Leitsatz: 1.Zahlt der Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum (hier zwei Jahre) seine Beiträge zur Krankenversicherung nicht mehr ein, dann ist eine Klage des Versicherers auf Leistung zukünftiger Beiträge gemäß § 259 ZPO zulässig. 2.Der in § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG genannte Säumniszuschlag beinhaltet materiellrechtlich Verzugszinsen. Die Dauer des Säumniszuschlags bzw. die Verzinsung wegen Verzuges endet (entgegen Voit in Prölls/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 193 Rn. 43) nicht, wenn die Beitragsrückstände innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens nicht vollständig gezahlt sind. Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. Juli 2011 verkündete Zweite und Erste Versäumnis- und Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 05.01.2011, Geschäftsnummer 10-6951923-0-9, wird insgesamt aufrecht erhalten. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 12%, zu zahlen aus 2.286,64 € seit dem 23.02.2011 sowie aus jeweils 571,66 € seit dem 03.03.2011, 03.04.2011, 03.05.2011, 03.06.2011 und dem 03.07.2011. Der Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger monatlich 571,66 €, fällig jeweils am 3. eines Monats, beginnend mit dem Monat August 2011, zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: A. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung rückständiger Krankenversicherungs-prämien nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Daneben erstrebt er dessen Ver-urteilung zur Zahlung der monatlichen Versicherungsbeiträge ab März 2011 in Höhe von je 571,66 €. Der Beklagte unterhielt bei dem Kläger eine private Krankenversicherung. Die monat-liche Prämie betrug 330,41 €. Ab Dezember 2008 erbrachte der Beklagte dann keine Zahlungen mehr, so dass der Kläger nach erfolgter Mahnung mit Schreiben vom 17.03.2009 das Ruhen der Leistungen feststellte. Am 29.04.2010 teilte der Kläger sodann mit, dass die Versicherung im Basistarif und mit einer monatlichen Prämie von 571,66 € fortgeführt werde, da das Ruhen der Leistungen vor einem Jahr festgestellt worden sei und der Beklagte keine Leistungen erbracht habe. Der Kläger hat zunächst den in den Monaten Dezember 2008 bis Oktober 2010 entstandenen Beitragsrückstand von 8.258,09 € geltend gemacht. Am 15.12.2010 hat das Amtsgericht Mayen einen entsprechenden Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 21.12.2010 zugestellt worden ist. Am 05.01.2011 ist sodann Vollstreckungsbescheid über 8.258,09 € nebst 12% Zinsen seit dem 14.10.2010 sowie über 718,40 € vorgerichtliche Anwaltskosten erlassen worden. Am 06.01.2011 ist schließlich der gegen den Mahnbescheid gerichtete Widerspruch des Beklagten bei dem Mahngericht eingegangen. In erster Instanz hat der Kläger sodann beantragt, 1. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 05.01.2011(Geschäftsnummer 10-6951923-0-9) aufrecht zu erhalten; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.286,64 € (Beitragsrückstände private Krankenversicherung von November 2010 bis Februar 2011) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (23.02.2011) zu zahlen sowie 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von 571,66 €, fällig jeweils am 03. eines Monats, beginnend ab März 2011 zu zahlen. Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage durch Zweites bzw. Erstes Versäumnisurteil und Schlussurteil vom 07.07.2011 teilweise stattgegeben. Den als Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 05.01.2011 bewerteten Gesamtwiderspruch hat es mit der Maßgabe verworfen, dass der Vollstreckungsbescheid in Höhe von 8.258,09 € aufrecht erhalten bleibe und im Übrigen aufgehoben werde. Darüber hinaus hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 5.144,94 € zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Einspruch des Beklagten durch Zweites Versäumnisurteil zu verwerfen sei, soweit der Kläger seinen Anspruch schlüssig dargetan habe, § 700 Abs. 6 ZPO. Das sei bezüglich der rückständigen Versicherungsprämien von 8.258,09 € für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich Oktober 2010 der Fall. Bezüglich der (im Mahnverfahren noch nicht geltend gemachten) Prämien für die Monate November 2010 bis Juli 2011 sei die Klage schlüssig. Insoweit sei Erstes Versäumnisurteil zu erlassen. Hinsichtlich der daneben geltend gemachten Zinsen sei die Klage indes nicht schlüssig und deshalb abzuweisen. Gemäß § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG habe der Versicherungs-nehmer nämlich für jeden angefangenen Monat des Rückstands anstelle der Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes zu entrichten. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass außer dem Säumniszuschlag kein Anspruch auf Verzugszinsen geltend gemacht werden könne. Überdies ende der Säumniszuschlag, wenn die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens nicht vollständig bezahlt worden seien. Auch bezüglich des Antrags zu 3) sei die Klage abzuweisen, denn die besonderen Voraussetzungen für die Geltendmachung zukünftiger Leistungen nach den §§ 257 und 258 ZPO seien nicht erfüllt. Voraussetzung sei nämlich, dass die Forderungen nicht von einer Gegenleistung abhängig seien. Das sei hier nicht der Fall, denn ungeachtet des Ruhens der Versicherung sei die Klägerin verpflichtet, Aufwendungen zu erstatten, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich seien. Auch ein Fall des § 259 ZPO sei nicht gegeben, denn es bestehe keine Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung, weil lediglich die künftige Unmöglichkeit der Leistung oder die künftige Zahlungsunfähigkeit zu besorgen seien. Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten sei ebenfalls nicht gegeben, weil der Kläger den Beklagten trotz eines behaupteten Auftrags an seine Anwälte selbst gemahnt habe. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung trägt er Folgendes vor: Die Auffassung des Landgerichts, dass Verzugszinsen nicht zu zahlen seien, weil in § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG eine Sonderregelung getroffen worden sei, überzeuge nicht. Selbst wenn der Säumniszuschlag gemäß § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG an die Stelle des Zinsanspruchs trete, so habe das Landgericht den Zinsanspruch – der Höhe nach begrenzt durch den Säumniszuschlag – zusprechen müssen. Das gelte für den gesamten Zinsantrag, denn der Säumniszuschlag von 1% pro Monat (= 12% pro Jahr) sei sogar höher als die geltend gemachten Verzugszinsen (etwas anderes gelte nur dann, wenn der Basiszins bei mehr als 7% liege, was unrealistisch sei). Auch die Ansicht des Landgerichts, dass der Säumniszuschlag ende, wenn die ausstehenden Beitragsteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres gezahlt würden, überzeuge nicht, denn sie finde weder im Gesetz noch in der Begründung eine Stütze. Auch die Klageabweisung hinsichtlich der zukünftig fällig werdenden Beiträge sei nicht zutreffend. Der Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämien hänge nicht unmittelbar von einer Gegenleistung ab, er entstehe vielmehr einredefrei in dem jeweiligen Monat. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 259 ZPO gegeben, denn angesichts der bereits aufgelaufenen erheblichen Rückstände bestehe die Vermutung der Nichtzahlung auch für die Zukunft. § 259 ZPO wolle einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten und diesem Ziel werde durch die Klage auf künftig fällig werdende Leistungen entsprochen. Der Beklagte sei auch verpflichtet, die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Das Landgericht habe den Vortrag des Klägers insofern missverstanden. Schon die Mahnung vom 13.10.2010 sei nämlich durch die Prozessbevollmächtigten erfolgt, wie sich bereits aus der Klageschrift ergebe. Der Kläger beantragt deshalb, unter teilweiser Abänderung des am 07.07.2011 verkündeten Zweiten und Ersten Versäumnis- und Schlussurteils des Landgerichts Münster 1. unter Verwerfung des Einspruchs des Beklagten den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 05.01.2011 (Geschäftsnummer 10-6951923-0-9) in vollem Umfang aufrecht zu erhalten; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens aber 12% p.a., zu zahlen aus 2.286,64 € seit dem 23.02.2011 sowie aus jeweils 571,66 € seit dem 03.03.2011, 03.04.2011, 03.05.2011, 03.06.2011 und dem 03.07.2011 und 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn monatliche Versicherungsbeiträge in Höhe von 571,66 €, fällig jeweils am 3. eines Monats, beginnend ab August 2011, zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen. B. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht erfolgt, und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 05.01.2011 war in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. 1.1. Die dort titulierte Hauptforderung in Höhe 8.258,09 € ist bereits durch das angefochtene Urteil des Landgerichts Münster rechtskräftig aufrechterhalten worden und deshalb nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. 1.2. Anders als das Landgericht gemeint hat, kann der Kläger auch die im Vollstreckungsbescheid vom 05.01.2011 enthaltenen Zinsen in Höhe von 12% p.a. seit dem 14.10.2010 von dem Beklagten verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich materiell aus § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG n.F.. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zwar der Prämienrückstand nicht zu verzinsen sondern mit einem Säumniszuschlag von 1% für jeden angefangenen Monat belegt, aber darin liegt – weil es sich in beiden Fällen um eine Mehrforderung des Versicherers aufgrund unterbliebener Leistung des Versicherungs-nehmers handelt – kein substantieller Unterschied, der es rechtfertigen könnte, die Klage insofern für unschlüssig zu halten. Das Gegenteil ist der Fall, denn aus der Sicht des klagenden Versicherers kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sein Zahlungsanspruch vom Gesetz als Zins oder als Säumniszuschlag ausgestaltet ist. Etwas Anderes würde indes zumindest bezüglich der Dauer der Verzinsung gelten, wenn man - wie Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 193 Rn. 43 – davon ausginge, dass der Säumniszuschlag ende, wenn die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt worden seien. Dieser Auffassung von Voit, die im übrigen nicht näher begründet ist, schließt sich der Senat nicht an. In Satz 9 des § 193 Abs. 6 VVG findet sich zwar die Regelung, dass die Krankenversicherung im Basistarif fortgesetzt wird, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Ruhen der Versicherung die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten vollständig bezahlt worden sind, auf die Dauer der Säumniszuschläge bezieht sich diese Regelung aber nicht, denn an die Nichtzahlung wird vom Gesetz (lediglich) der Tarifwechsel geknüpft. Weshalb dieser zugleich ein Ende der vom Versicherten zu zahlenden Säumniszuschläge und damit eine Begünstigung des säumigen Versicherungsnehmers bedeuten sollte, ist nicht ersichtlich. 1.3. Der Vollstreckungsbescheid war auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € aufrecht zu erhalten. Der Kläger hat insofern einen Anspruch aus § 280 Abs. 2, § 286 BGB, denn er hat nunmehr unbestritten vorgetragen, dass die vorgerichtliche Mahnung vom 13.10.2010 schon durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, was sich auch bereits aus seinem erstinstanzlichen Beweisangebot in seiner Klageschrift auf Bl. 16 der Akte „“Schreiben der Rechtsanwälte Dr. D, D2 & Partner vom 13.10.2010“ ergibt. Da sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt unstreitig schon im Verzug befand, ist der Beklagte zum Ersatz dieser Kosten dem Grunde nach verpflichtet. Der Anspruch ist auch der Höhe nach (1,3 fache Geschäftsgebühr nach RVG nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) zwischen den Parteien außer Streit. 2. Die Berufung ist ebenfalls bezüglich der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. verlangten Zinsen für die zusätzlich zu den im Vollstreckungsbescheid enthaltenen rückständigen Prämienzahlungen begründet. Die daraus resultierende Hauptforderung und der Verzug mit dessen Zahlung sind zwischen den Parteien nicht im Streit, und die verlangten Zinsen von 5 % über dem Basiszins, höchstens aber 12% sind durch den Anspruch des Versicherers aus § 193 Abs. 6 Satz 8 (Säumniszuschlag von 1% monatlich) in voller Höhe gedeckt. 3. Die Berufung ist auch begründet, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung monatlicher Versicherungsbeiträge ab August 2011 in Höhe von 571,66 €, fällig jeweils am 3. eines Monats, verlangt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nach Auffassung des Senats diese Klage auf zukünftige Leistung zulässig. Nach § 259 ZPO kann nämlich – außer in den Fällen der §§ 257, 258 ZPO – Klage auf zukünftige Leistung dann in zulässiger Weise erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Der BGH hat hierzu entschieden (BGH VIII ZB 66/02), dass eine solche Besorgnis auch dann bestehe, wenn der Schuldner bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zahlungsunfähig sei (BGH a.a.O., juris, Tz. 16 und 17 mit weiteren Nachweisen). In seiner Entscheidung vom 04.05.2011 (VIII ZR 146/10, zitiert nach juris, dort Tz. 15) hat der BGH dies nochmals - für einen Fall des Mietrückstandes - bestätigt. Dem schließt sich der Senat an, denn der Gläubiger ist in einem solchen Falle besonders schutzwürdig. Er bedarf in Fällen, in denen sein Vertragspartner über einen längeren Zeitraum seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, eines effektiven Rechtsschutzes (siehe dazu eingehend BGH; Urteil vom 20.11.2002, a.a.O., juris Tz. 17). Die Vermeidung eines weiteren Prozesses liegt überdies im wohlverstandenen Interesse des Schuldners – hier des Beklagten, da er sonst im Ergebnis mit den Kosten zweier Verfahren belastet werden würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt ebenfalls die Entscheidung des BGH, a.a.O.). An diesen Voraussetzungen gemessen ist von der Besorgnis fehlender Zahlung auszugehen, denn der Beklagte hat über einen Zeitraum von mehreren Jahren seine Versicherungsprämien nicht bezahlt, und auch sein eigenes Schreiben vom 26.04.2011 (Bl. 72 der Akte) belegt, dass seine Leistungsfähigkeit zweifelhaft ist. Unter diesen Umständen wäre es – wie der Kläger zu Recht geltend macht - kaum sachgerecht, ihm ein neues Verfahren zur Titulierung sachlich unstreitiger Forderungen aufzuerlegen. Die zukünftig fällig werdenden monatlichen Versicherungsprämien und damit die geltend gemachte Forderung sind zwischen den Parteien nach Grund und Höhe nicht streitig, so dass der Beklagte auch in beantragter Höhe zu verurteilen war. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 29.000,00 €.