Beschluss
6 UF 32/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0531.6UF32.12.00
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Leitsätze
Der Schritt in die (unsichere) Selbstständigkeit führt im Falle der Scheidung nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG
Tenor
Die Beschwerde der Antragsstellerin vom 19.3.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 14.2.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.330,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schritt in die (unsichere) Selbstständigkeit führt im Falle der Scheidung nicht ohne weiteres zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG Die Beschwerde der Antragsstellerin vom 19.3.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 14.2.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.330,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die am 10.10.1973 geborene Antragstellerin und der am 14.8.1963 geborene Antragsgegner, die beide deutsche Staatsangehörige sind, haben am 30.12.1994 geheiratet. Aus der Ehe ist der am 28.7.2000 geborene Sohn I hervorgegangen. Seit Juni 2010 lebten die Eheleute dauerhaft voneinander getrennt. Mit Schriftsatz vom 30.5.2011 hat die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 25.6.2011 zugestellt worden. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 30.5.2011 hat die Antragstellerin beantragt, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass sie während der Ehezeit als Lehrerin tätig gewesen und der Antragsgegner seit dem Jahre 2005 einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sei, bei der er erhebliche Kreditverbindlichkeiten angehäuft habe, die nunmehr von ihr bezahlt würden. Er zahle zudem keinen Unterhalt für den Sohn I. Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragstellerin, den Versorgungsausgleich auszuschließen, entgegen getreten. Das Amtsgericht hat Auskünfte zu den in der Ehezeit (Anfang der Ehezeit am 1.12.1994 und Ende der Ehezeit am 31.5.2011) erworbenen Anwartschaften eingeholt. Danach hat die Antragstellerin bei der Rentenversicherung C ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,8528 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,9264 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 17.626,68 €. Bei dem Versorgungsträger M hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 652,19 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 16 VersAusglG vorgeschlagen im Wege der externen Teilung einen Wert von 326,10 € auszugleichen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 72.231,73 €. Demgegenüber hat der Antragsgegner bei der Rentenversicherung C ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,7469 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,3735 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.296,38 €. Mit Beschluss vom 14.2.2012 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Paderborn die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich entsprechend den Vorschlägen der Versorgungsträger durchgeführt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG nicht vorliegen. Der Antragsgegner habe seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, nicht gröblich verletzt. Sein in der U erworbener Berufsabschluss sei in Deutschland nicht anerkannt worden. Der Antragsgegner habe daher nur Tätigkeiten mit geringfügiger Bezahlung ausüben können, was er mit Unterbrechungen auch getan habe. Der Schritt in die Selbständigkeit, den die Antragstellerin auch mitgetragen habe, sei daher konsequent gewesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.3.2012, die sie auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich beschränkt hat und mit der sie weiter den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen will. Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat hat das schriftliche Verfahren angeordnet und den Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Hauptsache nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG, den Versorgungsausgleich ausnahmsweise ganz oder auch nur teilweise nicht durchzuführen, sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach Satz 2 der Vorschrift nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BGH FamRZ 2011, 877 und FamRZ 2008, 1836). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH FamRZ 2011, 877). Nur krasse und schwerwiegende Verfehlungen rechtfertigen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die von der Antragstellerin angeführte krasse und schwerwiegende Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Antragsgegner ist nicht gegeben. Ein Verstoß gegen die Unterhaltspflicht führt nur dann zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn er "gröblich", das heißt in besonderem Maße rücksichtslos ist. Hierfür genügt nicht, dass die Unterhaltsbeiträge des Ehegatten hinter denen des anderen zurückbleiben. Vielmehr kann eine Verletzung der Unterhaltspflicht als "gröblich" in diesem Sinne erst dann bezeichnet werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein besonderes Gewicht verleihen (OLG Hamm, 8. Senat für Familiensachen, FamFR 2012, 132). Die ausgleichspflichtige Antragstellerin ist durch das Ausbleiben der Beiträge des ausgleichsberechtigten Antragsgegners zum Familienunterhalt aber nach ihren eignen Darlegungen zu keinem Zeitpunkt in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung ihres Lebensbedarfs geraten. Zunächst ist die Antragstellerin während ihres Studiums in den Genuss der Ausbildungsförderung gekommen. Danach hat sie den Familienunterhalt aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit als Lehramtsreferendarin und Lehrerin sicher gestellt. Eine "gröbliche" Unterhaltspflichtverletzung des Antragsgegners wäre nur dann gegeben, wenn er sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hätte und die Antragstellerin die Erwerbstätigkeit neben der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung ausüben musste. Dieses kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Nachdem die Beteiligten zusammen gezogen waren und der gemeinsame Sohn geboren worden war, hat zunächst vielmehr überwiegend der Antragsgegner den Familienunterhalt sichergestellt, wie sich aus den in den Auskünften der Versorgungsträger dargestellten Versicherungsverläufen ergibt. Auch in der Folgezeit hat der Antragsgegner mit seiner nichtselbständigen Arbeit zum Familieneinkommen beigetragen. Während die Antragstellerin im Jahr 2002 ein Einkommen von 14.902 € brutto erzielt hat, betrug der Verdienst des Antragsgegners immerhin noch 8.936 €. Im Jahr 2003 war der Verdienst des Antragsgegners mit einem Betrag von 17.338 € brutto sogar wieder geringfügig höher als der Verdienst der Antragsstellerin. Die während der Ehe im Jahr 2005 getroffene Entscheidung, dass der Antragsgegner eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, um zukünftig so zum Familienunterhalt beizutragen, ist angesichts der geringen Verdienstmöglichkeiten des Antragsgegners in nichtselbständiger Beschäftigung zunächst nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat diese Entscheidung auch mit getragen, da sie das für diesen Zweck erforderliche Darlehen aufgenommen hat. Dass sich die selbständige Tätigkeit des Antragsgegners dann nicht als solide Grundlage zur Sicherung des Familieneinkommens herausgestellt hat, trifft zu. Dass der Antragsgegner dieses aufgrund krasser und schwerwiegender Verfehlungen zu vertreten hat, ist nicht dargelegt. Es ist auch nicht dargelegt, dass die Antragsstellerin den Antragsgegner während der Ehezeit aufgefordert hätte, die selbständige Tätigkeit wieder aufzugeben und durch Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit wieder zum Familienunterhalt beizutragen. Zwar wäre der Antragsgegner nach dem durch die Insolvenzeröffnung belegten endgültigen Scheitern seiner selbständigen Tätigkeit gehalten, zur Sicherung des Unterhalts seines minderjährigen Sohnes eine nichtselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Allerdings legen die von dem Antragsgegner in der Vergangenheit erzielten Verdienste nahe, dass er auch bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit kein Einkommen erzielen könnte, bei dem er unter Wahrung seines Selbstbehalts zu einer Unterhaltsleistung in der Lage wäre. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs führt letztlich auch nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten der ausgleichspflichtigen Antragstellerin. Die geschiedenen Eheleute verfügen bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst über identisch hohe Rentenanwartschaften. Die Antragsstellerin geht als Lehrerin allerdings einer gesicherten Tätigkeit nach und wird bis zum Eintritt in das Rentenalter noch über 27 Jahre weitere Anwartschaften erwerben. Der zehn Jahre ältere Antragsgegner verfügt ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs nur über eine Rente von 129 € und wird diese als ungelernte Kraft bis zum Eintritt des Rentenalters nicht mehr entscheidend erhöhen können. Der Antragsgegner verfügt auch nicht über andere Vermögenswerte. Nach alledem ist der Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Dieses hat das Amtsgericht – Familiengericht – in seinem Beschluss vom 14.2.2012 getan. Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz beruht auf § 84 FamFG.