Urteil
I-11 U 68/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Notar haftet nur bei nachgewiesener Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden.
• Bei abweichender Vertragsregelung zu gesetzlichen Kostentragungsnormen drängt sich eine besondere Aufklärung durch den Notar auf.
• Der Anspruch auf Schadensersatz aus Notarhaftung scheitert, wenn der Klägerin ein geeigneter Beweisantritt zur behaupteten Kausalität fehlt.
• Neuer Vortrag in Berufung ist ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 ZPO vorgetragen sind und ein schlüssiger Gesamtvermögensvergleich fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Notars mangels kausalem Nachweis bei Erschließungskostenregelung • Notar haftet nur bei nachgewiesener Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. • Bei abweichender Vertragsregelung zu gesetzlichen Kostentragungsnormen drängt sich eine besondere Aufklärung durch den Notar auf. • Der Anspruch auf Schadensersatz aus Notarhaftung scheitert, wenn der Klägerin ein geeigneter Beweisantritt zur behaupteten Kausalität fehlt. • Neuer Vortrag in Berufung ist ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 ZPO vorgetragen sind und ein schlüssiger Gesamtvermögensvergleich fehlt. Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Notar wegen angeblicher Pflichtverletzung bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags vom 10.12.2007. Streitpunkt ist § 3 Ziffer 5 des Vertrags, wonach Verkäufer Erschließungs- und Anliegerbeiträge für bereits tatsächlich vorhandene Anlagen tragen, alle übrigen der Käufer. Die Klägerin rügt unzureichende Aufklärung und Unklarheiten des Begriffs ‚tatsächlich vorhandene Erschließungsanlagen‘. Sie behauptet, bei ordnungsgemäßer Belehrung hätten die Verkäufer entweder die Kosten übernommen oder den Kaufpreis reduziert; alternativ hätte sie den Vertrag nicht geschlossen und anders investiert. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin beruft sich auf unterlassenen Zeugenbeweis und Beweiserleichterung. Im Berufungsverfahren setzte der Senat Ergänzungen und hörte den Gesellschafter der Klägerin an. Der Beklagte bestreitet Kausalität, rügt verspäteten Vortrag und unzureichende Schadensberechnung. • Zwar besteht Zweifel an der Aufklärungspflichtverletzung des Notars, weil die Vertragsregelung von der gesetzlichen Norm des § 436 Abs.1 BGB abweicht und Erklärungen zu Abgrenzung und Willensübereinstimmung nahe lagen, doch bleibt dies für das Ergebnis ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Klägerin keinen geeigneten Beweis für die behauptete Kausalität erbracht hat: Sie hat nicht nachgewiesen, dass die Verkäufer bei ordnungsgemäßer Belehrung einer anderen Kostenverteilung oder Kaufpreisminderung zugestimmt hätten. Ein benannter Zeuge (Dr. y) konnte die inneren Willensentschlüsse der Verkäufer nicht belegen, daher war sein Beweis nicht geeignet. Die von der Klägerin in Berufung neu vorgebrachte Alternative, den Vertrag gar nicht geschlossen zu haben, ist nach § 531 ZPO ausgeschlossen oder jedenfalls nicht substantiiert bewiesen; zudem fehlt ein schlüssiger Gesamtvermögensvergleich zur Differenzberechnung des behaupteten Schadens. Die prozessualen Hinweise des Landgerichts und des Senats reichten aus; die Klägerin ließ trotz Hinweisen keine vollständige Darstellung von Einnahmen, Ausgaben und steuerlichen Auswirkungen folgen. • wichtige Normen: § 17 Abs.1 BeurKG, § 19 Abs.1 S.1 BNotO, § 436 Abs.1 BGB, §§ 531, 532 ZPO Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin hat den Nachweis der Kausalität zwischen einer angenommenen Amtspflichtverletzung des Notars und einem hieraus resultierenden Schaden nicht geführt, weshalb ein Schadensersatzanspruch aus Notarhaftung scheitert. Neue Vorbringensweisen in der Berufung wurden nicht zugelassen oder sind unbegründet, weil es an einem vollständigen Gesamtvermögensvergleich und geeigneten Beweisen fehlt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.