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Beschluss

II-2 UF 215/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0329.II2UF215.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – der am 21.06.2011 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten im Aus­spruch zum nachehelichen Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsteller wird verpflichtet, für die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen: - vom 19.11.2011 bis einschließlich Dezember 2013 in Höhe von 484,00 Euro, davon 389,00 Euro Elementarunterhalt und 95,00 Euro Altersvorsorgeunter­halt, zahlbar für den Zeitraum bis einschließlich März 2012 in Höhe von monatlich 333,58 Euro an das Jobcenter Kreis S, L-Allee, #### S, i. Ü. an die Antragsgegnerin, - von Januar 2014 bis einschließlich Dezember 2015 in Höhe von monatlich 200,00 Euro als Elementarunterhalt, zahlbar an die Antragsgegnerin. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.320,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller auf Zahlung nachehelichen Unterhalts im Verbundverfahren in Anspruch. Die Beteiligten haben am xxx die Ehe geschlossen. Zuvor war die Antragsgegnerin bereits einmal verheiratet. Aus der im Jahre xxx geschlossenen und etwa im Jahre 1981 geschiedenen ersten Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Aus der Ehe der Beteiligten sind die am xxx geborenen Zwillinge D und D2 hervorgegangen. Im August 2003 trennten sich die Beteiligten; der Antragsteller zog aus dem vormaligen Familienheim aus. Der Antragsteller reichte am 11.02.2005 den Scheidungsantrag ein, der am 26.10.2006 zugestellt wurde. Durch den teilweise angefochtenen Verbundbeschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten die Ehe der Beteiligten geschieden. Der Ausspruch zur Scheidung ist seit dem 19.11.2011 rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt des Ver­bundbeschlusses Bezug genommen. 4 Das Amtsgericht hat den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 61,00 Euro ab Rechtskraft der Scheidung verpflichtet und den nachehelichen Unterhaltsanspruch befristet bis zum 31.06.2014. Das Amtsgericht hat u.a. ausgeführt, dass die aus den Überstunden folgende Mehrvergütung des An­tragstellers lediglich in Höhe von 20 % als eheprägend in die Unterhaltsberechnung einzustellen sei. Die Befristung sei deswegen geboten, weil die Antragsgegnerin keine ehelichen Nachteile erlitten habe und der Antragsteller bereits seit der Tren­nung der Beteiligten im Jahr 2003 Unterhalt an die Antragsgegnerin zahle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird ebenfalls auf den Verbundbeschluss Be­zug genommen. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Be­schwerde der Antragsgegnerin, die ihre erstinstanzlich gestellten Anträge zum nach­ehelichen Unterhalt weiter verfolgt. 6 Zunächst werde klargestellt, dass sie ihren Zahlungsanspruch ausdrücklich auch darauf stütze, dass ihr neben dem Elementarunterhalt ein Anspruch auf Alters­vorsorgeunterhalt zustehe. 7 Das Amtsgericht sei von zu geringen Einkünften des Antragstellers ausgegangen. Aus den Gehaltsabrechnungen für 2011 ergebe sich ein höheres Einkommen. Auch sei der Steuererstattungsbetrag von monatlich 52,21 Euro angesichts des monatlich gezahlten Trennungsunterhalts von 200,00 Euro und der monatlichen Fahrtkosten von 308,00 Euro zu gering. Weiterhin werde die Auffassung des Amtsgerichts nicht geteilt, wonach lediglich ein Teil von 20 % des auf Überstunden zurückgehenden Einkommens des Antragstellers als eheprägend anzurechnen sei. Solange Über­stunden geleistet werden, bestehe kein Grund, sie teilweise unberücksichtigt zu las­sen. Auch könne nicht akzeptiert werden, dass für die private Altersvorsorge neben den Tilgungsanteilen der monatlichen Zahlung von 800,00 Euro auf die Haus­darlehen zusätzlich ein monatlicher Betrag von 251,13 Euro berücksichtigt werde. 8 Darüber hinaus habe das Amtsgericht zu ihren Lasten mit einem deutlich zu hohen fiktiven Eigeneinkommen gerechnet. Angesichts ihrer mangelnden Qualifikation, ihrer unzureichenden Schulausbildung, ihrer mangelnden Berufsausbildung und aufgrund ihres Alters sowie ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien für sie maximal 600,00 Euro netto monatlich erzielbar, keinesfalls aber die vom Amtsgericht ge­nannten 900,00 Euro monatlich. 9 Ferner sei sie nicht damit einverstanden, dass ihr Unterhaltsanspruch nach § 1578 b BGB bis Mitte 2014 befristet worden sei. Bereits der Umstand, dass die Beteiligten rund 25 Jahre verheiratet gewesen seien, rechtfertige es, zu ihren Gunsten von einem deutlich längeren Zeitraum auszugehen. Vor Ablauf des Jahres 2020 sei für eine Befristung kein Raum. Ohnehin habe das Amtsgericht übersehen, dass ihr sehr wohl ehebedingte Nachteile entstanden seien, wodurch es sich verbiete, den Unter­haltsanspruch überhaupt zu befristen. Zwar habe sie bei Eingehung der Ehe mit dem Antragsteller noch über keine Berufsausbildung verfügt und sei keiner regel­mäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dies hätte sie aber sicherlich nicht als Dauerzustand so beibehalten. Dass sie letztlich in beruflicher Hinsicht nichts mehr unternommen habe, hänge ausschließlich damit zusammen, dass sie sich abspra­chegemäß um die Versorgung und Betreuung der am xxx geborenen beiden Töchter der Beteiligten gekümmert habe. Aufgrund dieser konkreten Planung der Beteiligten habe für sie überhaupt keine Möglichkeit bestanden, sich schulisch bzw. beruflich weiter zu entwickeln. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragstel­ler zu verpflichten, unter Einschluss von Altersvorsorgeunterhalt nach­ehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 921,00 Euro zu zahlen, zahlbar für den Zeitraum bis einschließlich März 2012 in Höhe von monatlich 333,58 € an das Jobcenter Kreis S, L-Allee, #### S, i. Ü. an sie. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 die Beschwerde zurückzuweisen. 14 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. 15 Es bleibe festzuhalten, dass er seit Oktober 2003, d.h. seit einem Zeitraum von über acht Jahren, durchgängig Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin geleistet habe, und zwar zunächst in Höhe von 604,00 Euro zuzüglich der Tragung sämtlicher Kosten für die im gemeinsamen Miteigentum stehende Immobilie. Diese Kosten trage er nach wie vor. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin unter­haltsrechtlich gar nicht bedürftig sei. Sie sei in der Lage, einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Bei der Frage des für sie erzielbaren Bruttoeinkom­mens sei zu berücksichtigen, dass sie in der Zeit von 1998 bis 2004 in der Boutique „D3N“ eine vollschichtige Arbeit durchgefüht habe und dass sie eigenverant­wortlich und praktisch selbständig das Geschäft betrieben habe. Die von ihr be­wohnte Immobilie habe eine Wohnfläche von 106 qm zuzüglich Wintergarten von 40 qm sowie eine Garage und einen großen Garten, so dass von einem Wohnvorteil von 850,00 Euro auszugehen sei (Beweis: Sachverständigengutachten). Irgend­welche Erwerbsbemühungen habe die Antragsgegnerin offenbar nicht entfaltet. Es dränge sich vielmehr der Eindruck auf, dass sie das Scheidungsverfahren mit allen Mitteln zu verzögern versucht habe, damit sie weiterhin kostenfrei in der gemein­samen Immobilie wohnen könne. 16 Ehebedingte Nachteile seien nicht ersichtlich. Die zwischen den Beteiligten beste­hende Einkommensdifferenz beruhe vielmehr auf einem schon zu Beginn der Ehe bestehenden unterschiedlichen Qualifikationsniveau. 17 Hinsichtlich seines Einkommens sei ergänzend vorzutragen, dass ab dem Jahr 2012 mit einer deutlichen Verringerung aufgrund des Wegfalls von Überstunden zu rech­nen sei. Im Jahr 2011 seien wegen der Tätigkeit auf einer Großbaustelle in M und einem vertraglich festgelegten Terminrahmen besonders viele Überstunden angefallen. Sein Aufgabenbereich habe die Koordination und Überwachung der aus­zuführenden Arbeiten umfasst. Er habe als Oberbauleiter eine Präsenz vor Ort ent­falten müssen. 18 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 10.11.2011 betreffend die Arbeitsfähigkeit der An­tragsgegnerin. Auf den Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 22.12.2011 (Bl. 218 ff d.A.) wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten zudem im Senatstermin vom 13.03.2012 erläutert. 19 II. 20 Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begrün­det. 21 1. 22 Auf das Verfahren sind die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfah­rens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden, da das zugrunde liegende Verfahren ein Ver­bundverfahren ist, in welchem erst nach dem 31. August 2010 eine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen worden ist, Art. 111 Abs. 5 FGG-RG. 23 2. 24 Der Anspruch der Antragsgegnerin folgt aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungs­unterhalt). Dagegen ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. O, welchem der Senat folgt, kein Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB gegeben, da die Antragsgegnerin trotz bestehender gesundheitlicher Be­einträchtigungen in der Lage ist, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 25 Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 22.12.2011, auf das Bezug genommen wird, festgestellt, dass bei der Antrags­gegnerin verschiedene Leiden vorliegen, aufgrund derer eine Einschränkung des allgemeinen Leistungsvermögens besteht. Aus diesem Grund kommen körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr in Betracht. Hingegen seien körperlich leichte Tätigkeiten noch ausführbar, wobei Tätigkeiten mit häufigerem Bücken, Stehen oder Sitzen nicht mehr in Betracht kommen. Ebenso würden Tätig­keiten mit Zwangshaltungen und einseitigen Körperhaltungen entfallen sowie, wegen der Kniebeschwerden, insbesondere Tätigkeiten mit häufigerem Treppensteigen. Daneben kämen Tätigkeiten, die ein kräftiges Zupacken der rechten Hand erfordern, nicht mehr in Betracht. Mit diesen Einschränkungen könne eine körperlich leichte Tätigkeit noch vollschichtig ausgeübt werden. Als mögliche Tätigkeiten kämen bei­spielsweise Bürohilfstätigkeiten und dergleichen in Betracht. Gegenüber der letzten Begutachtung vom 12.09.2007 (AG Dorsten, AZ. 13 F 485/06) lasse sich eine durch­greifende Leistungsverschlechterung nicht dokumentieren. Insbesondere aufgrund der Kniegelenksbeschwerden müsse aber auf Sicht mit einer weiteren Einschrän­kung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden, es sei denn, es erfolgte zwischen­zeitlich eine Kniegelenksprothese. 26 In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige seine Angaben aus dem Sachverständigengutachten wiederholt und erläutert. Hauptbefund sei die ein­geschränkte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks bei Zustand nach Kreuzband­ersatzplastik und weiterhin bestehenden Knorpelschädigungen. Bereits im Jahr 2007 bei der Erstbegutachtung habe es aus diesem Grund deutliche Beeinträchtigungen gegeben. Es entspreche dem Krankheitsbild, dass zwischenzeitlich eine gewisse Zunahme der Beschwerden eingetreten sei. Häufig ende ein derartiges Krankheits­bild in einer prothetischen Versorgung. Die anderen beschriebenen Erkrankungen betreffend etwa die Schulter und die Wirbelsäule seien nicht so schwerwiegend. Dies gelte auch für die Anpassungsstörung, die eher leichtgradig sei und die sich gebes­sert habe. 27 Aus der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Kniegelenks folge, dass nur eine leichte Tätigkeit ausgeübt werden könne und dass Tätigkeiten, die ein häufigeres Gebrauchen des Knies erfordern, wie z.B. die häufige Benutzung einer Leiter oder das häufige Zurücklegen langer Wege, ausscheiden. Eine zeitliche Einschränkung sei jetzt noch nicht gegeben, könne aber zukünftig in Betracht kommen; dies könne sich allerdings anders darstellen, wenn eine prothetische Versorgung erfolgt. Eine Tätig­keit als Verkäuferin im Einzelhandel sei nicht günstig und würde auf Kosten der Ge­sundheit gehen. Eine derartige Tätigkeit sei auch schon im Jahre 2007 nicht mehr in Betracht gekommen. 28 Der Senat folgt diesen überzeugenden und auch im Senatstermin von den Beteilig­ten nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Sachverständigen. Danach ist die Antragstellerin in der Lage, vollschichtig eine – leichte – Tätigkeit auszuüben, so dass ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt ausscheidet und sich die Anspruchs- berechtigung aus § 1573 Abs. 2 BGB ergibt. Der Antragsgegner schuldet Auf- stockungsunterhalt nach Maßgabe der folgenden Erwägungen. 29 3. 30 Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, hier also dem bereinigten Einkommen des Antrag­stellers in prägender Höhe sowie dem (fiktiven) Einkommen der Antragsgegnerin sowie dem Wohnvorteil aufgrund des kostenfreien Wohnens in dem in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden vor­maligen Familienheim. 31 a) 32 Das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen des Antragstellers stellt sich wie folgt dar: 33 Gesamtbrutto 79.968,80 Euro 34 Lohnsteuer ./. 22.123,87 Euro 35 Solidaritätszuschlag ./. 1.216,74 Euro 36 Rentenversicherung ./. 6.431,70 Euro 37 Arbeitslosenversicherung ./. 904,96 Euro 38 Krankenversicherung ./. 3.555,00 Euro 39 Pflegeversicherung ./. 438,72 Euro 40 verbleiben 45.297,81 Euro 41 = monatlich 3.774,82 Euro 42 Korrektur Auslösung ./. 76,66 Euro 43 Auslösung steuerfrei 31,65 Euro 44 Übernachtung steuerfrei 0,00 Euro 45 Fahrgeld 0,00 Euro 46 Nettoquote vermögenswirksame Leistungen 47 des Arbeitgebers ./. 15,06 Euro 48 Fahrtkosten ./. 308,00 Euro 49 Gewerkschaft ./. 24,00 Euro 50 Steuererstattung 150,00 Euro 51 private Altersvorsorge ./. 266,56 Euro 52 Belastung Familienheim ./. 801,05 Euro 53 verbleiben 2.465,13 Euro 54 davon 6/7 2.112,97 Euro 55 aa) 56 Der Senat hat für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 19.11.2011 das vom Antrag­steller im Jahr 2010 erzielte Einkommen zugrunde gelegt und dieses Einkommen fortgeschrieben. Eine Unterhaltsberechnung auf der Basis des im Jahr 2011 erzielten Einkommens kommt nicht in Betracht, da dieses Einkommen nicht als eheprägend angesehen werden kann. 57 Das vom Antragsteller im Jahr 2011 erzielte Bruttoeinkommen belief sich ausweislich der sich aus der Abrechnung Dezember 2011 ergebenden Jahresbeträge auf 106.432,83 Euro und lag somit um über 26.000,00 Euro höher als das im Jahr 2010 erzielte Bruttoeinkommen. Bereits dieses im Jahr 2010 erzielte Jahresbruttoeinkom­men resultierte bei einem Grundgehalt von monatlich gut 4.200,00 Euro brutto zu einem nicht unerheblichen Teil aus Vergütungen für Mehrarbeit. Diese beruhen nach der – ihrem Inhalt nach unstreitigen – Bescheinigung des Arbeitgebers des Antrag­stellers vom 06.02.2012 (Bl. 302 d.A.) darauf, dass der Antragsteller seit Mai 2010 auf einer Baustelle in M für die Abwicklung eines Großauftrages als Oberbau­leiter tätig war. Sind auf diese Weise bereits im Jahr 2010 Überstunden in nicht unerheblichem Umfang angefallen, so stieg deren Umfang im Jahr 2011 ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen noch einmal sehr deutlich an. In der bereits zitierten Arbeitgeberbescheinigung vom 06.02.2012 wird dies damit begründet, dass die Ausführungen des Auftrags in M einem vertraglich festgelegten Termin­rahmen unterlag. Die Aufgabenbereiche des Antragstellers hätten die Koordination und Überwachung der auszuführenden Arbeiten umfasst. In der Spitze seien auf der Baustelle ca. 130 Personen für die Fa. A (Arbeitgeber) tätig gewesen, die im Mehrschichtbetrieb und teilweise an den Wochenenden gearbeitet hätten. In seiner Funktion als Oberbauleiter habe dies in der Vergangenheit eine über die Regel­arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit und Präsenz vor Ort erfordert, die im Rahmen von Überstunden abgeleistet worden seien. Die Arbeiten befänden sich derzeit in der Endphase, der Fortschritt des Projekts betrage ca. 95 % und die Personalstärke sei auf 30 Personen reduziert, so dass die Ableistung von Überstunden aus Sicht der Projektleitung nicht mehr erforderlich sei. 58 Der Senat betrachtet daher die aufgrund der in außergewöhnlichem Umfang erfolg­ten Mehrarbeit im Jahr 2011 erzielten Bruttoeinkünfte in für den Antragsteller außer­gewöhnlicher Höhe nicht als eheprägend und legt sie der Unterhaltsberechnung nicht zugrunde. Auch die Antragsgegnerin behauptet nicht, dass derart hohe Überstundenvergütungen bereits zu Zeiten intakter Ehe erfolgt wären. 59 Ebensowenig kann allerdings das im Monat Januar 2012 erzielte, deutlich reduzierte Einkommen des Antragstellers zugrunde gelegt werden (vgl. Ge­haltsabrechnung Bl. 303 f. d.A.), da die sich nur über einen Monat verhaltende Ge­haltsabrechnung nicht als repräsentativ angesehen werden kann, auch wenn nach der Bescheinigung des Arbeitgebers auf der Baustelle in M keine nennenswerte Mehrarbeit mehr anfallen wird. Durchaus wahrscheinlich erscheint es aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit aber, dass der Antragsteller demnächst auf anderen Baustellen tätig werden wird, bei denen er in seiner Tätigkeit als Bauleiter ebenfalls Über­stunden machen wird. 60 Der Senat hat daher das Einkommen des Jahres 2010 seinen Berechnungen zu­grunde gelegt, da es nach derzeitigem Stand eine hinreichend verlässliche Grund­lage darstellt, um auch die zukünftigen Verdienste des Antragstellers zu schätzen. Der Umstand, dass auch das Einkommen des Jahres 2010 zu einem nicht un­wesentlichen Teil aus Vergütungen für Überstunden beruht, steht einer vollumfäng­lichen Berücksichtigung dieses Einkommens und einer Fortschreibung für die Zu­kunft nicht entgegen. 61 Nach Ziffer 1.3 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht (im folgenden Text: HLL) sind Überstundenvergütungen Einkommen, wenn die Über­stunden entweder in geringem Umfang anfallen oder berufstypisch sind. Vergütun­gen für Überstunden, die deutlich über dieses übliche Maß hinausgehen, sind nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des in § 1577 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens an­zurechnen. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen nach vorstehen­der Maßgabe bedarfsbestimmend zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. 62 Diese Grundsätze führen hier zur vollen Anrechnung der Überstundenvergütungen, die im Jahr 2010 erzielt worden sind. Denn zum einen sind sie bei der Tätigkeit des Antragstellers, der als Bauleiter im Rohrleitungsbau arbeitet, berufstypisch. Auch sind sie offenbar bereits in der Vergangenheit angefallen und haben bereits die Lebensverhältnisse zu Zeiten intakter Ehe mitgeprägt, anders als die außergewöhn­lich hohen Überstundenvergütungen im Jahr 2011. 63 Der Senat hält es nach alledem für gerechtfertigt, für den gesamten verfahrens­gegenständlichen Unterhaltszeitraum ab dem 19.11.2011 das vom Antragsteller im Jahr 2010 erzielte Einkommen zugrundezulegen. 64 bb) 65 Die Höhe des Gesamtbruttoeinkommens im Jahre 2010 sowie die Abzüge für Lohn­steuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kran­kenversicherung und Pflegeversicherung ergeben sich aus den Jahreswerten der Entgeltabrechnung Dezember 2010 vom 22.12.2010 (Bl. 275 d.A.), auf die Bezug genommen wird. 66 Aus den obengenannten Gründen hat der Senat die aus Mehrarbeit im Jahr 2010 erzielten Einkünfte in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen. 67 cc) 68 Von dem sich somit ergebenden monatsdurchschnittlichen Nettoeinkommen von 3.774,82 Euro sind hinsichtlich der erhaltenen Auslösungen die aus der obigen Auf­stellung ersichtlichen Korrekturen vorzunehmen. 69 Gemäß Nr. 1.4 der HLL ist über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen nach Maßgabe des Einzelfalles zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegan­gen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit 1/3 der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen hinzuzurechnen ist. 70 Der Senat rechnet daher – wie bereits unbeanstandet das Amtsgericht – die erhalte­nen Auslösungen nur zu 1/3 einkommenserhöhend an, wie im Senatstermin un­widersprochen erörtert. 71 Hinsichtlich der im Jahr 2010 erhaltenen steuerpflichtigen Auslösungen führt dies dazu, dass von dem oben ermittelten monatlichen Nettodurchschnittsverdienst ein Betrag in Höhe von 76,66 Euro in Abzug zu bringen ist. Die steuerpflichtigen Aus­lösungen sind in dem Gesamtbruttobetrag von 79.968,80 Euro, welcher Ausgang der Unterhaltsberechnung ist, bereits enthalten. Sie sind daher in Höhe von 2/3 wieder in Abzug zu bringen. Der Antragsteller hat im Jahr 2010 insgesamt steuerpflichtige Auslösungen in Höhe von (266,20 + 53,60 + 163,04 + 249,20 + 75,00 + 67,00 + 242,00 + 242,00 + 242,00 + 264,00 + 275,00 + 297,00 =) 2.436,04 Euro erhalten, monatsdurchschnittlich also 203,00 Euro brutto. Bei einer Nettoquote von (45.297,81 : 79.968,80 =) 57 % führt dies zu einem Nettobetrag von 114,99 Euro. 2/3 hiervon sind 76,66 Euro, die in Abzug gebracht worden sind. 72 Die im Jahr 2010 erhaltenen steuerfreien Auslösungen sind hingegen im Gesamt­bruttobetrag von 79.968,80 Euro nicht enthalten, so dass sie in Höhe von 1/3 des monatsdurchschnittlichen Betrages hinzuzurechnen sind. Bezogen hat der Antrag­steller im Jahr 2010 steuerfreie Auslösungen in Höhe von (146,56 + 24,00 + 152,32 + 342,72 + 18,00 + 1,00 + 304,64 + 12,00 + 90,00 + 48,00 =) 1.139,24 Euro. Monats­durchschnittlich ergibt dies einen Betrag von 94,94 Euro. 1/3 hiervon sind 31,65 Euro, die in die Berechnung eingestellt worden sind. 73 dd) 74 Die im Jahr 2010 angefallenen steuerfreien Fahrgelder und Übernachtungskosten, die ebenfalls im Gesamtbruttobetrag nicht enthalten sind, hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt, was von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist, so dass der Senat diese, im Übrigen auch nicht zu beanstandende, Handhabung fortgeschrieben hat. 75 ee) 76 Der Abzug der Nettoquote der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, der Fahrtkosten sowie des Gewerkschaftsbeitrages sind zwischen den Beteiligten unstreitig. 77 ff) 78 Der vom Senat in die Berechnung eingestellte, der Höhe nach gem. § 287 ZPO geschätzte, monatsdurchschnittliche Steuererstattungsbetrag von 150,00 Euro ergibt 79 sich aus den folgenden Überlegungen. 80 Das Amtsgericht ist in seiner Berechnung unter Zugrundelegung der vom Antrag­steller vorgelegten Steuerberechnung für das Jahr 2009 (Bl. 46 SH UE) von einem voraussichtlichen Erstattungsbetrag von 626,55 Euro ausgegangen, der zu einer monatlichen Erstattung von 52,21 Euro führt. Steuerbescheide der letzten Jahre liegen nach den Angaben des Antragstellers, die er im Senatstermin wiederholt hat, nicht vor, so dass eine Schätzung vorzunehmen ist. 81 Der Senat ist insoweit von dem vom Amtsgericht angenommenen Betrag ausgegan­gen und hat diesen um rund 100,00 Euro erhöht. Diese Erhöhung resultiert daraus, dass sich in der genannten Steuerberechnung des Antragstellers keine Angaben zum monatlichen Ehegattenunterhalt, der in Höhe von 200,00 Euro als Trennungs­unterhalt vereinbart und gezahlt worden ist, finden. Berücksichtigt man diese Zahlun­gen, so verringert sich das zu versteuernde Einkommen um 2.400,00 Euro. Dies führt bei Zugrundelegung der Steuer-Grundtabelle für 2009 dazu, dass sich bei einem Jahreseinkommen von (77.390,00 – 2.400,00 =) 74.990,00 Euro lediglich eine Einkommensteuer in Höhe von 23.431,00 Euro gegenüber ansonsten 24.593,00 Euro ergibt, wobei der geringere Solidaritätszuschlag noch nicht berücksichtigt ist. Die Differenz von rund 1.200,00 Euro rechtfertigt die vorgenommene Erhöhung um monatsdurchschnittlich knapp 100,00 Euro auf dann gerundet 150,00 Euro. 82 gg) 83 Aufwendungen für private Altersvorsorge sind in Höhe von 266,56 Euro zu berück­sichtigen. 84 Gemäß Nr. 10.1 der HLL ist beim Ehegattenunterhalt für die sekundäre Alters­vorsorge in der Regel ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessen in Abzug zu bringen. Unstreitig ist, dass der Antragsteller Vorsorgeaufwendungen in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe hat (vgl. seine Aufstellung Bl. 49 SH UE, wonach er zwei Lebensversicherungen in Höhe von monatlich 162,17 Euro und 300,00 Euro bedient). Der vom Senat eingestellte Betrag entspricht dem monatsdurchschnittlichen Betrag von 4 % des Gesamtbruttoeinkom­mens des Jahres 2010, da verfahrensgegenständlich der Zeitraum ab dem 19.11.2011 ist. 85 hh) 86 Daneben kann der Antragsteller die monatlichen Belastungen für Verbindlichkeiten betreffend das Familienheim als eheprägend absetzen. 87 Der Senat schreibt insoweit den vom Amtsgericht abgesetzten Betrag von monatlich 801,05 Euro fort, welcher der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig ist. 88 Ein Abzug ist zusätzlich zu den unter oben gg) genannten Abzügen für private Altersvorsorge zulässig, da das Familienheim im hälftigen Miteigentum beider Betei­ligter steht, so dass die Bedienung der Verbindlichkeiten durch den Antragsteller in gleichem Maße der Antragsgegnerin zugute kommt. 89 ii) 90 Von dem sich ergebenden bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 2.465,13 Euro ist der Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 in Abzug zu brin­gen, so dass ein monatlicher Betrag von 2.112,97 Euro verbleibt. 91 b) 92 Auf Seiten der Antragsgegnerin ist das folgende Einkommen in die Unterhalts­berechnung einzustellen. 93 Erwerbseinkommen (fiktiv) brutto 1.211,00 Euro 94 Erwerbseinkommen (fiktiv) netto 913,00 Euro 95 abzüglich 5 % Werbungskosten 867,35 Euro 96 davon 6/7 743,44 Euro 97 Wohnvorteil 510,00 Euro 98 gesamt 1.253,44 Euro. 99 aa) 100 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin die unterhaltsrecht­liche Obliegenheit trifft, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter­hin ist unstreitig, dass sie in den vergangenen Jahren keinerlei Erwerbsbemühungen entfaltet hat, so dass zu ihren Lasten mit fiktiven Erwerbseinkünften zu rechnen ist. 101 Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin bei entsprechenden Bemühun­gen in der Lage wäre, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit einem Stundenlohn von 7,00 Euro zu finden, die zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.211,00 Euro führen würde. 102 Der Senat hat hierbei die oben wiedergegebene Einschätzung des Sachverständigen Dr. Nensa berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nur noch in der Lage ist, körper­lich leichten Tätigkeiten nachzugehen. In Betracht kommen etwa Bürohilfsarbeiten. 103 Nach den Erfahrungen des Senats ist für derartige Arbeiten ein Stundenlohn von 7,00 Euro erzielbar. 104 Soweit der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Senat die Ansicht vertreten habe, die Antragsgegnerin sei auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar, folgt der Senat dieser Einschätzung des Sachverständigen, die im Übrigen nicht von seinem Gutachtenauftrag erfasst ist, nicht. Vielmehr ist es nach den Erfahrungen des Senats sehr wohl möglich, dass die am 07.07.1955 geborene Antragsgegnerin eine Arbeits­tätigkeit mit dem beschriebenen Tätigkeitsfeld finden kann. Sie ist als Anspruch­stellerin darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihr dies trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich wäre. Entsprechende Bemühungen hat sie indes bislang gar nicht entfaltet. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Antragsgegnerin bereits seit mehreren Jahren gehalten war, sich um einen Arbeits­platz zu bemühen. Die Trennung erfolgte im August 2003, so dass jedenfalls anfangs des Jahres 2005 von ihr erwartet werden konnte, sich um eine Arbeitstätigkeit zu bemühen. Das Alter der am xxx geborenen Kinder stand dem nicht ent­gegen. Im Übrigen war auch in dem seinerzeit erstellten Sachverständigengutachten des Dr. O vom 12.09.2007 in dem Trennungsunterhaltsverfahren AG Dorsten, 13 F 485/06, festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, vollschichtig eine leichte Tätigkeit auszuüben. Zu ihren Aussichten auf dem Arbeitsmarkt ist er­gänzend darauf hinzuweisen, dass sie immerhin in der Zeit von 1998 bis 2004 zu­mindest teilweise eigenverantwortlich eine Boutique geführt hat, was ihre Chancen bei einer Arbeitsplatzsuche verbessert oder jedenfalls bei zeitnahen Bemühungen verbessert hätte, da ein potentieller Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass sie den Anforderungen für leichte Bürotätigkeiten ohne Weiteres gewachsen ist. 105 bb) 106 Das Bruttoeinkommen von monatlich 1.211,00 Euro führt nach einem Steuerberech­nungsprogramm zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 913,00 Euro. 107 Hiervon abzuziehen sind Werbungskosten in Höhe von pauschal 5 % entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats bei fiktiver Einkommensberechnung. 108 Abzüglich des Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibt ein Erwerbseinkommen in Höhe von 743,44 Euro. 109 cc) 110 Weiterhin in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist der Wohnvorteil der Antrags­gegnerin, die kostenfrei das in ihrem hälftigen Miteigentum stehende vormalige Familienheim bewohnt. 111 Der Senat hat den Wohnvorteil mit monatlich 510,00 Euro bemessen. 112 Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Amtsgerichts. Dieses hat ausführlich und überzeugend begründet, warum von einem Wohnwert in Höhe von 510,00 Euro auszugehen sei. Der Senat nimmt auf diese Ausführungen (S. 10 f. des angefoch­tenen Beschlusses) Bezug und schließt sich ihnen an. 113 Mit den genannten Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses setzt sich die Be­schwerdeerwiderung nicht substantiiert auseinander, so dass der Senat nicht gehal­ten ist, auf die ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung hin, der Wohnvorteil betrage 850,00 Euro, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die insoweit bereits im Verhandlungstermin geäußerte Ansicht des Senats blieb bei der Erörterung unwider­sprochen. 114 dd) 115 Insgesamt ergibt sich somit auf Seiten der Antragsgegnerin ein in die Unterhalts­berechnung einzustellendes Einkommen von bereinigt 1.253,44 Euro. 116 c) 117 Die unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen vorzunehmende Unter­haltsberechnung führt zu monatlichen Unterhaltsansprüchen der Antragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 95,00 Euro und auf Elementarunterhalt in Höhe von 389,00 Euro, mithin auf monatlich insgesamt 484,00 Euro. Die Anspruchshöhe ergibt sich aus der folgenden Berechnung: 118 Einkommen Antragsteller 2.112,97 Euro 119 Einkommen Antragsgegnerin ./. 1.253,44 Euro 120 Differenz 859,52 Euro 121 davon ½ = vorläufiger Elementarunterhalt 429,76 Euro 122 gerundet 430,00 Euro 123 Zuschlag nach Bremer Tabelle 485,90 Euro 124 daraus folgender Altersvorsorgeunterhalt 95,24 Euro 125 Altersvorsorgeunterhalt gerundet 95,00 Euro 126 neues Einkommen Antragsteller nach Abzug des 127 Altersvorsorgeunterhalts (2.465,13 Euro ./. 95,00 Euro) 2.370,13 Euro 128 davon 6/7 2.031,57 Euro 129 Einkommen der Antragsgegnerin ./. 1.253,44 Euro 130 Differenz 778,10 Euro 131 davon ½ = Elementarunterhalt 389,05 Euro 132 Elementarunterhalt gerundet 389,00 Euro 133 gesamt 484,00 Euro 134 Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt folgt aus § 1578 Abs. 3 BGB. 135 4. 136 Die Unterhaltszahlung hat für den Zeitraum bis einschließlich März 2012 in Höhe von monatlich 333,58 € an das Jobcenter Kreis S zu erfolgen, da die Antragsgegnerin in dieser Höhe Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, so dass insoweit ein gesetzlicher Forderungsübergang auf das Jobcenter erfolgt ist. 137 5. 138 Der auf die vorstehende Weise ermittelte Unterhalt nach den ehelichen Lebens­verhältnissen ist mit Ablauf des Jahres 2013 gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, die Zahlungsverpflichtung auf 200,00 Euro zu reduzieren. Mit Ablauf des Jah­res 2015 ist der Unterhaltsanspruch gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB zeitlich zu begren­zen. 139 Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrau­ten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwä­gung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den Eigenunterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehe ergeben. 140 a) 141 Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Den Unterhaltsberechtigten trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Diese hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Be­hauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstan­den sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anfor­derungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unter­haltspflichtigen widerlegt werden. Die an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen sind nicht zu überspannen und müssen den Besonderheiten des Ein­zelfalles Rechnung tragen. Erforderlich ist allerdings die Darlegung konkreter beruf­licher Entwicklungsmöglichkeiten, die so konkret sein müssen, dass sie auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhalts­pflichtigen zugänglich sind (BGH, Urteil vom 26.10.2011, XII ZR 162/09, NJW 2012, 74 = FamRZ 2012, 93). 142 Hier können ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB auf Seiten der An­tragsgegnerin nicht festgestellt werden. 143 Dem Amtsgericht ist in der Ansicht zu folgen, dass es an einem substantiierten Vor­trag der Antragsgegnerin, welche beruflichen Nachteile ihr aufgrund der Ehe ent­standen sein sollen, fehlt. Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Heirat am xxx bereits 30 Jahre alt und noch immer ohne Berufsausbildung. Soweit dies auf die erste Ehe der Antragsgegnerin und die Betreung der beiden aus der ersten Ehe hervorgegangenen Kinder zurückzuführen sein mag, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Jedenfalls gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin, hätte sie den Antragsteller nicht geheiratet und die beiden Kin­der aus der Ehe betreut, noch eine Berufsausbildung absolviert hätte. Sie hat zu keinem Zeitpunkt, sei es vor ihrer zweiten Ehe oder sei es nach der im Jahr 2003 erfolgten Trennung, irgendwelche dahingehende Bemühungen entfaltet. Eben­sowenig kann festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin jetzt ein höheres Ein­kommen erzielen könnte, wenn sie bereits in früheren Jahren – ohne Berufsausbil­dung – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Denn es kann nicht ohne Weite­res davon ausgegangen werden, dass es der Antragsgegnerin gelungen wäre, durchgehend beim selben Arbeitgeber tätig zu werden und auf diese Weise mit der Zeit ein höheres Lohnniveau zu erreichen. Vielmehr ist es gerade bei ungelernten Kräften nicht unüblich, dass diese nach einer Zeit der Arbeitstätigkeit ihren Arbeits­platz verlieren und sich dann erneut auf den Arbeitsmarkt begeben müssen, um auf niedrigem Lohnniveau eine neue Anstellung zu finden. 144 b) 145 § 1578 b BGb beschränkt sich indes nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch im Rahmen der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung sind nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB neben weiteren relevanten Umständen im Einzelfall die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflech­tung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (BGH, Urteil vom 06.10.2010, AZ. XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971). 146 Hier ist bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, dass die Ehe der Beteiligten vom 29.08.1985 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages am 26.10.2006 rund 21 Jahre dauerte. Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit den Haushalt ge­führt und die beiden gemeinsamen Kinder betreut. Daneben hat sie von 1998 bis zum Jahr 2004 in der auf den Namen des Antragstellers laufenden Boutique ge­arbeitet. 147 Weiterhin ist zugunsten des Antragstellers die außergewöhnlich lange Trennungszeit verbunden mit dem Umstand, dass er bereits seit der Trennung im August 2003 Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin zahlt, zu berücksichtigen. 148 Ungeklärt ist derzeit noch die Situation hinsichtlich des im hälftigen Mit­eigentum stehenden Familienheims, das möglicherweise veräußert werden soll. Der Senat hat insoweit die derzeit bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zugrunde ge­legt. 149 c) 150 Unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Gesichtspunkte hält es der Senat für ge­boten, von der Möglichkeit des § 1578 b Abs. 3 BGB Gebrauch zu machen und die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs miteinander zu verbinden. 151 Insgesamt erscheint es trotz der nicht unerheblichen Dauer der Ehe unter Berück­sichtigung der bereits seit August 2003 erfolgten Trennungsunterhaltszahlungen ge­boten, den Unterhaltsanspruch zum Ende des Jahres 2015 zeitlich zu begrenzen. 152 Darüber hinaus erscheint es angemessen, bereits zuvor die Anspruchshöhe auf monatlich 200,00 Euro herabzusetzen, wobei dieser Unterhalt als Elementarunterhalt geschuldet ist. Die Antragsgegnerin ist in der Lage, einer auskömmlichen Berufs­tätigkeit nachzugehen und kann somit über Beträge deutlich oberhalb des Selbst­behalts verfügen. 153 6. 154 a) 155 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Der Senat hat trotz des teilweisen Obsiegens der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz die erstinstanzliche Kostenentscheidung nur geringfügig korrigiert, da diese zu einem wesentlichen Teil darauf beruht hat, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag auf Zahlung eines Zu­gewinnausgleichsbetrags in Höhe von 27.496,26 Euro vollumfänglich unterlegen ist. 156 b) 157 Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG. 158 c) 159 Der festgesetzte Beschwerdewert entspricht dem zwölffachen Wert des im Streit be­findlichen monatlichen Unterhalts von (921,00 ./. 61,00 =) 860,00 Euro.