Die Berufung der Klägerin wird, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3. richtet, als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 206,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung gegen die Beklagten zu 1. und 2. zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 85 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 12 % sowie die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin zu 85 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung in erster Instanz nicht statt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz entstandenen Haushaltsführungsschadens und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 9.069,56 € sowie eine monatliche Rente von 236,16 € wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 25.04.2008 zwischen den Gemeinden C und D ereignete. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat das Landgericht nach Anhörung der Klägerin und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 €, zum Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von insgesamt 1.093,50 €, sowie zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 822,00 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.761,08 € jeweils nebst Zinsen verurteilt. Ferner hat das Landgericht die Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden sowie der Beklagten zu 1) und 2) auch für immaterielle Schäden festgestellt. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bei dem Verkehrsunfall eine Distorsion des linken Handgelenks, eine HWS-Distorsion sowie multiple Prellungen erlitt. Als Dauerschaden verbleibe der Klägerin eine endgradige Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit von 10 %, eine scapholunäre Dissoziation Grad I (SDL), eine geringgradige Chondromalazie Grad II an der Fossa lunatum sowie ein chronischer Handgelenksschmerz. Bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens hat das Landgericht eine 50%-ige Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung für den Zeitraum vom 25.04.2008 bis zum 16.05.2008 und vom 26.05.2009 bis zum 06.07.2009 angenommen bei einem Haushaltsführungsbedarf von 27 Stunden wöchentlich und einem Stundensatz für eine Ersatzkraft von 9,00 €. Im Übrigen hat das Landgericht einen Haushaltsführungsschaden mit der Begründung verneint, es fehle an einer erheblichen Bewegungseinschränkung. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin zunächst den Schmerzensgeldanspruch weiter, wobei sie insgesamt 10.000,00 € für angemessen hält. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe sowohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes als auch bei dem Haushaltsführungsschaden die Beein- trächtigungen infolge der Schmerzsymptomatik unzureichend berücksichtigt. Diese rechtfertige die Annahme eines Haushaltsführungsschadens auch bei einer MdE von „nur“ 10 %. Unter Zugrundelegung des vom Landgericht angenommenen Haushaltsführungsaufwands von 27 Std./Woche und einem Stundensatz von 9,00 € beansprucht die Klägerin Ersatz eines Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom 07.07.2009 bis zum 17.11.2010 von insgesamt 3.916,80 €, für den Zeitraum vom 03.06.2010 bis zum 17.06.2010 von 291,16 € sowie für den Zeitraum vom 18.11.2010 bis zum 30.08.2011 in Höhe von 2.361,60 €. Für die Zeit ab dem 01.09.2011 beansprucht die Klägerin eine vierteljährliche Rente von 708,48 €. Wegen der genauen Berechnung wird auf die Ausführungen in der Berufungs- begründung vom 16.02.2012 (Bl. 223-224 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1. über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 5.000,00 € hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2010 zu zahlen, 2. 6.569,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.207,96 € seit dem 22.11.2010 und aus 2.361,60 € seit dem 04.10.2011 zu zahlen, 3. ab dem 01.09.2011 eine drei Monate im Voraus fällige Rente in Höhe von 708,48 € vierteljährlich zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und halten an ihrer Ansicht fest, über den zuerkannten Zeitraum hinaus sei ein Haushaltsführungsschaden mangels erheblicher Beeinträchtigung nicht erstattungsfähig. Im Übrigen halten sie einen Stundensatz von lediglich 8,00 € netto für erstattungsfähig. II. Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des Beklagten zu 3. unzulässig und hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. zwar zulässig, aber lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 3) richtet. Da das Landgericht der gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Feststellungsklage stattgegeben hat, ist die Klägerin durch das Urteil nicht beschwert. Die Berufung richtet sich auch gegen den Beklagten zu 3). Dieser ist in der Berufungsschrift vom 14.12.2011 ausdrücklich als Berufungsbeklagter zu 3) aufgeführt. Die Berufungsschrift ließ sich in Zusammenschau mit der Abschrift des angefochtenen Urteils nicht dahin einschränkend auslegen, dass die Klägerin nur gegen die Beklagten zu 1) und 2) Berufung einlegen wollte. Ausschlaggebend ist insoweit der (eindeutige) Wortlaut der Berufungsschrift. Für Überlegungen des Berufungsgerichts, welches Rechtsmittel zweckmäßig oder aussichtsreich ist, bleibt kein Raum. Die Richtung des Rechtsmittelangriffs steht nicht zur Disposition des Gerichts, sondern unterliegt allein der Disposition des Rechtsmittelführers (vgl. BGH NJW 2003, 3203). 2. Der Klägerin steht lediglich ein Anspruch auf Ersatz weiteren Haushaltsführungs- schadens für den Zeitraum vom 03.06.2010 bis zum 17.06.2010 in Höhe von 206,86 € gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu (§§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 823 Abs. 1, 843 BGB). Nach § 843 Abs. 1 BGB stellt eine Behinderung in der Haushaltsführung einen ersatzfähigen Schaden dar. Auszugleichen ist der für die betroffene Person entstehende Mehrbedarf (BGH, NJW 1974, 41; Palandt-Sprau, BGH, 71. Aufl. 2012, § 843 Rn. 8 m.w.N). Dieser bestimmt sich nach der konkreten haushaltsspezifischen Behinderung der Klägerin, d.h. danach, in welchem Umfang sie bei der Ausführung der von ihr übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist und dies durch erhöhten Einsatz kompensieren muss (OLG Hamm NZV 2002, 571). Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Umfang der Einschränkungen im Haushalt dabei anhand des anerkannten Tabellenwerks von Schulz-Borck/Pardey gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (BGH NZV 2009, 278; OLG Düsseldorf NJW 2011, 1152, 1154). Der Senat ist angesichts der glaubhaften Angaben der Klägerin im Senatstermin davon überzeugt, dass die Klägerin über die bereits erstinstanzlich zuerkannten Zeiträume hinaus auch in der Zeit vom 03.06.2010 bis zum 17.06.2010 erheblich in der Haushaltsführung beeinträchtigt war. Vom 03.06. bis zum 05.06.2010 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung zur Durchführung der Denervierung des Handgelenks. Für die Dauer des Klinikaufenthalts war die Klägerin naturgemäß außer Stande, jegliche Haushaltstätigkeiten durchzuführen. Eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung setzte sich auch nach Abschluss der stationären Behandlung fort. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin musste sie nach der Entlassung einen Verband tragen und erhielt die Anweisung, keine schweren Tätigkeiten mit der linken Hand auszuführen. Die Klägerin war infolge der Denervierung für die Dauer von 3 Wochen arbeitsunfähig. Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Klägerin ihre linke Hand jedenfalls bis zum 17.06.2010 letztlich nicht belastbar einsetzen konnte. In Anwendung der Tabelle 7.1 (Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl. 2009, S. 66), wonach der Grad der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung eines Ein-Personen-Haushalts bei einem vollständigen Handverlust mit 47 % bemessen wird, schätzt der Senat die Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit der Klägerin nach der Entlassung aus der Klinik, mithin vom 06.06.2010 bis zum 17.06.2010, auf 40 %. Zur Bezifferung des Haushaltsführungsschadens folgt der Senat der vom Landgericht unter Anwendung der Tabelle Nr. 8 nach dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Pardey, a.a.O., S. 72 vorgenommenen Schätzung des Haushaltsführungsaufwandes auf 24,9 Stunden/Woche. Auch die Erhöhung des geschätzten Aufwands auf 27 Stunden/Woche unterliegt angesichts des von der Klägerin glaubhaft vorgetragenen erhöhten Aufwands für die Versorgung der 8 Katzen und des Hundes sowie des erhöhten Reinigungsbedarfs infolge der Haustiere keinen Bedenken und ist auch von den Beklagten nicht beanstandet worden. Für die Dauer des Klinikaufenthalts ist der Haushaltsführungsbedarf naturgemäß deutlich reduziert. Er beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen (vgl. BGH r+s 2009, 362; OLG Hamm NZV 2004, 631). Im Streitfall verbleiben für die Dauer der stationären Behandlung an notwendigen Erhaltungsmaßnahmen lediglich die Versorgung der Haustiere sowie der durch die Haustiere entstandene Reinigungsbedarf. Angesichts der Angaben der Klägerin, dass sie täglich 30-40 Minuten staubsauge sowie Eingangsbereich und Treppenhaus täglich wische, schätzt der Senat den Erhaltungsaufwand für die Zeit der stationären Behandlung, also vom 03.06. bis zum 05.06.2010, einschließlich des Aufwands für die Haustierversorgung auf 2 Stunden täglich. Bei der Bemessung der Kosten für eine fiktive Ersatzkraft folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, wonach 9,00 € netto pro Stunde erstattungsfähig sind (so auch OLG Düsseldorf NJW 2011, 1152, 1154). Soweit der 6. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 18.12.2003 (NZV 2004, 631, 632) einen Stundensatz von 8,00 € netto für erstattungsfähig erachtete, hält der Senat diesen Betrag angesichts der Preissteigerungen, die seit 2003 auch im Lohnbereich zu beobachten sind, für nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr erscheint ein Stundenlohn von 9,00 € netto als marktgerecht. Der Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 03.06. bis zum 17.06.2010 berechnet sich danach wie folgt: 3 Tage x 2 Stunden x 9,00 € = 54,00 € 11 Tage x (27 Stunden : 7 = 3,86 Std./Tag) 3,86 Std. x 40 % x 9,00 € = 152,86 € Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 206,86 €. 3. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Haushaltsführungsschaden nicht zu. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltsführung lässt sich für den geltend gemachten weiteren Zeitraum vom 07.07.2009 bis zum 30.08.2011 nicht feststellen. Wie ausgeführt, bestimmt sich der erstattungsfähige Mehrbedarf nach der konkreten haushaltsspezifischen Behinderung der Klägerin, d.h. in welchem Umfang sie bei der Ausführung der von ihr übernommenen Haushaltstätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist. Hierzu bedarf es der Darlegung, welche Tätigkeit im Haushalt vor dem Unfall ausgeführt wurde und welche Tätigkeit unfallbedingt nicht mehr oder nur eingeschränkt ausgeübt werden kann (Heß, Burmann, Schadensschätzung beim Haushaltsführungsschaden, NJW-Spezial 2011, 457; Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 4 Rn. 146). Dem genügt der klägerische Vortrag nicht. Die Klägerin beziffert lediglich die Zeit, die sie für einzelne Haushaltstätigkeiten nicht mehr aufwenden kann. Es fehlt jedoch die konkrete Darlegung, welche Haushaltstätigkeiten im Einzelnen verrichtet wurden. Hierzu reichen pauschale Angaben zu dem zeitlichen Aufwand einzelner Tätigkeiten, wie beispielsweise dem Wischen, nicht aus. Es bedarf vielmehr der Darlegung, welche Zimmer mit welcher Größe in welcher Art und Weise gereinigt wurden. Hieran anknüpfend ist dann in Bezug auf jede einzelne Tätigkeit darzulegen, in welchem Umfang deren Ausübung durch die unfallbedingte Verletzung beeinträchtigt ist. Auch insoweit genügt die Darlegung des zeitlichen Umfangs, den die Klägerin auf einzelne Tätigkeiten nicht mehr aufwenden kann, nicht. Denn der ersatzfähige Mehrbedarf bestimmt sich nicht nach dem, was die Klägerin in zeitlicher Hinsicht nicht mehr bewerkstelligen kann, sondern nach dem erforderlichen Aufwand für denjenigen Teil der Arbeiten, die verletzungsbedingt nicht mehr ausgeübt werden können. Hinzu kommt, dass letztlich die Erheblichkeit der Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeit nicht feststellbar ist. Voraussetzung für einen Haushaltsführungsschaden ist eine konkrete und spürbare Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt. Dabei ist ein Rückschluss von der Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) auf die haushaltsspezifische Minderung der Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt (MdH) nicht zulässig (Pardey in Geigel, a.a.O., 4. Kapitel Rn. 144; OLG Hamm, NZV 2002, 570, 571). Als Grenze für eine geringfügige und daher nicht ausgleichspflichtige Einschränkung kann eine MdH von 10 % angenommen werden (OLG Rostock, ZfS 2003, 233, 235). Im Streitfall wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus, dass für die Bemessung der MdH letztlich nur die endgradige Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks berücksichtigt werden kann. Das Vorhandensein chronischer Schmerzen ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. K allenfalls plausibel, jedoch nicht objektivierbar. Infolgedessen ist auch eine schmerzbedingte MdH nicht feststellbar. Diese lässt sich insbesondere nicht durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufklären. Die Grundlage eines solchen Gutachtens könnten mangels Objektivierbarkeit der Schmerzen allein die subjektiven Angaben und Einschätzungen der Klägerin zur Intensität der Schmerzen und den daraus resultierenden Einschränkungen bei der Haushaltsführung sein, was keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellungen eines Sachverständigen begründete. Eine erhebliche Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeit infolge der Schmerzsymptomatik hat die Klägerin auch im Übrigen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin Rechtshänderin ist. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat weiter angegeben, dass sie im Wesentlichen sämtliche Hausarbeiten verrichten kann, sofern sie ausreichende Pausen bei der Hausarbeit einlegt. Lediglich wenige Tätigkeiten, wie das Aufziehen eines Spannbettlakens, das Schneeräumen sowie das Rasenmähen will die Klägerin gar nicht mehr ausüben können. Insoweit handelt es sich jedoch ersichtlich um Tätigkeiten, die, gemessen an der gesamten Haushaltsführung, lediglich einen geringfügigen Anteil ausmachen. Die endgradige Bewegungseinschränkung des Handgelenks selbst vermag schließlich eine erhebliche MdH nicht zu begründen. Nach Tabelle 7.1 von Schulz-Borck/Pardey, a.a.O., beträgt die Einschränkung in der Hausarbeit bei einer - mit der streitgegenständlichen Verletzung vergleichbaren - geringgradigen Bewegungseinschränkung des Handgelenks unter Berücksichtigung eines Ein-Personen-Haushalts lediglich 6 %. Dies unterschreitet die sog. Geringfügigkeitsgrenze von 10 % MdH deutlich. Da eine fortdauernde spürbare Beeinträchtigung der Haushaltsführung wie ausgeführt nicht festgestellt werden kann, kommt auch eine Schadensrente nicht in Betracht. 4. Weiteres Schmerzensgeld über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 5.000,00 € hinaus kann die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen. Der vom Landgericht zuerkannte Betrag führt unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung über 2.500,00 € zu einem Schmerzensgeld von insgesamt 7.500,00 €, das der Senat angesichts sämtlicher zur Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehender Umstände für angemessen, aber auch ausreichend erachtet. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder als künftige erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH VersR 1995, 471). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt. Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Diese Orientierung bedeutet jedoch keine schematische Übernahme bereits ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge, da die jeweils zugrunde liegenden Verletzungsbilder in ihrer Zusammensetzung und Komplexität in der Mehrzahl der Fälle nur begrenzt vergleichbar sind. In Anwendung dieser Bemessungsgrundsätze hält der Senat das zuerkannte Schmerzensgeld von 5.000,00 €, was wegen der vorgerichtlichen Zahlung zu einem Gesamtschmerzensgeld von 7.500,00 € führt, für angemessen. Nach den fehlerfreien und nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes folgende Verletzungen zu berücksichtigen: Distorsion des linken Handgelenks, HWS-Distorsion I. Grades, Sternumprellung sowie Knieprellung rechts mit Bursa-Einblutung. Als Dauerschaden verbleiben eine scapholunäre Dissoziation Grad I sowie eine Chrondromalazie Grad II an der Fossa lunata, eine endgradige Einschränkung der Handgelenks- beweglichkeit um 10 % sowie dauerhafte chronische Schmerzen im Handgelenk. HWS-Distorsion sowie die multiplen Prellungen sind folgenlos ausgeheilt. Die Klägerin wurde stationär vom 25.04.-27.04.2008 und vom 03.06.-05.06.2010 behandelt, wobei sie sich im letztgenannten Zeitraum einer Denervierung des linken Handgelenks unterzog. Im Übrigen erfolgten über 30 ambulante Behandlungen, darunter am 26.05.2009 eine arthroskopische Glättung des Discus triangularis des Unocarpalgelenks. In der Zeit vom 31.05.2009 bis zum 31.07.2009 erhielt die Klägerin 12 physiotherapeutische Behandlungen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) stellte sich wie folgt dar: Vom 25.04. bis zum 16.05.2008 100 %, vom 17.05.2008 bis zum 25.05.2009 10 %, vom 26.05. bis zum 06.07.2009 100 % und vom 07.07.2009 bis längstens Mitte Anfang 2010 10 %. Dem Befundbild direkt vergleichbare Sachverhalte finden sich in den gängigen Übersichten von gerichtlichen Schmerzensgeldentscheidungen, wie z.B. Hacks/Wellner/Häcker, 30. Aufl. 2012, nicht. Bei Betrachtung ähnlicher Fälle, die zu Schmerzensgeldbeträgen von nach heutiger Kaufkraft etwa 7.500,00 € geführt haben, zeigt sich jedoch eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der Schwere des bei der Klägerin bestehenden Verletzungsbildes und des Heilungsverlaufs, so in Urteilen des OLG Oldenburg vom 09.07.1996 unter Nr. 1296 in Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O., (Verletzung des Nervus radialis mit dauerhafter Streckheberschwäche der Finger III und IV der rechten Hand und dadurch bedingter erheblicher Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit), des OLG Koblenz vom 13.03.1995 unter Nr. 1284 Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O., (Radiusfraktur rechte Hand, Distorsion des linken Handgelenks, HWS-Zerrung, Abrissbruch am rechten Schlüsselbein mit dauerhafter MdE von 20%). Deutlich unter dem zuerkannten Betrag liegen die mit dem Streitfall ebenfalls vergleichbaren Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 16.02.2004 unter Nr. 1126 Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O., (HWS-Distorsion, multiple Prellungen, Rissbildung im Discus triangularis; 4 Tage stationäre Behandlung, Arbeitsunfähigkeit über 3,5 Monate und weitere 4 Wochen; linke Hand verbleibt bei geschädigtem Handwerker „sensibler Bereich“) und des OLG Koblenz vom 11.05.2011 unter Nr. 1160 Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O., (Schnittverletzung der rechten Hand mit Durchtrennung von Arterien, Nerven und Sehnen; 1 Woche stationäre Behandlung, 2 Monate Krankengymnastik, Nachbehandlung mit Streckschiene; Schulunfähigkeit 1 Monat 80 %, 5 Wochen 50 %; dauerhafte Befindlichkeits- und Sensibilitätsstörungen; Hobbies Keyboard und Judo überwiegend aufgegeben). Vor diesem Hintergrund ist das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld von insgesamt 7.500,00 € nicht zu beanstanden. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Da die Berufung der Klägerin lediglich in ganz geringfügigem Umfang Erfolg hat, sich mithin der umfassende Zurückweisungsantrag der Beklagten als geringfügige Zuvielforderung darstellt und hierdurch keine besonderen Kosten verursacht wurden, ist es sachgerecht, der Klägerin die Kosten der Berufung insgesamt aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 RN 11 ff.).