Beschluss
32 SA 62/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0724.32SA62.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht I3 bestimmt. 1 G r ü n d e: 2 A. 3 Der Kläger nimmt den Beklagten mit seiner zunächst beim Amtsgericht I3 anhängigen Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nebst Zinsen sowie auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung anlässlich eines Fußballspiels in Anspruch. Mit seinem Klageantrag zu 1. begehrt er die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 1.000,00 €. Mit seinem Klageantrag zu 2. macht er den Ersatz seines Verdienstausfalls geltend, welchen er mit 41,50 € beziffert. Schließlich ist der Klageantrag zu 3. gerichtet auf den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,30 €. 4 Mit Beschluss vom 17.01.2012 hat das Amtsgericht I3 den Streitwert für den Rechtsstreit vorläufig auf 6.000,00 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die begehrte Schmerzensgeldhöhe richte sich danach, dass der beschuhten Fuß eines Landesligafußballspielers, vorsätzlich gegen den Kopf eines anderen wehrlosen, auf dem Boden Liegenden getreten, die Qualität eines versuchten Todschlag habe. Die Ausführung des Landgerichts im Strafberufungsurteil erscheine bei der hier gegebenen fußballerischen Sachkunde als einem Mildefehler aufgesessen zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts I3 vom 17.01.2012 Bezug genommen. 5 Ausdrücklich im Hinblick auf den Streitwertbeschluss vom 17.01.2012 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.01.2012 die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht I3 beantragt. 6 Das Amtsgericht I3 hat sich nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 30.03.2012 auf Antrag des Klägers für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht I3 verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht I3 nach ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, bei der Schmerzensgeldhöhe sei zu berücksichtigen gewesen, dass aus Sicht und aus dem körperlichen Empfinden des Klägers sich das Verhalten des Beklagten, der immerhin über erhebliche Kraft als geübter Landesligafußballspieler in den Beinen verfüge, als hinterhältiger Mordanschlag zu verstehen sei, sei doch allgemein bekannt, dass – auch ohne spitze Stollen – ein gezielter Tritt gegen die Stirn das Eindrücken der Stirnvorderwand des Gehirns bewirken und dementsprechend den Tod des Opfers auslösen könne. Die Schmerzensgeldhöhe steigere sich auch noch dadurch, dass das Verhalten des Beklagten in keiner Weise nachvollziehbar sei. Die Auswirkungen solcher Tritte seien dem Gericht aufgrund eigener jahrzehntelanger fußballerischer Erfahrung nur zu gut bekannt. Schmerzensgelderhöhend komme noch hinzu, dass der Beklagte bislang keinerlei Anstalten unternommen habe, den Kläger zu entschädigen. Sein offensichtlich nur aus taktischen Gründen vor der Berufungshauptverhandlung vorgenommenes Reduzieren der Berufung auf das Strafmaß verringere den Schadensersatzanspruch des Klägers in keiner Weise. Durch sein Bestreiten in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung habe der Kläger außerdem noch eine zusätzliche Steigerung seiner Pein wiedererlebt, indem der Beklagte angegeben habe, er habe den Kläger gar nicht geschlagen. Von einem reumütigen Geständnis des Beklagten könne schlichtweg nicht die Rede sein. Insgesamt werte das Gericht den Anlass, die Verhaltensweise und Durchführung der Tat, wie die Verletzungsfolgen dahingehend, dass das aus Sicht des Opfers durchaus eine Todesgefahr herbeiführende Verhalten des Beklagten mit mindestens 6.000,00 € zu entschädigen sei. Hinzu komme noch der geringfügige Vermögensschaden infolge des Ausfalls der ansonsten ausgeübten Nebentätigkeit. Dementsprechend sei der Streitwert auf 6.041,50 € zu bemessen. Damit sei die Grenze des Streitwertes zum Landgericht hin deutlich überschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts I3 vom 30.03.2012. 7 Das Landgericht I3 hat mit Beschluss vom 25.04.2012 ohne Anhörung der Parteien und ohne klägerischen Antrag den Rechtsstreit an das Amtsgericht I3 zurückverwiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, in Ausnahme zu § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sei der Verweisungsbeschluss wegen doppelter Willkürlichkeit nicht bindend. Missbräuchlich sei die Verweisung schon allein deshalb gewesen, weil das Amtsgericht dem Beklagten rechtliches Gehör insoweit verwehrt habe, als dass der Inhalt des Streitwertfestsetzungsbeschlusses ausweislich der Zustellungsurkunde, in der dieser Beschluss nicht erwähnt werde, nie mitgeteilt worden sei und ihm damit jede Möglichkeit zu einer inhaltlichen Einlassung genommen worden sei. Missbräuchlich sei die Verweisung weiter gewesen, weil der Streitwert evident falsch festgesetzt worden sei. Zwar stehe die Festsetzung des Streitwertes bei Angabe eines Mindestschmerzensgeldbetrages im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen habe das Amtsgericht allerdings pflichtwidrig und willkürlich ausgeübt; dies gelte im besonderen Maße für den Streitwertfestsetzungsbeschluss. Allein schon dem Geschehen und damit der Streitwertfestsetzung einen hinterhältigen Mordanschlag bzw. einen versuchten Todschlag aufgrund eigener Fachkunde als gerichtsbekannt zu unterstellen, entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage und sei im Hinblick auf die tatsächlichen Folgen der Tat nicht derart schmerzensgelderhöhend, dass dies einen Streitwert von 6.000,00 € rechtfertigen könnte. Nicht haltbar erscheine auch die Begründung des Amtsgerichts, die Klägerseite habe sich durch den Verweisungsantrag den Bemessungsbetrag von 6.000,00 € zu eigen gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts I3 vom 25.04.2012 Bezug genommen. 8 Mit Verfügung vom 26.06.2012 hat das Amtsgericht I3 die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt und zur Begründung auf seine vorherige Verfügung vom 08.05.2012 Bezug genommen, mit der es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Vorlage der Akte an das Oberlandesgericht Hamm zur Zuständigkeitsbestimmung eingeräumt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung des Amtsgerichts I3 vom 08.05.2012 Bezug genommen. 9 B. 10 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. 11 I. 12 Sowohl das Amtsgericht I3 als auch das Landgericht I3 haben sich beide rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt. 13 II. 14 Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. 15 C. 16 Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht I3 zu bestimmen. 17 I. 18 Zwar folgt die Entscheidung nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus einer Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts I3 vom 25.04.2012, weil das Landgericht I3 den Beteiligten zuvor kein rechtliches Gehör gewährt hat, so dass die Verweisung ausnahmsweise nicht bindend ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 860, 862, Tz. 13). 19 II. 20 Das Amtsgericht I3 ist jedoch gemäß §§ 71, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig, da sich der Streitwert für den Rechtsstreit insgesamt jedenfalls auf einen Betrag von nicht mehr als 5.000,00 € beläuft. Dem Kläger schwebt ein Mindestbetrag eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € vor. Der Kläger wurde infolge des Angriffs bewusstlos und hat eine Gehirnerschütterung erlitten, infolge derer er sechs Wochen lang unter zunächst starken und sodann mittelschweren Kopfschmerzen litt. Bis heute leidet er unter einer retrograden Amnesie. Er kann sich an das Fußballturnier nicht erinnern. Die Erinnerung setzt erst wieder ein mit dem Aufwachen im Krankenhaus. Weitere Spätfolgen sind nicht vorhanden. Auch unter Berücksichtigung des vorsätzlichen Handelns und der fehlenden Entschuldigung des Beklagten erscheint dem Senat angesichts der nur kurzfristigen und nicht mehr bestehenden Lebensbeeinträchtigung die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes angemessen und ausreichend, welches jedenfalls einen Betrag von 4.550,00 € nicht überschreitet (vgl. etwa zu vergleichbaren Verletzungen KG, Urteil vom 21.06.2010 – 12 U 20/10, zitiert nach juris, Tz. 33 ff.; LG Koblenz VersR 2009, 1411). Einer näheren Festlegung bedarf es vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Verfahren vor dem Senat lediglich die Eingangszuständigkeit zwischen Amts- und Landgericht abzugrenzen ist, nicht. 21 III. 22 Eine Zuständigkeit des Landgerichts I3 ergibt sich auch nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts I3 vom 30.03.2012 im Streitfall ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet. 23 1. 24 Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird zwar nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 ZPO Rn 17; Fischer, MDR 2005, S. 1091 ff.; Endell, DRiZ 2003, S. 133 ff.; Tombrink, NJW 2003, S. 2364 ff. – jeweils m. w. Nachw.). 25 2. 26 Ein solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Gericht den Sachverhalt oder den Zuständigkeitsstreitwert evident falsch erfasst (KG VersR 2008, 1234; MDR 1999, 438; Zöller/Greger, a. a. O.). 27 Das Amtsgericht I3 geht bei der Beurteilung der die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussenden Umstände von Tatsachen aus, die dem Klägervortrag oder dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen sind, was die Annahme von Willkür rechtfertigt, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob das Amtsgericht I3 dem Beklagten den Streitwertbeschluss vom 17.01.2012 vor der Verweisung zugestellt hat. Hierbei genügt es, dass sich der Beschluss vom 30.03.2012 objektiv als offensichtlich rechtsirrig darstellt. Es kommt nicht darauf an, ob das verweisende Gericht sich bewusst über Tatsachen oder Rechtsnormen hinweggesetzt hat (vgl. Zöller/Greger, a. a. O.). 28 Bereits der Umstand, dass der Beklagte als Landesligafußballspieler über erhebliche Kraft in seinen Beinen verfügt, ist weder vorgetragen noch erkennbar gerichtsbekannt. Allein der Umstand, dass das Gericht über eigene jahrzehntelange fußballerische Erfahrung verfügt, wobei nicht näher dargelegt ist, worauf diese Erfahrung gründet, lässt einen derartigen Schluss nicht zu, zumal es für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs weniger auf das Kraftpotenzial des Schädigers ankommt, sondern vielmehr auf die Intensität des konkreten Trittes. 29 Ebenso erscheint nicht nachvollziehbar, worauf das Amtsgericht seine Annahme gründet, aus Sicht des Klägers sei das Verhalten des Beklagten als hinterhältiger Mordanschlag zu verstehen. Weder den als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Strafurteilen noch dem klägerischen Vortrag selbst lassen sich Tatsachen entnehmen, die auf einen Tötungsvorsatz des Beklagten schließen lassen. Demzufolge hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass er das Verhalten des Beklagten als Mordanschlag verstanden hat. Zwar mag es sein, dass im Einzelfall ein gezielter Tritt gegen die Stirn geeignet sein kann, den Tod des Opfers auszulösen. Da es aber im Streitfall an jeglichem Vortrag hinsichtlich einer konkreten Lebensgefährdung des Klägers fehlt, vermag die Feststellung des Amtsgerichts I3 in dem Strafverfahren, es habe sich weder um einen ganz festen noch um einen leichten Tritt gehandelt, keinen Rückschluss auf einen Tötungsvorsatz zu. 30 3. 31 Der Umstand, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 23.01.2012 einen Verweisungsantrag gestellt hat, schließt Willkür vorliegend schließlich nicht aus. Die Annahme, der Kläger habe sich hierdurch die vorläufige Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts I3 i. H. v. 6.000,00 € zu eigen gemacht, liegt bereits fern. Der Antrag war aus anwaltlicher Vorsorge geboten, um der Gefahr einer Klageabweisung als unzulässig durch das Amtsgericht I3 zu begegnen. Vor diesem Hintergrund ist er ausdrücklich im Hinblick auf den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts I3 gestellt worden. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil das nach Auffassung des Senats unzweifelhaft zuständige Amtsgericht I3 den Kläger, der sich bis dahin zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert hatte, durch seinen Streitwertbeschluss mittelbar von sich aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung aufmerksam gemacht hat. Wenn die klagende Partei daraufhin die Verweisung beantragt, liegt die Annahme nahe, dass sie durch die rechtlich unzutreffende Information dazu veranlasst worden ist (vgl. zum Einverständnis beider Parteien mit einer Verweisung BGH NJW 2002, 3634, 3636). Schon aus diesem Grund ist die Erklärung des Klägers nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen.