Beschluss
I-32 SA 32/12 OLG Hamm
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0723.I32SA32.12OLG.HAM.00
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Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Dortmund bestimmt.
Entscheidungsgründe
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Dortmund bestimmt. G r ü n d e: A. Die Klägerin betreibt ein regionales Gasversorgungsunternehmen. Sie nimmt die Beklagten in unterschiedlicher Höhe auf Zahlung zurückgehaltener Entgelte für Gaslieferungen nebst Zinsen in Anspruch. Auf Antrag der Klägerin sind gegen die Beklagten zunächst Mahnbescheide durch das Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung - erlassen worden. Im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hatte die Klägerin jeweils das Amtsgericht Steinfurt als das Prozessgericht benannt, an welches das Verfahren im Falle des Widerspruchs abgegeben wird. Nach Eingang der Widersprüche der Beklagten hat das Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung – die Verfahren an das Amtsgericht Steinfurt abgegeben. Mit Schriftsatz vom 02.09.2010 hat die Klägerin beantragt, die beim Amtsgericht Steinfurt eingegangenen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander zu verbinden und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund, Kammer für Handelssachen, zu verweisen. Das Amtsgericht Steinfurt hat nach Anhörung der Parteien die dort anhängigen Verfahren durch Beschluss vom 29.10.2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 21 C7 172/10 verbunden, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund – Kammer für Handelssachen als Kartellkammer – verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 60 ZPO könnten mehrere Personen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn gleichartige Ansprüche den Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten bildeten. Das sei hier der Fall, da Gasbezugskosten gegen die Beklagten geltend gemacht würden. Die Klägerin habe in anderen Verfahren bereits einheitliche Verfahren gegen andere Beklagte durchführen wollen, was aber von den Mahngerichten aus technischen Gründen abgelehnt worden sei. In den jetzt vorliegenden Streitverfahren könne eine Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO erfolgen. Das erscheine auch sinnvoll, um widersprüchliche Entscheidungen der unterschiedlich zuständigen Richter zu vermeiden und auch Diskrepanzen von Entscheidungen der Berufungsinstanz gegenüber nicht berufungsfähigen Amtsgerichtsentscheidungen. Bei der für eine Vielzahl gleichartiger Fälle bedeutsamen Problematik richtiger Gaspreisberechnung erscheine es auch angebracht, den Rechtszug bis eventuell zum BGH zu eröffnen. Der Gesamtwert der verbundenen Verfahren übersteige den Amtsgerichtszuständigkeitsstreitwert von 5.000,00 €, so dass gemäß § 71 Abs. 1 GVG das Landgericht zuständig sei. Die besondere sachliche Zuständigkeit der Kartellkammer des Landgerichts Dortmund ergebe sich aus §§ 102, 103 EnWG, 89 GWB in Verbindung mit der Ausführungsverordnung des Landes NRW bzw. §§ 19, 20, 87 GWB, 95 Abs. 2 GVG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Steinfurt vom 29.10.2010 Bezug genommen. Der Beschluss ist gemeinsam unterzeichnet vom Richter am Amtsgericht N, der Richterin am Amtsgericht N2 sowie der Richterin N3. Hierbei handelt es sich um diejenigen Richterinnen und den Richter, welche nach der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Steinfurt für die Entscheidung über einzelne der vom Mahngericht abgegebenen Parallelverfahren zuständig waren. Mit Beschluss vom 17.11.2011 hat sich das Landgericht Dortmund nach Anhörung der Parteien für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Münster verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter anderem ausgeführt, eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergebe sich insbesondere nicht aus § 102 f. EnWG. Die Parteien stritten darüber, ob die Klägerin berechtigt sei, einseitig Preiserhöhungen durchzusetzen und ob diese Preiserhöhungen der Billigkeit entsprächen. Über diese Frage sei ausschließlich nach den allgemeinen Vertragsnormen des BGB zu entscheiden. Eine sich aus dem EnWG ergebende Rechtsbeziehung sei zwischen den Parteien nicht streitig. Insbesondere lasse sich die Klage nicht auf einer Norm des EnWG als Anspruchsgrundlage stützen. Das EnWG gebe dem Haushaltskunden lediglich einen Anspruch auf Grundversorgung und regle damit nur das „Ob" der Versorgung, nicht dagegen die Einzelheiten der Ausgestaltung des Individualvertrages über die Energielieferungen und die Höhe der Bezugspreise. Die Entscheidung hänge vorliegend auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG von einer Vorfrage ab, über die nach dem EnWG zu entscheiden wäre. Selbst die Frage, ob die Kläger allgemeine Tarifkunden oder Sondertarifkunden der Beklagten seien, wäre nicht nach dem EnWG, sondern nach den Regelungen des allgemeinen Vertragsrechts zu entscheiden. Auch bestimme sich nicht nach dem EnWG, ob die Klägerin die Erhöhung der Preise auf Preisanpassungsklauseln stützen könne. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folge auch nicht aus einer Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Steinfurt entbehre, soweit er die Verweisung an die Kartellkammer betreffe, nämlich jeglicher Rechtsgrundlage. Die Verweisung sei insoweit ohne jede sachliche Begründung erfolgt, vielmehr habe sich das Amtsgericht Steinfurt auf die Nennung der §§ 102, 103 EnWG, § 89 GWB und die Ausführungsverordnung des Landes beschränkt. Diese Vorschriften begründeten wie dargelegt die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund in keinster Weise. Eine Zuständigkeit des Landgerichts folge auch nicht aus §§ 19, 20, 87 GWB. Voraussetzung einer solchen Zuständigkeit wäre, dass der Rechtsstreit die Anwendung des GWB betreffe oder seine Entscheidung teilweise von einer Entscheidung abhänge, die nach dem GWB zu treffen sei. Die entfernte Möglichkeit, dass Normen des GWB eine Rolle spielen könnten, begründe die Zuständigkeit der Kartellkammer ebenso wenig wie die bloße Behauptung, dass sich ein Anspruch aus nationalem oder europäischem Kartellrecht ergebe. Erforderlich sei vielmehr ein substantiiertes tatsächliches Vorbringen einer Partei. Ein solcher Vortrag sei vorliegend in keinster Weise ersichtlich. Da sämtliche Beklagte ihren Wohnsitz in Greven hätten, sei somit gemäß §§ 23, 71 GVG, 12, 13 ZPO das Landgericht Münster für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 17.11.2011 Bezug genommen. Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster, bei der der Rechtsstreit nach Verweisung durch das Landgericht Dortmund zunächst anhängig geworden ist, hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 06.01.2012 von Amts wegen nach § 97 Abs. 2 GVG an die ordentliche Zivilkammer des Landgerichts Münster verwiesen, da keine Handelssache vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Münster, Kammer für Handelssachen, vom 06.01.2012 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28.02.2012 hat sich die Zivilkammer des Landgerichts Münster nach Anhörung der Parteien für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Steinfurt verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter anderem ausgeführt, das Landgericht Münster sei sachlich unzuständig und nicht an den Verbindungs- und Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Steinfurt gebunden. Das Amtsgericht habe die Verweisung darauf gestützt, dass nach Verbindung der Verfahren die Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG überschritten und damit eine Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht gegeben sei. Der Verweisungsbeschluss binde das Landgericht nicht, da der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehle. Der Verweisungsbeschluss dürfte bereits formell rechtswidrig sein, da er von drei Richterinnen und Richtern gefasst worden sei, obwohl nur eine bzw. einer für das Verfahren 21 C 861/10 zuständig gewesen sei. Die Möglichkeit, einen „Sammelbeschluss" gemeinsam mit unzuständigen Richtern zu erlassen, sehe die ZPO nicht vor und verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 GG. Unabhängig davon sei der Beschluss objektiv willkürlich. Das Amtsgericht habe zunächst eine Verbindung der Verfahren herbeigeführt, wobei die für die Verbindung angeführten Gründe bereits zweifelhaft seien. Denn das Amtsgericht habe die Zweckmäßigkeit der Verbindung letztlich damit begründet, eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts zu erwirken. Weiter habe das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine Verbindung mehrerer Verfahren gemäß § 147 ZPO die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht berühre und eine nachträgliche Unzuständigkeit gemäß § 506 ZPO nicht eintrete. Mit der herrschenden Meinung habe sich das Amtsgericht nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Das Amtsgericht habe vielmehr die Zuständigkeitswerte der einzelnen, verbundenen Verfahren addiert und aus der Summe den Zuständigkeitsstreitwert bestimmt, ohne dafür eine weitere Begründung anzuführen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung, welche die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründen könnte, liege nicht vor. Die zwischenzeitliche Erweiterung der Klage unter anderem gegen die Beklagten zu 10. und zu 24. lasse den Beschluss des Amtsgerichts nachträglich keine Bindungswirkung zukommen. Vielmehr kämen für das Amtsgericht eine Abtrennung dieser Verfahren und eine anschließende Verweisung in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 28.2.2012 Bezug genommen. Das Amtsgericht Steinfurt hat die Sache mit Beschluss vom 08.03.2012 dem Oberlandesgericht Hamm zu Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 29.10.2010 sei als für das Landgericht bindend anzusehen, da die Verweisung nicht willkürlich, sondern sachlich begründet erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Steinfurt vom 08.03.2012. B. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. I. Sowohl das Amtsgericht Steinfurt als auch die Landgerichte in Dortmund und Münster haben sich rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht aller am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. C. Als zuständiges Gericht ist das Landgericht Dortmund – Kammer für Handelssachen - zu bestimmen, dessen Zuständigkeit gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Steinfurt vom 29.10.2010 folgt. I. Eine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird nämlich nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, 3634 ff.; NJW 1993,1273; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 ZPO Rn 17; Fischer, MDR 2005, 1091 ff.; Endell, DRiZ 2003, 133 ff.; Tombrink, NJW 2003, 2364 ff. – jeweils m. w. N.). II. Diese Voraussetzungen einer Willkür sind vorliegend nicht erfüllt. 1. Eine zur Unwirksamkeit der Verweisung führende willkürliche Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht darin begründet, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 29.10.2010 durch zwei Richterinnen und einen Richter unterzeichnet wurde. Die Anordnung einer Prozessverbindung erfolgt durch Beschluss des den zweiten Prozess an sich ziehenden Spruchkörpers (MünchKommZPO/Wagner, 3. Aufl., § 147, Rn. 6.). Es bedarf keiner Zustimmung des Spruchkörpers, von dem ein Prozess durch Verbindung abgezogen wird (Zöller/Greger, a. a. O., § 147 ZPO Rn 2). Tatsächlich wäre daher der prozessverbindende Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt nur von der Richterin oder dem Richter zu unterzeichnen gewesen, welche bzw. welcher nach der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Steinfurt für das führende Verfahren 21 C 772/10 zuständig ist. Allein dem hiernach zuständigen Entscheider hätte sodann eine Verweisung des Rechtsstreits oblegen. Dieser dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Steinfurt anhaftende Rechtsfehler lässt die Entscheidung gleichwohl nicht als willkürlich erscheinen. § 513 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Mit der Berufung kann mithin nicht angegriffen werden, dass ein unzuständiges Gericht oder ein unzuständiger Spruchkörper entschieden hat. Diese Norm dient der Verfahrensbeschleunigung und erhält die Sacharbeit der ersten Instanz auch bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit (Zöller/Heßler, a. a. O., § 513 ZPO Rn 6). Wenn in derartigen Fällen eine Sachentscheidung durch ein unzuständiges Gericht oder einen unzuständiger Spruchkörper nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, so ist aus dem Regelungsgehalt des § 513 Abs. 2 ZPO abzuleiten, dass ein von unzuständigen Richtern erlassener Verweisungsbeschluss zwar rechtsfehlerhaft ist, nicht aber zum Wegfall der Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO führt. Dies gilt umso mehr, als der Verweisungsbeschluss unter Mitwirkung der für das führende Verfahren 21 C 772/10 zuständigen Richterin am Amtsgericht Maeßen zustande gekommen ist. 2. Ferner rechtfertigt die rechtsfehlerhafte Annahme einer besonderen sachlichen Zuständigkeit der Kartellkammer des Landgerichts Dortmund ebenfalls nicht die Annahme von Willkür. a. Zwar teilt der Senat die vom Amtsgericht Steinfurt vertretene Rechtsauffassung, wonach sich für das streitgegenständliche Verfahren aus §§ 102, 103 EnWG, § 89 GWB in Verbindung mit der Ausführungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. §§ 19, 20, 87 GWB, 95 Abs. 2 GVG eine besondere sachliche Zuständigkeit der Kartellkammer des Landgerichts Dortmund ergibt, nicht. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Dies gilt gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG auch dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. Mit der Klage macht die Klägerin Versorgungsentgelte geltend, da sie die zu Grunde liegenden Preiserhöhungen für wirksam hält; zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin auf der Grundlage der zwischen ihnen bestehenden Gaslieferungsverträge einseitig Preiserhöhungen durchsetzen kann bzw. ob einseitig erklärte Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen. Derartige Zahlungsansprüche werden von der Zuständigkeitsregelung des § 102 EnWG jedoch nicht erfasst, da hier nicht der Anspruch auf Grundversorgung oder eine sich aus dem EnWG ergebende Rechtsbeziehung Streitgegenstand ist (bisher wohl einhellige Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte: Senat, Beschluss vom 29.07.2011 - 32 SA 57/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2011 - 1 AR 47/11, zitiert nach juris.de; OLG Celle, Beschluss vom 23.12. 2010 - 13 AR 9/10, zitiert nach juris.de; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2010, - VI-W (Kart) 8/10, zitiert nach juris.de; OLG Frankfurt (Main), Beschluss vom 16.12.2010, - 11 AR 3/10, zitiert nach juris.de; OLG München, Beschluss vom 15.05.2009 - AR (K) 7/09, zitiert nach juris.de; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.01.2011 - 5 AR 35/10, zitiert nach juris.de; wohl auch: KG Berlin, Beschluss vom 09.10.2009 - 2 AR 48/09, zitiert nach juris.de; OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2008 - 8 W 19/08, zitiert nach juris.de). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt auch nicht ganz oder teilweise von einer energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage ab (§ 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Die Rechtsfrage, ob die Preiserhöhungen der Klägerin der Billigkeit gemäß § 315 BGB entsprechen, ist nicht mit den Regelungen des EnWG zu beantworten. Das EnWG gibt dem Haushaltskunden lediglich einen Anspruch auf Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 EnWG) und regelt damit nur das „Ob“ der Versorgung, nicht dagegen die Einzelheiten der Ausgestaltung des Individualvertrages über die Energielieferungen und die Höhe der Bezugspreise. Daher hängt die Entscheidung über die Billigkeit einer Preiserhöhung auch von keiner nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidung im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG ab. b. Dennoch erscheint die Verweisung durch das Amtsgericht Steinfurt hier weder offenbar gesetzwidrig noch grob rechtsfehlerhaft. Zwar ist dem Landgericht Dortmund zuzugeben, dass es dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 29.10.2010 an einer tragfähigen sachlichen Begründung fehlt und sich das Gericht weitgehend darauf beschränkt hat, die nach seiner Auffassung für das Landgericht Dortmund – Kammer für Handelssachen - zuständigkeitsbegründenden Vorschriften zu zitieren. In Rechtsprechung und Fachliteratur ist anerkannt, dass die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses fehlen kann, wenn der Beschluss wegen fehlender Begründung nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einer gegenteiligen Rechtsansicht auseinandergesetzt hat (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 281 ZPO Rn 17 m. w N.). Das Amtsgericht Steinfurt ist bei seiner Verweisung von der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Allein dies vermag den Vorwurf der Willkür jedoch nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung grundsätzlich fremd ist. Für die Annahme, dass der Verweisungsbeschluss vom 29.10. 2010 jeder rechtlichen Grundlage entbehre, bedarf es deshalb zusätzlicher Umstände (vgl. BGH FamRZ 1988, 943; NJW 2003, 3201, 3202; OLG Brandenburg OLGR 2001, 108, 110). Solche sind hier nicht gegeben. Denn selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung ist ein Verweisungsbeschluss wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetzwidrig, wenn – wie im Streitfall - die Entscheidung im Einvernehmen der Parteien ergangen ist (vgl. BGH NJW 2003, 3201, 3202). Zwar haben sich die Beklagten gegen eine Verbindung der Verfahren ausgesprochen. Eine Verweisung wurde jedoch von der Klägerin und allen Beklagten ausdrücklich befürwortet. Ein Willkürvorwurf ist zudem trotz fehlender Begründung des Verweisungsbeschlusses auch dann nicht gerechtfertigt, wenn – was ausreichend ist - die Begründung aus dem Akteninhalt erkennbar ist (vgl. hierzu OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 90; KG MDR 1993, 176). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat in ihren Anspruchsbegründungen vom 02.09.2010 dargelegt, weshalb aus Ihrer Sicht die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund begründet ist. Ihre Auffassung hat sie mit verschiedenen Rechtsprechungszitaten belegt. Dieser Auffassung haben sich die Rechtsanwälte I & I2 in ihrer Klageerwiderung vom 20.09.2010 sowie die Rechtsanwälte L2 und Wattendorff in ihrer Klageerwiderung vom 22.09.2010 angeschlossen und jeweils die aus ihrer Sicht maßgeblichen Normen zitiert. Das Amtsgericht Steinfurt hat bei seiner Verweisungsentscheidung erkennbar auf diese Begründungen Bezug genommen, so dass dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 29.10.2010 die Bindungswirkung nicht zu versagen ist. c. Dass sich das Amtsgericht Steinfurt in seinen Beschlussgründen mit der entgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat, genügt schließlich derzeit noch nicht, um bereits eine grobe Gesetzeswidrigkeit oder ein willkürliches Verhalten annehmen zu können. Da im Zeitpunkt der Beschlussfassung eine diesbezügliche Entscheidung des hiesigen Oberlandesgerichts zu dieser Streitfrage – soweit ersichtlich – noch nicht vorlag, kann dem Amtsgericht Steinfurt nicht vorgehalten werden, eine etwa entgegenstehende Rechtsprechung des örtlich zuständigen Obergerichts ignoriert zu haben, mit der möglichen Folge des Wegfalls der Bindungswirkung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2011 - 1 AR 47/11, zitiert nach juris.de). 3. Zwar weist das Landgericht Münster in seinem Beschluss vom 28.02.2012 zutreffend darauf hin, dass das Amtsgericht Steinfurt sich nicht mit der herrschenden Auffassung auseinandergesetzt hat, wonach eine Verbindung mehrerer Verfahren auch bei einem Gesamtstreitwert von mehr als 5.000,00 € die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht berührt und keine nachträgliche Unzuständigkeit gemäß § 506 ZPO eintritt (vgl. hierzu Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., § 147, Rn. 6). Dieser Umstand rechtfertigt aber allein schon deshalb keine Annahme von Willkür, weil die vom Amtsgericht Steinfurt zwar rechtsfehlerhaft, aber noch willkürfrei angenommene Zuständigkeit der Kartellkammer des Landgerichts Dortmund gemäß § 102 Abs. 1 EnWG streitwertunabhängig ist, so dass es auf die vom Amtsgericht Steinfurt nicht erörterte Rechtsfrage der Auswirkung einer Prozessverbindung auf die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im Ergebnis nicht ankommt.