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Beschluss

15 W 605/10

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0328.15W605.10.00
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Leitsätze

Zur kostenrechtlichen Bewertung einer Übertragung gegen entgeltlichen Pflichtteilsverzicht.

Vermerk: Entscheidung aufgehoben vom BGH mit Beschluss vom 18.04.2013 (BGH V ZB 77/12).

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und des weitergehenden Überprüfungsantrags werden der angefochtene Beschluss und die vorbezeichnete Kostenberechnung teilweise abgeändert und diese wie folgt neu gefasst:

Geschäftswertermittlung:

    a) Austauchvertrag:

260.000,00 €

    b) Pflichtteilsverzicht am

       Restvermögen:

    6.000,00 €

insgesamt:

266.000,00 €

Beurkundung des Austausch- und Pflichtteilsverzichtsvertrags

   20/10 Gebühr

§§ 141, 32, 36 Abs. 2, 39 Abs. 2 KostO 

924,00 €

Dokumentenpauschale

§§ 141, 32, 136 Abs. 1 Nr. 1, 152 KostO

27,40 €

Auslagen (Porto, Fax, Telefon)

§§ 141, 32, 137, 152 Abs. 2 Nr. 1, 2 KostO

13,64 €

Verauslagte Gerichtskosten (Entgelt Internet-Grundbucheinsicht)

§§ 154 Abs. 2 KostO

7,50 €

Zwischensumme

972,54 €

19 % Umsatzsteuer

§§ 141, 32, 151a KostO

184,78 €

Summe

1157,32 €

Die Rechtsbeschwerde wird in dem Umfang zugelassen, in dem der Senat die vorbezeichnete Kostenberechnung zum Nachteil des Beteiligten zu 1) abgeändert hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur kostenrechtlichen Bewertung einer Übertragung gegen entgeltlichen Pflichtteilsverzicht. Vermerk: Entscheidung aufgehoben vom BGH mit Beschluss vom 18.04.2013 (BGH V ZB 77/12). Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und des weitergehenden Überprüfungsantrags werden der angefochtene Beschluss und die vorbezeichnete Kostenberechnung teilweise abgeändert und diese wie folgt neu gefasst: Geschäftswertermittlung: a) Austauchvertrag: 260.000,00 € b) Pflichtteilsverzicht am Restvermögen: 6.000,00 € insgesamt: 266.000,00 € Beurkundung des Austausch- und Pflichtteilsverzichtsvertrags 20/10 Gebühr §§ 141, 32, 36 Abs. 2, 39 Abs. 2 KostO 924,00 € Dokumentenpauschale §§ 141, 32, 136 Abs. 1 Nr. 1, 152 KostO 27,40 € Auslagen (Porto, Fax, Telefon) §§ 141, 32, 137, 152 Abs. 2 Nr. 1, 2 KostO 13,64 € Verauslagte Gerichtskosten (Entgelt Internet-Grundbucheinsicht) §§ 154 Abs. 2 KostO 7,50 € Zwischensumme 972,54 € 19 % Umsatzsteuer §§ 141, 32, 151a KostO 184,78 € Summe 1157,32 € Die Rechtsbeschwerde wird in dem Umfang zugelassen, in dem der Senat die vorbezeichnete Kostenberechnung zum Nachteil des Beteiligten zu 1) abgeändert hat. G r ü n d e : I. Der zu 1) beteiligte Notar beurkundete am 30.07.2007 einen Vertrag, der mit „Übergabe und Abfindungsvertrag“ überschrieben ist. Vertragsbeteiligte waren der Beteiligte zu 2), dessen damals 64jährige Mutter und dessen beide Geschwister. In § 1 des Vertrages übertrug die Mutter des Beteiligten zu 2) diesem „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ ihre im Grundbuch von B Blatt ###7 verzeichnete Grundbesitzung mit den aufstehenden Gebäuden und allen dazugehörenden Rechten, den gesetzlichen Bestandteilen und dem Zubehör. Der Beteiligte zu 2) nahm die Übertragung „nach Maßgabe des nachstehenden Vertrages“ an. In § 3 übernahm er die Nutzungen und Lasten, die Gefahr und sämtliche mit dem Vertragsgegenstand verbundenen Steuern und sonstige Abgaben, Erschließungskosten und Anliegerbeiträge. In § 4 räumte er seiner Mutter ein Wohnungsrecht ein und verpflichtete sich, die Herstellungskosten für den geplanten Um- und Ausbau der Räume, die für die Übertragsgeberin bestimmt sind, zu tragen. § 5 regelt ein Rückerwerbsrecht, § 6 enthält die Auflassung. In dem mit „Abfindungen“ überschriebenen § 7 heißt es: „Der Übernehmer verpflichtet sich, an seine Geschwister, die Erschienenen zu 3 und 4, einen Abfindungsbetrag in Höhe von je 40.000 € (in Worten: … ) zu zahlen. … Aufgrund der vorstehenden Zahlungsverpflichtung erklären die Erschienenen zu 3 und 4, dass sie weder jetzt noch in Zukunft bezüglich des in dieser Urkunde übertragenen Vertragsgegenstandes irgendwelche Ansprüche gegen den Übernehmer stellen. Die vorgenannten Vertragsparteien betrachten sich vielmehr hinsichtlich aller ihnen von ihren Eltern bisher gemachten Zuwendungen und im Rahmen dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen als gleichgestellt. Sie verpflichten sich insoweit, nach dem Tod der Übergeberin keinerlei Ausgleichsansprüche gegeneinander geltend zu machen. Sie verzichten auch mit Wirkung für sich und ihre Abkömmlinge bzgl. des Vertragsgegenstandes auf die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Die Vertragsschließenden wurden darauf hingewiesen, dass der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht die gesetzliche Erbfolge und den Pflichtteil am Restvermögen der Übergeberin unberührt lässt.“ In § 9 des Vertrages gaben die Vertragsbeteiligten den Wert der übertragenen Besitzung mit 260.000 € und den Jahreswert für das Wohnrecht mit 3.600 € an. Der Notar erteilte am 04.12.2007 eine Kostenberechnung nach einem Wert von 340.000 €, in der er die „Geschäftswertermittlung“ aus der Summe der Werte des „Übergabevertrags“ (260.000 €) und des „Abfindungsvertrags“ (80.000 €) errechnete. Auf der Grundlage dieser Werte (340.000 €) stellte er eine 20/10 Gebühr nach §§ 141, 32, 36 Abs. 2 KostO in Rechnung. Im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsprüfung des Notariats hat der Präsident des Landgerichts diese Kostenberechnung beanstandet. Er vertritt die Auffassung, es handele sich bei dem beurkundeten Vertrag um einen Austauschvertrag im Sinne des § 39 Abs. 2 KostO, bei dem die vereinbarten Abfindungszahlungen als Gegenleistung des Übernehmers für die Übertragung des Grundstücks anzusehen seien. Er hat mit Verfügung vom 08.01.2010 den Beteiligten zu 1) angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, und zwar mit dem Ziel der Herabsetzung des Geschäftswertes bis auf den Wert des Übertragungsgegenstandes mit der Folge einer entsprechenden Reduzierung der Beurkundungsgebühr. Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 19.01.2010 anweisungsgemäß bei dem Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung der Kostenberechnung gestellt. Er ist dem Antrag aus eigenem Recht entgegengetreten, indem er mit näheren Ausführungen seinen Standpunkt begründet hat, die notarielle Urkunde enthalte zwei als gegenstandsverschieden zu behandelnde vertragliche Vereinbarungen zwischen der Übergeberin und dem Beteiligten zu 2) einerseits und diesem und seinen Geschwistern über deren Abfindung gegen Pflichtteilsverzicht andererseits. Die Gegenstandswerte dieser selbständigen Verträge seien – wie in der angefochtenen Kostenberechnung angesetzt - gem. § 44 Abs. 2 lit. a KostO zu addieren. Der zum Verfahren hinzugezogene Beteiligte zu 2) hat sich dahin geäußert, dass er für den Fall einer niedrigeren Einstufung eine Teilerstattung der von ihm gezahlten Notarkosten anstrebe. Das Landgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 19.01.2010 als Anweisungsbeschwerde gem. § 156 Abs. 6 KostO a.F. behandelt und diese durch Beschluss vom 23.09.2010 zurückgewiesen sowie die weitere Beschwerde zugelassen. Der Präsident des Landgerichts hat mit Verfügung vom 07.10.2010 den Beteiligten zu 1) angewiesen, gegen den Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde mit dem bereits in der Verfügung vom 08.01.2010 genannten Ziel einzulegen. Dieses Rechtsmittel hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 18.10.2010 bei dem Landgericht eingelegt, dem er erneut aus eigenem Recht entgegen tritt. II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist als Beschwerde nach § 156 Abs. 3 KostO n.F. zu behandeln Auf das vorliegende Verfahren sind bereits die Vorschriften des § 156 KostO in ihrer durch das FamFG geänderten, seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung anzuwenden. Die angegriffene Kostenrechnung beruht zwar auf einer vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 156 KostO ausgeübten Tätigkeit des Notars, der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung der Kostenberechnung ist aber nach dem 31.08.2009 und damit erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt worden. Darauf kommt es für die Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Verfahrensrechts nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG an (BGH NJW-RR 2012, 209 = FGPrax 2012, 42). Der Beschluss des Landgerichts ist deshalb in der verfahrensrechtlichen Konzeption der Neufassung des § 156 KostO als erstinstanzliche Entscheidung zu behandeln, gegen die nach Abs. 3 der Vorschrift die Beschwerde als zweite Tatsacheninstanz ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes stattfindet, und zwar nach Abs. 7 S. 1 der Vorschrift auch in der Form eines auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts durch den Notar erhobenen Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Senat in Anwendung der §§ 156 Abs. 5 S. 2 KostO, 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Hinzuziehung des Beteiligten zu 2) zum Verfahren für ausreichend erachtet. Die weiteren Urkundsbeteiligten werden durch die hier zu treffende Entscheidung in ihren Rechten nicht mehr unmittelbar betroffen. Zwar sind diese nach §§ 2 Nr.1, 5 Abs. 1 S. 1 KostO weitere Kostenschuldner für die dem Beteiligten zu 1) erwachsenen Gebühren und Auslagen. Nach der Darstellung des Beteiligten zu 2) hat er jedoch in Erfüllung der von ihm in dem Vertrag übernommenen Verpflichtung die ihm in Rechnung gestellten Kosten ausgeglichen, so dass auch ein etwaiger Erstattungsanspruch allein ihm zustünde. In der Sache ist die Beschwerde begründet. Die Prüfungsbefugnis des Gerichts im Verfahren nach § 156 Abs. 7 KostO ist durch den Gegenstand der Anweisung des Präsidenten des Landgerichts und die darin beschriebene kostenrechtliche Beanstandung beschränkt (BayObLG FGPrax 1997, 197; Senat FGPrax 2009, 185). Die Beanstandung beschränkt sich hier sachlich auf den Ansatz des Geschäftswertes für die Beurkundungsgebühr, und zwar mit dem Ziel der Herabsetzung auf den Wertansatz für das übertragene Grundstück. Von der Beanstandung miterfasst ist damit die für die Geschäftswertfestsetzung nach § 44 Abs. 1 KostO maßgebliche Vorfrage, ob alle Vereinbarungen in der notariellen Urkunde vom 30.09.2007 gegenstandsgleich sind. Der Senat teilt die Auffassung des Präsidenten des Landgerichts, dass die Urkunds-beteiligten die in der Urkunde vom 30.11.2007 niedergelegten Leistungen durch eine Austauschbeziehung im Sinne des § 39 Abs. 2 KostO verknüpft und dadurch ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO, nämlich einen Austauschvertrag, gestaltet haben. Hiervon ausgenommen ist lediglich der im Vertrag darüber hinausgehend erklärte Verzicht, der sich auf die „von den Eltern bisher gemachten Zuwendungen“ bezieht. Gegenstand der notariellen Verhandlung vom 30.07.2007 ist ein mehrseitiger Vertrag. Während die Mutter des Beteiligten zu 2) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge diesem ihr Hausgrundstück überträgt und die Geschwister des Beteiligten zu 2) auf ihren Pflichtteil - gegenständlich beschränkt auf das Grundstück - gegen Zahlung eines Entgeltes verzichten, verpflichtet sich der Beteiligte zu 2), zum einen der Mutter ein Wohnrecht zu bestellen und deren Wohnung auf seine Kosten zu renovieren, und zum anderen an seine beiden Geschwister als Gegenleistung für den von ihnen erklärten Verzicht jeweils 40.000 € auszuzahlen. Bei der Anwendung der Begriffe „derselbe Gegenstand“ – „verschiedene Gegenstände“ in § 44 Abs. 1 und 2 KostO knüpft der Senat an die Rechtsprechung des BGH an, die er in seiner Entscheidung vom 21.11.2002 (BGHZ 153, 22 = FGPrax 2003, 92) zusammengefasst hat. Danach bezieht sich der Begriff des Gegenstandes auf das in der notariellen Urkunde gestaltete Rechtsverhältnis. Aus den ergänzend in § 44 Abs. 1 KostO genannten Regelbeispielen hat die Rechtsprechung als gemeinsamen die kostenrechtliche Gegenstandsgleichheit begründenden Gedanken abgeleitet, dass sich ein Hauptgeschäft heraushebt, zu dem die beigefügten Erklärungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Dies führt zu dem allgemeinen Grundsatz, das selbständige Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung, zur sonstigen Durchführung oder zur Sicherung eines anderen selbständigen Rechtsgeschäfts gleichzeitig abgegeben werden, gegenstandsgleich sein sollen; wegen des nahen Zusammenhangs mit dem Hauptgeschäft werden sie kostenrechtlich aus Billigkeitsgründen begünstigt. Danach betreffen alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Übertragung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zu Gunsten dritter Personen denselben Gegenstand. Auch wenn die Vertragspartner zur Erreichung des von ihnen erstrebten wirtschaftlichen Zieles mehrere Rechtsverhältnisse in der Weise verbunden haben, dass ein einheitliches Rechtsverhältnis eigener Art entsteht, besteht ein enger innerer Zusammenhang, der ihre kostenrechtliche Gegenstandsgleichheit begründet. Nach diesen Maßstäben ist hier eine Gegenstandsgleichheit sämtlicher in der Urkunde vom 30.07.2007 getroffenen Vereinbarungen zu bejahen. Isoliert betrachtet betrifft zwar einerseits der Pflichtteilsverzicht nur das Rechtsverhältnis zwischen der Übergeberin und ihren verzichtenden Kindern und andererseits die Grundstücksübertragung nur das Rechtsverhältnis zwischen der Übergeberin und dem Übernehmer. Durch die getroffenen Regelungen wurden jedoch die der Übergabe zugrunde liegende gemischte Schenkung und der schuldrechtlich vereinbarte entgeltliche Pflichtteilsverzichtsvertrag in einen mehrseitigen Bedingungszusammenhang verbunden: Die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung ist der Beteiligte zu 2) nämlich nicht nur gegenüber seinen Geschwistern eingegangen, sondern auch gegenüber seiner Mutter, da gemäß § 1 des Vertrages die Grundstücksübertragung nach Maßgabe des Vertrages erfolgen sollte. Und die Geschwister des Beteiligten zu 2) haben gegenüber der Mutter den Verzicht nur erklärt, weil ihr Bruder sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet hat. Andererseits erfolgte die Grundstücksübertragung an den Beteiligten zu 2) nur, weil er auch die Verpflichtung zur Abfindung der Geschwister übernommen und diese sich im Gegenzug ihm gegenüber für abgefunden erklärt und auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet haben. Hierdurch wurde eine Regelung erreicht über einen für die Familie wesentlichen Vermögensgegenstand, bei der durch die Abfindungszahlungen das einvernehmliche Ergebnis erzielt werden konnte, die Immobilie noch zu Lebzeiten der Mutter einem der drei Kinder zu übertragen. Daher haben sich alle Familienmitglieder an der Vertragsschließung beteiligt und die Gegenleistungen für die Übertragung bzw. den Erbverzicht festgelegt. Durch diese Vertragsgestaltung ist sowohl die Grundstücksübertragung nebst Einräumung des Wohnrechts und Verpflichtung zu Renovierung der Wohnung als auch der im Hinblick auf die Grundstücksübertragung erklärte Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindung von 80.000 € zum Gegenstand des mehrseitigen Austauschvertrages gemacht worden (Rohs/Wedewer [2011] Rn. 11, Korintenberg/Bengel/Tiedke, KostO, 18. Aufl., Rn. 22 und 24, je zu § 39; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., „Abfindungen“ Ziffer 4; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt JurBüro 1998, 430). Jedenfalls dann, wenn die Urkundsbeteiligten von ihrer Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) in der Weise Gebrauch machen, dass sie in eine mehrseitige Verknüpfung verschiedener Rechtsverhältnisse im Sinne eines allseitigen Gebens und Nehmens vornehmen, muss nach dem Sinn des § 44 Abs. 1 KostO von einer Gegenstandsgleichheit der so gestalteten Vereinbarung ausgegangen werden, weil die Beteiligten gerade nur in dieser Weise ihre Angelegenheiten haben regeln wollen. Bei dieser Beurteilung hat der Senat durchaus das Vorbringen des Beteiligten zu 1) berücksichtigt, dass sich infolge der individuellen Vertragsgestaltung der Urkundsbeteiligten seine Belehrungspflicht als Notar (§ 17 BeurkG) ergänzend auch auf die Bedeutung des von den Geschwistern erklärten Pflichtteilsverzichts erstreckt hat. Indessen kann der Aufwand und der Grad der Verantwortung der notariellen Amtstätigkeit nicht der entscheidende Maßstab für die Anwendung kostenrechtlicher Begriffe sein, zumal sich aus den in der Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 KostO entwickelten Beurteilungskriterien bereits ergibt, dass sich aus den mit einem Hauptgeschäft verbundenen Sicherungs- oder Begleitgeschäften eine zusätzliche Mühewaltung für den Notar ableiten kann, die ohne besondere Vergütung bleibt. Nach § 39 Abs. 2 KostO ist bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, nur der Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, der höhere maßgebend. Da der Wert des übertragenen Grundstücks mit 260.000 € höher ist als die Gegenleistungen - Renovierung der Wohnung und Abstandszahlungen -, sind hier zunächst 260.000 € zugrundezulegen. Hinzuzurechnen ist der Wert der Verzichtserklärungen, soweit die Geschwister des Beteiligten zu 2) diesen im Hinblick auf die von ihren Eltern bisher gemachten Zuwendungen erklärt haben (vgl. Notarkasse München in der Anm. zu BayObLG MittBayNot 1998, 372). Den Wert dieses Verzichts hat der Senat mangels näherer Angaben mit 3.000 € je Kind (§ 30 Abs. 1 und 2 KostO) angesetzt. Im Hinblick auf die Beschränkung der sachlichen Prüfungsbefugnis durch die Beanstandung des Präsidenten des Landgerichts hat der Senat sachlich nicht darüber zu befinden, ob die Berechnung anteiliger Mehrwertsteuer auch auf den Ansatz der Gerichtskosten für die Grundbucheinsicht zu Recht erfolgt ist (ablehnend etwa BayObLG FGPrax 2005, 43, 45). Eine Wertfestsetzung ist im Hinblick auf die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens nach § 156 Abs. 7 S. 3 KostO nicht veranlasst. Der Senat hat gem. § 156 Abs. 4 KostO in Verb. mit § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit er zum Nachteil des Beteiligten zu 1) erkannt hat. Das BayObLG hat in seiner Entscheidung vom 16.10.1997 (MittBayNot 1998, 372) zwar ausdrücklich offen gelassen, ob der entgeltliche Pflichtteilsverzicht weichender Geschwister im Rahmen einer „Gleichstellungsvereinbarung“ als gegenstandsverschieden im Verhältnis zu einem in derselben Urkunde geschlossenen Übergabevertrag zu bewerten ist. Der vom BayObLG in der genannten Entscheidung gebildete zusätzliche Wertansatz für den Pflichtteilsverzicht in Höhe der vereinbarten Abfindungsbeträge setzt jedoch die Gegenstandsverschiedenheit der Vereinbarungen voraus. Es kann nicht angenommen werden, dass das BayObLG einen solchen Wertansatz ohne einen klarstellenden Hinweis bestätigt hätte, wenn es sachlich von einer Gegenstandsgleichheit der Vereinbarungen ausgegangen wäre. In diesem Sinne hat die bayerische Notarkasse die Entscheidung verstanden (MittBayNot 1998, 373 f.) und dementsprechend ihre bisherige Kostenpraxis dahin geändert, dass in vergleichbaren Fällen von einer Gegenstandsverschiedenheit der Rechtsgeschäfte auszugehen ist, und daran auch aktuell festgehalten (vgl. Streifzug durch die KostO, 6. Aufl., Rdnr.1624). Wenngleich danach eine Divergenz im Sinne des bisherigen § 28 Abs. 2 FGG nicht vorliegt, hält der Senat die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Anwendungspraxis für geboten. Rechtsmittelbelehrung : Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Der in § 10 Abs. 4 FamFG geregelte Anwaltszwang findet keine Anwendung, § 156 Abs. 4 S. 2 KostO.