Beschluss
II-11 UF 279/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0628.II11UF279.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Hamm vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 840,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Hamm vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 840,- EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.10.2011 auf Antrag der Antragstellerin das Urteil des polnischen Amtsgerichts Prudnik vom 04.10.2006 (Aktenzeichen: IIIRC 256/05) hinsichtlich eines monatlichen Unterhalts von 300,- PLN (ca. 70,- EUR) ab 31.08.2005 anerkannt und in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Gegen diese dem Antragsgegner am 14.10.2011 sowie am 26.10.2011 zugestellte Entscheidung wendet sich jener mit seiner am 21.11.2011 am Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Antragsgegner vor, er bestreite die Vaterschaft zur Antragstellerin und bestehe auf einem Vaterschaftstest. Zudem beziehe er ALG II-Leistungen und habe aus seiner jetzigen Ehe zwei Kinder, denen er unterhaltspflichtig sei. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Auf die vorgelegten Urkunden wird verwiesen. Der Senat entscheidet ohne mündliche Anhörung. Die Beteiligten sind schriftlich angehört worden (§ 45 Abs. 1 AUG). II. 1. Die Beschwerde ist gemäß Art. 75 Abs. 2 lit. a, Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden: VO (EG) Nr. 4/2009) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a, 43 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG), dem Durchführungsgesetz der VO (EG) Nr. 4/2009, statthaft und zulässig; einer anwaltlichen Vertretung bedurfte der Antragsgegner nicht (§ 43 Abs. 2 S. 1 AUG i.V.m. §§ 2 AUG, 10 FamFG, 78 Abs. 3 ZPO). 2. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach der VO (EG) Nr. 4/2009. Diese Verordnung ist am 18.06.2011 (Art. 76 VO (EG) Nr. 4/2009) in Kraft getreten, da das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (HUP 2007) seit diesem Zeitpunkt in der Europäischen Gemeinschaft anwendbar ist. Gemäß Art. 75 Abs. 2 S. 1 lit. a VO (EG) Nr. 4/2009 finden die Art. 23 bis 43 auch Anwendung auf Entscheidungen, die zwar vor dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 4/2009 ergangen sind, deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung aber erst nach diesem Zeitpunkt, dem 18.06.2011, beantragt wird. Das ist hier der Fall. Das mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Urteil des polnischen Amtsgerichts ist zwar schon am 04.10.2006 erlassen, die Vollstreckbarerklärung aber erst mit Datum vom 10.08.2011 beantragt worden. Der räumliche Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 4/2009 ist ebenfalls geöffnet. Polen ist zum 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten. Gemäß Art. 69 Abs. 2 VO (EG) Nr. 4/2009 geht diese Verordnung dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 vor. 3. Zu Recht hat das Amtsgericht das Urteil des polnischen Amtsgerichts in Prudnik insgesamt für vollstreckbar erklärt. a) Zwar ist das Exequaturverfahren für Unterhaltstitel aus Mitgliedsländern, für die das HUP 2007 anwendbar ist, nach Art. 17 VO (EG) Nr. 4/2009 abgeschafft. Das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 findet aber keine Anwendung auf Verfahren, die Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Protokolls betreffen (Art. 22 HUP 2007). Das vorliegende Urteil des polnischen Amtsgerichts tituliert auch Unterhaltsansprüche für die Zeit vor dem 18.06.2011. Diese bedürfen gemäß Art. 26 VO (EG) Nr. 4/2009 einer Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für Unterhaltsansprüche, die nach dem 18.06.2011 entstanden sind oder noch entstehen werden, ist eine Vollstreckungsklausel entbehrlich, so dass wegen der nach diesem Zeitpunkt liegenden Unterhaltsansprüche aus dem Titel unmittelbar vollstreckt werden kann (OLG München Beschluss vom 12.01.2012 - 12 UF 48/12 -; OLG Stuttgart Beschluss vom 13.02.2012 – 17 UF 331/11). b) Gründe für die Versagung der Anerkennung des Urteils des polnischen Amtsgerichts liegen nicht vor. Gemäß Art. 75 Abs. 2a, 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 4/2009 darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Art. 24 der Verordnung aufgeführten Gründe versagt werden. Nach dem Beschwerdevortrag käme allenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz des „ordre public“ der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. aa) Der Vorbehalt des ordre public greift nur in Ausnahmefällen ein. Die Vollstreckbarkeitserklärung kann insbesondere nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausländische Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH FamRZ 2009, 1816, EuGH Urteil vom 11. Mai 2000 - C-38/98 - veröffentlicht bei Juris). bb) Solche Mängel sind nicht gegeben. Insbesondere verstößt die Vollstreckbarerklärung weder gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (ordre public), weil das Urteil ohne Einholung eines serologischen Abstammungsgutachtens zur Feststellung der Vaterschaft ergangen ist (aaa)) noch aufgrund der festgesetzten Unterhaltshöhe (bbb)). aaa) Der Ablauf des ausländischen Verfahrens im Rahmen des - hier relevanten - ordre public kann nur unter Berücksichtigung des Systems und der Struktur des ausländischen Rechts gemessen werden kann. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Feststellung der Vaterschaft auch nach polnischem Recht lediglich durch Anerkennung der Vaterschaft oder durch Gerichtsurteil erfolgen kann (Art. 72 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches vom 25. Februar 1964, im Folgenden: FVGB). Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft setzt voraus, dass diese im Wege der Beweisaufnahme geklärt wird, wobei eine Vaterschaftsvermutung gegen den Mann besteht, der der Mutter des Kindes nicht früher als 300 Tage und nicht später als 180 Tage vor der Geburt des Kindes beigewohnt hat (Artt. 84 ff., 85§ 1 FVGB). Ein einheitlicher Maßstab, wie ein Gericht seine Überzeugung von der Vaterschaft gewinnen muss, lässt sich dafür nicht aufstellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Art und Weise, wie der ausländische Richter im Einzelfall verfahren ist, den Prinzipien zuwiderläuft, auf denen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Auch insoweit ist also auf die Grundwerte abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (BGHZ 48, 327, 332 f.). Das Gebot der Achtung der Menschenwürde ist im Verfahren der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts eingeräumt würde, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines - passiven - Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas geschieht (BGHZ 118, 312, 321 und 48, 327, 333). Schließlich schützt der ordre public auch vor willkürlichen Entscheidungen, die in dem Vortrag der Beteiligten und den weiteren Feststellungen keine Grundlage finden (BGH FamRz 2009, 1816). Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass ein die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausschließender Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht vorliegt, wenn das ausländische Gericht allein aufgrund der Aussage der Mutter eine Vaterschaft festgestellt hat, weil eine Begutachtung des mutmaßlichen Vaters nicht möglich war (BGH FamRZ 1986, 665, 667 und BGH FamRZ 1997, 490, 491 f.). Zwar wird sich eine Vaterschaftsfeststellung allein aufgrund der Aussage der Kindesmutter, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt, nach deutschem Recht in der Regel verbieten. Andererseits ist aber auch im deutschen Statusverfahren die Aussage der Kindesmutter unbeschadet der verfeinerten Methoden naturwissenschaftlicher Begutachtung als Beweismittel weiterhin von Bedeutung. Wenn eine ausländische Entscheidung der Aussage der Kindesmutter mangels abweichender Anhaltspunkte sogar so viel Gewicht beimisst, dass es sie als Grundlage einer Vaterschaftsfeststellung ausreichen lässt, gerät allein dies noch nicht in unerträglichen Gegensatz zu den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts (BGH FamRZ 2009, 1816). Auch nach deutschem Recht ist eine Vaterschaftsfeststellung allein aufgrund der Aussage der Kindesmutter jedenfalls dann denkbar, wenn der als Vater in Anspruch genommene Mann die medizinische Begutachtung vereitelt (BGH FamRZ 1986, 663, 664 f.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Vater eingeräumt hatte, mit der Mutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (BGH FamRZ 1997, 490). Angesichts dieser rechtlichen Grundlage ist vorliegend nicht von einem so gravierenden Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in seiner Ausprägung als Willkürverbot auszugehen, dass eine Vollstreckung des polnischen Unterhaltstitels gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen würde. Das polnische Amtsgericht führt in Urteilsbegründung ausführlich aus, wie es nach der erfolgten Beweisaufnahme und Vernehmung der Kindesmutter zur Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners gelangt ist. Entgegen dem der BGH-Entscheidung FamRZ 2009, 1816 zugrunde liegenden Sachverhalt ist die Einlassung des Antragsgegners hierbei nicht unberücksichtigt geblieben. So ist der Antragsgegner, der einen sexuellen Verkehr mit der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit einräumt, nach seiner am 18.06.2006 im Wege der Rechtshilfe erfolgten Anhörung vor dem Amtsgericht Lünen durch das polnische Gericht aufgefordert worden, die Zulassung eines DNA-Beweises förmlich zu beantragen. Dem ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Mangels dieses förmlichen Antrags hat das polnische Amtsgericht den DNA-Beweis nicht zugelassen. Das polnische Amtsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die Aussage des Antragsgegners in seiner Rechtshilfevernehmung also durchaus zur Kenntnis genommen. In dem Umstand, dass das polnische Verfahrensrecht eine DNA-Analyse nur auf ausdrücklichen, förmlichen Antrag eines Beteiligten vorsieht, kann kein Verstoß gegen den Grundsatz des ordre public der Bundesrepublik Deutschland gesehen werden. Gleiches gilt selbst dann, wenn das polnische Amtsgericht die Anregung des Antragsgegners zur Einholung eines Sachverständigengutachtens angesichts des Gewichts eines Statusverfahrens als einen Antrag hätte auslegen müssen. Denn dieser etwaige Verfahrensfehler führt nicht dazu, dass die zugrunde liegende Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dann ausgeschlossen ist, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (BGH FamRZ 2009, 1816). Selbst wenn der Antragsgegner erst im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Art. 42 Abs. 2 EuGVVO vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangt, ist er verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung im Ausgangsstaat einzulegen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1568). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die zugrunde liegende Entscheidung ergriffen hätte. bbb) Schließlich führt auch die Einwendung des Antragsgegners zur Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs und seiner zwischenzeitlichen Unterhaltspflicht gegenüber zwei weiteren nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des ordre public der Bundesrepublik Deutschland. Der Bezug von SGB II-Leistungen stellt auch nach deutschem Unterhaltsrecht keinen den Kindesunterhalt ausschließenden Einwand dar. Soweit sich der Antragsgegner auf eine wesentliche Änderung der dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden persönlichen Verhältnisse beruft, kann dies im Vollstreckbarkeitsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Solche Einwände sind mit einer Abänderungsklage geltend zu machen, zumal sie den Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft – an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (BGH FamRZ 2011, 802 zu § 12 AVAG, der § 44 AUG entspricht). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 S. 2 AUG. IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 33,51 FamGKG. Hierbei ist entsprechend BGH FamRZ 2009, 222 berücksichtigt, dass nur solche Rückstände, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren oder in der Ausgangsentscheidung als Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind, streitwerterhöhend wirken, nicht aber Rückstände aus der Zeit nach dem Erlass der Entscheidung. Da die zugrunde liegende Entscheidung keine Rückstände ausweist, ist davon auszugehen, dass lediglich laufender Unterhalt ab Antragseingang tituliert ist. Bei Umrechnung des titulierten Unterhalts ergibt sich ein Jahresbetrag von 840,- EUR (12 x 70,- EUR). V. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist entbehrlich. Diese ist gemäß § 33 VO (EG) Nr. 4/2009 i. V. m. § 46 AUG kraft Gesetzes statthaft. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach § 46 AUG statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Beteiligten müssen sich durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden. Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.