Beschluss
25 W 172/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird die Berufung nach Vorlage einer Berufungsbegründung zurückgenommen, kann dem Rechtsmittelgegner die Erstattung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zustehen, wenn die Verteidigung nach Zustellung der Begründung notwendig war.
• Ein verfrüht gestellter Zurückweisungsantrag wirkt auf den Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsbegründung fort; es ist keine zusätzliche Einreichung eines neuen Antrags erforderlich, damit die 1,6-fache Gebühr erstattungsfähig wird.
• Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erforderlichkeit der Verteidigung ist die Zuleitung der Berufungsbegründung an den Rechtsmittelgegner; nur bei besonderen Ausnahmfällen bleibt die Notwendigkeit der Verteidigung trotz Zuleitung unangezeigt.
• Die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO und den Gebührenvorschriften des VV RVG (Nr. 3200, ggf. Nr. 3201).
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit 1,6-facher Verfahrensgebühr bei verfrühtem Zurückweisungsantrag • Wird die Berufung nach Vorlage einer Berufungsbegründung zurückgenommen, kann dem Rechtsmittelgegner die Erstattung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zustehen, wenn die Verteidigung nach Zustellung der Begründung notwendig war. • Ein verfrüht gestellter Zurückweisungsantrag wirkt auf den Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsbegründung fort; es ist keine zusätzliche Einreichung eines neuen Antrags erforderlich, damit die 1,6-fache Gebühr erstattungsfähig wird. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erforderlichkeit der Verteidigung ist die Zuleitung der Berufungsbegründung an den Rechtsmittelgegner; nur bei besonderen Ausnahmfällen bleibt die Notwendigkeit der Verteidigung trotz Zuleitung unangezeigt. • Die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO und den Gebührenvorschriften des VV RVG (Nr. 3200, ggf. Nr. 3201). Die Klägerin hatte vor dem Landgericht Ansprüche aus einem Grundstückskauf geltend gemacht; das Landgericht wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung ein und reichte später am 13. Januar 2012 die Berufungsbegründung ein. Die Beklagte stellte bereits unmittelbar nach Einlegung der Berufung einen Zurückweisungsantrag; diesen hielt sie während des weiteren Verfahrens nicht weiter aufrecht. Nach Zustellung der Berufungsbegründung zog die Klägerin ihr Rechtsmittel zurück. Die Beklagte beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG; die Rechtspflegerin setzte diese fest. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Festsetzung ein mit der Auffassung, die 1,6-fache Gebühr sei nur bei Durchführung und Entscheidung über das Rechtsmittel erstattungsfähig. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und zulässig nach den maßgeblichen ZPO-Vorschriften. • Erforderlichkeit der Verteidigung: Nach herrschender Auffassung steht dem Rechtsmittelgegner nach Vorlage der Rechtsmittelbegründung ein berechtigtes Interesse an anwaltlicher Verteidigung zu, sodass die damit verbundenen Tätigkeiten grundsätzlich notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO sein können. • Fortwirkung verfrüht gestellter Anträge: Ein vorlegter, verfrüht gestellter Zurückweisungsantrag wirkt auf den Zeitpunkt fort, in dem die Berufungsbegründung dem Gegner zugeleitet wird; es wäre eine unnötige Förmelei, vom Gegner eine erneute Antragstellung zu verlangen. • Zeitpunkt der Maßgeblichkeit: Maßgeblich ist der Tag der Zustellung der Berufungsbegründung an den Prozessbevollmächtigten des Gegners; ab diesem Zeitpunkt ist die Verteidigung erforderlich und die 1,6-fache Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG nicht ausgeschlossen. • Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung: Neuere Entscheidungen des BGH (u.a. XII ZB 12/07, VI ZB 61/09) stehen einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen; sie anerkennen, dass nach Zustellung der Begründung die volle Gebühr erstattungsfähig sein kann. • Keine Ausnahme: Hier lagen keine besonderen Umstände vor (z.B. gleichzeitiger deutlicher Hinweis des Gerichts auf Unzulässigkeit/Unbegründetheit), die die Notwendigkeit einer Verteidigung trotz Zustellung der Begründung verneinen würden. • Rechtsfolge: Die Rechtspflegerin hat zu Recht die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG festgesetzt; dies entspricht auch § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung ist daher begründet. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die Festsetzung der 1,6-fachen Verfahrensgebühr für die Beklagte war zutreffend, weil die Berufungsbegründung der Klägerin der Beklagten zugeleitet wurde und ab diesem Zeitpunkt eine notwendige Verteidigung vorlag, sodass die Kosten erstattungsfähig sind. Ein verfrüht gestellter Zurückweisungsantrag wirkt auf den Zeitpunkt der Zustellung der Begründung fort; deshalb bedurfte es keiner erneuten Antragstellung durch die Beklagte. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.