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Beschluss

I-15 W 266/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament kann aus amtlicher Verwahrung nur mit Zustimmung beider Ehegatten zurückgenommen werden (§ 2272 BGB). • Ein Rückgabeverlangen für ein in Verwahrung befindliches eigenhändiges Testament ist eine geschäftsähnliche Handlung; zur Wirksamkeit ist Geschäftsfähigkeit des Rückgabewilligen erforderlich. • Ist ein Ehegatte nicht geschäftsfähig, verhindert dies die Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments, ohne dass die Wirksamkeit des Testaments geprüft werden muss.
Entscheidungsgründe
Rückgabe gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments nur mit Zustimmung beider Ehegatten • Ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament kann aus amtlicher Verwahrung nur mit Zustimmung beider Ehegatten zurückgenommen werden (§ 2272 BGB). • Ein Rückgabeverlangen für ein in Verwahrung befindliches eigenhändiges Testament ist eine geschäftsähnliche Handlung; zur Wirksamkeit ist Geschäftsfähigkeit des Rückgabewilligen erforderlich. • Ist ein Ehegatte nicht geschäftsfähig, verhindert dies die Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments, ohne dass die Wirksamkeit des Testaments geprüft werden muss. Ehegatten hinterlegten ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament in amtlicher Verwahrung. Nachträglich verlangte der Ehemann allein die Rückgabe des Testaments. Die Ehefrau hatte nach den vorgelegten ärztlichen Feststellungen bereits eine schwere demenzielle Erkrankung und war nicht mehr geschäftsfähig. Das Amtsgericht lehnte die Herausgabe ab; der Ehemann legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob ein einzelnes Rückgabeverlangen des Ehemanns zur Aushändigung des gemeinschaftlichen Testaments aus der Verwahrung berechtigt. Relevante Tatsachen sind die Verwahrung des eigenhändigen Testaments, die fehlende Geschäftsfähigkeit der Ehefrau und die gesetzliche Regelung zur Rücknahme gemeinschaftlicher Testamente. Es wurde nicht um die materielle Wirksamkeit des Testaments gestritten, sondern um die form- und geschäftsfähigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der Herausgabe. • Rechtliche Grundlage ist § 2272 BGB, wonach ein gemeinschaftliches Testament nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden kann; Stellvertretung ist ausgeschlossen und dient dem Schutz des gemeinsamen Willens. • Bei in Verwahrung gegebenen eigenhändigen Testamenten ist das Rückgabeverlangen keine letztwillige Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung; deshalb ist für dessen Wirksamkeit Geschäftsfähigkeit desjenigen erforderlich, der die Rückgabe verlangt (§§ 2248, 2256 BGB i.V.m. Rechtsfortbildung). • Die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde belegen, dass die Ehefrau bereits im Februar 2012 wegen eines schweren dementiellen Syndroms nicht mehr geschäftsfähig war; ihre etwaige schriftliche Zustimmung ist damit unbeachtlich. • Eine Prüfung der Wirksamkeit des Testaments war für die Entscheidungsfrage nicht erforderlich; entscheidend ist allein, dass die gesetzlich vorgesehene Zustimmung beider Testierender zur Rückgabe nicht vorlag. • Der Beschwerde war daher kein Erfolg zu geben; die Kostenentscheidung folgt dem Grundsatz, dass das unterliegende Rechtsmittel die Kosten zu tragen hat (§ 84 FamFG). Die Beschwerde des Ehemannes wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht die Rückgabe des gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments aus der amtlichen Verwahrung abgelehnt. Maßgeblich ist, dass nach § 2272 BGB die Rücknahme eines gemeinschaftlichen Testaments nur mit Zustimmung beider Ehegatten möglich ist und eine Stellvertretung nicht in Betracht kommt. Die von der Ehefrau behauptete Zustimmung war wegen ihrer mangelnden Geschäftsfähigkeit unbeachtlich; deshalb konnte die Verwahrung nicht aufgehoben werden. Eine materiellrechtliche Prüfung der Testamentswirksamkeit war nicht erforderlich; der Ehemann kann jedoch Einsicht nehmen und sich eine Abschrift geben lassen sowie gegebenenfalls über einen Notar formgerecht den Widerruf seiner eigenen Verfügung erwägen.