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Beschluss

III-3 Ws 167/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung von Einwendungen gegen die Vollstreckungsbehörde ist unbegründet, wenn die Kammer die Einwendungen zu Recht als unzutreffend oder unzulässig beurteilt hat. • Eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, die als Widerruf einer zuvor getroffenen Absehensentscheidung ausgestaltet ist, stellt keine Nachholungsentscheidung i.S.v. § 456a Abs. 2 StPO dar und kann nach § 458 Abs. 2 StPO nicht vor der Strafvollstreckungskammer angegriffen werden. • Ein Widerruf einer Absehensentscheidung kann nach den einschlägigen Grundsätzen der Verwaltungsrechtslehre in entsprechender Anwendung des § 49 VwVfG möglich sein; seine Wirksamkeit macht die zuvor vorsorglich getroffene Nachholungsanordnung gegenstandslos. • Bei Auslieferung aus dem Ausland ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Auslieferungshaft auf die Strafvollstreckung anzurechnen ist (§ 450a StPO).
Entscheidungsgründe
Widerruf der Absehensentscheidung statt Nachholung nach § 456a StPO nicht vor Strafvollstreckungskammer anfechtbar • Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung von Einwendungen gegen die Vollstreckungsbehörde ist unbegründet, wenn die Kammer die Einwendungen zu Recht als unzutreffend oder unzulässig beurteilt hat. • Eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, die als Widerruf einer zuvor getroffenen Absehensentscheidung ausgestaltet ist, stellt keine Nachholungsentscheidung i.S.v. § 456a Abs. 2 StPO dar und kann nach § 458 Abs. 2 StPO nicht vor der Strafvollstreckungskammer angegriffen werden. • Ein Widerruf einer Absehensentscheidung kann nach den einschlägigen Grundsätzen der Verwaltungsrechtslehre in entsprechender Anwendung des § 49 VwVfG möglich sein; seine Wirksamkeit macht die zuvor vorsorglich getroffene Nachholungsanordnung gegenstandslos. • Bei Auslieferung aus dem Ausland ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Auslieferungshaft auf die Strafvollstreckung anzurechnen ist (§ 450a StPO). Der Verurteilte wurde 2007 wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und 2008 nach Polen abgeschoben, nachdem die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO abgesehen und vorsorglich eine Nachholung für eine freiwillige Rückkehr angeordnet hatte. Ende 2009 steht der Verurteilte im Verdacht, an einem schweren Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein. Die Staatsanwaltschaft Detmold widerrief daher mit Verfügung vom 6. Januar 2011 die frühere Absehensentscheidung unter ausdrücklicher Darstellung des neuen Verdachts und ersetzte den früheren Haftbefehl durch einen Vollstreckungshaftbefehl. Der Verurteilte wurde 2011 in Polen festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert. Er erhob Einwendungen gegen die Nachholung der Vollstreckung; die Strafvollstreckungskammer verwies diese als unbegründet zurück. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein, mit der er u.a. die Unzulässigkeit der Strafvollstreckung geltend machte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO ist statthaft, die Beschwerde ist jedoch unbegründet. • Statthaftigkeit der Einwendungen: Die Strafvollstreckungskammer durfte die eingereichten Einwendungen als Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO behandeln, weil sie Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde zur Nachholung der Vollstreckung betreffen. • Art der getroffenen Entscheidung: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Detmold vom 6. Januar 2011 war als Widerruf der Absehensentscheidung ausgestaltet und nicht als Nachholungsentscheidung nach § 456a Abs. 2 StPO; damit fehlte die von § 458 Abs. 2 StPO vorausgesetzte Nachholungsentscheidung. • Rechtsfolgen der Widerrufsentscheidung: Der Widerruf beseitigt die Grundlage für eine Nachholungsentscheidung und macht die zuvor vorsorglich getroffene Nachholungsanordnung gegenstandslos; der Widerruf ist nicht offensichtlich nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG. • Rechtsbehelf gegen Widerruf: Ein Widerruf kann mit den §§ 23 ff. EGGVG angegriffen werden; der Verurteilte wurde hierauf belehrt, hat jedoch keinen gerichtlichen Antrag nach EGGVG gestellt. • Spezialitäts- und Auslieferungseinwendung: Die erstmals vom Verurteilten vorgebrachte Einwendung zum Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG) ist in der Sache unbegründet; vorgelegte Rechtshilfeakten zeigen, dass die polnischen Behörden die Überstellung zum Zwecke der Vollstreckung anordneten und der Verurteilte dem zustimmte. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Verurteilten auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO). Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet verworfen. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht festgestellt, dass gegen die hier getroffene Widerrufsverfügung keine statthafte Nachholungsentscheidung i.S.v. § 456a Abs. 2 StPO vorliegt und die erhobenen Einwendungen unbegründet sind. Ein wirksamer Rechtsbehelf gegen den Widerruf bestand nach den §§ 23 ff. EGGVG, wurde jedoch vom Verurteilten nicht rechtzeitig genutzt. Soweit der Verurteilte die Auslieferungsmodalitäten und den Spezialitätsgrundsatz rügte, ergeben die übersandten polnischen Beschlüsse, dass die Überstellung zum Zwecke der Vollstreckung erfolgte und der Verurteilte zugestimmt hat, sodass auch diese Einwendung keinen Erfolg hatte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.