Beschluss
II-10 UF 47/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0615.II10UF47.11.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hattingen vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Grün­de: I. Die am 15. Mai 1981 ge­bo­re­ne An­trag­stel­le­rin ver­langt die He­raus­ga­be ihres Kin­des M, geb. am 2. Juni 2005. Das Kind stammt aus der im Jahre 2008 ge­schie­de­nen Ehe der An­trag­stel­le­rin mit dem am 31. Ok­to­ber 1962 ge­bo­re­nen Kin­des­va­ter N. Der Kin­des­va­ter ist zur­zeit in Straf­haft; die Haft dau­ert nach den ei­ge­nen An­ga­ben des Kin­des­va­ters im An­hö­rungs­ter­min am 6. Juni 2012 vo­raus­sicht­lich bis zum Ende des Jah­res 2013, falls keine vor­zei­ti­ge Ent­las­sung des Kin­des­va­ters er­folgt. Aus der Ehe der An­trag­stel­le­rin mit dem Kin­des­va­ter sind fer­ner fol­gen­de vier Kin­der her­vor­ge­gan­gen: M2, geb. am 07.10.2001, M3, geb. am 19.10.2002, M4, geb. am 06.05.2004, sowie M5, geb. am 16.10.2006. Im Ja­nu­ar 2007 trenn­ten sich die Kin­des­eltern. Am 4. Mai 2007 er­folg­te die In­ob­hut­nah­me der Kin­der M2, M3, M4, M und Na­tha­lie durch das Ju­gend­amt. M wech­sel­te we­ni­ge Wo­chen spä­ter nach der In­ob­hut­nah­me zu­nächst in eine Be­reit­schafts­pfle­ge­fa­mi­lie und im Juni 2007 - wegen der Er­kran­kung der Be­reit­schafts­pfle­ge­mut­ter - in die­je­ni­ge Pfle­ge­fa­mi­lie, in der sie heute noch lebt. Nach der - un­be­strit­te­nen - Dar­stel­lung der Pfle­ge­eltern war M im Som­mer 2007 ein di­ckes, sehr stil­les Kind, das nicht ge­wohnt war, dass man sich mit ihm be­schäf­tig­te. Zudem war M sei­ner­zeit völ­lig fi­xiert auf Essen und Trin­ken; der Schlaf­rhyth­mus war er­heb­lich ge­stört. Die Pfle­ge­eltern haben mitt­ler­wei­le ein ei­ge­nes leib­li­ches Kind, das im No­vem­ber 2010 ge­bo­ren ist. Etwa seit Som­mer 2007 lebt die An­trag­stel­le­rin mit ihrem neuen Le­bens­ge­fähr­ten, Herrn X, zu­sam­men. Aus die­ser Be­zie­hung sind fol­gen­de Kin­der her­vor­ge­gan­gen: Stel­la, geb. am 07.05.2008, Lina Julie, geb. am 21.04.2009; Levin Lau­rin, geb. am 18.06.2010. Mitt­ler­wei­le steht die Ge­burt eines wei­te­ren Kin­des aus der Be­zie­hung der An­trag­stel­le­rin zu Herrn X un­mit­tel­bar bevor; mög­li­cher­wei­se ist das wei­te­re Kind schon ge­bo­ren. Durch Se­nats­be­schluss vom 1. April 2009 (10 UF 132/08 OLG Hamm = 49 F 118/08 AG Hat­tin­gen) ist der An­trag­stel­le­rin das al­lei­ni­ge Sor­ge­recht für die Kin­der M2, M3, M4, M und M5 über­tra­gen wor­den. Fer­ner ist durch den ge­nann­ten Se­nats­be­schluss u. a. an­ge­ord­net wor­den, dass die dau­er­haf­te Rück­füh­rung von M5 und M in den Haus­halt der An­trag­stel­le­rin nicht vor dem 1. No­vem­ber 2009 er­fol­gen dürfe. Zur Vor­be­rei­tung der Rück­füh­rung von M5 und M solle die An­trag­stel­le­rin ab dem 12. Juli 2009 alle 14 Tage Um­gang mit die­sen Kin­dern haben. Der An­trag­stel­le­rin ist auf­ge­ge­ben wor­den, Leis­tun­gen der öf­fent­li­chen Kin­der- und Ju­gend­hil­fe (So­zi­al­pä­da­go­gi­sche Fa­mi­lien­hil­fe) in An­spruch zu neh­men. Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf den Se­nats­be­schluss vom 01.04.2009 (Bl. 7 ff. GA) ver­wie­sen. Die Kin­der M2, M3 und M4 leben seit etwa Mai 2009 wie­der im Haus­halt der Kin­des­mut­ter. M5 kehr­te frü­her als ge­plant in den Haus­halt der An­trag­stel­le­rin zu­rück, näm­lich schon im Au­gust 2009; Hin­ter­grund war der Um­stand, dass die Pfle­ge­mut­ter von M5 ver­stor­ben war. Zu einer Rück­füh­rung von M ist es bis heute nicht ge­kom­men. Im Ok­to­ber 2009 ge­rie­ten die - schließ­lich un­be­glei­tet durch­ge­führ­ten - Um­gangs­kon­tak­te der An­trag­stel­le­rin mit M ins Sto­cken. Ein Um­gangs­kon­takt fand noch am 19. Ok­to­ber 2009 statt; ein wei­te­rer Um­gangs­kon­takt er­folg­te erst am 5. Au­gust 2010. Wei­te­re Um­gangs­kon­tak­te fan­den auf An­ord­nung des Se­nats im Laufe des Be­schwer­de­ver­fah­rens - be­glei­tet durch den vom Senat ein­ge­setz­ten Um­gangs­pfle­ger C - statt, und zwar am 15. De­zem­ber 2011, 28. De­zem­ber 2011 und 12. Ja­nu­ar 2012. Ein letz­ter Um­gangs­kon­takt am 25. Ja­nu­ar 2012 schei­ter­te; M konn­te zu einem wei­te­ren Um­gangs­kon­takt mit der An­trag­stel­le­rin nicht be­wegt wer­den; M ver­steck­te sich unter dem Bett ihrer Pfle­ge­eltern. Durch den an­ge­foch­te­nen Be­schluss hat das Amts­ge­richt - Fa­mi­lien­ge­richt - den He­raus­ga­be­an­trag der Kin­des­mut­ter ab­ge­lehnt und zu­gleich an­ge­ord­net, dass M bei den Pfle­ge­eltern zu ver­blei­ben habe. Wegen der Be­grün­dung und der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stands in ers­ter Ins­tanz wird auf den an­ge­foch­te­nen Be­schluss (Bl. 373 ff. GA) ver­wie­sen. Hier­ge­gen wen­det sich die An­trag­stel­le­rin unter Wie­der­ho­lung und Ver­tie­fung ihres Vor­brin­gens in ers­ter Ins­tanz. Sie macht ins­be­son­de­re gel­tend: Das in ers­ter Ins­tanz ein­ge­hol­te Gut­ach­ten des Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. K sei un­ge­nü­gend. Es sei ein neues - brauch­ba­res - Gut­ach­ten ein­zu­ho­len. So habe die Mut­ter-Kind-Be­geg­nung al­len­falls we­ni­ge Mi­nu­ten ge­dau­ert. Die vom Sach­ver­stän­di­gen wie­der­ge­ge­be­nen Fra­gen hät­ten sich auf den täg­lich ge­leb­ten All­tag des Kin­des be­zo­gen; des­halb sei es nicht er­staun­lich, dass M in dem sog. Schloss­zei­chen­test nicht an­de­re Per­so­nen als die Per­so­nen ihres nä­he­ren Um­felds - ins­be­son­de­re die Pfle­ge­eltern - ge­nannt habe, zumal der letz­te Um­gangs­kon­takt im Ok­to­ber 2009 statt­ge­fun­den habe; tat­säch­lich fand aber, wie oben dar­ge­legt, noch ein Um­gangs­kon­takt am 5. Au­gust 2010 statt. Der Sach­ver­stän­di­ge selbst habe aus­ge­führt, dass noch ein Rest an Bin­dun­gen zur Kin­des­mut­ter vor­han­den sei. Die be­ste­hen­de Bin­dung von M zu ihren Ge­schwis­tern habe der Sach­ver­stän­di­ge - zu Un­recht - ganz außer Acht ge­las­sen. Die Ge­schwis­ter von M habe der Sach­ver­stän­di­ge - feh­ler­haft - nicht ex­plo­riert. Auch habe der Sach­ver­stän­di­ge den jet­zi­gen Le­bens­ge­fähr­ten der An­trag­stel­le­rin, Herrn X, von der Be­gut­ach­tung aus­ge­schlos­sen. Zu Un­recht habe das Amts­ge­richt - Fa­mi­lien­ge­richt - dem Wil­len des sei­ner­zeit sechs­jäh­ri­gen Kin­des, bei sei­nen Pfle­ge­eltern zu ver­blei­ben, maß­geb­li­che Be­deu­tung bei­ge­mes­sen. Der Wille des Kin­des sei maß­geb­lich durch die Pfle­ge­mut­ter be­ein­flusst wor­den; diese habe eine hoch ab­leh­nen­de Ein­stel­lung gegen­über einer Tren­nung von ihrem Pfle­ge­kind. Die An­trag­stel­le­rin sei auch hin­rei­chend er­zie­hungs­fä­hig. Sie ver­fü­ge über die für eine Rück­füh­rung ge­stei­ger­te Er­zie­hungs­fä­hig­keit und habe auch ein hin­rei­chen­des in­tui­ti­ves Ge­spür für die psy­chi­schen Be­dürf­nis­se von M. Es tref­fe nicht zu, dass die An­trag­stel­le­rin nicht be­reit sei, öf­fent­li­che Hil­fen an­zu­neh­men. Die an­ge­bo­te­nen Hil­fen seien eher hin­der­lich als un­ter­stüt­zend ge­we­sen. Eben­so wenig tref­fe es zu, dass M5 nicht mehr den Kin­der­gar­ten be­su­che; M5 habe le­dig­lich den Kin­der­gar­ten ge­wech­selt. Die An­trag­stel­le­rin als al­lei­ni­ge Sor­ge­rechts­in­ha­be­rin habe auch keine Ver­pflich­tung ge­habt, den Schul­wech­sel von M3 und M4 mit dem Ju­gend­amt ab­zu­stim­men. In der Be­schwer­de­ins­tanz hat der Senat den Kin­des­va­ter als Be­tei­lig­ten hin­zu­ge­zo­gen (§ 7 Abs. 2 FamFG). Die An­trag­stel­le­rin be­an­tragt, den Be­schluss des Amts­ge­richts - Fa­mi­lien­ge­richts - vom 9. Februar 2011, Az: 69 F Az: 69 F 38/10 auf­zu­he­ben, den Antrag der Inkognito Pflegefamilie zurückzuweisen, und das Ju­gendamt I zu ver­pflich­ten, das Kind M, geb. am 2. Juni 2005, an sie he­raus­zu­ge­ben. Der Kin­des­va­ter hat sich dem An­trag der An­trag­stel­le­rin an­ge­schlos­sen. Das Ju­gend­amt und die Pfle­ge­eltern be­an­tra­gen, die Be­schwer­de zu­rück­zu­wei­sen. Die Pfle­ge­eltern und das Ju­gend­amt ver­tei­di­gen den an­ge­foch­te­nen Be­schluss mit nä­he­ren Aus­füh­run­gen. Sie ma­chen ins­be­son­de­re gel­tend: Die An­trag­stel­le­rin sei nicht hin­rei­chend - ge­stei­gert - er­zie­hungs­fä­hig. Sie habe gegen­über Frau O er­klärt, sie habe schon daran ge­dacht, sich um­zu­brin­gen. Die An­trag­stel­le­rin habe - wohl am 12. Mai 2011 - gegen­über der Pfle­ge­mut­ter er­klärt, diese werde schon sehen, wie es sei, ein Kind zu ver­lie­ren; diese Dro­hung habe sich auf das neu ge­bo­re­ne Kind der Pfle­ge­mut­ter be­zo­gen. Die An­trag­stel­le­rin sei schon mit ihren wei­te­ren Kin­dern über­for­dert. Die An­trag­stel­le­rin wei­ge­re sich auch, öf­fent­li­che Hil­fen in An­spruch zu neh­men; sie zeige sich be­ra­tungs­re­sis­tent. Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Vor­brin­gens in der Be­schwer­de­ins­tanz wird auf die ge­wech­sel­ten Schrift­sät­ze der Be­tei­lig­ten ver­wie­sen. Diese sind auch Ge­gen­stand der An­hö­rungs­ter­mi­ne vor dem Senat ge­we­sen. Der Senat hat er­gän­zend Be­weis er­ho­ben durch Ein­ho­lung von Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten. Er hat ein Gut­ach­ten des Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. K2 ein­ge­holt; wegen der Ein­zel­hei­ten wird auf das Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten vom 14. Ok­to­ber 2011 (Bl. 585 ff. GA) Bezug ge­nom­men. Der Senat hat fer­ner ein Gut­ach­ten der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q ein­ge­holt. Wegen des In­halts wird auf das Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten vom 14. Feb­ru­ar 2012 (Bl. 889 ff. GA) ver­wie­sen. Beide Sach­ver­stän­di­gen haben ihre Gut­ach­ten im An­hö­rungs­ter­min am 6. Juni 2012 münd­lich er­läu­tert und er­gänzt; der Sach­ver­stän­di­ge Dipl. Psych. K2 hat fer­ner sein Gut­ach­ten im An­hö­rungs­ter­min am 9. No­vem­ber 2011 er­läu­tert und er­gänzt. Wegen der Ein­zel­hei­ten wird auf die Be­richt­er­stat­ter­ver­mer­ke vom 9. No­vem­ber 2011 (Bl. 706 ff. GA) und vom 6. Juni 2012 (Bl. 1089 ff. GA) ver­wie­sen. Der Senat hat das Kind M im Bei­sein aller Se­nats­mit­glie­der und des Ver­fah­rens­bei­stan­des, Frau Rechts­an­wäl­tin E, am 9. No­vem­ber 2011 an­ge­hört. Der Senat hat fer­ner durch Be­schluss vom 11. No­vem­ber 2011 eine Um­fangs­pfleg­schaft und Um­gangs­kon­tak­te an­ge­ord­net, und zwar u. a. mit Ziel, eine Rück­füh­rung des Kin­des zu er­rei­chen. Schließ­lich hat der Senat zu In­for­ma­ti­ons­zwe­cken die Bei­ak­ten 69 F 169/10 AG Hat­tin­gen, 69 F 4/11 AG Hat­tin­gen, 49 F 118/08 AG Hat­tin­gen (= 10 UF 132/08 OLG Hamm), 69 F 37/10 AG Hat­tin­gen, 69 F 33/10 AG Hat­tin­gen sowie 69 F 16/10 AG Hat­tin­gen bei­ge­zo­gen. Diese Bei­ak­ten sind auch Ge­gen­stand des An­hö­rungs­ter­mins am 6. Juni 2012 ge­we­sen. II. Die zu­läs­si­ge Be­schwer­de (§§ 58 ff. FamFG) ist un­be­grün­det. Der He­raus­ga­be­an­trag der An­trag­stel­le­rin hat kei­nen Er­folg. Viel­mehr ist gemäß § 1632 Abs. 4 BGBG das Ver­blei­ben des Kin­des M in der Pfle­ge­fa­mi­lie an­zu­ord­nen. 1. Nach § 1632 Abs. 4 BGB kann das Fa­mi­lien­ge­richt, wenn ein Kind seit län­ge­rer Zeit in Fa­mi­lien­pfle­ge lebt und die El­tern es von der Pfle­ge­per­son weg­neh­men wol­len, von Amts wegen oder auf An­trag der Pfle­ge­per­son an­ord­nen, dass das Kind bei der Pfle­ge­per­son bleibt, wenn und so­lan­ge das Kin­des­wohl durch die Weg­nah­me ge­fähr­det wäre. Diese Vo­raus­set­zun­gen sind hier ge­ge­ben. Die al­lein sor­ge­be­rech­tig­te An­trag­stel­le­rin will das Kind M in ihren Haus­halt zu­rück­füh­ren. Das Kind M be­fin­det sich auch seit län­ge­rer Zeit in Fa­mi­lien­pfle­ge. Das Er­for­der­nis der län­ge­ren Dauer der Fa­mi­lien­pfle­ge ist nach dem Zweck der Vor­schrift nicht ab­so­lut, son­dern unter Be­rück­sich­ti­gung des kind­li­chen Zeit­be­griffs zu ver­ste­hen. Es kommt da­rauf an, ob die Pfle­ge­zeit dazu ge­führt hat, dass das Kind in der Pfle­ge­fa­mi­lie seine Be­zugs­welt ge­fun­den hat (vgl. nur Pa­landt/Die­de­rich­sen, BGB, 71. Auf­la­ge 2012, § 1632 Rn. 11 m. w. N.; Schwer/B. Han­dam, in: Ju­risPK-BGB, 5. Auf­la­ge 2010, § 1632 Rn. 24 m. w. N.). Das ist hier der Fall. M ist im Juni 2007, also im Alter von zwei Jah­ren, zu ihren Pfle­ge­eltern ge­kom­men; sie lebt dort seit mitt­ler­wei­le fünf Jah­ren. Sie hat ihre Be­zugs­welt zu ihrer Pfle­ge­fa­mi­lie ge­fun­den. Nach stän­di­ger höchst­rich­ter­li­cher und ober­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfG FamRZ 2006, 1593; BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 1989, 31; BVerfGE 75, 201; BVerfGE 68, 176; OLG Saar­brü­cken, Be­schluss vom 13.10.2011, 6 UF 108/11 - zi­tiert nach Juris; OLG Zwei­brü­cken FamRZ 2011, 571; OLG Hamm FamRZ 2010, 1746; OLG Hamm FamRZ 2007, 659; OLG Frank­furt FamRZ 2009, 1499), wel­cher der Senat in stän­di­ger Recht­spre­chung folgt, ist es mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar, dass auch die Dauer des Pfle­ge­ver­hält­nis­ses zu einer Ver­blei­ben­sa­nord­nung nach § 1632 Abs. 4 BGB füh­ren kann, wenn eine schwe­re und nach­hal­ti­ge Schä­di­gung des kör­per­li­chen oder see­li­schen Wohl­be­fin­dens des Kin­des bei sei­ner He­raus­ga­be an die El­tern zu er­war­ten ist (vgl. BVerfGE 68, 176, 191= FamRZ 1985, 39). Bei einer Ent­schei­dung nach § 1632 Abs. 4 BGB, die eine Kol­li­sion zwi­schen dem In­te­res­se der El­tern an der He­raus­ga­be des Kin­des und dem Kin­des­wohl vo­raus­setzt, ver­langt die Ver­fas­sung eine Aus­le­gung der Re­ge­lung, die so­wohl dem El­tern­recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grund­rechts­po­si­tion des Kin­des aus Art. 2 Abs. 1 in Ver­bin­dung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rech­nung trägt. Im Rah­men der er­for­der­li­chen Ab­wä­gung der ver­fas­sungs­recht­lich ge­schütz­ten Rech­te ist je­doch zu be­rück­sich­ti­gen, dass im Be­reich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kin­des immer den Richt­punkt bil­det, so dass die­ses bei In­te­res­sen­kon­flik­ten zwi­schen dem Kind und sei­nen El­tern letzt­lich be­stim­mend sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201, 218 = FamRZ 1987, 786; BVerfGE 68, 176, 188 = FamRZ 1985, 39). Denn das Kind ist ein Wesen mit ei­ge­ner Men­schen­wür­de und ei­ge­nem Recht auf Ent­fal­tung sei­ner Per­sön­lich­keit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 24, 119, 144 = FamRZ 1968, 578). Es be­darf des Schut­zes und der Hilfe, um sich zu einer eigen­ver­ant­wort­li­chen Per­sön­lich­keit in­ner­halb der so­zia­len Ge­mein­schaft zu ent­wi­ckeln. Die Er­zie­hung und Be­treu­ung eines min­der­jäh­ri­gen Kin­des durch Mut­ter und Vater in­ner­halb einer har­mo­ni­schen Ge­mein­schaft ge­währ­leis­tet dabei am ehes­ten, dass die­ses Ziel er­reicht wird (vgl. BVerfGE 56, 363, 384 = FamRZ 1981, 429). Dies trifft je­doch nicht immer zu, ins­be­son­de­re dann nicht, wenn Kin­der in einer Pfle­ge­fa­mi­lie auf­wach­sen (vgl. BVerfGE 75, 201, 219 = FamRZ 1987, 786). In die­sem Falle ge­bie­tet es das Kin­des­wohl, die neuen ge­wach­se­nen Bin­dun­gen des Kin­des zu sei­nen Pfle­ge­per­so­nen zu be­rück­sich­ti­gen und das Kind aus sei­ner Pfle­ge­fa­mi­lie nur he­raus­zu­neh­men, wenn die kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Be­ein­träch­ti­gun­gen des Kin­des als Folge der Tren­nung von sei­nen bis­he­ri­gen Be­zugs­per­so­nen unter Be­rück­sich­ti­gung der Grund­rechts­po­si­tion des Kin­des noch hin­nehm­bar sind (vgl. BVerfGE 79, 51, 64 = FamRZ 1989, 31). Für ein Kind ist mit sei­ner He­raus­nah­me aus der ge­wohn­ten Um­welt ein schwer be­stimm­ba­res Zu­kunfts­ri­si­ko ver­bun­den. Die Un­si­cher­hei­ten bei der Prog­no­se sowie der Um­stand, dass die Tren­nung von sei­nen un­mit­tel­ba­ren Be­zugs­per­so­nen für das Kind re­gel­mä­ßig eine er­heb­li­che psy­chi­sche Be­las­tung be­deu­tet (vgl. BVerfGE 75, 201, 219 = FamRZ 1987, 786), dür­fen nicht dazu füh­ren, dass bei Un­ter­brin­gung eines Kin­des in einer Pfle­ge­fa­mi­lie die Wie­der­zu­sam­men­füh­rung von Kind und El­tern schon immer dann aus­ge­schlos­sen ist, wenn das Kind seine "so­zia­len" El­tern ge­fun­den hat. Bei der Ab­wä­gung zwi­schen El­tern­recht und Kin­des­wohl im Rah­men von Rück­füh­rungs­ent­schei­dun­gen nach § 1632 Abs. 4 BGB ist des­halb ein grö­ße­res Maß an Un­si­cher­heit über mög­li­che Be­ein­träch­ti­gun­gen des Kin­des hin­nehm­bar als bei einem - hier nicht - le­dig­lich be­ab­sich­tig­ten Wech­sel der Pfle­ge­fa­mi­lie, der mit Art. 2 Abs. 1 in Ver­bin­dung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur ver­ein­bar ist, wenn mit hin­rei­chen­der Si­cher­heit aus­zu­schlie­ßen ist, dass die Tren­nung des Kin­des von sei­nen Pfle­ge­eltern mit psy­chi­schen oder phy­si­schen Schä­di­gun­gen ver­bun­den sein kann (vgl. BVerfGE 75, 201, 220 = FamRZ 1981,124). Die Ri­si­ko­gren­ze hin­sicht­lich der Prog­no­se mög­li­cher Be­ein­träch­ti­gun­gen des Kin­des ist al­ler­dings auch bei der Ent­schei­dung über eine Rück­füh­rung des Kin­des zu sei­nen El­tern dann über­schrit­ten, wenn unter Be­rück­sich­ti­gung der Um­stän­de des Ein­zel­falls mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit nicht aus­zu­schlie­ßen ist, dass die Tren­nung des Kin­des von sei­nen Pfle­ge­eltern psy­chi­sche oder phy­si­sche Schä­di­gun­gen nach sich zie­hen kann. Ein sol­ches Ri­si­ko ist für das Kind nicht hin­nehm­bar. Eine Ver­blei­ben­sa­nord­nung hat zwar grund­sätz­lich den Zweck, eine He­raus­ga­be des Kin­des zur Un­zeit zu ver­hin­dern. Je­doch lässt die Vor­schrift des § 1632 Abs. 4 BGB es auch zu, ein Ver­blei­ben an­zu­ord­nen, des­sen zeit­li­cher End­punkt nicht ab­zu­se­hen ist (vgl. Schwer/B. Han­dam, in: Ju­risPK-BGB, a. a. O., § 1632 Rn. 37 m. w. N.; OLG Karls­ru­he FamRZ 2004, 722). 2. Ge­mes­sen an die­sen Grund­sät­zen ist der Senat nach Ein­ho­lung der Gut­ach­ten der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q und Dipl.-Psych. K2 im Er­geb­nis zwei­fels­frei davon über­zeugt, dass unter Be­rück­sich­ti­gung der Um­stän­de des Ein­zel­falls mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit nicht aus­zu­schlie­ßen ist, dass die Tren­nung Ms von ihren Pfle­ge­eltern schwe­re psy­chi­sche oder phy­si­sche Schä­di­gun­gen nach sich zie­hen kann. Im vor­lie­gen­den Fall ist der Senat sogar si­cher davon über­zeugt, dass es bei der der­zei­ti­gen Sach­la­ge im Falle einer Rück­füh­rung von M in die Her­kunfts­fa­mi­lie mit ganz über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit zu einer er­heb­li­chen psy­chi­schen Schä­di­gung des Kin­des kom­men würde, die für das Kind nicht mehr hin­nehm­bar ist. Im Ein­zel­nen: Beide Sach­ver­stän­di­gen gehen zu­nächst - in­so­weit über­ein­stim­mend - zu­tref­fend davon aus, dass sich M ve­he­ment gegen die Rück­füh­rung in die Her­kunfts­fa­mi­lie wehrt, dass mit­hin ein ve­he­men­ter ne­ga­ti­ver Kin­des­wil­le vor­han­den ist, der im Falle einer Rück­füh­rung ge­bro­chen werde müss­te. Dies ist auch ein­drucks­voll bei der An­hö­rung von M durch alle Se­nats­mit­glie­der of­fen­kun­dig ge­wor­den; in der An­hö­rung hat M "klipp und klar" er­klärt, dass sie auf kei­nen Fall zur An­trag­stel­le­rin zu­rück­ge­he. Der ve­he­men­te ne­ga­ti­ve Kin­des­wil­le ist fer­ner da­durch deut­lich ge­wor­den, dass M schließ­lich über­haupt keine Um­gangs­kon­tak­te mit der An­trag­stel­le­rin mehr zu­ge­las­sen und sich et­wai­gen Um­gangs­kon­tak­ten "total ver­wei­gert" hat. Hier­zu haben die Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. Q und auch der schließ­lich ein­ge­setz­te Um­gangs­pfle­ger C über­ein­stim­mend glaub­haft be­stä­tigt, dass M sich mas­siv ge­wei­gert hat, den für den 25. Ja­nu­ar 2012 vor­ge­se­he­nen Um­gangs­kon­takt mit der An­trag­stel­le­rin wahr­zu­neh­men, dass M klar ge­macht habe, dass mit Um­gangs­kon­tak­ten nun­mehr "Schluss sei"; M sei auch nicht mehr zu Um­gangs­kon­tak­ten mit der An­trag­stel­le­rin an einem neut­ra­len Ort be­reit ge­we­sen. Bei die­ser Sach­la­ge ist nicht er­kenn­bar, wie eine Rück­füh­rung von M in den Haus­halt der An­trag­stel­le­rin funk­tio­nie­ren könn­te. Auch der Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. K2 hat im An­hö­rungs­ter­min am 6. Juni 2012 er­klärt, dass dem Kin­des­wil­len hier nicht die Ernst­haf­tig­keit ab­ge­spro­chen wer­den könne. Der Kin­des­wil­le sei seit lan­ger Zeit kons­tant, ziel­ge­rich­tet im Sinne eines Ver­bleibs bei den Pfle­ge­eltern und auch fun­diert. Auf Nach­fra­ge hat der Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. K2 ein­räu­men müs­sen, dass man von einem Kind in einem Alter von M als Be­grün­dung nicht mehr als eine pau­scha­le Ab­leh­nung er­war­ten könne. Diese Ein­schät­zung wird auch der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ge­recht, nach der ein vom Kind kund ge­ta­ner Wille Aus­druck von Bin­dun­gen sein kann und eine ge­fühls­mä­ßi­ge Bin­dung ge­ra­de von einem Kind nicht immer ra­tio­nal er­fasst und be­grün­det wer­den kann, weil diese ge­fühls­mä­ßi­ge Bin­dung ein in­ne­res Fak­tum ist (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737, 1738). Der Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. K2 hat fer­ner keine rea­lis­ti­sche, prak­tisch um­setz­ba­re Lö­sung auf­zei­gen kön­nen, wie es doch noch ge­lin­gen könn­te, den Wi­der­stand von M zu über­win­den. Er hat zwar er­klärt, dass die Haupt­auf­ga­be bei einer Rück­füh­rung von M darin be­ste­he, dass man ihr ver­mit­te­le, dass die Rück­füh­rung eine von ihr, M, zu be­wäl­ti­gen­de Auf­ga­be sei. Wie dies kon­kret um­ge­setzt wer­den kann an­ge­sichts des ve­he­men­ten Wi­der­stan­des auf Sei­ten von M, konn­te er aber letzt­lich auch nicht er­klä­ren. Er hat hier­zu zwar er­läu­tert, dass eine län­ge­re Phase von Um­gangs­kon­tak­ten in einem ge­schütz­ten Rah­men, also nicht im Haus­halt der Kin­des­mut­ter, er­for­der­lich ge­we­sen wäre. An­ge­sichts des ve­he­men­ten Wi­der­stan­des von M gegen Um­gangs­kon­tak­te und der To­tal­ver­wei­ge­rung am 25. Ja­nu­ar 2012 ist aber - auch für den Senat - nicht er­sicht­lich, wie wei­te­re Um­gangs­kon­tak­te - auch le­dig­lich an einem neut­ra­len Ort - funk­tio­nie­ren könn­ten. Der Ver­such des Se­nats, doch noch er­folg­reich Um­gangs­kon­tak­te zu ins­tal­lie­ren, muss nach al­le­dem als ge­schei­tert an­ge­se­hen wer­den. Fer­ner sind sich beide Sach­ver­stän­di­gen da­rü­ber einig, dass mitt­ler­wei­le keine er­kenn­ba­ren Bin­dun­gen von M zur leib­li­chen Mut­ter, d. h. zur An­trag­stel­le­rin, mehr vor­han­den sind. Das be­urteilt auch der Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. K2 nicht an­ders. Der Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. K2 hat so­wohl in sei­ner "me­tho­den­kri­ti­schen Stel­lung­nah­me" vom 17. April 2012 (Bl. 1056 ff. GA, dort Seite 8 der Stel­lung­nah­me, Bl. 1062 GA) als auch im An­hö­rungs­ter­min am 6. Juni 2012 über­zeu­gend er­klärt, dass kei­ner­lei er­kenn­ba­re Bin­dung des Kin­des M zu ihrer leib­li­chen Mut­ter mehr be­ste­he. Auch der Um­gangs­pfle­ger, Herr C, hat im An­hö­rungs­ter­min am 6. Juni 2012 glaub­haft er­klärt, dass bei den Um­gangs­kon­tak­ten, die er be­glei­tet habe, keine Be­zie­hung zwi­schen Mut­ter und Kind er­kenn­bar ge­wor­den sei. Qua­li­ta­tiv sei der Kon­takt von M zur An­trag­stel­le­rin nicht an­ders ge­we­sen als auch zu jeder an­de­ren Per­son. Wei­ter­hin be­steht Ei­nig­keit zwi­schen den bei­den Sach­ver­stän­di­gen da­rü­ber, dass eine ganz enge emo­tio­na­le Be­zie­hung des Kin­des M zu ihren Pfle­ge­eltern be­steht, bei denen M seit mitt­ler­wei­le rund fünf Jah­ren lebt. Zu dem ge­ra­de ge­nann­ten Ge­sichts­punkt hat die Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. Q, deren hohe Sach­kun­de und Zu­ver­läs­sig­keit dem Senat aus einer Viel­zahl von Ver­fah­ren be­kannt ist, wei­ter­hin über­zeu­gend er­klärt, dass mitt­ler­wei­le eine Bin­dung von M zu ihren Pfle­ge­eltern ent­stan­den ist, die un­um­kehr­bar ge­wor­den sei. Dies sei nicht nur dem Zeit­ab­lauf - von hier rund fünf Jah­ren - ge­schul­det, son­dern auch den Rah­men­be­din­gun­gen in den bei­den Fa­mi­lien, d. h. der Pfle­ge­fa­mi­lie und der Her­kunfts­fa­mi­lie. Hier­zu hat die Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. Q nach­voll­zieh­bar er­klärt, dass die Rah­men­be­dingun­gen in der Her­kunfts­fa­mi­lie nicht nur nicht op­ti­mal sind, son­dern sogar so sind, dass es im Falle einer Rück­füh­rung von M mit ganz weit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit zu einer un­mit­tel­ba­ren, nach­hal­ti­gen und schwe­ren see­li­schen Ge­fähr­dung des Kin­des kom­men würde. Dies gelte ins­be­son­de­re des­halb, weil das Er­zie­hungs­kon­zept der An­trag­stel­le­rin und auch das ihres Le­bens­ge­fähr­ten über­haupt nicht mit der bis­he­ri­gen Ent­wick­lung und Er­zie­hung von M in Ein­klang zu brin­gen sei. Wäh­rend M von ihren Pfle­ge­eltern mit Res­pekt er­zo­gen wor­den und ihr bei­ge­bracht wor­den sei, dass ihre Mei­nung ge­hört werde, herr­sche in der Her­kunfts­fa­mi­lie der An­trag­stel­le­rin ein ganz an­de­rer Er­zie­hungs­stil, näm­lich ein Er­zie­hungs­stil, der macht­mo­ti­viert sei und bei dem Fein­füh­lig­keit und Emp­at­hie­fä­hig­keit feh­len wür­den. Die Macht­mo­ti­vier­theit des Er­zie­hungs­stils in der Her­kunfts­fa­mi­lie werde u. a. ein­drucks­voll durch be­stimm­te - un­strei­ti­ge - Äu­ße­run­gen be­legt, bei­spiels­wei­se durch Äu­ße­run­gen mit dem In­halt, "M sei noch nicht er­klärt wor­den, wo die 'Be­fehls­ge­walt' liege und dass sie diese zu ak­zep­tie­ren habe." Ein vor­zei­ti­ger Ab­bruch der Bin­dun­gen von M zu ihren Pfle­ge­eltern führe vor­lie­gend daher ganz si­cher zu einer ele­men­ta­ren Er­schüt­te­rung und exis­ten­ziel­len Ver­un­si­che­rung bei M. Aus­ge­hend von den o. g. Kri­te­rien - ve­he­men­ter ab­leh­nen­der Kin­des­wil­le; keine Bin­dun­gen mehr zur Kin­des­mut­ter; ganz enge Bin­dung des Kin­des zu den Pfle­ge­eltern -, hin­sicht­lich derer Über­ein­stim­mung auch zwi­schen den bei­den Sach­ver­stän­di­gen be­steht, ist der Senat zwei­fels­frei davon über­zeugt, dass im vor­lie­gen­den Fall die Tren­nung des Kin­des von sei­nen Pfle­ge­eltern mit ganz über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit er­heb­li­che psy­chi­sche Schä­di­gun­gen nach sich zie­hen würde und die­ses im vor­lie­gen­den Fall ganz er­heb­li­che Ri­si­ko für M nicht mehr hin­nehm­bar ist. In­so­weit folgt der Senat voll­um­fäng­lich den über­zeu­gen­den Er­klä­run­gen der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q in ihrem schrift­li­chen Gut­ach­ten vom 14. Feb­ru­ar 2012 (Bl. 889 ff. GA), auf das zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen Bezug ge­nom­men wird, sowie den Er­läu­te­run­gen der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q in dem An­hö­rungs­ter­min am 6. Juni 2012. Das von der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q ge­fun­de­ne Er­geb­nis wird letzt­lich auch nicht durch die Aus­füh­run­gen des Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. K2 in sei­nem schrift­li­chen Gut­ach­ten vom 14. Ok­to­ber 2011 und im An­hö­rungs­ter­min am 6. Juni 2012 in Frage ge­stellt. Die Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. Q hat zu­nächst über­zeu­gend er­klärt, dass die Pfle­ge­eltern für M auf­grund ihres über zwei Drit­tel der kind­li­chen Le­bens­span­ne zu­ver­läs­sig ver­füg­ba­ren, fein­füh­li­gen Für­sor­ge­ver­hal­tens ihre fak­ti­schen El­tern dar­stel­len, dass ein vor­zei­ti­ger Ab­bruch die­ses per­son­zen­trier­ten, in­ter­ak­ti­ven psy­chi­schen Wachs­tums­pro­zes­ses, der den Iden­ti­tät stif­ten­den Cha­rak­ter einer El­tern-Kind-Be­zie­hung be­grün­de, vor­lie­gend eine ele­men­ta­re Er­schüt­te­rung und exis­ten­ziel­le Ver­un­si­che­rung Ms be­deu­te. Die Ve­he­menz der Wil­lens­äu­ße­rung Ms, bei den Pfle­ge­eltern blei­ben zu wol­len, kor­res­pon­die­re di­rekt mit der In­ten­si­tät ihrer Ver­lust­angst, was auch durch ihre Be­reit­schaft, in­ten­siv für den Er­halt der Bin­dung zu ihren Pfle­ge­eltern zu kämp­fen, deut­lich be­legt werde. M habe, was für den Senat ohne Wei­te­res nach­voll­zieh­bar ist, die Angst schutz­los zu sein, was ge­ra­de zur Be­reit­schaft führe, in­ten­siv für den Er­halt die­ser Bin­dung zu kämp­fen. Dabei kommt im vor­lie­gen­den Fall noch der Um­stand hinzu, dass die An­trag­stel­le­rin - nach den glaub­haf­ten Be­kun­dun­gen der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q im An­hö­rungs­ter­min am 6. Juni 2012 die­ser gegen­über im Rah­men der Ex­plo­ra­tion - er­klärt hat, sie wolle im Falle einer Rück­füh­rung von M in die Her­kunfts­fa­mi­lie die Kon­tak­te zu den Pfle­ge­eltern so­fort kap­pen. Die Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. Q hat fer­ner über­zeu­gend er­läu­tert, dass be­reits heute Ver­hal­tens­auf­fäl­lig­kei­ten und Per­sön­lich­keits­ver­än­de­run­gen fest­zu­stel­len seien, die eine an­hal­ten­de Über­las­tung Ms psy­chi­scher Res­sour­cen be­le­gen. Sie hat er­klärt, dass in dem Falle, dass M er­fah­ren müss­te, dass ihre ein­dring­lich und au­then­tisch vor­ge­tra­ge­nen Wil­lens­äu­ße­run­gen nicht res­pek­tiert wür­den, dies mit einem Ge­fühl des hilf­lo­sen Aus­ge­lie­fert­seins ein­her gehe, das ihr ba­sa­les Ver­trau­en so­wohl in die Welt als auch in die ei­ge­ne Be­deu­tung darin lang­fris­tig zer­stö­ren würde. Diese Er­klä­rung über­zeugt den Senat voll­um­fäng­lich. Dies gilt, zumal auch der Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych K2 bei sei­ner An­hö­rung am 9. No­vem­ber 2011 be­kun­det hat, dass man klar sagen müsse, dass hier wegen der ve­he­men­ten Ab­leh­nung von M die Ge­fahr einer Schä­di­gung des Kin­des be­ste­he. Die Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. Q hat wei­ter­hin nach­voll­zieh­bar er­klärt, dass im Falle einer Rück­füh­rung von M in ihre Her­kunfts­fa­mi­lie an­ge­sichts der über­durch­schnitt­li­chen Reife von M, die M ein­drucks­voll auch den Se­nats­mit­glie­der bei ihrer An­hö­rung am 9. No­vem­ber 2011 unter Be­weis ge­stellt hat, durch den un­gleich frust­rie­ren­der er­leb­ten Kont­roll­ver­lust, der so­wohl ihr Selbst­ver­ständ­nis als auch ihr Selbst­wert­emp­fin­den um­fas­send in Frage stel­le, mit ganz be­son­de­ren Be­ein­träch­ti­gun­gen zu rech­nen sei. Es sei mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit eine kaum re­pa­rab­le schwe­re see­li­sche Be­ein­träch­ti­gung bei M zu er­war­ten. Dies werde u. a. auch durch die - un­strei­tig - ak­tu­ell wie­der auf­ge­tre­te­nen Auf­fäl­lig­kei­ten wie Schlaf- und Ess­stö­run­gen be­legt, die un­strei­tig auch sei­ner­zeit vor­han­den waren, als M zu ihren Pfle­ge­eltern kam. Ganz kon­kret sei mit weit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit mit De­pres­sio­nen oder auch Ag­gres­sio­nen bei M zu rech­nen. Es sei bei M, einem Kind mit über­durch­schnitt­li­cher Reife und einer hohen Kom­pe­tenz­über­zeu­gung, be­son­ders prob­le­ma­tisch, den Kin­des­wil­len zu bre­chen. In die­sem Falle würde ihre Auto­no­mie­ent­wick­lung ganz er­heb­lich ge­schä­digt; es würde sich ins­be­son­de­re das Ge­fühl der er­lern­ten Hilf­lo­sig­keit ver­fes­ti­gen. Es be­ste­he schließ­lich die er­heb­li­che Ge­fahr einer Trau­ma­ti­sie­rung von M im Falle ihrer Rück­füh­rung in ihre Her­kunfts­fa­mi­lie. Diese Aus­füh­run­gen wer­den – wie er­wähnt - im Er­geb­nis auch nicht durch die Stel­lung­nah­me des Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. K2 in Frage ge­stellt. Der Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. K2 hat nicht die von der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q über­zeu­gend er­klär­te über­durch­schnitt­li­che Reife des Kin­des und des­sen hohe Kom­pe­tenz­über­zeu­gung in Ab­re­de ge­stellt. Er hat auch nicht die von der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q zi­tier­ten Äu­ße­run­gen (s. o.), die - nach Auf­fas­sung des Se­nats zu­ver­läs­sig - einen macht­mo­ti­vier­ten Er­zie­hungs­stil be­le­gen, be­strit­ten und be­strei­ten kön­nen, son­dern diese Äu­ße­run­gen für sin­gu­lä­re Äu­ße­run­gen ge­hal­ten. Diese Be­wer­tung teilt der Senat aber auf­grund der Ex­plo­ra­tion der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q und ihren Er­läu­te­run­gen im An­hö­rungs­ter­min nicht. Der Senat ist auch si­cher davon über­zeugt, dass im vor­lie­gen­den Fall keine hin­rei­chen­den Schutz­fak­to­ren vor­han­den sind, wel­che die auf­ge­zeig­te er­heb­li­che Ge­fähr­dung ab­wen­den könn­ten. Hier­zu gilt: Nach den über­zeu­gen­den Er­klä­run­gen der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q ist eine Ge­schwis­ter­bin­dung man­gels ge­leb­ter All­tags­er­fah­run­gen nicht mehr vor­han­den. Dies über­zeugt den Senat voll­um­fäng­lich, zumal Um­gangs­kon­tak­te - in Be­glei­tung der Ge­schwis­ter - und Kon­tak­te im Rah­men der hier er­folg­ten Ex­plo­ra­tio­nen - nur noch spo­ra­disch statt­ge­fun­den haben. Zudem hat selbst der Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. K2 bei sei­ner An­hö­rung am 6. Juni 2012 über­zeu­gend er­klärt, dass die Ge­schwis­ter M wie­der an ihre – ve­he­ment ab­ge­lehn­te - Her­kunfts­fa­mi­lie er­in­nern wür­den. Fer­ner hat der Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. K2 im An­hö­rungs­ter­min am 6. Juni 2012 ein­räu­men müs­sen, er könne letzt­lich nicht die Frage be­ant­wor­ten, ob die Ge­schwis­ter­bin­dung M auf­fan­gen würde. Zu der Frage der Ge­schwis­ter­bin­dung be­durf­te es auch kei­ner er­gän­zen­den Ex­plo­ra­tion der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q. Aus der - von der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q aus­ge­wer­te­ten - Ex­plo­ra­tion des Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. K2 er­gibt sich le­dig­lich, dass die Ge­schwis­ter mit­ei­nan­der ver­trau­ens­voll ge­spielt haben, mehr aber nicht. Dem­ent­spre­chend ist die Schluss­fol­ge­rung der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q nicht zu be­an­stan­den, dass die ak­tu­el­le Bin­dung Ms zu ihren Ge­schwis­tern nicht über die Be­deu­tung viel­fäl­ti­ger kind­li­cher Spiel­be­zie­hun­gen hi­naus­ge­he. Fer­ner ist der Senat nach den über­zeu­gen­den Er­klä­run­gen der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q und dem Er­geb­nis ihrer Be­ob­ach­tun­gen in der Ex­plo­ra­tion zwei­fels­frei davon über­zeugt, dass die An­trag­stel­le­rin nicht die hier er­for­der­li­che ge­stei­ger­te Er­zie­hungs­fä­hig­keit für eine Rück­füh­rung von M in ihrem Haus­halt hat, d.h. ins­be­son­de­re ein Höchst­maß an Em­pa­thie, eine be­stän­di­ge, in­ten­si­ve emo­tio­na­le Ver­füg­bar­keit und ein in­tui­ti­ves Ver­ständ­nis kind­li­cher Bin­dungs­be­dürf­nis­se, und somit M auch nicht den ge­bo­te­nen psy­chi­schen Halt geben kann, der für eine Rück­füh­rung von M in den Haus­halt der An­trag­stel­le­rin un­be­dingt er­for­der­lich wäre. Dies gilt, zumal M - wie im Ver­lauf des ge­sam­ten Ver­fah­rens und auch in der Ex­plo­ra­tion der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q deut­lich ge­wor­den ist - eine hoch ab­leh­nen­de Hal­tung gegen­über der An­trag­stel­le­rin als Bin­dungs­per­son hat. Der Auf­fas­sung des Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. K2, aus der - sei­ner Auf­fas­sung nach ge­lun­ge­nen - Rück­füh­rung des Kin­des M5 sei die Schluss­fol­ge­rung zu zie­hen, dass auch eine Rück­füh­rung von M ohne über­wie­gen­de Kin­des­wohl­ge­fähr­dung ge­sche­hen könne, ver­mag der Senat sich nicht an­zu­schlie­ßen. Der Senat hat be­reits er­heb­li­che Zwei­fel daran, ob die Rück­füh­rung von M5 tat­säch­lich - (schon des­halb) ge­lun­gen ist, weil M5 - so der Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. K2 - sich "un­auf­fäl­lig" ver­hält, und ob ein un­auf­fäl­li­ges Ver­hal­ten tat­säch­lich der Maß­stab für eine ge­lun­ge­ne Rück­füh­rung ist. Letzt­lich kann dies aber auch offen blei­ben. Es ist je­den­falls so, dass M5 und M un­strei­tig einen völ­lig unter­schied­li­chen Cha­rak­ter haben. M be­sitzt - mög­li­cher­wei­se auch be­dingt durch ihren Auf­ent­halt bei den Pfle­ge­eltern - eine deut­lich über dem Al­ters­durch­schnitt lie­gen­de Reife und stellt be­reits jetzt im All­tag sehr hohe An­for­de­run­gen an die per­sön­li­chen Vo­raus­set­zun­gen und das er­zie­he­ri­sche Ge­schick ihrer engs­ten Be­zugs­per­so­nen. Schließ­lich ist der Ver­gleich zu M5 nach Auf­fas­sung des Se­nats des­halb ver­fehlt, weil M5 so­wohl bei der In­ob­hut­nah­me (etwas) als auch bei Rück­füh­rung (er­heb­lich) jün­ger war als M und M5 nicht an­nä­hernd so lange in der Pfle­ge­fa­mi­lie ge­lebt hat wie M. Nach al­le­dem kön­nen aus der - mög­li­cher­wei­se ge­lun­ge­nen - Rück­füh­rung von M5 keine zu­ver­läs­si­gen Schluss­fol­ge­run­gen für eine Rück­füh­rung von M ge­zo­gen wer­den. Schließ­lich wird das von der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q ge­fun­de­ne Er­geb­nis, dem der Senat voll­um­fäng­lich folgt, nicht durch die - ab­wei­chen­de - Be­ur­tei­lung des Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. K2, ins­be­son­de­re in sei­nem schrift­li­chen Gut­ach­ten vom 14. Ok­to­ber 2011, in Frage ge­stellt, dass im Falle einer Rück­füh­rung von M in der Haus­halt der An­trag­stel­le­rin nicht mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit eine schwe­re und nach­hal­ti­ge Kin­des­wohl­ge­fähr­dung zu er­war­ten sei. Im An­hö­rungs­ter­min am 6. Juni 2012 ist näm­lich deut­lich ge­wor­den, dass der Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. K2 bei der Be­ant­wor­tung der Frage, ob im Falle einer Rück­füh­rung des Kin­des in die Her­kunfts­fa­mi­lie mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit eine schwe­re und nach­hal­ti­ge Schä­di­gung der kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Wohl­be­fin­dens des Kin­des zu er­war­ten sei, von einem - nicht zu­tref­fen­den - Be­griff der über­wie­gen­den Wahr­schein­lich­keit aus­ge­gan­gen ist. Er hat eine über­wie­gen­de Wahr­schein­lich­keit im Er­geb­nis gleich ge­setzt mit Ge­wiss­heit. Er hat näm­lich er­klärt, dass Wahr­schein­lich­kei­ten da­hin­ge­hend her­zu­lei­ten seien, dass man ein Ge­lin­gen aus­schlie­ßen müsse, um von einer über­wie­gen­den Ge­fähr­dung aus­zu­ge­hen. Bei Zu­grun­de­le­gung die­ses Maß­sta­bes sehe er keine über­wie­gen­de Ge­fähr­dung des Kin­des­wohls. Ein sol­cher Maß­stab wird dem Ver­ständ­nis von § 1632 Abs. 4 BGB aber nicht ge­recht (vgl. dazu nur BVerfG FamRZ 2010, 865 - Tz. 35). 3.Auch die vom Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. K2 in sei­ner "me­tho­den­kri­ti­schen Stel­lung­nah­me" vom 17. April 2012 ge­äu­ßer­te Kri­tik an dem Gut­ach­ten der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q greift im Er­geb­nis nicht durch. Hier­zu gilt: Es ist grund­sätz­lich dem Sach­ver­stän­di­gen zu über­las­sen, auf wel­chem Wege und auf wel­chen Grund­la­gen er sein Gut­ach­ten er­stellt. Daher sind Um­fang der - ggf. fremd­anam­nes­ti­schen - Er­he­bung, die Aus­wahl und In­ter­pre­ta­tion der ent­schei­dungs­re­le­van­ten Daten sowie die Dar­stel­lungs­form der fach­li­chen Kom­pe­tenz des Sach­ver­stän­di­gen über­las­sen, so­weit er sich hier­bei auf den Stand der Wis­sen­schaft be­zieht. Dabei ist au­ßer­dem zu be­rück­sich­ti­gen, dass es in der Psy­cho­lo­gie keine ge­ne­ra­li­sie­ren­den Theo­ri­en, Me­tho­den und stan­dar­di­sier­te Ver­fah­ren gibt, die jedem Ein­zel­fall vol­lends ge­recht wer­den kön­nen. Grund­sätz­lich kann davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass sich das Gut­ach­ten auf Ak­ten­in­halt, Ge­sprä­che mit den Be­tei­lig­ten, Ver­hal­tens­be­ob­ach­tun­gen und - so­weit er­for­der­lich - auf test­psy­cho­lo­gi­sche Un­ter­su­chun­gen stüt­zen soll­te. Letz­te­re kön­nen in­des­sen für sich ge­nom­men nie­mals un­an­zwei­fel­ba­re Er­geb­nis­se her­vor­brin­gen, weil sich in­ner­psy­chi­sches Ge­sche­hen der di­rek­ten Be­ob­ach­tung na­tur­ge­mäß ent­zieht (vgl. zu al­le­dem nur BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Saar­brü­cken, Be­schluss vom 13.10.2011, 6 UF 108/11- zi­tiert nach Juris; OLG Jena FamRZ 2011, 1070). Die­sen An­for­de­run­gen ge­nügt hier das Gut­ach­ten der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q voll­um­fäng­lich. Wie ge­ra­de aus­ge­führt, gibt es keine stan­dar­di­sier­ten Ver­fah­ren für Gut­ach­ten der hier in Rede ste­hen­den Art. Die Ver­wen­dung der pro­jek­ti­ven Test­ver­fah­ren ist nicht zu be­an­stan­den. Auch ist es - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. K2 - un­er­heb­lich, dass Datums- und Zeit­an­ga­ben in dem Gut­ach­ten der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q zu­sam­men­fas­send auf­ge­führt sind. Denn es kommt nicht ent­schei­dend da­rauf an, zu wel­chem ge­nau­en Zeit­punkt wel­che In­hal­te be­spro­chen sind, zumal die von der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q wie­der­ge­ge­be­nen Äu­ße­run­gen und Be­ob­ach­tun­gen von kei­nem Be­tei­lig­ten in Ab­re­de ge­stellt wor­den sind. Fer­ner ist nicht er­sicht­lich, dass die Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. Q von feh­ler­haf­ten An­knüp­fungs­tat­sa­chen aus­ge­gan­gen wäre. Ins­be­son­de­re trifft die An­nah­me des Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. K2 nicht zu, dass die Pfle­ge­eltern die Be­en­di­gung eines drit­ten Pfle­ge­ver­hält­nis­ses - Be­en­di­gung des Pfle­ge­ver­hält­nis­ses zu M, M5 und M7 - an­stre­ben. Bei M5 haben die Pfle­ge­eltern, wie im An­hö­rungs­ter­min am 6. Juni 2012 er­ör­tert und sogar von der An­trag­stel­le­rin nicht be­strit­ten wor­den ist, le­dig­lich eine mehr­wö­chi­ge "Ur­laubs­ver­tre­tung" der Pfle­ge­eltern von M5 wahr­ge­nom­men; ein "drit­tes Pfle­ge­ver­hält­nis" hat es also nicht ge­ge­ben. Zudem haben die Pfle­ge­eltern in bei­den An­hö­rungs­ter­mi­nen glaub­haft be­kun­det, dass sie ent­ge­gen der Ver­mu­tung des Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. K2 keine Be­en­di­gung des Pfle­ge­ver­hält­nis­ses zu M an­stre­ben; viel­mehr be­legt ihr En­ga­ge­ment in die­sem Ver­fah­ren, dass genau das Ge­gen­teil der Fall ist. Schließ­lich führt der Um­stand, dass die Sach­ver­stän­di­ge Dipl.-Psych. Q teil­wei­se zu an­de­ren Schluss­fol­ge­run­gen ge­langt, nicht zur Feh­ler­haf­tig­keit ihres Gut­ach­tens. Viel­mehr sind, wie be­reits er­ör­tert, die Er­klä­run­gen der Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. Q voll­um­fäng­lich über­zeu­gend. Das ab­wei­chen­de Er­geb­nis des Sach­ver­stän­di­gen Dipl.-Psych. K2 ist zudem maß­geb­lich davon be­ein­flusst wor­den, dass die­ser hier einen un­zu­tref­fen­den Be­griff der über­wie­gen­den Wahr­schein­lich­keit zu­grun­de ge­legt hat. Letz­te­res ist aber eine Rechts­fra­ge, die der Senat zu be­ant­wor­ten hat. III. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 81 FamFG. Der Senat hat von der Er­he­bung von Ge­richts­kos­ten ab­ge­se­hen und die Er­stat­tung au­ßer­ge­richt­li­cher Kos­ten wegen der ge­bo­te­nen wei­te­ren Er­mitt­lun­gen in der Be­schwer­de­ins­tanz nicht an­ge­ord­net. Die Fest­set­zung des Ver­fah­rens­wer­tes be­ruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 FamGKG. Rechts­be­helfs­be­leh­rung: Die Rechts­be­schwer­de ist nicht zu­zu­las­sen, weil die Rechts­sa­che keine grund­sätz­li­che Be­deu­tung hat und auch die Fort­bil­dung des Rechts oder die Si­che­rung einer ein­heit­li­chen Recht­spre­chung eine Ent­schei­dung des Rechts­be­schwer­de­ge­richts nicht er­for­dert (§ 70 Abs. 2 FamFG).