Urteil
10 U 109/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0605.10U109.11.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien sind Nachfahren des im Jahr 1865 verstorbenen Stiftungsgründers M. Sie streiten in dem vorliegenden Zivilverfahren über die Frage der Personenzugehörigkeit zum Vorstand der von diesem durch Testament vom 27.11.1858 begründeten „M Familienstiftung“ sowie über die Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit von Beschlussfassungen am 25.02.2010 und 01.05.2010 zur Berufung des Beklagten zu 1. als Stiftungsvorstandsvorsitzenden. Weitere gerichtliche Verfahren sind und waren zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. - dem Neffen des Klägers - anhängig. Sie streiten u.a. darum, wer von ihnen der Erbe des im Februar 2009 verstorbenen Vorfahren M2 - Vater des Beklagten zu 1. und Großvater des Klägers - geworden ist, der seinerseits von seinem Großvater M3 zum Erben bestimmt worden war, ein umfangreiches Grund- und sonstiges Vermögen hinterließ und in einem notariellen Testament vom 21.12.2007 den Kläger zu seinem Alleinerben bestimmt hatte. Der Kläger hat unter Berufung auf seine Erbeserbenstellung beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zum Az. 5 VI 63/09 einen Erbschein erwirkt, der seinen Großvaters M2 als Vollerben von dessen Großvater M3 ausweist; das gegen den entsprechenden Vorbescheid zum Erbschein eingelegte Rechtsmittel des Beklagten zu 1. wurde durch eine Entscheidung des 15. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.03.2010- 15 Wx 255/09 - zurück gewiesen. Der Vater des Beklagten zu 1. M2 war der älteste männliche Enkel in Sohneslinie und testamentarisch bestimmter Erbe des im Jahre 1940 verstorbenen M3 ; dieser wiederum war der älteste Sohn seines Vaters K, der seinerseits ältester von drei Söhnen des Stiftungsgründers M war und von dem Stiftungsgründer durch Testament vom 27.11.1858 mit seiner Erbeinsetzung u.a. das Gut N zugewiesen erhielt. Die beiden anderen Stiftersöhne K2 und K3 (I) waren in dem genannten Testament als Miterben u.a. mit den Güterkomplexen Y / Y2 / Y3 bzw. Y4 / Y5 / Y6 bedacht worden; sie verstarben beide ohne Hinterlassung von Söhnen. Der älteste Stifterenkel aus männlicher Linie M3 hatte drei weitere Brüder, von denen der jüngste (K4) ebenfalls ohne Hinterlassung männlicher Abkömmlinge verstarb. Von M3 wie von seinen beiden nächstjüngeren Brüdern - K5 II und K6 I- sind jeweils in durchgängig männlicher Linie Abkömmlinge vorhanden: M3 hinterließ als Sohn K7 II, dessen wiederum einziger Sohn der Vater des Beklagten zu 1. M2 war. Der Beklagte zu 2. ist in männlicher Linie Enkel des nächstjüngeren M3-Bruders K5 II; der drittälteste M3-Bruder M4 hinterließ als Sohnessohn den mittlerweile verstorbenen Herrn Dr. U2, dessen Sohn Herr Dr. U3 ist . Die Gründung der streitgegenständlichen M Familienstiftung erfolgte nach den Erblasseranordnungen des Stiftungsgründers M unter der Ziffer V des Testaments vom 27.11.1858 mit einer Ausstattung von 40.000 Reichsthalern unter Hinweis auf die in der Anlage III des Testamentes niedergelegten Stiftungsstatuten. Wegen der im Einzelnen der im Jahr 1858 beurkundeten letztwilligen Verfügungen des Stifters M wird auf die Darstellungen des landgerichtlichen Urteils sowie die in der Anlagenheftung zur Klageschrift eingereichten Textfassungen Bezug genommen. Nach dem Tod des Stifters M wurde auf Antrag vom 19.03.#### an die Fürstlich Lippische Regierung die M Familienstiftung als juristische Person anerkannt. Der aus drei Personen bestehende Vorstand wurde zuletzt bis zum Tode des M2 durch diesen als Vorsitzenden, durch den Beklagten zu 2. als Abkömmling der Linie des Stifterenkels K5 II und durch Herrn M5 von M6 - einen Abkömmling aus der Abstammungslinie der jüngsten Stiftertochter - wahrgenommen. Die Stiftung verfügt aktuell über ein Geldkonto mit ca. 5.000 Euro Guthaben und über einen mit dem Familienmausoleum bebauten Grundbesitz einer Größe von ca. 1100 m² - eingetragen im Grundbuch von P Bl. ####. Nach dem Tode des bisherigen Stiftungsvorsitzenden M2 entstand Uneinigkeit, wer ihm in den Stiftungsvorstand folgen sollte. Hinsichtlich der unstreitigen Vorgänge in diesem Zusammenhang und wegen des erstinstanzlichen Streitstandes im Übrigen einschließlich der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf die Darstellung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 19.10.2011 Bezug genommen. Das Landgericht hat in der erstinstanzlich durchgeführten Verhandlung vom 28.09.2011 Hinweise zur Rechtslage erteilt, diese protokolliert und einen Verkündungstermin für den 19.10.2011 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 hat der Kläger anwaltlich die Klageerweiterung mit den bisherigen Anträgen auf die „M Familienstiftung, vertr. durch den Stiftungsvorstand“ als weitere Beklagte erklärt. Dieser Schriftsatz ist den bisherigen Beklagten des Verfahrens und der in Aussicht genommenen weiteren Beklagten lediglich abschriftlich zur Kenntnis übermittelt worden. Eine Zustellung des Schriftsatzes vom 13.10.2011 an die M Familienstiftung ist bislang nicht veranlasst worden. Mit am 19.10.2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht Bielefeld die gegen die bisherigen Beklagten erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsanträge zu 2. - 4. seien bereits unzulässig. Weil es mit diesen Anträgen um die Ausgestaltung und Tätigkeit einer Stiftung als selbständiger juristischer Person gehe, fehle den beiden persönlich in Anspruch genommenen Beklagten in Bezug auf die Stiftungsangelegenheiten die Parteifähigkeit; auch liege kein zulässiger Organstreit vor, weil der Kläger nach Auffassung des Landgerichts weder Vorstands- noch Stiftungsmitglied sei. Deshalb sei auch der Feststellungsantrag zu 1. unbegründet. Der Stifter M habe in dem Statut der „M Familienstiftung“ niedergelegt, dass die jeweiligen Besitzer der drei von ihm begründeten Fideikommisse zu Vorstandsmitgliedern der „M Familienstiftung“ berufen seien. Nachdem seine Erben aber die Fideikommisse nicht ins Leben hätten treten lassen, bedürfe das Testament mit dem ihm angefügten Stiftungsstatut der Auslegung nach § 133 BGB dahin, was der Erblasser gewollt haben würde, wenn er das Scheitern der Fideikommissanordnung bzgl. der drei Güterkomplexe in Betracht gezogen hätte. Diese Auslegung führe nach den Gesamtumständen zu der Annahme, dass der Stiftungsgründer den Vorsitz der M Familienstiftung an diejenige Personen habe anknüpfen wollen, die nach seinen detaillierten Vorgaben zur Übernahme der drei Familien fideikommisse nach Maßgabe der männlichen Primogenitur berufen seien. Die Weitergabe des Stiftungsvorsitzes nach diesen Regeln innerhalb der Familie und nicht die Anknüpfung an das Grundeigentum der ursprünglich bestehenden drei Güterkomplexe sei für den Stifter ersichtlich maßgeblich gewesen, nachdem die Güterkomplexe im weiteren Zeitablauf zersplittert und jenseits der Familie hätten verbleiben können. Der Kläger sei danach weder als Erbe des bisherigen Stiftungsvorstandes M2 noch als ältester Sohn dessen ältester Tochter in den Vorstand der „M Familienstiftung“ nachgerückt. Insoweit verstoße die vom Stiftungsgründer getroffene Regel zu den berufenen Vorstandsmitgliedern nach der männlichen Primogenitur weder gegen gesetzliche Verbote, noch sei sie grundrechtswidrig. Der weitere Klägervortrag unter Klageerweiterung auf die M Familienstiftung mit Schriftsatz vom 13.10.2011 sei nach Schluss der mündlichen Verhandlung verspätet (§ 296 a ZPO). Ein Grund zu Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO sei mit Blick auf die fehlende Sachdienlichkeit der Klageerweiterung nicht gegeben. Gegen dieses klagabweisende Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, die vorrangig seine erstinstanzlichen Klageziele in Abänderung der landegerichtlichen Entscheidung weiter verfolgt. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe hinsichtlich des Testaments aus dem Jahr 1858 und des angefügten Stiftungsstatuts bzgl. der M Familienstiftung gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen. Eine rein subjektive Auslegung nach § 133 BGB komme nach Anerkennung der Stiftung wegen des gebotenen Schutzes der Adressaten der Stiftungsverfassung nicht mehr in Betracht; es müsse nun um eine individuelle objektvierte Auslegung nach den §§ 133,157 BGB greifen, die der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Mitglieds der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht abhebe. Daher könnten Gesichtspunkte, die nicht in den Gründungsurkunden der Familienstiftung zum Ausdruck kämen, nach diesen Grundsätzen nicht Berücksichtigung finden; irrig habe deshalb das LG Bielefeld auch die „Urkunde über die Familienfideikommisse“ - die nicht unmittelbare Gründungsurkunde der M Familienstiftung“ sei - und den späteren Beschluss der Erben vom 21.04.1866 zur Auslegung des Stifterwillens herangezogen. Das Landgericht Bielefeld habe versäumt, in der ergänzenden Auslegung auch danach zu fragen, was dem Erblasserwillen des M hinsichtlich der Vorstandzugehörigkeit der Familienstiftung entsprochen haben würde, wenn er vom Nicht-Inkrafttreten der Familienfideikommisse und der freien Vererblichkeit der drei Güterkomplexe gewusst haben würde. Für diesen Fall folge aus dem Wortlaut in Ziffer V. des Testamentes von 1858, dass der Erblasser M gewollt haben würde, dass die Vorstandsstellung an die Eigentümerstellung der Güter Rietberg, Y und Y4 geknüpft sein solle - zumindest solange sich diese in Familienhand befänden. Nur diese hätten das maßgebliche Vermögen inne, das sich der Erblasser zur Verwirklichung des Stiftungszwecks vorgestellt habe. Die Primogeniturregleung erweise sich als bloßes Vehikel zur Weitergabe der drei Güterkomplexe, deren Gutsbesitzer den Vorstand der Familienstiftung hätten stellen sollen. Die landgerichtliche Auslegung des Testamentes und Stiftungsstatuts mit Maßgeblichkeit der männlichen Primogenitur habe zur Folge, dass die vom Erblasser gewünschte Verbindung zwischen Gütern und „Tengescher Familienstiftung“ gänzlich verloren gehen könne. Schließlich unterliege die Annahme der wirksamen Vorstandsbesetzungen unter Anwendung der Regeln männlicher Primogenitur verfassungsrechtlichen Wirksamkeitsbedenken im Lichte heutiger Wertvorstellungen. Die darin liegende Bevorzugung des männlichen Geschlechts sei nicht mit Art. 3 GG vereinbar - was etwa aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts („Hohenzollernentscheidung“ vom 22.03.2004) folge. Soweit das Landgericht eine stiftungsbezogene Feststellungsklage nach den weiteren Feststellungsanträgen für unzulässig gehalten habe, verkenne es zum einen, dass der Kläger bei richtiger Auslegung Organ der Stiftung sei. Im Übrigen bestehe kein Streit oder rechtlicher Klärungsbedarf zwischen dem Kläger und der Stiftung selbst; lediglich die beiden Beklagten machten dem Kläger die Vorstandsstellung als solche streitig, weshalb er ein rechtskraftfähiges Urteil gegen sie (und nicht gegen die Stiftung) benötige. Sein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO folge zum einen aus seiner Organstellung als statutenmäßig berufener Vorstand und zum anderen als ein Destinatär der „M Familienstiftung“, nachdem der Beklagte zu 1. mit Einverständnis des Beklagten zu 2. als Stiftungsvorstand auftrete, Rechtsgeschäfte für die Stiftung tätige und so deren Bestand gefährde; der Kläger verweist insoweit auf die Vorgänge, die dem Zivilprozess 2 O 516/10 - LG Bielefeld (mittlerweile im Berufungsrechtszug zur Geschäftsnummer 10 U 17/12 vor dem Senat anhängig) zugrunde liegen. Abweichend von den landgerichtlichen Hinweisen zur Entscheidung des OLG Stuttgart vom 28.10.1998 hinsichtlich der ausschließlichen Passivlegitimation der Stiftung bei Beschlussanfechtungen durch Stiftungsdestinatäre sei hier bzgl. der Feststellungsanträge zu 3. und 4. eine unmittelbare Inanspruchnahme der an den Scheinbeschlüssen beteiligten natürlichen Personen statthaft . Den Anträgen sei abändernd stattzugeben, weil der Beklagte zu 1. nicht als Vorstandsmitglied berufen und zur Mitwirkung an den streitgegenständlichen Beschlüssen berechtigt gewesen sei. Soweit das Landgericht schließlich die dort mit Schriftsatz vom 13.10.2012 eingeleitete Klageerweiterung gegen die M Familienstiftung nicht zugelassen habe, beruhe das Urteil auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 I GG, nachdem die beabsichtigte Klageerweiterung letztlich auf Hinweisen beruht habe, die erst im Kammertermin erteilt worden seien. Im Hinblick darauf verstünden sich auch die Hilfsanträge, die entweder ganz oder teilweise eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 538 II 2 Zif. 3 ZPO zum Gegenstand hätten, wenn das Berufungsgericht die Auffassung teile, dass die Beklagten nicht die richtigen Anspruchsgegner seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, 1. festzustellen, dass er Vorstandsmitglied der M Familienstiftung, U-Str., #### Q, anerkannt ####, ist, 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. nicht Mitglied des Vorstands der M Familienstiftung ist, 3. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. in der Sitzung vom 25.02.2010 von den beiden Beklagten nicht wirksam zum Vorstandsmitglied berufen und nicht wirksam zum vorläufigen Vorstandsvorsitzenden der M Familienstiftung gewählt wurde, 4. festzustellen, dass die in der Sitzung vom 01.05.2010 durch beide Beklagten erfolgte Wahl zum Vorstandsvorsitzenden der M Familienstiftung nichtig ist, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger Vorstandsmitglied der M Familienstiftung, U-Str., #### Q, anerkannt ####, ist, und im Übrigen die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Bielefeld zurück zu verweisen, äußerst hilfsweise die Klage insgesamt an das Landgericht Bielefeld zurück zu verweisen. Er beantragt ferner, die Revision zuzulassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurück zu weisen. Sie verteidigen die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend unter Hinweis darauf, der Erblasser habe mit der Bezugnahme im Stiftungsstatut auf die Primogeniturregelung der drei Familienfideikommisse ein immerwährendes Nachrücken des jeweils ältesten Sohnes gewährleistet wissen wollen. Dafür seien der Familienbeschluss vom 21.04.1866 sowie ein Schreiben des Erblassers M2 vom 27.02.1984 (Bl. 239 f. d.A.) und vom 09.10.2006 (Bl. 118 d.A.) aussagekräftige Indizien. Es stehe außer Zweifel, dass der Stiftungsgründer dann, wenn er das Durchkreuzen seiner Fideikommisspläne zur Weitergabe der Güter an die drei Söhne und deren Abkömmlinge vorhergesehen haben würde, er jedenfalls seine Vorstellungen zur Vorstandsbesetzung der Familienstiftung nach der männlichen Primogenitur habe verwirklicht sehen wollen. Der Erblasser sei dabei - verfassungskonform - in der der Auswahl seiner Erben wie der Bestimmung der Vorstandsmitglieder der von ihm ins Leben gerufenen Stiftung völlig frei gewesen. Auf die Wirksamkeit der Wahlen des Beklagten zum Vorstandsvorsitzenden komme es nicht an, sondern lediglich auf seine Stellung als geborenes Vorstandsmitglied. Das habe das Landgericht zutreffend erkannt. Auch sei in der Vergangenheit der Vorstand der „M Familienstiftung“ nicht stets von den Eigentümern der drei ursprünglichen Güter wahrgenommen worden,- so sei etwa - unstreitig - der Stifterurenkel K7 II ungeachtet seiner Enterbung durch seinen Vater M3 seinerzeit in den Vorstand der Familienstiftung nachgerückt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1. im Senatstermin am 05.06.2012 persönlich angehört. Die Prozessakten 2 O 516/10 - LG Bielefeld = 10 U 17/12 - OLG Hamm haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. 1. Die zulässige Berufung des Klägers gegen die seine Feststellungsbegehren gegen beide Beklagten insgesamt zurückweisende Entscheidung des Landgerichts ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Auch das Hilfsbegehren der Berufung des Klägers auf - teilweise bzw. gänzliche - Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges hat keinen Erfolg. 2. Zu Recht hat die angefochtene Entscheidung dahin erkannt, dass das mit dem Hauptantrag zu 1. verfolge Feststellungsbegehren des Klägers - er sei Vorstandsmitglied der M Familienstiftung geworden - zwar gemäß § 256 I ZPO zulässig, in der Sache hingegen unbegründet ist. a) Dieser gegen beide Beklagte als natürliche Personen gerichtete Klageantrag hat die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zum Gegenstand, die nach § 256 I ZPO zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Unter einem „Rechtsverhältnis“ i.S.v. § 256 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. etwa: BGHZ 22, 43 [47]; BGH, MDR 2002, 165; NJW 2000, 2663 [2664] = MDR 2000, 1004). Zwar können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGH NJW 2000, 2280, 2281; BGH v. 31.5.2000 - XII ZR 41/98, MDR 2000, 1004 = NJW 2000, 2663 [2664], jeweils m.w.N.; KG Berlin, KGR 2008, 267 f.; 2004, 551; OLG Koblenz, OLGR 2006, 788 f.) Das statthafterweise mit einer Feststellungsklage zur Entscheidung gestellte Rechtsverhältnis muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein und grundsätzlich zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rz. 3a, 3b; OLG Koblenz OLGR 2006, 788 f.). Denn für einen Rechtsstreit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zu einem Dritten oder zwischen Dritten fehlt es jenseits der Fallgestaltungen einer zulässigen Prozessstandschaft an der - auch für die Feststellungsklage zu fordernden - Prozessführungsbefugnis (Zöller, aaO, Rz. 3 b). - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.: BGH, WM 2006, 138 f., Juris-Rz. 10; WM 2011, 1100, Juris-Rz. 11 - m.w.N.; kritisch: Zöller, aaO, § 256, Rz. 3 b) kann indes auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, aaO; BGH, VersR 2000, 866, m.w.N.). Für die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbegehrens ist jedoch grundsätzlich vorauszusetzen, dass die Drittrechtsbeziehung auf die rechtliche Situation des Klagenden unmittelbaren Einfluss hat und dieser ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung dieser Frage hat (so auch: OLG Schleswig, OLGR 2002, 376). Ein lediglich wirtschaftliches Interesse reicht dem gegenüber im Allgemeinen aber nicht aus (Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 256 Rz. 27; OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 347). Berühmt sich die Beklagtenpartei einer Rechtsposition gegenüber einem Dritten, die der Kläger für sich in Anspruch nimmt, so betrifft dieser Prätendentenstreit zugleich ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, so dass sich die Problematik einer drittbezogenen Feststellungsklage nicht stellt (vgl. Zöller, aaO, § 256, Rz. 3 b m.w.N. zur Rspr.). In Anwendung dieser Grundsätze steht der Zulässigkeit der vorliegend mit dem Hauptantrag zu 1. begehrten Feststellung nicht entgegen, dass der Kläger seine Mitgliedschaft im Vorstand der „M Familienstiftung“ - einer (eigenständigen) juristischen Person des Privatrechts - festgestellt wissen möchte, er indes sein mit der Berufung fortgesetztes Klagebegehren nicht gegen diese Stiftung, sondern gegen zwei natürliche Personen gerichtet hat, die für sich in Anspruch nehmen, dem Stiftungsvorstand anzugehören und die ihm diese Mitgliedschaft streitig machen. Zwar betrifft die vom (Haupt-)Klagebegehren zu 1. betroffene Mitgliedschaft des Klägers im Vorstand der M Familienstiftung - der die Stiftung nach §§ 86 S. 1, 26 I BGB gesetzlich vertritt - zunächst einmal ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und einem prozessual nicht am Berufungsverfahren beteiligten Dritten , nämlich der M Familienstiftung als juristischer Person. Allerdings liegt dem Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1. darüber hinaus auch ein Prätendentenstreit zugrunde, weil jeder von ihnen für sich beansprucht, nach dem Todes des M2 als geborenes Mitglied in den Stiftungsvorstand aufgerückt zu sein; die mit seinem Berufungsantrag zu 1. vorrangig begehrte Feststellung betrifft damit auch die Klärung eines nach § 256 I ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnises zwischen den ihm und dem Beklagten zu 1. . Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit die Feststellung auch gegen den Beklagten zu 2. begehrt wird, der unstreitig als ältester Abkömmling der ununterbrochenen Manneslinie nach K5 II Mitglied des Stiftungsvorstandes ist und dessen eigene Rechtsposition im Vorstand von dem Feststellungsbegehren nicht betroffen ist. Weil der Beklagte zu 2. seinerseits in seiner Eigenschaft als Mitglied des Stiftungsvorstandes - dem Organ der gesetzlichen Stiftungsvertretung - dem Kläger dessen Stellung als eines weiteren Vorstandsmitglieds streitig macht, ist auch insoweit ein Rechtsverhältnis der Parteien des Rechtsstreits untereinander Gegenstand der begehrten Feststellung (vgl. zum ausnahmsweise zulässigen Organstreit: Zöller, aaO, § 50, Rz. 25 a). Das zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 256 I ZPO erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung seiner Berufung in den Stiftungsvorstand folgt zweifelsfrei daraus, dass beide Beklagten bereits Vorstandssitzungen der M Familienstiftung unter Ausschluss des Klägers abgehalten haben und - wie die beigezogenen Prozessakte 2 O 516/10 U 10 U 17/12 zeigt - auch ohne seine Hinzuziehung im Rechtsverkehr als vertretungsberechtigte Stiftungsvorstände auftreten. b) In der Sache ist die begehrte Feststellung indes nicht zu treffen, da der Kläger derzeit - insbesondere nach dem Tode seines Großvaters M2 kein Mitglied des Vorstandes der M Familienstiftung ist. Wer in den Vorstand einer Stiftung privaten Rechts berufen ist, wird durch das sog. Stiftungsgeschäft bestimmt (§ 81 I 3 Zif. 5 BGB). Der Stifter muss in diesem formbedürftigen Geschäft verbindlich ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes widmen (§ 81 I BGB) und u.a. die Bildung des Vorstandes bestimmen, der als einziges obligatorisches Organ der (nicht körperschaftlich organisierten) Stiftung die Stellung deren gesetzlichen Vertreters einnimmt (vgl. Juris PK BGB, 5. Aufl. - 2010, § 81, Rz. 12). Dabei muss der Stifter insbesondere die Zahl der Vorstandsmitglieder festlegen sowie Regelungen bzgl. ihrer Bestellung und Abberufung treffen (Juris PK, aaO). Die Auslegung der im oder mit dem Stiftungsgeschäft festgelegten Satzung (§ 85 BGB) hat sich am erkennbaren Willen des Stifters zu orientieren; es gelten die §§ 133, 157 BGB (Juris PK BGB, aaO, § 81, Rz. 14; Palandt, BGB, 71. Aufl., § 85, Rz. 2 m.w.N. zur Rspr.). Vorliegend gehören zum Stiftungsgeschäft der M Familienstiftung - abweichend von den Ausführungen der Berufung - nicht nur das Testament des M vom 27.11.1858 (dort Art. V - vgl. Anlagenheftung zur Klageschrift S. 13) und die dort in Bezug genommene Anlage III „Statut der M Familienstiftung“ (Anlagenheftung zur Klageschrift - S. 22 ff.), sondern auch die ebenfalls in Anlage zum Testament (als „Anlage I“) niedergelegte „Urkunde über die Familienfideikommisse“ - alle vom selben Tage datierend. Indem der Stifter M ausdrücklich in Art. VI des niedergelegten Stiftungsstatuts „die Verwaltung der Stiftung ... einem Vorstande übertragen“ hatte, „welcher aus drei Mitgliedern besteht, zu welchem die jedesmaligen Besitzer der von mir begründeten Fideikommisse berufen sind“, nahm er auf die Regelungen in der weiteren Testamentsanlage I zu den Fideikommissen Bezug und machte diese so zum Inhalt des Stiftungsgeschäftes. Hierzu hat das Landgericht mit Recht angenommen, der Erblasser habe sich durch den Verweis in der niedergelegten Vorstandsbestimmung des Stiftungsstatuts auf die „jedesmaligen Besitzer der ... begründeten Fideikommisse“ die Wiederholung der umfangreichen Niederlegungen zur jeweiligen Inhaberschaft der Fideikommisse erspart, die in gesonderter Urkunde vom selben Tage bereits fixiert waren. Es spricht aus Sicht des Senates nichts dagegen, eine solche Bezugnahme des Stifters zur näheren Regelung des in den Stiftungsvorstand berufenen Personenkreises zuzulassen. Zutreffend hat die Berufung allerdings darauf verwiesen, dass die späteren Erklärungen der Stiftererben - insb. im Familienbeschluss zur Aufhebung der Fideikommisse vom 21.04.1866 - nicht Inhalt des Stiftungsverfassung i.S.v. § 86 BGB sind, weil sie keine Festlegungen des Stifters selbst beinhalten. Allenfalls wird man solchen späteren Dokumenten Indizien entnehmen können, wie die Nachfahren den Stifterwillen interpretiert haben. Für die streitgegenständliche Frage, wer nach dem Tode des M2im Jahre 2009 gegenwärtig als dessen Nachfolger in den Vorstand der M Familienstiftung berufen ist, ist zunächst auf die den Stiftungsvorstand betreffende Regelung unter Art. VI des Stiftungsstatuts (Anlagenheftung zur Klage - Seite 24) abzuheben; sie lautete: „Die Verwaltung der Stiftung ... wird einem Vorstande übertragen, welcher aus drei Mitgliedern besteht , zu welchem die jedesmaligen Besitzer der von mir begründeten Fideikommisse berufen sind. Geht einem oder mehreren derselben jedoch die Eigenschaft ab, welche zu einer freien Vermögensverwaltung befähigt oder fehlt ihnen der Vollgenuss bürgerlicher Rechte, so soll alsdann auf die Dauer, während welcher diese Umstände der Verhinderung bestehen, durch denjenigen meiner Nachkommen ein Ersatz erfolgen, welcher der nächste Agnat des nicht für zulässig gehaltenen Vorstandsmitglieds ist. Fehlt aber diesem auch die hierzu erforderliche Qualifikation oder ist er ein Descendent eines der übrigen Vorstandsmitglieder, so ist derselbe als ein solches zu überspringen und auf den Nächstberechtigten der Seitenlinien zurück zu gehen.“ Danach hatte der Stiftungsgründer M vorgesehen, dass der Vorstand der M Familienstiftung stets drei Mitglieder umfassen sollte, die als geborene Mitglieder in diese Position gelangten, indem sie „Besitzer der von ihm begründeten Fideikommisse“ wurden. Dies bestätigt die weitere Festlegung des Stifters in Art. VII des Stiftungsstatuts (Anlagenheftung zur Klage- Seite 26), wonach „die den Mitgliedern des Vorstands durch gegenwärtige Urkunde erteilten Rechte und die damit verbundenen Verpflichtungen ihnen als Accessorien ihrer Fideikommisse übertragen werden“: Eine Trennung zwischen Vorstandsamt und Fideikommissbesitz hatte der Stifter in den niedergelegten Regelungen nur für den Fall vorgesehen und näher geregelt, dass ein von ihm abgeleiteter Fideikommissbesitzer die „Eigenschaft zur freien Vermögensverwaltung“ oder den „Vollgenuss bürgerlicher Rechte“ verloren haben sollte. Die so im Stiftungsstatut vom 27.11.1858 fixierte und grundsätzlich für die später anerkannte Tengesche Familienstifung maßgebliche Satzungsvorgabe kann für die streitgegenständliche Vorstandsbesetzung nach dem Tode von M2 indes nicht ohne ergänzende Auslegung des Stiftungsgeschäftes umgesetzt werden, nachdem die vom Stifter in Art. IV und VII. des Testamentes von 1958 i.V.m. dessen Anlage I angeordneten Fideikommisse nach dem Erbfall aufgrund des gemeinschaftlichen Familienbeschlusses vom 21.04.1866 unstreitig (dauerhaft) nicht umgesetzt wurden: im Übrigen wären diese Fideikommisse auch nach Maßgabe des § 1 FidErlG zum 01.01.1939 erloschen (vgl. dazu : Senatsbeschluss vom 27.09.2011 in dem weiteren Landwirtschaftsverfahren 10 W 46/11 der Parteien). Soweit der Stifter - wie dargestellt - die Berufung in den Stiftungsvorstand an die Inhaberschaft (mindestens) eines der drei Familienfideikommisse geknüpft hatte, diese jedoch bereits von seinen Erben im vorletzten Jahrhundert einvernehmlich nicht umgesetzt worden sind, hat sich durch das Fehlen „eines jedesmaligen Besitzers der drei begründeten Familienfideikommisse“ eine planwidrige Lücke der letztwilligen Verfügungen zur Begründung der M Familienstiftung ergeben, die (zulässigerweise - § 83 BGB) das Stiftungsgeschäft beinhalteten (vgl. zur Stiftung durch Verfügung von Todes wegen: BGHZ 70, 313 - Juris-Rz. 16). Steht indes fest, dass eine letztwillige Verfügung angesichts der mit ihr vom Erblasser verfolgten Ziele lückenhaft ist, hat ist zu ihrer Schließung die sog. ergänzende Auslegung vorzunehmen , die sich vorrangig an den in der Verfügung erkennbar festgelegten Zielen des Erblassers auszurichten hat (Palandt, aaO, § 2084, Rz. 9). Um das vom Erblasser (hier zugleich: Stifter) tatsächlich gewollte, aber verfehlte Ziel zu erreichen, ist sein hypothetischer Wille zur Geltung zu bringen, indem festgestellt wird, was nach der festgestellten Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, wenn er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (Palandt, aaO, § 2084, Rz. 10 m.w.N.). Die mit der Klage verfolgte und mit der Berufung vertiefte Annahme des Klägers, der Stifter habe (bei Kenntnis der nicht umgesetzten Fideikommissgründungen) die Vorstandsmitgliedschaft jeweils denjenigen Familienmitgliedern (als geborenen Vorständen) übertragen (wollen), die Eigentümer der ursprünglich für die Fideikommissgründungen vorgesehenen Güterkomplexe seien, wird indes der in den letztwilligen Verfügungen des Jahres 1858 zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Erblassers dazu, nach welchen Gesichtspunkten er den Vorstand der von ihm gegründeten Familienstiftung besetzt wissen wollte, nicht gerecht. Die vom Kläger favorisierte Auslegung ist auch nicht etwa deshalb zwingend, weil „nur die Gutsbesitzer das Stiftungsvermögen aufbringen konnten“. Vielmehr war das letztwillig der Stiftung gewidmete Vermögen von den verpflichteten Personen nach Maßgabe der testamentarischen Verfügungen der Stiftung zur Verfügung zu stellen, deren Verwaltung und gesetzliche Vertretung sodann im Weiteren unabhängig vom Ursprung des Stiftungsvermögens durch den jeweiligen Vorstand als Organ erfolgen konnte und sollte. Hätte der Erblasser gewusst, dass die Inhaberschaft des von ihm für seine 3 Söhne und deren Nachkommen nach den Regeln männlicher Primogenitur vorgesehenen Fideikommissvermögens (zu dem u.a., jedoch keineswegs ausschließlich die drei Güterkomplexe Rietberg, Y und Y4 gehörten) nicht nach Maßgabe der „Urkunde über die Familienfideikommisse von 1858“ an jeweils drei Nutzeigentümer weiter gegeben würde, sondern es nach seinem Tode im Wege freier Vererblichkeit auf beliebige Rechtsnachfolger übergehen konnte, würde es ersichtlich nicht seinen Vorstellungen entsprochen haben, auch den Vorstand der von ihm begründeten Familienstiftung mit diesen letztlich aus seiner Sicht beliebigen Rechtsnachfolgern der frei vererblichen Güterkomplexe zu besetzen . Auch hätte der bei freier Vererblichkeit vorhersehbare Umstand, dass es in nachfolgenden Generationen zu einer Zerschlagung der ursprünglich vom Stifter für die Fideikommisse vorgesehenen (Sonder)Vermögensmassen - gebildet jeweils aus Landgütern, Unternehmensbeteiligungen und Kapitalbeträgen – kommen konnte, Unsicherheiten für die Vorstandsbesetzung zur Folge, an deren Vermeidung dem Stifter gelegen haben wird ; so würde eine Zersplitterung des Grundbesitzes etwa die Einhaltung der im Stiftungsstatut (Art. VI) vorgesehenen Vorstandsgröße von 3 Mitgliedern infrage stellen, ohne dass ein Anhalt dafür bestünde, an die Rechtsnachfolge welcher Ursprungsbestandteile des Stiftervermögens die geborene Vorstandsmitgliedschaft jeweils nachfolgend geknüpft sein sollte. Es liegt aus Sicht des Senates deshalb vielmehr auf der Hand, dass der Erblasser und Stifter M - wenn schon sein wesentliches Vermögen nicht im Wege der Fideikomisse gesichert den zukünftigen Agnaten seiner drei Söhne zukommen konnte - jedenfalls das Schicksal der M Familienstiftung und die Besetzung ihres Vorstandes als (einzigen) gesetzlichen Vertreters nach denjenigen Regeln festgeschrieben haben wollte, die nach seinem Willen für die gebildeten drei Fideikommisse hätten gelten sollen . Sie hatte er detailliert in der „Urkunde über die Familienfideikommisse von 1958“ festgelegt und im dortigen Vorwort als „Fundamentalbestimmungen der Stiftung“ bezeichnet. Der Stifter hatte dabei Regeln der sog. patrilinearen Primogenitur festgeschrieben, die eine vorrangige Rechtsnachfolge nach dem Vaterschaftssystem festlegen, bei der innerhalb einer Linie jeweils vorrangig der Erstgeborene unter Ausschluss der jüngeren Geschwister zum Zuge gelangt. Eine solche Vorstandsbesetzung für die M Familienstiftung nach den vom Stifter niedergelegten Primogeniturregeln war zudem - unabhängig von dem Zustandekommen und Fortbestand der vorgesehenen drei Fideikommisse - für die Zukunft der Familie Tenge praktisch durchführbar und konnte - eher als ein Abheben auf die Eigentümerschaft an vormaligen Grundbesitzungen des Stifters - gewährleisten, dass die Umsetzung der Zwecke der Stiftung als einer Familienstiftung auch nach vielen Generationen in verantwortlicher - weil verwandtschaftlich-familiär verbundener - Hand verblieb. Der vorstehend vom Senat geteilten Auslegung, wonach die in der Fideikommissurkunde niedergelegten Regeln der männlichen Primogenitur unabhängig vom Zustandekommen und Bestand der Fideikommisse jedenfalls für die Vorstandsbesetzung der M Familienstiftung gelten sollten, steht nicht entgegen, dass damit eine gesetz- oder gar verfassungswidrige Regelung Bestand hätte; insbesondere verstößt die vom Stifter bei der Besetzung des Vorstandes der Familienstiftung vorgesehene Bevorzugung männlicher Abkömmlinge oder der jeweils älteren Geschwister nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) oder das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK. Ein Privatgeschäft - insb. die Gründung einer privaten Familienstiftung - ist nicht schon deshalb nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig, weil es den Grundsatz der Gleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Tatbestände nicht wahrt (BGHZ 70, 313, Juris-Rz. 48). Denn zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören ebenfalls die Grundsätze der Vertrags- und Testierfreiheit als Ausfluss der in Art. 2 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit und der in Art. 14 I GG enthaltenen Erbrechtsgarantie. Eine schrankenlose Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf private Rechtsgeschäfte würde die Vertrags- und Testierfreiheit aber weitgehend aushöhlen , so dass allenfalls bestimmte Verstöße gegen Art. 3 GG - die aus besonderen Gründen als anstößig empfunden werden - das Geschäft sittenwidrig machen können (BGH, aaO). Der Bundesgerichtshof hat es bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1972 (BGHZ 70, 313 f.) bzgl. einer Stiftungssatzung nicht für sittenwidrig erachtet, dass die Erträgnisse der begründeten Privatstiftung vorrangig dem Sohn der Stifter und dessen Abkömmlingen nach dem Rechte der Erstgeburt in männlicher Linie zukommen sollten. Er hat zur Begründung ausgeführt, eine solche Bestimmung der Bezugsberechtigungen aus einer Stiftung sei den Stiftern nicht verwehrt, weil diese im Rahmen ihrer Testier- und Stiftungsfreiheit sogar befugt gewesen seien, sämtliche Abkömmlinge vom Genuss ihres Vermögens auszuschließen, indem sie die Erträgnisse für sonstige Zwecke bestimmten; deshalb müsse es ihrer eigenverantwortlichen und von der Rechtsordnung hinzunehmenden Entscheidung überlassen bleiben, einzelne Abkömmlinge unter Ausschluss der Übrigen als Bezugsberechtigte zu bestimmen. Auch in der mit der Berufung angeführten „Hohenzollern-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, ZEV 2004, 241 - Juris-Rz. 14) ist ausgeführt, dass der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen ist und die Testierfreiheit es ihm gestattet, die Vermögensnachfolge nicht an den allgemeinen (gegenwärtige oder zukünftigen) Überzeugungen oder Mehrheitsanschauungen auszurichten; im Übrigen betrifft jene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die wesentlich anders gelagerte Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit durch eine sog. Ebenbürtigkeitsklausel in einem Testament (und nicht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes). In Übereinstimmung mit der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt es sich vorliegend nicht als sittenwidrig oder auch menschenrechtswidrig dar, dass der Stifter M hinsichtlich der von ihm freigiebig von Todes wegen begründeten Familienstiftung für deren Vertretungsorgans die Besetzung des Vorstandes nach den Regeln der männlichen Primogenitur vorgesehen hatte, zumal als begünstigte Destinatäre der Stiftung grundsätzlich alle Abkömmlinge seinerseits vorgesehen sind. Die somit gebotene Anwendung der in der „Urkunde über die Familienfideikommisse von 1858“ unter Artikel VI Absatz 1 niedergelegten Regelungen zur Besetzung des Stiftungsvorstandes in Verbindung mit der Grundregelung in Art. VI des Statuts der M Familienstiftung zur Vorstandsbesetzung hat nicht zur Folge, dass der Kläger dem im Januar 2009 verstorbenen M2 in den Stiftungsvorstand folgt(e): Die im Senatstermin mit den Parteien erörterte Generationenfolge nach dem Stifter trat unstreitig dergestalt ein, dass schon in der 1. Generation nach ihm „die männliche Nachkommenschaft bis auf ein Glied erloschen ist“ (Art. VI B), weil lediglich der älteste Stiftersohn (K) seinerseits männliche Abkommen hinterließ. In einem solchen Falle sollten sich - so die Stifterbestimmung in Art. VI B der Urkunde über die Familien-Fideikommisse - die drei Ursprungsfideikommisse in seiner Hand vereinigen, „bis zwei oder die Berechtigte nach seinem Ableben zur Sukzession gelangen“. Das waren im weiteren Ablauf die Söhne Woldemar, K5 II und K6 I(zumal der jüngste Sohn der nächsten Generation K4 ohne Söhne verstarb). Seit dieser Generation waren nach den Vorgaben des Stifters wiederum die drei männlichen Agnaten - M3, K5 II und K6 I- in den Stiftungsvorstand berufen. In der sodann (für die streitgegenständlichen Berufungsanträge allein maßgeblichen) Linie nach M3 ist gemäß Art. VI A Zif. 1/ 2 der für die Vorstandsbesetzung anzuwendenden Fideikommissordnung vom 27.11.1858 in den Stiftungsvorstand der „älteste“ (einzige) „Sohn seines Vaters succediert“, wobei für die weitere Folge gelten sollte, dass „bei dem Abgange“ desselben „die Succession stets auf den ältesten Sohn eines jeden übergeht“. Hiernach ergab sich für die männliche Linie nach M3 in der Vorstandesbesetzung der M Familienstiftung die geborene Vorstandsmitgliedschaft der jeweils einzigen Söhne - zunächst in der Person des K7 II, sodann des M2 und alsdann des Beklagten zu 1. M8. Ohne Erfolg macht das Rechtsmittel des Klägers geltend, die in Art. VI des Sitzungsstatuts formulierte Ausschlussklausel zu „Umständen der Verhinderung“ im Vorstandsamt führe vorliegend dazu, dass nach dem Tode des bisherigen Vorstandsvorsitzenden M2 der Beklagte zu 1. als dessen einziger Sohn wegen finanzieller Unzuverlässigkeit bzw. mangelnder wirtschaftlicher Eignung ausfalle . Soweit der Stifter in Art. VI Absatz 1 Satz 2 des Stiftungsstatuts von 1858 bestimmt hatte, dass der nach den formulierten Regeln männlicher Primogenitur Berufene nicht in den Vorstand nachrücken sollte, dem die „Eigenschaft zur freien Vermögensverwaltung abgeht“ oder dem der „Vollgenuss bürgerlicher Rechte fehlt “, bedarf diese Formulierung des Statuts der Auslegung, nachdem das geltende (Zivil)Recht die seinerzeit vom Stifter als Ausschlussgründe angeführten „Rechtseinbußen“ nicht mehr vorsieht. Auch insoweit ist anhand des gesamten in der letztwilligen Verfügung des Stifters erkennbar niedergelegten Regelungsgehaltes einschließlich etwaiger Nebenumstände der Testamentserrichtung festzustellen, welchen Personenkreis der Stifter von einem Vorstandsamt der M Familienstiftung hat ausnehmen wollen. Der Senat vermag indes nicht der vom Landgericht Bielefeld in dem beigezogenen Verfahren 2 O 516/10 geäußerten und von der Berufung des Klägers geteilten Auffassung beizutreten, die Einschränkungen in Art. VI Satz 2 des Statuts der M Familienstiftung seien im Sinne einer „Zuverlässigkeitsklausel“ auszulegen, so dass „in finanzieller Hinsicht eine Zuverlässigkeit zur Verwaltung des Stiftungsvermögens erforderlich“ sei, weshalb der Beklagte zu 1. diese Voraussetzung angesichts zerrütteter finanzieller Verhältnisse nicht erfülle und nicht Vorstandsmitglied der M Familienstiftung geworden sein könne. Der Stifter hat als „Umstände der Verhinderung“ - die vom Vorstand der Familienstiftung ausschließen - ersichtlich nur solche Fallgestaltungen in der Person seiner Nachfahren erfassen wollen, bei denen ihnen aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung die rechtliche Fähigkeit zu einer freien Vermögensverwaltung entzogen wurde. Entsprechend wären nach heutiger Rechtslage berufene Personen im Zustande der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Zif. 1 BGB, der beschränkten Geschäftsfähigkeit infolge Minderjährigkeit (§ 106 BGB) oder bei vormundschaftsgerichtlich angeordnetem Einwilligungsvorbehaltes gemäß § 1903 BGB „nicht zur freien Vermögensverwaltung befähigt“ und deshalb nach dem Stifterwillen „für die Dauer dieses Umstandes“ von der Berufung in der Vorstand ausgenommen. - Weil die Verurteilung des Beklagten zu 1. zu einer Haftstrafe wegen Betruges und Insolvenzverschleppung, seine Abgabe der e.V. nach §§ 807, 899 ZPO und ein Bestehen von erheblichen Verbindlichkeiten seinerseits weder einem Verlust der Eigenschaft zur freien Vermögensverwaltung bewirken, noch dem Fehlen des „Vollgenusses bürgerlicher Rechte“ vergleichbar sind - das nach heutigen Grundrechtsgewährleistungen ohnehin nicht mehr denkbar ist -, standen diese Umstände seinem Nachrücken in den Vorstand der M Familienstiftung nicht entgegen. Der bei Errichtung seiner umfassenden letztwilligen Verfügungen ersichtlich detailliert juristisch beratene Stifter hat mit Art. VI Absatz 1 Satz 2 des Stiftungsstatuts einer künftigen Berufung seiner Rechtsnachfolger nach den Regeln männlicher Primogenitur zu geborenen Vorstandsmitgliedern vielmehr in der Weise Grenzen gesetzt, dass lediglich die zwei genannten, rechtlich angelegten Tatbestände schwerwiegender Art „Umstände der Verhinderung“ beinhalten sollten. Nachdem die Regelung zur Bildung des Vorstandes zwingender Bestandteil des Stiftungsgeschäftes ist (vgl. § 81 I BGB) und es insoweit (aus Sicht des beratenen Stifters erkennbar) rechtlich klarer Regelungen für eine originäre Berufung in der Vorstand bedurfte, scheidet eine Auslegung des Stiftungsstatuts aus, die die Besetzung des Stiftungsvorstandes an Beurteilungsspielräume einer notwendig unscharfen „Zuverlässigkeitsklausel“ knüpfen würde. Absehbare Folge der vom Berufungsführer vertretenen Interpretation des Statuts wären demgegenüber Streitigkeiten unter den potentiellen Vorstandsanwärtern aufgrund unklarer Kriterien zu den Grenzen ihrer originären Berufung in das Vorstandsamt; solche Prätendentenstreitigkeiten um die Besetzung des Stiftungsvorstandes innerhalb der Familie werden ersichtlich nicht dem Willen des Stifter gerecht. Ergänzend ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dem Feststellungsbegehren zu 1. selbst dann nicht zu entsprechen wäre, wenn in der Person des Beklagten zu 1. nach Maßgabe der vom Kläger vertretenen Auslegung der „Ausschlussklausel“ in Art. VI Absatz 1 Satz 2 des Stiftungsstatuts von 1858 „Umstände der Verhinderung“ eingetreten wären; denn in diesem Falle würde an nächster Stelle sein Sohn als Agnat der männlichen Linie nach M3 in den Vorstand der M Familienstiftung berufen sein. 3. Die weitergehenden Hauptberufungsanträge zu 2., 3. und 4. sind unbegründet, weil die mit ihnen weiter verfolgten Feststellungsbegehren des Klägers bereits - wie mit der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts erkannt – unzulässig sind. a) Hauptberufungsantrag zu 2. Soweit der Kläger gegenüber beiden Beklagten abändernd die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 1. nicht Vorstandsmitglied der M Familienstiftung sei, bedarf es einer differenzierenden Beurteilung, weil der Berufungsführer diese Feststellung sowohl als (vermeintliches) Mitglied des Stiftungsvorstandes, als auch als sog. Destinatär der M Familienstiftung verfolgt. Geht es dem Kläger aufgrund seiner vermeintlich eigenen Berufung in den Stiftungsvorstand nach seinem im Jahr 2009 verstorbenen Großvater M2 darum, die Nicht-Vorstandsmitgliedschaft des Beklagten zu 1. als Prätendenten für dieselbe Vorstandsposition feststellen zu lassen, steht dem die Rechtshängigkeit des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Feststellungsbegehrens entgegen. Der Berufungsantrag zu 2. stellt sich unter diesem Gesichtspunkt lediglich als Kehrseite des Berufungs- und Klageantrages zu 1. dar. Die Rechtshängigkeit einer Klage erfasst bei positiver wie negativer Feststellungsklage das streitige Rechtsverhältnis (Zöller, aaO, § 256, Rz. 16). Würde der Kläger bereits aufgrund des Antrags zu 1. über seine Vorstandsmitgliedschaft als „geborener Nachrücker kraft Stiftungsgeschäftes“ nach dem Tode von M2 ein stattgebendes oder abweisendes Gerichtsurteil erhalten, käme ihm insoweit als Prätendent kein rechtliches Interesse an der zusätzlichen Feststellung zu, dass der Beklagte zu 1. denselben Vorstandsposten nicht erlangt hat: Sollte es dem Kläger aufgrund seiner vermeintlich eigenen Berufung in den Stiftungsvorstand mit dem Berufungsantrag zu 2. um die Feststellung gehen, dass der Beklagte zu 1. überhaupt keinen Vorstandposten in der M Familienstiftung ( neben ihm selbst) innehat, ist kein berechtigtes Interesse seinerseits an einer solchen alsbaldigen Feststellung i.S.v. § 256 I ZPO ersichtlich; denn auf Seiten der Beklagten hat sich ersichtlich niemand eines solchen Rechtes „berühmt“ (vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis für die negative Feststellungsklage: Zöller aaO, § 256, Rz. 14 a). Soweit das Rechtsmittel mit dem Hauptberufungsantrag zu 2. auch darauf gestützt worden ist, dass der Kläger als Nachfahre des Stiftungsgründers M zugleich einer der Destinatäre der M Familienstiftung sei, steht es ihm aufgrund dieser Rechtsposition nicht zu, eine Feststellung der Nichtmitgliedschaft des Beklagten zu 1. im Stiftungsvorstand durch gerichtliches Feststellungsurteil diesem und dem Beklagten zu 2. gegenüber feststellen zu lassen. Auch insoweit kommt eine zulässige Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 256 I ZPO in Betracht. Erforderlich ist ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung des von seinem Antrag erfassten Rechtsverhältnisses gegenüber den beiden Beklagten (s.o.). Soweit es sich um Drittrechtsverhältnisse handelt, kann eine Klage nach § 256 ZPO nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH v. 18.3.1996 - II ZR 10/95, WM 1996, 1004) zwar auch auf Feststellung gehen, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe bzw. nicht bestehe; das erfordert indessen eine Bedeutsamkeit der Feststellung zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander (BGH, AgrarR 1998, 21 f.; OLG Brandenburg, OLGR 2007, 192 f.). Vorliegend ist eine rechtliche Bedeutung der Stellung des Beklagten zu 1.als Vorstand der M Familienstiftung für die Parteibeziehungen untereinander – jenseits der unmittelbaren Konkurrenz zwischen Kläger und Beklagtem zu 1. um den bisherigen Vorstandposten des M2 - nicht ersichtlich . Der Kläger selbst bezieht zutreffend die rechtliche Bedeutsamkeit der Vorstandszusammensetzung auf seine Stellung als Destinatär der Stiftung - mithin auf sein Rechtsverhältnis zu ihr als juristischer Person ; die M Familienstiftung ist indes nicht Partei des Berufungsverfahrens. b) Hauptberufungsanträge zu 3. und 4. Soweit die Berufungsanträge eine gerichtliche Feststellung gegenüber den beiden Beklagten des Inhaltes begehren, dass der Beklagte zu 1. am 25.02.2010 nicht wirksam zum Vorstandsmitglied der M Familienstiftung berufen und nicht wirksam zum Vorstandsvorsitzenden gewählt worden sei, fehlt es ebenfalls an dem nach § 256 I ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse gegenüber den Beklagten. Gleiches gilt für die weitergehend begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses vom 01.05.2010. Ob bestimmte Beschlüsse des Stiftungsvorstands der M Familienstiftung aus dem Jahr 2010 wirksam oder nichtig waren, mag für die (vermeintliche) Organmitgliedsstellung des Klägers oder auch seine Position als Destinatär der Stiftung von rechtlicher Bedeutung sein, eine solche Bedeutsamkeit fehlt hingegen mit Blick auf seine rechtlichen Verhältnisse zu den beiden Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits. Nichts anderes ergibt sich aus der Stiftungsverfassung von 1958 und den darin verbrieften Rechten der Abkömmlinge des Stifters als geborener Vorstandsmitglieder oder Stiftungsdestinatäre, die der Kläger seinem Feststellungsbegehren zugrunde legen möchte: Zwar sollen nach Art. VIII des Statuts der M Familienstiftung (Anlagenheftung zur Klage - Seite 26) die nicht zum Vorstande berufenen ehelichen Nachkommen „befugt und berechtigt sein, in Fällen in welchen die Interessen derselben gefährdet sind und seitens des Vorstands nicht die zur Abhilfe der Gefährdung erforderlichen Schritte getan werden, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich auf Abhilfe anzutragen“. Auch ist es einem Stifter gestattet, mit solchen Bestimmungen die Rechtsstellung der Destinatäre einer Stiftung privaten Rechts auszugestalten , die (andernfalls) nach dem Gesetz lediglich Nutznießer des Stiftungsvermögens sind und keine Befugnis haben, auf die Willensbildung der Stiftung als juristisch autonomer Person Einfluss zu nehmen (vgl. dazu : OLG Stuttgart, OLGR 200, 177; BGH, WM 1987, 812). - Ebenso kann die Satzung einer rechtsfähigen Stiftung privaten Rechts bestimmten Personen klagbare Rechte im Zusammenhang mit der Vorstandsbesetzung einräumen (vgl. BGH, MDR 1977, 205) und ein schutzwürdiges Interesse des Organmitglieds einer Stiftung bestehen, die Unwirksamkeit von Vorstandsbeschlüssen im Zivilklagewege geltend zu machen, wenn es durch sie in seinen organschaftlichen Rechten beeinträchtigt ist (VGH Baden-Württemberg, ZSt 2007, 88 f. - Juris-Rz. 46). Indes sind all dies Fragen, die jeweils das Rechtsverhältnis des (vermeintlichen) Organmitglieds bzw. des Stiftungsdestinatärs zur Stiftung betreffen; eine rechtliche Bedeutung für das (privatrechtliche) Verhältnis zwischen Kläger einerseits und den Beklagten andererseits - das die Erhebung einer Feststellungsklage gegen sie gestattet - folgt daraus nicht und wird auch von der Berufung des Klägers nicht aufgezeigt. Insbesondere die in dem beigezogenen Zivilverfahren 2 O 516/10 = 10 U 17/12 von ihm gegen den Beklagten zu 1. als (Vollstreckungsschuldner) geführte Drittwiderspruchsklage hängt - was die Rechtsbeziehung unter diesen beiden Personen betrifft - nicht davon ab, ob die im Feststellungsbegehren genannten Stiftungsvorstandsbeschlüsse des Jahres 2010 wirksam gefasst wurden . Angesichts der Unzulässigkeit der die Vorstandsbeschlüsse betreffenden Feststellungsbegehren des Klägers, die das Landgericht zutreffend als unzulässig abgewiesen hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ggfls. deshalb in der Sache Bedenken unterliegt, weil die Besetzung des Stiftungsvorstandes (jenseits der nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden Beteiligung des Beklagten zu 1.) bei diesen Beschlussfassungen offenbar nicht nach Maßgabe der Stiftungsstatuten (männliche Primogenitur) erfolgt war. 4. Soweit mit den Hilfsanträgen des Berufungsklägers schließlich eine - teilweise bzw. gänzliche - Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges beantragt worden ist, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Zurückverweisung nach § 538 II 1 ZPO nicht vor: a) Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld leidet nicht unter einem wesentlichen Verfahrensmangel, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig würde (§ 538 II 1 Zif. 1 ZPO). Ein Wiedereintritt der Kammer in die mündliche Verhandlung infolge der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Parteierweiterung auf Beklagtenseite war nicht gemäß § 156 ZPO veranlasst, so dass es schon zu keinem entscheidungserheblichen Verfahrensmangel gekommen ist. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte subjektive Klageerweiterung auf eine dritte Beklagtenpartei änderte an der Entscheidungsreife der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Klage nichts. Die Erweiterung der Klage auf die bislang nicht beklagte M Familienstiftung beinhaltete insbesondere keinerlei Änderung hinsichtlich der im Verhandlungstermin zur Entscheidung der Kammer gestellten Anträge und keine Reaktion auf die dazu vom Gericht erteilten Hinweise. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen etwaig entgegen § 139 ZPO verspätetet erteilter Hinweise zu den bisherigen und von der subjektiven Klageerweiterung unbeeinflussten Klageanträgen bestand deshalb nicht. Die Zurückstellung einer Entscheidung des Landgerichts in der Sache wegen der (erstmaligen) Klageerweiterung auf eine weitere Partei war insbesondere auch nicht im Sinne einer endgültigen Streitbeilegung i.S.d. Prozessökonomie geboten, weil die Einbeziehung einer neuen Beklagtenpartei in die gerichtliche Entscheidung zu keiner Streitklärung unter den bisherigen Prozessparteien beitragen konnte. Eine Zurückverweisung nach § 538 II 1Zif. 1 ZPO kommt im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil es zur Streitentscheidung keiner aufwändigen Beweisaufnahme bedarf. b) Auch der mit der Berufung geltend gemachte Zurückverweisungsgrund aus § 538 II 1 Zif. 3 ZPO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld hat zunächst bzgl. der Klageanträge nicht vollumfänglich „nur zur (fehlenden) Zulässigkeit“ entschieden, sondern den Klageantrag zu 1. als unbegründet - und damit in der Sache - abgewiesen; im Übrigen ist bzgl. der als unzulässig abgewiesenen Klageanträge nicht weiter zu verhandeln; sie sind vielmehr abweisungs- und damit entscheidungsreif. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Zif. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 543 ZPO). Die Sache hat - insbesondere was die Frage der Wirksamkeit der testamentarischen Anordnungen des Stifters mit den von ihm niedergelegten Regelungen männlicher Primogenitur zur Besetzung des Stiftungsvorstandes betrifft - angesichts der bereits vorliegenden und der Senatsentscheidung zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.