Beschluss
I-5 W 41/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0626.I5W41.12.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.05.2012 wird der Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 24.04.2012 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht 447.635,16 € beträgt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.05.2012 wird der Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 24.04.2012 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht 447.635,16 € beträgt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Gründe: I. Der Kläger hat sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 22.01.1993 des Notars Dr. S in I, UR-Nr. ##/1993, gewandt. Mit dieser Urkunde bestellten der Kläger und X an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von I, Blatt ####, eine Grundschuld in Höhe von 386.000,00 DM. Die Grundschuld ist vom Tag der Eintragung an mit 16 v.H. jährlich zu verzinsen (Anl. K 1, Bl. 4 ff. GA). Mit Beschluss vom 15.04.2011 ordnete das Amtsgericht Hattingen aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der vorbezeichneten notariellen Urkunde die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums u.a. wegen eines dinglichen Anspruchs auf 197.358,67 € Kapital nebst 16 % Jahreszinsen seit dem 28.10.1993 an (Anl. B 1, Bl. 59 f. GA). Der Kläger hat in der Klageschrift einen „vorläufig geschätzten Streitwert“ von 35.000,00 € angegeben und zur Begründung der Vollstreckungsgegenklage ausgeführt, dass in Bezug auf die vor dem 01.01.2008 fällig gewordenen Grundschuldzinsen die Einrede der Verjährung erhoben werde (Bl. 1 f. GA). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.02.2012 hat die Beklagte die Klageforderung unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht anerkannt (Bl. 57 GA). Unter dem 19.03.2012 hat das Landgericht Anerkenntnisurteil erlassen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (Bl. 81 GA). Den Streitwert hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.04.2012 auf 35.000,00 € festgesetzt (Bl. 92 GA). Mit Schriftsatz vom 09.05.2012, eingegangen beim Landgericht Essen am gleichen Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG Streitwertbeschwerde erhoben. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass der Streitwert 440.180,13 € - den Betrag der verjährten Grundschuldzinsen vom 22.01.1993 bis 21.12.2006 – ausmache (Bl. 103 GA). II. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG) und auch begründet. Der Streitwert bei einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird. Ergibt sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (so zuletzt: Beschluss des BGH v. 26.03.2012, Az.: XI ZR 227/11, BeckRS 2012, 08779). Vorliegend wendet der Kläger sich gegen die Zwangsvollstreckung allein in Bezug auf die Grundschuldzinsen, die vor dem 01.01.2008 fällig geworden sind. Da die Grundschuldzinsen somit den „Hauptanspruch“ begründen, der bei der Vollstreckungsgegenklage mit der „Haupteinwendung“ gleichzusetzen ist, sind sie gemäß § 4 ZPO und § 43 GKG auch für den Streitwert bestimmend (vgl. Beschluss des OLG Stuttgart v. 17.10.2006, Az.: 5 W 60/06, MDR 2007, 355). Dem folgend war der Streitwert abändernd auf 447.635,16 € festzusetzen. Hierbei handelt es sich um die Grundschuldzinsen, die vom 28.10.1993 bis zum 31.12.2007 fällig geworden sind. Ausgehend von der Deutschen Zinsmethode (30/360) hat der Senat bei der Berechnung des Betrages der dinglichen Zinsen 5.103 Zinstage zugrunde gelegt. Einer anderen Rechtsauffassung vermag der Senat sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des 2. Senats des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 10.05.2011, Az.: 2 W 15/11, NJW 2011, 2979) nicht anzuschließen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch das OLG Düsseldorf davon ausgeht, dass das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts an eine Wertangabe der Parteien, auch wenn sie übereinstimmend erfolgt oder von der gegnerischen Seite unwidersprochen geblieben sein mag, nicht gebunden ist. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat an einer Heraufsetzung des Streitwerts auch nicht gehindert. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, dass der Kläger sich treuwidrig verhalten habe, indem er den vorläufigen Streitwert vorsätzlich evident zu niedrig angesetzt habe, um die fälligen Gerichtskosten so gering wie möglich zu halten. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Angabe eines Streitwerts von nur 35.000,00 € angesichts des geltend gemachten Anspruchs kaum plausibel zu erklären sein dürfte und daher der Verdacht nahe liegt, dass der Kläger die Streitwertangabe im Kosteninteresse gering gehalten hat. Aber auch der Beklagten ist entgegen zu halten, dass sie die Streitwertangabe zu keiner Zeit moniert hat, obwohl der Streitwert, der sich an feststehenden objektiven Kriterien orientiert, von jeder der Parteien hätte ohne Weiteres richtig berechnet werden können. Soweit die Beklagte weiter unter Zitierung der vorgenannten Entscheidung des OLG Düsseldorf meint, „dass eine solche bewusste Vorenthaltung von der Landeskasse zustehenden Gerichtsgebühren nicht hingenommen werden kann“, ist dies eben der maßgebliche Gesichtspunkt, der es rechtfertigt, den Streitwert – wie geschehen – nunmehr angemessen festzusetzen.