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Urteil

34 U 133/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0628.34U133.11.00
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Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) wird das am 25.07.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Münster – 15 O 317/10 – abgeändert:

Die Klage der Kläger zu 1) bis 3) wird abgewiesen.

Die Kläger zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern zu 1) bis 3) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1) bis 3) abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten zu 1) bis 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beschwer der Kläger zu 1) bis 3) übersteigt jeweils 20.000,-- Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) wird das am 25.07.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Münster – 15 O 317/10 – abgeändert: Die Klage der Kläger zu 1) bis 3) wird abgewiesen. Die Kläger zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1) bis 3) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1) bis 3) abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten zu 1) bis 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beschwer der Kläger zu 1) bis 3) übersteigt jeweils 20.000,-- Euro. Die Revision wird nicht zugelassen.