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Beschluss

32 SA 90/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Mahnverfahren mit Auslandsbeteiligten ist § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO entsprechend anwendbar, um das zuständige Mahngericht zu bestimmen. • Fehlt ein Nachweis einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung, ist nach Art.5 Nr.1 EuGVVO auf den Erfüllungsort abzustellen. • Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht; hier führt die Anknüpfung nach Rom I und die Natur der Leistung dazu, dass der Erfüllungsort in N liegt. • Aufgrund landesrechtlicher Konzentration der Mahnsachen ist für das Mahnverfahren das zentrale Mahngericht T2 zuständig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsbestimmung für Mahnverfahren gegen ausländische Gesellschaft; Erfüllungsort als Zuständigkeitsanknüpfung • Bei Mahnverfahren mit Auslandsbeteiligten ist § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO entsprechend anwendbar, um das zuständige Mahngericht zu bestimmen. • Fehlt ein Nachweis einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung, ist nach Art.5 Nr.1 EuGVVO auf den Erfüllungsort abzustellen. • Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht; hier führt die Anknüpfung nach Rom I und die Natur der Leistung dazu, dass der Erfüllungsort in N liegt. • Aufgrund landesrechtlicher Konzentration der Mahnsachen ist für das Mahnverfahren das zentrale Mahngericht T2 zuständig. Die Antragstellerin begehrt Mahnbescheid über 336,00 € aus einem gastronomischen Kooperationsvertrag („Cocktailtour“) gegen eine englische Limited mit Sitz in Birmingham. Die ursprünglich angerufenen deutschen Mahngerichte bestritten die örtliche Zuständigkeit und verlangten Nachweise für Gerichtsstandsvereinbarung, Erfüllungsort oder deutsche Niederlassung. Die Antragstellerin legte Musterverträge, AGB und einen Lieferschein vor, konnte jedoch keine wirksame schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung nach § 32 Abs.2 AVAG nachweisen. Die Mahngerichte I und T2 verweisten wechselnd die Zuständigkeit; das Verfahren wurde dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung vorgelegt. Der Senat forderte die Vorlage des Vertrags, erhielt einen Lieferschein ohne Gerichtsstandsregelung und entschied über die internationale Zuständigkeit nach EuGVVO und die örtliche Zuständigkeit nach § 703d ZPO. • Anwendbarkeit § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO: Bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Mahngerichten ist die Regelung entsprechend anwendbar, sodass das Oberlandesgericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts vornehmen kann. • Internationale Zuständigkeit nach EuGVVO: Die Antragsgegnerin hat als Limited ihren Sitz in einem Mitgliedstaat und kann nach Art.3 Abs.1 und Art.5 ff. EuGVVO in Deutschland verklagt werden. • Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen: Eine internationale Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art.23 EuGVVO) scheidet aus, weil die Antragstellerin keine schriftliche Vereinbarung gemäß §32 Abs.2 AVAG vorgelegt hat. • Zuständigkeit nach Erfüllungsort (Art.5 Nr.1 EuGVVO): Da streitige Ansprüche vertraglicher Natur sind, ist auf den Ort der Erfüllung abzustellen; hierfür ist das auf den Vertrag anwendbare Recht heranzuziehen. • Anwendbares Recht: Deutsches Recht ist nach Rom I (Art.3 oder Art.4 ff.) anwendbar, weil der Vertrag in Deutschland geschlossen wurde, die Leistungen dort zu erbringen waren und die Vertragsparteien nach den Umständen deutsches Recht anknüpfen. • Bestimmung des Erfüllungsortes nach nationalem Recht: Gemäß §§269,270 BGB ist Leistungsort grundsätzlich die gewerbliche Niederlassung des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses; mangels abweichender Vereinbarung liegt der Erfüllungsort in N. • Örtliche Zuständigkeit für das Mahnverfahren: Nach §703d Abs.2 ZPO wäre das für das streitige Verfahren zuständige Amtsgericht in N maßgeblich; wegen landesweiter Konzentration der Mahnsachen ist für Baden-Württemberg jedoch das Amtsgericht T2 als zentrales Mahngericht zuständig. Der Senat bestimmt das Amtsgericht T2 – Mahnabteilung – als zuständiges Gericht für das Mahnverfahren. Die deutsche internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art.5 Nr.1 EuGVVO, weil die Ansprüche vertraglicher Natur sind und der Erfüllungsort in N liegt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung konnte die Antragstellerin nicht wirksam nach §32 Abs.2 AVAG belegen, sodass diese nicht zur Zuständigkeit führt. Da das für das streitige Verfahren zuständige Amtsgericht in N wäre und Mahnsachen für Baden-Württemberg zentral beim Amtsgericht T2 konzentriert sind, ist dieses Gericht für das Mahnverfahren maßgeblich. Die Entscheidung ermöglicht damit die Fortführung des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht T2.