Beschluss
1 Ws 145/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0424.1WS145.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Bochum zurückverwiesen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Verurteilte ist vom Landgericht Bonn am 12.03.1991 wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. 4 Mit Beschluss vom 19.12.2003 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve die Mindestverbüßungsdauer wegen der besonderen Schwere der Schuld auf 18 Jahre festgesetzt, die am 13.07.2008 verbüßt waren. Eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft ist mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 19.06.2008 und nochmals mit Beschluss vom 28.05.2010 abgelehnt worden. 5 Für die erneute Prüfung einer bedingten Entlassung nach § 57a StGB hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt X unter dem 27.10.2011 Stellung genommen und unter anderem mit Hinweis auf Ausführungen des psychologischen Dienstes der Justitzvollzugsanstalt eine bedingte Entlassung des Verurteilten nicht befürwortet. 6 Die Diplom-Psychologin S vom psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt hat gegenüber der Strafvollstreckungskammer auf deren Anforderung mit Email vom 30.01.2012 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abgegeben, die sich im wesentlichen auf den Abschlussbericht des Psychologen P über die extern mit dem Verurteilten durchgeführten Therapiegespräche bezieht. Diesen Abschlussbericht vom 30.01.2011 hat der Verurteilte der Strafvollstreckungskammer übersandt. 7 Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten hat die Strafvollsteckungskammer mit Beschluss vom 07.02.2012 seine bedingte Entlassung aus der Strafhaft, in der er sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Bonn vom 12.03.1991 befindet, abgelehnt. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: 8 „Als äußerst problematisch ist jedoch anzusehen, dass eine weitere Tataufarbeitung auch weiterhin nicht stattgefunden hat. Entgegen seiner Zusicherung in der letzten mündlichen Anhörung hat sich der Verurteilte der Therapie nicht gestellt. Nach Auskunft des Psychologen P hat der Verurteilte immer wieder betont, dass er keine Therapie wolle und seine Verärgerung über die Therapieempfehlung des Sachverständigen Dr. T kundgetan. Er habe sich dem Therapeuten gegenüber misstrauisch gezeigt und sei in den Gesprächen durch ein großes Kontrollbedürfnis, Dominanz in der Bestimmung der Themen und das Bedürfnis, mit seinen Ideen im Recht zu sein, aufgefallen. 9 Die Biographie des Verurteilten sei aufgearbeitet worden, jedoch sei es nicht gelungen, Kontrollbedürfnis und Misstrauen des Verurteilten abzubauen. Da eine ausreichende Behandlungsmotivation trotz aller Bemühungen nicht festgestellt werden konnte, sei die Therapie schließlich beendet worden. Nach Einschätzung des Therapeuten ist bei schlechter finanzieller Ausstattung, geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt und ungünstigen zwischenmenschlichen Kontakten von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen…“ 10 Gegen diesen ihm am 29.02.2012 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 02.03.2012, der am selben Tag beim Landgericht Bochum eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet, dass die Strafvollstreckungskammer kein psychiatrisches Prognosegutachten eingeholt habe. 11 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2012 darauf hingewiesen, dass die Strafvollstreckungskammer es verabsäumt habe, die Anstaltspsychologin S mündlich anzuhören, und beantragt wie erkannt. 12 II. 13 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. 14 Die Strafvollstreckungskammer hat es entgegen § 454 Abs. 2 S. 3 StPO unterlassen, den Sachverständigen psychologischen Psychotherapeuten P mündlich anzuhören, obwohl sie dessen gutachterliche Stellungnahme aus seinem Abschlussbericht vom 30.01.2011 bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. 15 Unabhängig davon, ob die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall für entbehrlich gehalten hat, ist durch die Verwendung der Stellungnahme des Psychologen bei der Entscheidung diese als Gutachten im Sinn des § 454 Abs. 2 S. 1 StPO verwandt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.02.2003, Az. 1 Ws (L) 9/03 in NStZ 2005, 55). 16 Die damit nach § 454 Abs. 2 S. 3 erforderliche Anhörung hätte nur unterbleiben dürfen, wenn der Verurteilte, seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft darauf ausdrücklich verzichtet hätten (§ 454 Abs. 2 S. 4 StPO), was nicht der Fall war. 17 Mit dem Unterlassen der mündlichen Anhörung hat die Strafvollstreckungskammer zugleich vereitelt, dass der Verurteilte und seine Verteidigerin ihre Mitwirkungsrechte aus § 454 Abs. 2 S. 3 StPO wahrnehmen konnten, insbesondere das Recht, den Sachverständigen zu befragen und zu seinen Ausführungen Stellung zu nehmen. 18 Die darin liegende Verletzung des Rechts des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zwingt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 454 Rdz. 47). 19 III. 20 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl Meyer-Goßner, a.a.O. zu § 473 Rdz. 7). Die Entscheidung über die Kosten ist an dem abschließenden materiellen Ergebnis zu orientieren und bleibt deshalb der erneuten erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten.