Urteil
I-34 U 125/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0510.I34U125.11.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.06.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 5 O 438/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Zertifikats Bonusexpress Zertifikat auf Öl (10 Stück ISIN ############).
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Parteien übersteigt 20.000,00 Euro nicht.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.06.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 5 O 438/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Zertifikats Bonusexpress Zertifikat auf Öl (10 Stück ISIN ############). Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Parteien übersteigt 20.000,00 Euro nicht. Gründe: (Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.) Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das weiter­gehende Berufungsbegehren hat hingegen keinen Erfolg. I. Im Hinblick auf die von der Klägerin gezeichneten "Bonus Express Zertifikate auf Rohöl" ist die Beklagte der Klägerin zur Überzeugung des erkennenden Senats unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Anlageberatung zum Schadensersatz ver­pflichtet. Der Senat erachtet die seinerzeit durch die in Diensten der Beklagten stehende Zeugin T durchgeführte Beratung der Klägerin insoweit für nicht anlegergerecht. 1) Im Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung zunächst, daß die beratende Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet ist (BGH, [sogenanntes Bond-]Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Dabei hängen Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Kon­junkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH a.a.O., sowie Urteile vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149, Tz. 12 und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647, Tz. 49). In bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat (BGHZ 123, 126, 129; BGH WM 2000, 1441, 1442; BGH WM 2006, 851, Tz. 12), muß die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich „ex ante“ betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, daß eine aufgrund anleger- und objekt­gerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH WM 2006, 851, Tz. 12, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647, Tz. 49 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303, Tz. 19). 2) Gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen war die Beratung der Kläge­rin durch die Zeugin T in bezug auf die Zeichnung der "Bonus Express Zerti­fikate auf Rohöl" jedenfalls nicht anlegergerecht. Ausweislich des als Anlage V zur Akte gereichten Risikoprofils vom 21.08.2007 ver­fügte die bereits in Rente befindliche, verwitwete Klägerin über ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 1.000 €, wohingegen sich ihre monatlichen Ausgaben bzw. Belastungen auf 1.500 € beliefen. Damit war offenbar, daß im Budget der Klä­gerin eine monatliche Unterdeckung von jedenfalls 500 € anfiel, die nur aus den zur Verfügung stehenden Rücklagen gedeckt werden konnte. Bei den Fragen zur Risikoeinstellung hatte die Klägerin der Frage, ob sie in Geld­angelegenheiten nur ungern Risiken eingehe, voll zugestimmt. Den beiden Fragen, ob (erstens) bei ihren Anlagen ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund stehe und ob (zweitens) sie auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten auf jeden Fall vermeiden möchte, hatte die Klägerin zwar nicht "voll zugestimmt", aber - eine Stufe darunter in der vierstufigen Skala zwischen "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" - eher zuge­stimmt. Der Frage, ob sie gerne höhere Renditen erzielen wolle und dafür bereit sei, Risiken zu akzeptieren, hat die Klägerin eher nicht zugestimmt. Insbesondere unter Berücksichtigung von Risikobereitschaft und Anlageziel der Klä­gerin hätte ihr die Zeichnung der "Bonus Express Zertifikate auf Rohöl" - es handelte sich dabei um Papiere, die nach eigener Einschätzung der Beklagten zur Risiko­klasse 4 gehörten - nicht anempfohlen werden dürfen. Zur Risikoklasse 4 gehörten - gemessen an der Einteilung der Beklagten - unter anderem Aktien, fernöstliche und amerikanische Aktienfonds sowie "Nicht - € - Rentenfonds incl. Y & Y2". Damit lagen die empfohlenen Papiere nur eine Risikoklasse unter den zur Risiko­klasse 5 gehörenden hochspekulativen Investments und waren für das Anlageziel der Klägerin, auch wenn diese beschränkte Risiken nicht gänzlich ausschloß, zur Überzeugung des Senats ungeeignet. 3) Die fehlerhafte Beratung war auch schuldhaft und für das Anlageverhalten des Klä­gerin kausal. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im Kapitalanlagerecht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt. Der Aufklärungspflichtige muß daher - was jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf eine Beweislast­umkehr hinausläuft - darlegen und beweisen, daß der Anleger das Geschäft auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getätigt hätte (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 32/10 [CMS Spread Ladder Swap], WM 2001, 682, Tz. 40 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2012 - 34 U 110/11, Tz. 60). II. Gemessen an den vorstehend skizzierten Grundsätzen vermag der Senat unter Be­rücksichtigung derjenigen Tatsachen, die er gemäß § 529 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen hat, eine Haftung der Beklagten im Hinblick auf die von der Klägerin gezeichneten und zur Risikoklasse 3 gehörenden "Bonus Express Defensiv 8 Zertifikate" nicht zu erkennen. Dem Berufungsbegehren bleibt daher insoweit der Erfolg versagt. III. Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB. Dabei war zu be­rücksichtigen, daß die Klägerin erstmals im Senatstermin einen Antrag gestellt hat, der dem der Vorteilsausgleichung geschuldeten Zug-um-Zug-Erfordernis Rechnung getragen hat. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. V. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind entweder in der Recht­sprechung des Bundesgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls.