ober­halb der Schwel­len­gren­ze (hier gemäß § 2 VgV bei Bau­auf­trä­gen: 5.150.000,- €, EG-VO Nr. 1422/2007) für die un­ver­züg­li­che Unter­rich­tung eine Frist von (längs­tens) 15 Ka­len­der­ta­gen vor­ge­se­hen ist (§ 19a Abs. 1 S. 1 VOB/A), was jeden­falls als An­halts­punkt für einen auch hier noch nicht er­heb­li­chen Zeit­raum he­ran­ge­zo­gen wer­den kann (vgl. Sti­ckler in: Ka­pell­mann/Mess­er­schmidt, VOB, 3. Aufl., § 19, Rdnr. 8). 6. Der Be­urtei­lungs­ent­schei­dung der Be­klag­ten lag ein zu­tref­fend und voll­stän­dig er­mit­tel­ter Sach­ver­halt zu­grun­de. a. Die Be­klag­te hat sach­lich nicht zu be­an­stan­dend be­rück­sich­tigt, dass die Klä­ge­rin im maß­geb­li­chen Ent­schei­dungs­zeit­punkt nicht mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk in die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen war. Ab­zu­stel­len ist in­so­weit auf die Ver­ga­be­ent­schei­dung. Das ist der Ab­schluss der ma­te­riel­len Eig­nungs­prü­fung nach § 16 Abs. 2 VOB/B, d.h. die Be­en­di­gung der zwei­ten Wer­tungs­stu­fe. Denn die Eig­nung eines Bie­ters, ins­be­son­de­re seine Fach­kun­de und Leis­tungs­fä­hig­keit sowie der Um­stand, dass er zu den aus­ge­schrie­be­nen Leis­tun­gen be­rech­tigt ist, muss im Zeit­punkt der Ver­ga­be­ent­schei­dung ge­klärt sein und in die­sem Zeit­punkt be­jaht wer­den kön­nen (OLG Düs­sel­dorf NZBau 2007, 461, juris Tz. 22). Die hier­nach maß­geb­li­che Ent­schei­dung ist re­gel­mä­ßig in dem Ver­ga­be­ver­merk des zu­stän­di­gen Mit­arbei­ters zu sehen, aus dem sich er­gibt, dass eine eigen­stän­di­ge Prü­fung er­folgt ist und eine Ent­schei­dung ge­trof­fen wurde (vgl. OLG Mün­chen VergabeR 2009, 65, juris Tz. 47). Vor­lie­gend war die Eig­nungs­prü­fung in die­sem Sinne mit dem in­ter­nen Ver­merk der Be­klag­ten vom 2.3.2011 be­en­det, spä­tes­tens je­doch mit der Be­schluss­vor­la­ge vom 9.3.2011. Bis dahin war die Klä­ge­rin mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk nicht in die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen. b. Vor­sätz­lich fal­sche An­ga­ben zur Eig­nung, die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1g) VOB/A zwin­gend zum Aus­schluss füh­ren, sind der Klä­ge­rin indes nicht vor­zu­wer­fen. aa. Vor­satz im Sinne die­ser Vor­schrift ver­langt, dass fal­sche Er­klä­run­gen ge­wollt und in vol­ler Kennt­nis der Feh­ler­haf­tig­keit ab­ge­ge­ben wer­den (Fris­ter in: Ka­pell­mann/Mess­er­schmidt, a.a.O., § 16, Rdnr. 27). Den An­ga­ben der Klä­ge­rin unter Ziff. 3 ihres An­ge­bots vom 9.2.2011 lässt sich das nicht ent­neh­men. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 HWO ist der selb­stän­di­ge Be­trieb eines zu­las­sungs­pflichti­gen Hand­werks als ste­hen­des Ge­wer­be nur den in der Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­ge­nen na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ge­stat­tet. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 HWO ist ein Ge­wer­be­be­trieb ein Be­trieb eines zu­las­sungs­pflichti­gen Hand­werks, wenn er hand­werks­mä­ßig be­trie­ben wird und ein Ge­wer­be voll­stän­dig um­fasst, das in der An­la­ge A auf­ge­führt ist, oder Tä­tig­kei­ten aus­ge­übt wer­den, die für die­ses Ge­wer­be we­sent­lich sind. Das Stra­ßen­bauer­hand­werk ist ein in der An­la­ge A auf­ge­führ­tes Ge­wer­be. Im Zeit­punkt der An­ge­bots­er­klä­rung ver­füg­te die Klä­ge­rin über die ent­spre­chen­de Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le nicht. Zur Aus­füh­rung des Auf­trags war die Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk nach dem In­halt der vor­ge­leg­ten all­ge­mei­nen Bau­be­schrei­bung grund­sätz­lich er­for­der­lich. Zwar lässt sich das Ge­werk „Ka­nal­bau“ (Ziff. 1.3 der all­ge­mei­nen Bau­be­schrei­bung) dem Mau­rer­hand­werk zu­ord­nen (vgl. OLG Köln Gew­Arch 2000, 73, juris Tz. 17). Mit dem Mau­rer­hand­werk war die Klä­ge­rin seit dem 19.11.2009 in die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen. Die vor­ge­se­he­nen Pflas­ter­arbei­ten (Ziff. 1.1 der all­ge­mei­nen Bau­be­schrei­bung) ge­hö­ren zu­min­dest auch zum nicht­hand­werk­li­chen Gar­ten- und Land­schafts­bau (OLG Köln, a.a.O.). Hin­sicht­lich der As­phal­tie­rungs­arbei­ten kommt es für die Ab­gren­zung zum Gar­ten- und Land­schafts­bau auf den Ge­samt­cha­rak­ter der her­zu­stel­len­den An­la­ge an (OLG Düs­sel­dorf Gew­Arch 2002, 34). Vor­lie­gend han­delt es sich nach Art und Um­fang der An­la­ge – Neu­er­stel­lung einer In­dust­rie­stra­ße, 700 m Aus­bau­län­ge – indes um we­sent­li­che Tä­tig­kei­ten des Stra­ßen­bauer­hand­werks, die über den blo­ßen Gar­ten- und Land­schafts­bau hi­naus­ge­hen. Den­noch lässt sich nicht fest­stel­len, dass die Klä­ge­rin davon aus­ging, dass sie man­gels Ein­tra­gung mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk den Auf­trag nicht (voll­stän­dig) aus­füh­ren durf­te. Denn für As­phalt­arbei­ten war der Ein­satz eines Nach­unter­neh­mers vor­ge­se­hen. Die Aus­füh­rung ein­tra­gungs­pflichti­ger Leis­tun­gen durch Nach­unter­neh­mer war der Klä­ge­rin nicht von vor­ne­he­rein ver­sagt, etwa nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 S. 1 VOB/B (vgl. VK Sach­sen, 10.2.2012, 1/SVK/001-12, juris Tz. 57) oder auf­grund einer zu er­brin­gen­den Eigen­leis­tungs­quo­te (vgl. OLG Frank­furt NZBau 2007, 466, juris Tz. 35 ff.: Un­zu­läs­sig­keit eines Eigen­leis­tungs­an­teil; hier über­dies in Be­kannt­ma­chung und An­ge­bots­auf­for­de­rung auch nicht ver­langt). bb. Die Be­klag­te hat ihrer Be­urtei­lungs­ent­schei­dung in­so­weit je­doch nicht etwa un­zu­tref­fen­de Er­wä­gun­gen zu­grun­dege­legt. Aus dem Eig­nungs­ver­merk vom 2.3.2011 er­gibt sich, dass sie das Vor­lie­gen eines zwin­gen­den Aus­schluss­grun­des nach § 16 Abs. 1 Nr. 1g) VOB/A nicht an­ge­nom­men hat. Dem ent­spricht die Be­schluss­vor­la­ge vom 9.3.2011. Zwar steht dem der In­halt des Schrei­bens der Be­klag­ten vom 7.4.2011 ent­gegen, in dem sie auf den Aus­schluss­grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1g) VOB/A ab­stellt. Zu diesem Zeit­punkt war die Ver­ga­be­ent­schei­dung je­doch be­reits ge­trof­fen; das Ver­ga­be­ver­fah­ren war mit der Auf­trags­er­tei­lung be­en­det. Dass die Be­klag­te die Ent­schei­dung auch auf den ge­setz­li­chen Aus­schluss­tat­be­stand ge­stützt hat, fin­det in dem maß­geb­li­chen Eig­nungs­ver­merk und in der Be­schluss­vor­la­ge kei­nen An­klang. c. Dass sich die Be­klag­te mit der vor­ge­leg­ten Re­fe­renz­lis­te nicht voll­stän­dig aus­ei­nan­derge­setzt haben könn­te, er­gibt sich nicht al­lein da­raus, dass der Zeuge X diese als nicht aus­sa­ge­kräf­tig be­wer­tet hat. Denn mit den Re­fe­ren­zen haben sich die Zeu­gen I und X durch­aus be­fasst und sind zu dem Er­geb­nis ge­langt, dass es sich nicht um ver­gleich­ba­re Arbei­ten ge­han­delt habe. In dem Zu­sam­men­hang haben sich beide Zeu­gen mit Art und Um­fang der Arbei­ten aus­ei­nan­der­ge­setzt und das maß­geb­li­che Kri­te­rium – Ver­gleich­bar­keit mit den hier zu ver­ge­ben­den Arbei­ten – he­ran­ge­zo­gen. Die Prü­fung be­schränk­te sich nach den An­ga­ben des Zeu­gen I auch nicht etwa auf kom­mu­na­le Auf­trag­ge­ber. Nur hin­sicht­lich der Bin­dung der Klä­ge­rin an lau­fen­de Auf­trä­ge hat der Zeuge I Nach­fra­gen auf kom­mu­na­le Auf­trag­ge­ber be­schränkt. Die Be­an­stan­dung der Klä­ge­rin, die Re­fe­ren­zen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2b) VOB/A seien oh­ne­hin un­be­stimmt und un­klar an­ge­for­dert wor­den, ist nicht be­grün­det. Es ging um Re­fe­ren­zen, „die mit der zu ver­ge­ben­den kom­mu­na­len Tief­bau­leis­tung ver­gleich­bar sind“. Hier­nach war er­sicht­lich nach sol­chen Vor­auf­trä­gen ge­fragt, die mit dem hier in Rede ste­hen­den Vor­ha­ben nach Art und Um­fang ver­gli­chen wer­den kön­nen. Die An­for­de­rung von Re­fe­ren­zen bezog sich mit­hin nicht etwa aus­schließ­lich auf Tief­bau­leis­tun­gen für öf­fent­li­che Auf­trag­ge­ber. In dem Zu­sam­men­hang hat die Be­klag­te auch nicht spe­ziell auf den Um­satz ab­ge­stellt, son­dern all­ge­mein auf die Grö­ßen­ord­nung der nach­ge­wie­se­nen Auf­trä­ge. Das ist von dem Be­griff der „ver­gleich­ba­ren“ Auf­trä­ge um­fasst. Mit den Er­klä­run­gen der Klä­ge­rin zur Be­triebs­aus­stat­tung hat sich der Zeuge I kon­kret aus­ei­nan­derge­setzt und Ma­schi­nen­park sowie per­so­nel­le Aus­stat­tung be­rück­sich­tigt. In dem Zu­sam­men­hang war auch die von ihm über­prüf­te Bin­dung der Klä­ge­rin an noch of­fe­ne an­de­re Auf­trä­ge zu be­rück­sich­ti­gen. 7. Der Be­urtei­lungs­ent­schei­dung zu­grun­dege­leg­te sach­frem­de Er­wä­gun­gen las­sen sich nicht fest­stel­len. Die maß­geb­li­chen Er­wä­gun­gen zur Eig­nung – er­for­der­li­che Fach­kun­de, Leis­tungs­fä­hig­keit und Zu­ver­läs­sig­keit – müs­sen mit der kon­kret nach­ge­frag­ten Bau­leis­tung in einem sach­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen. Dass hat die Be­klag­te nicht außer Acht ge­las­sen. a. Der Um­satz des Unter­neh­mens des Bie­ters ist ein grund­sätz­lich be­rück­sich­ti­gungs­fä­hi­ges Eig­nungs­kri­te­rium, was sich schon aus § 6 Abs. 3 Nr. 2a) VOB/A er­gibt. So­weit sich die Be­klag­te mit den Auf­trags­vo­lu­men frü­her aus­ge­führ­ter Auf­trä­ge der Klä­ge­rin be­fasst hat, han­delt es sich daher nicht um sach­frem­de Er­wä­gun­gen. b. Die bis­he­ri­ge Aus­füh­rung von Leis­tun­gen eines Bie­ters ist eben­falls ein sach­ge­rech­tes Be­urtei­lungs­kri­te­rium (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2b) VOB/A). In dem Zu­sam­men­hang darf die Ver­ga­be­stel­le Er­fah­run­gen aus vo­ran­ge­gan­ge­nen Vor­ha­ben mit einem sich er­neut be­tei­li­gen­den Bie­ter be­rück­sich­ti­gen (Fris­ter, a.a.O., § 16, Rdnr. 66). Zwar recht­fer­tigt nicht jede ne­ga­ti­ve Er­fah­rung des Auf­trag­ge­bers in der Ver­gan­gen­heit die An­nah­me man­geln­der Zu­ver­läs­sig­keit des Be­wer­bers (vgl. OLG Bran­den­burg VergabeR 2011, 114, juris Tz. 64). Dass es vor­lie­gend um un­er­heb­li­che Prob­le­me bei dem vo­ran­ge­gan­ge­nen Vor­ha­ben – Er­stel­lung von Wald­we­gen – ging, er­gibt sich indes nicht. Letzt­lich be­darf es einer wei­te­ren Auf­klä­rung nicht, da die Be­klag­te die Er­fah­run­gen aus dem Vor­ha­ben nicht zur Grund­la­ge ihrer Ent­schei­dung ge­macht hat. Weder im Eig­nungs­ver­merk vom 2.3.2011 noch in der Be­schluss­vor­la­ge vom 9.3.2011 fin­den sol­che Er­wä­gun­gen An­klang. c. Die per­so­nel­le Be­triebs­aus­stat­tung ist gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2c) VOB/A grund­sätz­lich be­rück­sich­ti­gungs­fä­hig, stellt mit­hin eben­falls ein sach­ge­rech­tes Kri­te­rium der Be­urtei­lungs­ent­schei­dung dar. d. Auch so­weit die Be­klag­te bei der ma­te­riel­len Eig­nungs­prü­fung he­ran­ge­zo­gen hat, dass die Klä­ge­rin nicht mit dem Stra­ßen­bauer­hand­werk in der Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen ist, han­delt es sich nicht um sach­frem­de Er­wä­gun­gen (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2d) VOB/A). Die zum Stra­ßen­bauer­hand­werk ge­hö­ren­den Leis­tun­gen durf­te die Klä­ge­rin man­gels ent­spre­chen­der Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le im Zeit­punkt der Eig­nungs­ent­schei­dung nicht selbst aus­füh­ren. So­weit sie Arbei­ten des Stra­ßen­bauer­hand­werks durch einen Nach­unter­neh­mer durch­füh­ren las­sen woll­te, er­gibt sich hie­raus zwar, dass ihr des­halb keine vor­sätz­lich un­zu­tref­fen­den Er­klä­run­gen in Bezug auf die Eig­nung vor­zu­wer­fen sind. Ob ein Bie­ter die zu ver­ge­ben­den Arbei­ten selbst aus­füh­ren darf und kann, ist je­doch unter dem Ge­sichts­punkt des Selbst­aus­füh­rungs­ge­bots jeden­falls unter­halb des Schwel­len­wer­tes ein zu­läs­si­ges Be­urtei­lungs­kri­te­rium (vgl. Glahs in: Ka­pell­mann/Mess­er­schmidt, a.a.O., § 6, Rdnr. 33). 8. Schließ­lich hat die Be­klag­te ihre Ent­schei­dung auch im Üb­ri­gen im Rah­men der Ge­set­ze und der all­ge­mei­nen Be­urtei­lungs­maß­stä­be ge­trof­fen. In­ner­halb der ma­te­riel­len Eig­nungs­prü­fung prüft der Auf­trag­ge­ber an­hand der von ihm auf­ge­stell­ten und be­kannt ge­ge­be­nen Kri­te­rien, ob ein Bie­ter über die in § 16 Abs. 2 VOB/A um­schrie­be­nen Merk­ma­le der Eig­nung ver­fügt. Dem ist die Be­klag­te ge­recht ge­wor­den. Die Er­wä­gun­gen zur er­for­der­li­chen Be­triebs­aus­stat­tung be­tref­fen die zu prü­fen­de Leis­tungs­fä­hig­keit der Klä­ge­rin. So­weit der Zeuge X dabei ins­be­son­de­re das Feh­len eines Graders be­män­gelt hat, han­delt es sich jeden­falls um ein im Ent­schei­dungs­zeit­punkt be­rück­sich­ti­gungs­fä­hi­ges Kri­te­rium der Leis­tungs­fä­hig­keit, auch wenn die Ma­schi­ne mög­li­cher­wei­se von der Klä­ge­rin noch be­schafft wer­den konn­te. Bei der Per­so­nal­aus­stat­tung fällt die Bin­dung an noch of­fe­ne an­der­wei­ti­ge Auf­trä­ge ins Ge­wicht, zumal nach den Aus­füh­run­gen des Zeu­gen I eine be­son­de­re Eil­be­dürf­tig­keit vor­ge­le­gen hat. Die vor­ge­leg­ten Re­fe­ren­zen hat die Be­klag­te nicht als nicht aus­sa­ge­kräf­tig un­be­ach­tet ge­las­sen, son­dern sich mit ihnen in der Sache aus­ei­nan­der ge­setzt. Grö­ßen­ord­nung und Auf­trags­vo­lu­men ge­hö­ren zur Prü­fung der Ver­gleich­bar­keit von frü­he­ren Auf­trä­gen. Da­nach hatte die Be­klag­te auch ge­fragt. Schließ­lich ist ein von der Klä­ge­rin ge­rüg­ter Ver­stoß gegen das ver­ga­be­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­ge­bot (Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot) in die­sem Zu­sam­men­hang nicht er­sicht­lich. Dass die Be­klag­te Eig­nungs­nach­wei­se oder etwa eine Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le nur von der Klä­ge­rin ver­langt hat, lässt sich nicht fest­stel­len. Hier­zu hat der erst­ins­tanz­lich ver­nom­me­ne Zeuge I er­klärt, dass Nach­wei­se bei kon­kre­tem An­lass im Rah­men der Eig­nungs­prü­fung üb­li­cher­wei­se nach­ge­for­dert wer­den. III. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Ent­schei­dung über die vor­läu­fi­ge Voll­streck­bar­keit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Vo­raus­set­zun­gen für die Zu­las­sung der Re­vi­sion nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 ZPO lie­gen nicht vor.