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Beschluss

III-2 Ws 136/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als Beistand nach §397a Abs.1 StPO bestellter Rechtsanwalt kann seine (Wahl-)Gebühren nach §53 Abs.2 S.1 RVG nur gegenüber dem Verurteilten geltend machen, nicht gegenüber dem Nebenkläger. • Gebühren eines gewählten Beistands sind in voller Höhe festsetzbar, soweit die Staatskasse sie nicht bereits bezahlt hat; andernfalls ist nur die Differenz zur aus der Staatskasse gezahlten Vergütung erstattungsfähig. • Auslagen eines gewählten Beistands sind nach §53 Abs.2 S.1 RVG nicht gegenüber dem Verurteilten erstattungsfähig. • Fristversäumnis zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann nach §§44,45 StPO wiedereinsetzungsfähig sein, wenn die Rechtsmittelbelehrung ein Vertrauen begründet, das Verschulden ausschließt.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von (Wahl‑)Gebühren des gerichtlich bestellten Nebenklagebeistands gegenüber dem Verurteilten • Ein als Beistand nach §397a Abs.1 StPO bestellter Rechtsanwalt kann seine (Wahl-)Gebühren nach §53 Abs.2 S.1 RVG nur gegenüber dem Verurteilten geltend machen, nicht gegenüber dem Nebenkläger. • Gebühren eines gewählten Beistands sind in voller Höhe festsetzbar, soweit die Staatskasse sie nicht bereits bezahlt hat; andernfalls ist nur die Differenz zur aus der Staatskasse gezahlten Vergütung erstattungsfähig. • Auslagen eines gewählten Beistands sind nach §53 Abs.2 S.1 RVG nicht gegenüber dem Verurteilten erstattungsfähig. • Fristversäumnis zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann nach §§44,45 StPO wiedereinsetzungsfähig sein, wenn die Rechtsmittelbelehrung ein Vertrauen begründet, das Verschulden ausschließt. Der Beschwerdeführer T war als Beistand der Nebenklägerin X im Strafverfahren gegen den Verurteilten Y bestellt. Nach rechtskräftiger Verurteilung Y wegen Totschlags setzte der Urkundsbeamte die aus der Staatskasse an T ausgezahlte Vergütung fest und ordnete Auszahlung an. T beantragte daraufhin, die gegenüber dem Verurteilten zu erstattenden (Wahl-)Gebühren in Höhe von 2.496,62 € festzusetzen (Differenz zwischen geltend gemachten Gebühren und bereits aus der Staatskasse gezahlten Beträgen). Der Rechtspfleger setzte dagegen nur einen deutlich geringeren Betrag fest und belehrte über Rechtsbehelfe. T legte die sofortige Beschwerde verspätet ein; das OLG gewährte Wiedereinsetzung und behandelte die Beschwerde in der Sache. Streitgegenstand war, ob und in welcher Höhe die (Wahl-)Gebühren gegenüber dem Verurteilten festgesetzt werden können und ob Auslagen erstattungsfähig sind. • Rechtliche Stellung: Der gerichtlich bestellte Beistand nach §397a Abs.1 StPO kann seine Gebühren eines gewählten Beistands gemäß §53 Abs.2 S.1 RVG nur gegenüber dem Verurteilten, nicht gegenüber dem Nebenkläger, geltend machen; daher ist der Rechtsanwalt selbst beschwerdebefugt. • Verfahrensrecht: Für die sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gelten strafprozessuale Fristen; die einwöchige Frist nach §311 Abs.2 S.1 StPO ist einschlägig. Wiedereinsetzung nach §§44,45 StPO war zu gewähren, weil die Rechtsmittelbelehrung beim Beschwerdeführer Vertrauen begründete und damit kein Verschulden an der Versäumung vorlag. • Gebührenfestsetzung: Maßstab sind die Vorschriften des RVG und §14 RVG; die Rahmengebühren sind nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. • Sachliche Bewertung: Angesichts der hohen Bedeutung für die Nebenklägerin, umfangreicher und schwieriger Tätigkeiten des Beistands (zahlreiche Gespräche, Akteneinsicht, Vorbereitung und Teilnahme an mehreren langen Hauptverhandlungsterminen) sind die geltend gemachten Gebühren im Rahmen des RVG angemessen. • Auslagen: §53 Abs.2 S.1 RVG erlaubt nur die Geltendmachung von Gebühren gegenüber dem Verurteilten; Auslagen sind nicht erstattungsfähig und bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. • Ergebnis der Berechnung: Die Gesamtsumme der geltend gemachten Gebühren ergab 5.810,00 €, abzüglich aus Staatskasse gezahlter 3.712,00 € Differenz 2.098,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = 2.496,62 €, festzusetzen gegenüber dem Verurteilten; Zinsen nach §247 BGB seit 28.11.2011. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Beschwerdeführer gewährt; die sofortige Beschwerde hatte in der Sache Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers wurde aufgehoben und neu gefasst: Die (Wahl-)Gebühren des als Beistand bestellten Rechtsanwalts T sind dem Verurteilten Y in Höhe von 2.496,62 € nebst Zinsen zuzurechnen. Auslagen sind nicht erstattungsfähig und bleiben unberücksichtigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse; der Beschwerdewert wurde festgesetzt.