Urteil
11 U 94/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Schneefall und innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht vermag ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des gestürzten Fußgängers zu sprechen, dass unzureichende Räum- und Streumaßnahmen kausal für den Unfall waren.
• Der Anscheinsbeweis ist zu widerlegen, wenn der Sicherungspflichtige substantiiert darlegt und beweist, dass seine Räum- und Streumaßnahmen ausreichend gewesen oder ein plötzlicher Neuschnee so kurz vor dem Unfall eingetreten ist, dass eine Nachbesserung objektiv unmöglich war.
• Selbst bei bestehender Amtspflicht des Gemeinwesens kann dem Geschädigten ein so überwiegendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB zur Last fallen, dass er sämtliche Schadensersatzansprüche verliert.
• Bei der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB steht das Maß der Verursachung im Vordergrund; wer das Unfallrisiko bewusst und vermeidbar eingeht, kann vollständig haftungsausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Mitverschulden im Winterdienstfall schließt Schadensersatz trotz unzureichiger Streumaßnahmen aus • Bei Schneefall und innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht vermag ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des gestürzten Fußgängers zu sprechen, dass unzureichende Räum- und Streumaßnahmen kausal für den Unfall waren. • Der Anscheinsbeweis ist zu widerlegen, wenn der Sicherungspflichtige substantiiert darlegt und beweist, dass seine Räum- und Streumaßnahmen ausreichend gewesen oder ein plötzlicher Neuschnee so kurz vor dem Unfall eingetreten ist, dass eine Nachbesserung objektiv unmöglich war. • Selbst bei bestehender Amtspflicht des Gemeinwesens kann dem Geschädigten ein so überwiegendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB zur Last fallen, dass er sämtliche Schadensersatzansprüche verliert. • Bei der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB steht das Maß der Verursachung im Vordergrund; wer das Unfallrisiko bewusst und vermeidbar eingeht, kann vollständig haftungsausgeschlossen werden. Die Klägerin stürzte am 20.12.2010 gegen 17:30 Uhr im Randbereich der X zwischen einer Fußgängerzone und gegenüberliegenden Parkplätzen und machte Verletzungen sowie materielle und immaterielle Schäden geltend. Sie rügt unzureichende Räum- und Streumaßnahmen der beklagten Kommune und beruft sich auf einen Anscheinsbeweis, weil der Unfall in den zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattfand. Die Beklagte verteidigt ihre durchgeführten Winterdienstmaßnahmen und behauptet, eine vollständige Schneeräumung sei technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen; hilfsweise macht sie ein Mitverschulden der Klägerin geltend. Im Berufungsverfahren wurden Zeugen vernommen und ein Räumfahrzeug in Augenschein genommen; Zeugenaussagen ergaben, dass am Unfallort Schneematsch in geschätzter Höhe von etwa 3–4 cm gelegen habe. Die Klägerin verlangt Ersatz von Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, sonstigen materiellen Schäden und ein Schmerzensgeld. • Anwendbare Normen: § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG, §§ 843 Abs.1, 249 ff., 253 Abs.2 BGB sowie § 254 Abs.1 BGB; örtliche Pflichten nach StrWG NRW und StrReinG NRW bestimmen Umfang der Räum- und Streupflicht. • Anscheinsbeweis: Weil der Unfall in den zeitlichen Grenzen der bestehenden Streupflicht bei vorherigem erheblichem Schneefall geschah, spricht zunächst ein Anscheinsbeweis dafür, dass unzureichende Räum- und Streumaßnahmen kausal für den Sturz waren. • Erschütterung des Anscheinsbeweises: Die Beklagte hat den Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Zeugenaussagen bestätigten Restschneematsch in 3–4 cm Höhe, weshalb die vorgenommenen Maßnahmen unzureichend waren; ein bloßes Hinweis auf technische oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit reichte ohne Nachweis nicht aus. Auch die Behauptung zwischenzeitlichen Neuschnees war nicht substanziiert darzulegen. • Mitverschulden nach § 254 Abs.1 BGB: Trotz vorhandener Pflichtverletzung der Beklagten überwog das Mitverschulden der Klägerin. Die Klägerin wusste von der erheblichen Glättegefahr, hätte den Fußweg vermeiden oder gefahrmindernde Entscheidungen treffen können und ging bewusst das Risiko ein, weshalb ihr Verhalten den Eintritt des Schadens in weit überwiegendem Maße wahrscheinlich machte. • Abwägung der Verursachungsbeiträge: Bei der nach § 254 Abs.1 BGB vorzunehmenden Abwägung war das Verhalten der Klägerin maßgeblich ursächlich; die Pflichtverletzung der Beklagten war im Vergleich nachrangig, sodass die Klägerin vollständig für den Schaden einzustehen hat. • Rechtsfolgen: Mangels haftungsrechtlicher Durchsetzbarkeit wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin wurde die Berufung zurückgewiesen und die erstinstanzliche Klageabweisung bestätigt. Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos; das landgerichtliche Urteil wird bestätigt. Zwar bestand eine Amtspflicht der Beklagten zur Räum- und Streupflicht und spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die durchgeführten Maßnahmen unzureichend waren, weil am Unfallort Schneematsch in einer Höhe von etwa 3–4 cm lag. Die Beklagte konnte den Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Gleichwohl überwiegt das Mitverschulden der Klägerin so deutlich, dass nach § 254 Abs.1 BGB sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.