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Beschluss

I-9 W 4/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0907.I9W4.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 18.11.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.01.2012 wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin macht, resultierend aus der vorsätzlichen Tötung ihres Ehemannes am 05.08.2008 in M, gegen den Beklagten und die weiteren vier am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Münster vom 18.06.2009 - 1 KLs 30 Js 202/08 (27/08) - des Totschlags für schuldig befunden und zu langjährigen Freiheitsstrafen - der Beklagte zu 3 zu einer Jugendstrafe - verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 15.04.2010 - 4 StR 650/09 - das Urteil des Landgerichts unter Verwerfung der weitergehenden Revisionen sämtlicher Beklagter in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil der 3. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Münster vom 04.01.2011 - 3 KLs 30 Js 202/08 (15/10) - ist der Beklagte zu 3) zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. 4 Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage, soweit dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch von Belang ist, von allen Beklagten gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld von 50.000,- €. 5 Der Beklagte zu 3) hat behauptet, er sei in den von den anderen Beteiligten zuvor gefassten Tötungsbeschluss nicht eingeweiht gewesen. Er habe in das Geschehen nur eingegriffen, nachdem der Ehemann der Klägerin seinem - des Beklagten zu 3) - Vater (der Beklagte zu 2) - einen Faustschlag versetzt habe, um diesen so in Schutz zu nehmen. Außerdem habe er sich inzwischen im Rahmen eines forensisch –physiopsychologischen Gutachtens unter Verwendung eines Polygraphen einer Verdachtsabklärung unterzogen. Diese habe ergeben, dass er das Opfer nicht festgehalten und auch nicht verhindert habe, dass dieses sich erheben konnte, als sein Onkel - der Beklagte zu 1 - auf dieses eingestochen habe. Auch habe er das Opfer nicht an der Flucht gehindert. 6 Durch Beschluss vom 18.11.2011 hat das Landgericht dem Beklagten zu 3) zur Verteidigung gegenüber dem Schmerzensgeldverlangen der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit dieses einen Betrag von 30.000,- € übersteigt. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Beklagten zu 3) hat das Landgericht nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 7 II. 8 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Mit zutreffenden Ausführungen hat das Landgericht dem Beklagten zu 3) Prozesskostenhilfe verweigert, soweit er sich gegenüber einem Schmerzensgeldverlangen der Klägerin bis zu einem Betrag von 30.000,- € verteidigt. Insoweit bietet die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 3) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug, von denen abzuweichen das Beschwerdevorbringen keinen Anlass gibt. 9 Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich zu den nachstehenden ergänzenden Ausführungen Anlass. 10 Ein Zivilgericht kann sich zum Zweck seiner eigenen Überzeugungsbildung, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen. Dem steht nicht entgegen, dass die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen von Tatsachen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend sind. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden, wobei das Urteil, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundsbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ist. Allerdings darf der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Prüfung zu unterziehen (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496; OLG München, Beschluss v. 21.09.2011 – 7 U 2719/11 - ; Senat, Beschluss v. 03.05.2012 – 9 U 182/11 -). 11 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beklagte zu 3) die ihm vorgeworfene Straftat nach den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 18.06.2009, die in dieser Form in das inzwischen rechtskräftige Urteil der 3. Strafkammer vom 04.01.2011 eingegangen sind, begangen hat. Die Strafkammer hat ihre Überzeugungsbildung im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin D, der Klägerin, gestützt. Denn diese habe in der Hauptverhandlung im Wesentlichen mit ihren polizeilichen Aussagen übereinstimmende Angaben gemacht. Lediglich in zwei Punkten habe die Aussage Abweichungen ergeben. Insoweit hat die 1. Strafkammer überzeugend ausgeführt, dass dieser Umstand auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin und deren Glaubwürdigkeit als Person keinen Einfluss gehabt habe. Die Strafkammer hat unter Auswertung der Aussagen der weiteren das Geschehen beobachtet habenden Personen die Aussage der Klägerin bestätigt gesehen. 12 Ohne Erfolg rügt der Beklagte zu 3), das Landgericht habe die tatsächlichen Feststellungen zum Zeitpunkt der Fassung eines gemeinsamen Tatentschlusses unreflektiert dem Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Münster entnommen. 13 Die Ausführungen des Landgerichts, der gemeinsame Entschluss zur Tötung des Ehemannes der Klägerin sei möglicherweise erst vor Ort gefasst worden, und dann im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit wesentlichen Tatbeiträgen aller durchgeführt worden, entspricht den tatsächlichen Feststellungen der 1. Strafkammer des Landgerichts Münster in deren Urteil vom 18.06.2009. Diese hat ihre Überzeugung, der gemeinsame Tatentschluss zur Tötung des Ehemannes der Klägerin sei – wenn ein solcher nicht zeitlich zuvor gefasst worden sein sollte – von allen Beteiligten jedenfalls am Tatort gefasst worden, durch das Tatgeschehen als bewiesen angesehen. Danach hat sich der Beklagte zu 3) durch eigene Schläge und Tritte gegen den Ehemann der Klägerin aktiv beteiligt und diesen festgehalten, während von ihm bemerkt der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Messer auf den Ehemann der Klägerin mehrfach einstach. Diese Feststellung stützt sich auf die Aussage der Zeugin D. Diese hat ihre polizeilichen Aussagen im Wesentlichen inhaltsgleich im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung wiederholt. In ihrer zeitnah zum Tatgeschehen gemachten polizeilichen Aussage vom 06.08.2008 hat die als Zeugin vernommene Klägerin ausgesagt, die Beklagten zu 2) bis 4) hätten ihren Ehemann weiter festgehalten, nachdem der Beklagte zu 1) begonnen habe, auf diesen einzustechen und den Beklagten zu 1) angefeuert, sein Tun fortzusetzen. Dass die Beklagten zu 2) bis 4) den Einsatz des Messers durch den Beklagten zu 1) bemerkt hatten, ergibt sich daraus, dass sie den Beklagten zu 1) anfeuerten, weiter auf den Ehemann der Klägerin einzustechen. Hierdurch haben die Beklagten auch zu erkennen gegeben, dass sie die zuvor ausgeführten Stiche ebenfalls als ihren eigenen Tatbeitrag wollten und mit der Zufügung weiterer Stiche durch den Beklagten zu 1) einverstanden waren. Dass sich das gesamte Kerngeschehen vom Zusammenstoß der Fahrzeuge bis zum letzten ausgeführten Stich innerhalb von 50 bis 70 Sekunden abspielte, steht der Feststellung, dass der gemeinsame Tatentschluss zur Tötung des Ehemannes der Klägerin kurzfristig am Tatort gefasst worden ist, ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass eine solche Absprache möglicherweise nicht verlautbart, sondern stillschweigend getroffen worden ist. Hierdurch haben alle Beklagten nach außen hin ihren gemeinsamen Tatentschluss zur Tötung des Ehemannes der Klägerin dokumentiert. Dass die Tötung des Ehemannes der Klägerin auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruht, wird durch das Nachtatverhalten der Beklagten zu 1) bis 5) bestätigt. Denn nachdem sie von dem Ehemann der Klägerin abgelassen hatten, haben alle Beklagten nach der Tat einen entspannten und zufriedenen Eindruck gemacht. Während man auf die inzwischen informierte Polizei wartete, wurden teilweise Telefonate geführt. Die Stimmung war so entspannt, dass einige der Beklagten, von umstehenden Zeugen bemerkt, lachen konnten. 14 Soweit der Beklagte zu 3) darauf verweist, er habe sich mit den Worten: „Was tust du meinem Vater?“ in das Geschehen nur eingeschaltet, um seinem Vater zu Hilfe zu eilen, steht das der Annahme eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses nicht entgegen, weil dieser zeitlich später gefasst worden ist. Die ursprüngliche Motivation des Beklagten zu 3) ist für das nachfolgende auf einem gemeinsamen Tatentschluss beruhende Geschehen nachrangig. Ob der Beklagte zu 3) seinem Vater ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung beigetreten ist, mag mit Recht angezweifelt werden. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen war es der Beklagte zu 2), der den in der geöffneten Beifahrertür stehenden Ehemann der Klägerin mit der Tür gegen das Fahrzeug presste und auf diesen einschlug. Dass sich der Ehemann der Klägerin hiergegen zur Wehr setzte, verwundert angesichts dessen nicht. Die Äußerung des Beklagten zu 3) ist daher nach Auffassung des Senats Ausdruck einer nicht nachvollziehbaren Empörung, wonach es der Ehemann der Klägerin gewagt hat, sich gegen die Schläge des Beklagten zu 2) zur Wehr zu setzen. 15 Ohne Erfolg macht der Beklagte zu 3) schließlich geltend, die Wahrhaftigkeit seiner Behauptungen werde sich im Rahmen der Durchführung einer polygraphischen Untersuchung erweisen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.12.1998, BGHSt 44, 308, mit überzeugender Begründung die polygraphische Untersuchung als völlig ungeeignetes Beweismittel bezeichnet. An dieser Einschätzung hat sich entgegen der Ansicht des Beklagten zu 3) in den zurückliegenden Jahren nichts geändert. Der Bundesgerichtshof hält an seiner Auffassung unverändert fest (vgl. Beschluss v. 30.11.2010 – 1 StR 509/10 - , NStZ 2011, 474). Danach ist das polygraphische Sachverständigengutachten wegen Ungeeignetheit des Beweismittels weiterhin abzulehnen. Denn gegen einen auch nur geringfügigen indiziellen Beweiswert des Ergebnisses einer mittels eines Polygraphen vorgenommenen Untersuchung bestehen die im Urteil des Senats BGH v. 17. Dezember 1998 (1 StR 156/98, BGHSt 44, 308) dargelegten grundsätzlichen Einwände betreffend den hier allein in Rede stehenden so genannten Kontrollfragentest uneingeschränkt weiter fort. 16 Das der Klägerin gem. §§ 823 Abse. 1und 2, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 StGB zuerkannte Schmerzensgeld von 30.000,00 € ist nach dem bislang feststehenden Sachverhalt jedenfalls nicht zu Lasten des Beklagten zu 3) zu hoch angesetzt. Insoweit nimmt der Senat auf die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes Bezug. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.