Beschluss
32 SA 30/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nach Einspruch an das Prozessgericht abgegebenen Mahnverfahren ist das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszugs für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO zuständig.
• Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die Akten sich ab dem Zeitpunkt der Abgabe befinden; das Fehlen einer tatsächlichen Akte beim Prozessgericht ändert hieran nichts.
• Für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO ist relevant, dass untere Instanzen sich rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt haben; das Oberlandesgericht bestimmt das zuständige Gericht nach Zugehörigkeit des zuerst befassten Amtsgerichts.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für Rechtsnachfolgeklausel nach Abgabe des Mahnverfahrens an das Prozessgericht • Bei nach Einspruch an das Prozessgericht abgegebenen Mahnverfahren ist das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszugs für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO zuständig. • Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die Akten sich ab dem Zeitpunkt der Abgabe befinden; das Fehlen einer tatsächlichen Akte beim Prozessgericht ändert hieran nichts. • Für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO ist relevant, dass untere Instanzen sich rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt haben; das Oberlandesgericht bestimmt das zuständige Gericht nach Zugehörigkeit des zuerst befassten Amtsgerichts. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erwirkte 1995 beim Amtsgericht I. einen Vollstreckungsbescheid wegen offener Mietzinsforderungen gegen den Antragsgegner. Nach Einspruch wurde das Verfahren an das Landgericht I 1. abgegeben. 2011 beantragte die jetzige Antragstellerin beim Amtsgericht I. eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO (Rechtsnachfolgeklausel) und sandte den Vollstreckungsbescheid mit. Amtsgericht und Landgericht erklärten sich jeweils für unzuständig und verwiesen bzw. legten die Zuständigkeitsfestlegung dem Oberlandesgericht vor. Streit bestand, welches Gericht als Gericht des ersten Rechtszugs die Rechtsnachfolgeklausel erteilen müsse; das Landgericht sah keine prozessökonomische Zuständigkeit, das Amtsgericht verwies auf das Prozessgericht. • Anwendbare Normen: § 724 Abs. 2 ZPO, § 727 ZPO, § 700 ZPO, § 36 ZPO sowie die systematische Auslegung der Vorschriften zum Mahnverfahren und zur Abgabe an das Prozessgericht. • Grundsatz: Die vollstreckbare Ausfertigung und gleichfalls die Rechtsnachfolgeklausel sind vom Gericht des ersten Rechtszugs zu erteilen (§ 724 Abs. 2 ZPO, Übertragbarkeit auf § 727 ZPO). • Bestimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs: Wird gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt und der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben, so gelten ab diesem Zeitpunkt das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszugs und der dortige Aktenbestand als Bezugspunkt für Zuständigkeit. • Praktischer Gesichtspunkt: Die Erforderlichkeit der rechtlichen Prüfung und Aktenlage spricht dafür, dass das Gericht, bei dem sich die Akten befinden, zuständig ist; das Fehlen einer dort tatsächlich auffindbaren Akte ändert die formell begründete Zuständigkeit nicht. • Unabhängigkeit von Prozessstand und Erledigung: Für die Zuständigkeit ist unerheblich, ob der Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch anhängig oder bereits erledigt ist, sowie ob der Schuldner noch im Bezirk des Landgerichts wohnt. • Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO: OLG Hamm ist berufen, die Zuständigkeit zu bestimmen, weil das zuerst befasste Amtsgericht zu seinem Bezirk gehört und beide unteren Gerichte sich unzuständig erklärten. Das Oberlandesgericht Hamm bestimmt das Landgericht I 1. als zuständiges Gericht für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO. Begründend hat es ausgeführt, dass nach Abgabe des Einspruchs das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszugs gilt und daher die Erteilung der Klausel vorzunehmen hat, unabhängig davon, ob die Akte dort tatsächlich auffindbar ist oder ob der Rechtsstreit noch anhängig ist oder der Schuldner noch einen Gerichtsstand im Bezirk hat. Die Entscheidung folgt dem Zweck, dass die notwendigen rechtlichen Prüfungen dort ohne unverhältnismäßigen Aufwand vorgenommen werden können. Damit ist das Landgericht I 1. zur Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel verpflichtet.