Urteil
I-8 U 20/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ausschlusserklärung eines Gesellschafters in einer Zweipersonen-GbR kann sich auf § 737 BGB in Verbindung mit vertraglichen Fortbestandregelungen stützen.
• Ein wichtiger Grund im Sinne des § 723 BGB bzw. für einen Ausschluss richtet sich nach der Lage zum Zeitpunkt der Erklärung und erfordert eine Würdigung der Gesamtumstände einschließlich des Verhaltens beider Gesellschafter.
• Pflichtverletzungen wie die Verweigerung von Auskünften, unautorisierte Entnahmen und das Zurückhalten bzw. Verstecken von Gesellschaftsmaschinen können Ausschlussgründe sein; liegen jedoch beiderseitige, teils erheblich verursachte Zerwürfnisse vor, kann ein Ausschluss unwirksam sein.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Ausschluss aus Zweipersonen-GbR trotz Pflichtverletzungen • Eine Ausschlusserklärung eines Gesellschafters in einer Zweipersonen-GbR kann sich auf § 737 BGB in Verbindung mit vertraglichen Fortbestandregelungen stützen. • Ein wichtiger Grund im Sinne des § 723 BGB bzw. für einen Ausschluss richtet sich nach der Lage zum Zeitpunkt der Erklärung und erfordert eine Würdigung der Gesamtumstände einschließlich des Verhaltens beider Gesellschafter. • Pflichtverletzungen wie die Verweigerung von Auskünften, unautorisierte Entnahmen und das Zurückhalten bzw. Verstecken von Gesellschaftsmaschinen können Ausschlussgründe sein; liegen jedoch beiderseitige, teils erheblich verursachte Zerwürfnisse vor, kann ein Ausschluss unwirksam sein. Die Parteien gründeten 1995 eine Zweipersonen-GbR zur gemeinsamen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe. Im Gesellschaftsvertrag sind Nutzungsrechte, Informations- und Kontrollrechte sowie Kündigungs- und Fortbestandsregelungen vorgesehen. Zwischen den Gesellschaftern kam es über Jahre zu Auseinandersetzungen: Vorwürfe betreffen u.a. nicht gewährte Einsicht in Unterlagen, eigenmächtige Entnahmen, Verstecken und Zurückhalten von Maschinen, Verkauf von Tieren ohne Weiterleitung des Erlöses sowie Störungen bei der Nutzung von Geräten. Der B. erklärte am 15.01.2010 den Ausschluss des K. aus wichtigem Grund und nahm die Fortführung des Unternehmens allein vor. Der K. begehrte Feststellung, dass der Ausschluss unwirksam sei; das Landgericht gab der Klage statt. Der B. legte Berufung ein, die auf Abweisung der Klage gerichtet war. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig. §§ 8 und 9 des Gesellschaftsvertrags enthalten eine Fortbestandsklausel, so dass § 737 S.1 BGB entsprechend Anwendung finden kann. • Anwendbarkeit von § 737 BGB: Bei Zweipersonen-GbR ist eine Außerkraftsetzung der Gesellschaft nicht gewollt; daher genügt eine entsprechende Erklärung des verbleibenden Gesellschafters für die Fortführung. • Formelles Gehör: Die Wirksamkeit der Ausschlusserklärung hängt nicht von einer vorherigen Anhörung des Auszuschließenden ab; rechtliches Gehör ist insoweit nicht erforderlich. • Materielle Voraussetzungen des Ausschlusses: Ein wichtiger Grund nach § 723 Abs.1 S.2 BGB bzw. für einen Ausschluss setzt Umstände voraus, die die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Betroffenen unzumutbar machen; Maßstab ist eine Gesamtwürdigung zum Zeitpunkt der Erklärung. • Pflichtverletzungen des K.: Der B. hat substantiiert vorgetragen, der K. habe über Jahre Einsicht in Betriebsunterlagen verweigert und damit gegen § 13 Ziff.1 des Gesellschaftsvertrags verstoßen; ferner habe der K. Maschinen nicht zur Nutzung überlassen und deren Nutzung behindert sowie eigenmächtig einen Lohnunternehmer beauftragt und Ausgleichszahlungen verhindert. • Beitrag des B. zur Zerrüttung: Der K. hat glaubhaft dargelegt, der B. habe bereits in früheren Jahren selbst schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen, insbesondere unangemessene Entnahmen (u.a. 10.000 € im Jan. 2003) und das Verstecken von Mähwerken 2004, was das Vertrauensverhältnis erheblich zerstörte. • Gesamtwürdigung: Unter Berücksichtigung beiderseitiger Verfehlungen konnte nicht festgestellt werden, dass der K. die Zerrüttung überwiegend verursacht habe; frühere Verfehlungen des B. blieben relevant und wurden nicht durch eine Wiederherstellung des Vertrauens entwertet. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Mangels überwiegender Verantwortlichkeit des K. und vor dem Hintergrund der beiderseitigen Beiträge zur Zerrüttung war die Ausschlusserklärung vom 15.01.2010 materiell unwirksam. Der Senat weist die Berufung des B. zurück; das Urteil des Landgerichts, wonach die Ausschlusserklärung des B. vom 15.01.2010 unwirksam ist, wird bestätigt. Zwar liegen beim K. Pflichtverletzungen (Verweigerung von Einsicht, Behinderung der Maschinennutzung, eigenmächtige Beauftragung eines Lohnunternehmers) vor, doch hat der B. selbst erhebliche Pflichtverletzungen begangen, insbesondere unautorisierte Entnahmen und das Verstecken von Maschinen, die das Vertrauensverhältnis ebenso wesentlich beeinträchtigten. Wegen der wechselseitigen Verursachung der Zerrüttung war ein Ausschluss aus wichtigem Grund nicht gerechtfertigt. Die Kosten der Berufung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit sind geregelt; eine Revision wird nicht zugelassen.