Beschluss
15 W 233/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erstellung einer xml-Strukturdatei im Rahmen einer elektronischen Handelsregisteranmeldung kann der Notar keine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO verlangen, da es sich um ein gebührenfreies Nebengeschäft handelt.
• Die Erstellung der xml-Datei ist integraler Bestandteil des Vollzugs der Einreichung und daher nach § 35 i.V.m. § 147 Abs. 3 KostO nicht gesondert zu vergüten.
• § 146 Abs. 3 KostO schafft eine Sperrwirkung gegenüber § 147 Abs. 2 KostO für Vollzugstätigkeiten; eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit in Aufwand und Verantwortlichkeit den dort geregelten Fällen typischerweise gleichzusetzen ist, was bei der Dateierstellung nicht der Fall ist.
• Die einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur gebührenfreien Behandlung der Strukturdateierstellung begründet die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Keine Gebühr für Erstellung von xml-Strukturdateien bei elektronischer Handelsregisteranmeldung • Für die Erstellung einer xml-Strukturdatei im Rahmen einer elektronischen Handelsregisteranmeldung kann der Notar keine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO verlangen, da es sich um ein gebührenfreies Nebengeschäft handelt. • Die Erstellung der xml-Datei ist integraler Bestandteil des Vollzugs der Einreichung und daher nach § 35 i.V.m. § 147 Abs. 3 KostO nicht gesondert zu vergüten. • § 146 Abs. 3 KostO schafft eine Sperrwirkung gegenüber § 147 Abs. 2 KostO für Vollzugstätigkeiten; eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit in Aufwand und Verantwortlichkeit den dort geregelten Fällen typischerweise gleichzusetzen ist, was bei der Dateierstellung nicht der Fall ist. • Die einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur gebührenfreien Behandlung der Strukturdateierstellung begründet die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. Ein Notar beglaubigte eine Handelsregisteranmeldung und reichte sie elektronisch in Form einer xml-Strukturdatei ein. Er setzte in seiner Kostenberechnung eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 7.500 € für das Erstellen der xml-Datei an. Der Präsident des Landgerichts beanstandete diesen Gebührenansatz als unberechtigt. Auf Anweisung des Präsidenten stellte der Notar den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Landgericht strich die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO aus der Kostenberechnung, woraufhin der Notar Beschwerde vor dem Oberlandesgericht einlegte. • Verfahrensrechtlich war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 156 Abs. 7 KostO zulässig und der Prüfungsumfang auf die beanstandete Gebühr beschränkt. • Die Erstellung der xml-Strukturdatei ist nach der Definition des Nebengeschäfts (§§ 35, 147 Abs. 3 KostO) eng mit dem Hauptgeschäft (Einreichung der Anmeldung) verbunden, erscheint im Verhältnis minderwichtig und dient der Vorbereitung bzw. dem Vollzug des Hauptgeschäfts. • Der Senat folgt seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Dateierstellung ein integraler Bestandteil des elektronischen Vollzugs ist und ohne die Anmeldung selbst keinen eigenständigen wirtschaftlichen oder rechtlichen Sinn hat. • Nach neuerer BGH-Rechtsprechung bewirkt § 146 Abs. 3 KostO für Vollzugstätigkeiten eine Sperrwirkung gegenüber § 147 Abs. 2 KostO; die Dateierstellung ist als Vollzugstätigkeit i.S.d. § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO anzusehen. • Eine Ausnahme von der Sperrwirkung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit in Aufwand und Verantwortung den in § 146 KostO geregelten Fällen typischerweise gleichstünde; dies trifft auf die technisch-dienende, überwiegend von Angestellten ausgeführte Erstellung der xml-Datei nicht zu. • Haftungs- und organisatorische Risiken des Notars durch fehlerhafte Dateien sind nach Einschätzung des Senats praktisch begrenzt und rechtfertigen keine gesonderte Gebührenordnungslücke. • Wegen der grundsätzlichen praktischen Bedeutung der Frage wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, obwohl der Senat an seiner bisherigen Auffassung festhält. Die Beschwerde des Notars wurde zurückgewiesen; die vom Notar angesetzte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung der xml-Strukturdatei entfällt. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Erstellung der Datei ein gebührenfreies Nebengeschäft bzw. eine an § 146/147 KostO anknüpfende Vollzugstätigkeit ist und daher nicht gesondert vergütet werden kann. Die Entscheidung wurde mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage zur Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt, wodurch sich abschließend die Kostenfolgen ergeben.