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Beschluss

7 UF 23/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung, dass sich ein Elternteil unverzüglich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen hat, ist aufzuheben, wenn bereits eine Kontaktaufnahme erfolgt ist und keine aktuellen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung dargelegt sind. • Eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Umgangs und die Bestellung einer Umgangspflegschaft sind in Familiensachen im Regelfall nach § 57 FamFG nicht beschwerdefähig; Ausnahmen eng auszulegen. • Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB dient der Durchsetzung und organisatorischen Absicherung des Umgangs und stellt nicht zwingend einen Eingriff in die elterliche Sorge dar.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Jugendamtskontaktauflage; Unanfechtbarkeit einstweiliger Umgangsregelungen • Die Anordnung, dass sich ein Elternteil unverzüglich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen hat, ist aufzuheben, wenn bereits eine Kontaktaufnahme erfolgt ist und keine aktuellen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung dargelegt sind. • Eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Umgangs und die Bestellung einer Umgangspflegschaft sind in Familiensachen im Regelfall nach § 57 FamFG nicht beschwerdefähig; Ausnahmen eng auszulegen. • Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB dient der Durchsetzung und organisatorischen Absicherung des Umgangs und stellt nicht zwingend einen Eingriff in die elterliche Sorge dar. Die Eltern streiten um elterliche Sorge und Umgang für ihren 2001 geborenen Sohn B. Nach teilweisem Sorgentzug und zeitweiliger Übertragung der Sorge auf den Vater bestehen fortlaufende Konflikte, insbesondere um die Ausgestaltung des Umgangs mit der Mutter. Das Familiengericht ließ ein familienpsychologisches Gutachten erstellen; parallel regte das Jugendamt aufgrund einer Kindeswohlgefährdungsmeldung den vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge an und berichtete von erfolglosen Kontaktversuchen beim Vater. Der Vater nahm per E‑Mail Kontakt zum Jugendamt auf und bot Termine an; später fand ein Hausbesuch statt. Das Amtsgericht verpflichtete den Vater per Beschluss, sich unverzüglich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen, ordnete zugleich den begleiteten Umgang durch eine Umgangspflegerin an und bestellte einen neuen Sachverständigen. Der Vater legte Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Kontaktaufnahme und gegen die Umgangsregelung ein. • Anwendbares Verfahrensrecht: Auf das Beschwerdeverfahren ist das seit 1.9.2009 geltende FamFG anzuwenden; unterschiedliche Verfahrensgegenstände sind als selbständige Verfahren zu betrachten (§ 111 FGG-Reformgesetz). • Ziff. I (Auflage zur Kontaktaufnahme): Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft; die Auflage ist als gerichtliche Maßnahme i.S. des § 1666 BGB anfechtbar. Die Auflage war nicht gerechtfertigt, weil der Vater bereits per E‑Mail reagiert und Termine angeboten hatte, außerdem das Jugendamt keine konkreten aktuellen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung dargelegt hat. Mangels hinreichender Begründung des Jugendamtschreibens fehlte die Rechtfertigung für die Maßnahme. • Ziff. II (einstweilige Umgangsregelung und Umgangspflegschaft): Die Beschwerde ist nach § 57 Satz 1 FamFG unzulässig, weil einstweilige Anordnungen zum Umgang grundsätzlich nicht beschwerdefähig sind, es sei denn, eine der eng auszulegenden Ausnahmen liegt vor, die hier nicht gegeben sind. Die Anordnung der Umgangspflegschaft stützt sich auf § 1684 Abs. 3 BGB; diese Vorschrift senkt die Voraussetzungen gegenüber § 1666 BGB und dient der Durchsetzung und organisatorischen Absicherung gerichtlicher Umgangsregelungen. • Rechtsdogmatische Erwägungen: Elterliche Sorge und Umgangsrecht sind selbständige, grundrechtlich geschützte Positionen. Die Umgangspflegschaft betrifft die elterliche Sorge nur insoweit, als sie der Durchsetzung des Umgangs dient; daher soll die Anfechtbarkeit der eigentlichen Umgangsregelung nicht durch eine gesonderte Anfechtungsmöglichkeit der Umgangspflegschaft unterlaufen werden. Der Beschwerde des Kindesvaters wird teilweise stattgegeben: Die Verpflichtung, sich unverzüglich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen (Ziff. I), entfällt, weil eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme und das Fehlen konkreter aktueller Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung die Maßnahme nicht rechtfertigen. Die Beschwerde gegen die einstweilige Regelung des Umgangs und die Bestellung einer Umgangspflegerin (Ziff. II) wird als unzulässig verworfen, da einstweilige Umgangsentscheidungen nach § 57 FamFG grundsätzlich nicht beschwerdefähig sind und keine Ausnahme vorliegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; der Verfahrenswert wurde festgesetzt. Damit hat der Vater in Bezug auf die Kontaktauflage Erfolg, im Übrigen verliert er das Beschwerdeverfahren, da die Umgangsregelung vorläufig bestandhat und nur im Hauptsacheverfahren angegriffen werden kann.