Leitsatz: Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung. Hat der Aufenthalt sechs Monate gedauert, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung entgegenstehen. Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 29. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Kindesmutter und Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten der Vereinbarung vom heutigen Tage werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 € festgesetzt; der Gegenstandswert der Vereinbarung vom heutigen Tage beträgt 4.000,00 €. Gründe: I. Die Kindeseltern lernten sich 2002 in Bonn während eines Auslandsaufenthaltes der Kindesmutter kennen. Sie ist kanadische Staatsangehörige, gehört dem Volk der Padlei an und lebte im Norden Kanadas. Der Kindesvater ist geboren im Irak, palästinensischer Abstammung, wuchs in Kuwait auf und lebte seit 1997 in Deutschland. Seit 2005 hat er die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie führten zunächst eine Fernbeziehung, indem sie in Kanada lebte und er in Deutschland. Am 25.12.2004 kam ihre Tochter B in Bochum auf die Welt. Die Parteien streiten darum, ob die Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt mit dem Antragsgegner in Deutschland zusammenlebte. Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft für B mit Zustimmung der Mutter durch Standesamtsurkunde an. Am 5.1.2005 heiraten die Kindeseltern in Bochum. Ab Oktober 2006 lebte die Mutter mit B in Kanada, wobei die Umstände der Reise streitig sind. Im Januar 2007 flog der Vater erstmalig nach Nunavut zur Mutter, wobei auch die Umstände dieser Reise streitig sind. Am 9.2.2007 kam der gemeinsame Sohn L in Winnipeg, Kanada auf die Welt. Die Kindesmutter hatte sich zur Geburt wegen der besseren medizinischen Versorgung nach Manitoba begeben, während der Vater mit B in Nunavut blieb. Am 28.3.2007 flog der Vater mit B nach Deutschland. Auch die Umstände dieser Reise sind streitig. Am 18.4.2007 erließ der Nunavut Court of Justice, Aktenzeichen 14-08-208 CHL ohne Beteiligung des Vaters eine „Interim Ex Parte Order“, wonach Nunavut als gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes B festgestellt wurde, das Gericht seine Zuständigkeit feststellte, es die elterliche Sorge für beide Kinder der Mutter übertrug und es den Vater verpflichtete, B bis 2.5.2007 zur Mutter nach Nunavut zurückführen. Am 9.5.2007 beantragte der Vater beim Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen 62 F 182/07 die alleinige elterliche Sorge für B im Wege einstweiliger Anordnung und in der Hauptsache. Das Amtsgericht Bochum wies den einstweiligen Anordnungsantrag am 14.5.2007 zurück mit der Begründung, dass der vom Vater abredewidrig geschaffene Zustand nicht verfestigt werden sollte. Am 5.6.2007 flog die Mutter mit L nach Deutschland zum Vater. Sie lebten in einer Wohnung, wobei die Umstände des Zusammenlebens streitig sind. Am 15.6.2007 waren beide Elternteile in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen 62 F 182/07 anwesend und erklärten, in Deutschland als Paar zusammen leben zu wollen, wobei es keine Partnerprobleme gebe. Das Verfahren erklärten sie übereinstimmend für erledigt, so dass das Gericht alleine eine Kostenregelung traf. Es ist streitig, ob diese Erklärungen durch die Kindesmutter freiwillig erfolgt sind. Am 19.2.2008 begab die Mutter sich mit beiden Kindern in das Frauenhaus in D. Am 21.2.2008 erließ der Nunavut Court of Justice aufgrund Antrages der Mutter vom 20.2.2008 ohne Beteiligung des Vaters eine „Interim Order“, Aktenzeichen 14-08-208 CHL, wonach der Mutter die alleinige elterliche Sorge für die beiden Kinder übertragen wurde, ihr das Recht gegeben wurde, ohne Zustimmung des Vaters nach Kanada auszureisen und ohne seine Zustimmung Ausweispapiere für die Kinder zu beantragen. Am 22.2.2008 flog die Mutter mit beiden Kindern nach Kanada. Am selben Tag beantragte der Vater beim Amtsgericht Bochum in der Hauptsache und im Wege einstweiliger Anordnung die elterliche Sorge für beide Kinder (Aktenzeichen 62 F 75/08, dann 87 F 160/11, jetzt Amtsgericht Hamm, Aktenzeichen 3 F 297/11). Das Amtsgericht Bochum übertrug dem Vater am 25.2.2008 ohne Beteiligung der Mutter im Wege einstweiliger Anordnung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder mit der Begründung, den achtmonatigen status quo sichern zu wollen. Ein Strafverfahren gegen die Mutter wegen Entzuges Minderjähriger stellt die Staatsanwaltschaft Bochum am 30.6.2008 ein, da die Mutter sich in Kanada befand. Am 28.10.2008 informierte das Bundesamt für Justiz als deutsche Zentrale Behörde den Kindesvater darüber, dass die kanadische Zentrale Behörde die Durchführung eines Rückführungsverfahrens des Vaters in Kanada ablehnte, da aufgrund der kanadischen Entscheidung vom 18.4.2007 keine Widerrechtlichkeit gegeben sei. Am 19.6.2009 fand die kanadische Polizei die kleinen Kinder alleine zu Hause vor, stellte dann fest, dass die Mutter stark betrunken nach Hause zurückkehrte. Am 20.6.2009 nahm die Wohlfahrtsbehörde in London, Ontario, Kanada beide Kinder wegen Vernachlässigung in Obhut, wo sie kurzzeitig in zwei Pflegefamilien, dann zusammen in einer Inkognito-Pflegefamilie lebten. Am 23. bzw. 24.6.2009 gab der Superior Court of Justice Ontario die Kinder für sechs Monate in die Obhut der Sozialbehörden. Die Mutter hatte begleiteten Umgang bis das Gericht die Kinder ab 17.9.2009 wieder, kontrolliert durch das Gericht durch eine „Interim Supervision Order“ bei der Mutter leben ließ. Im Januar und März 2010 fanden in Kanada Gerichtsverhandlungen statt, zu denen auch der Vater anreiste. Der Grund seiner Reisen ist streitig. Am 12.1.2010 erließ der Superior Court of Justice Ontario ein “Endorsement”, in dem es unter Ziffer 6 heißt, dass das Gericht zuständig sei für die in Middlesex lebenden Kinder, die Schutz benötigten. Die Mutter habe die Kinder zeitweilig alleine gelassen und habe zu Beginn des Verfahrens ein erhebliches Alkoholproblem gehabt. Unter Ziffer 19 führt das Gericht aus, dass dem Vater ein Recht zu geben sei, Stellung zu nehmen, wobei die Kinder in der Obhut der Mutter bleiben sollten. Das Gericht äußerte dabei seine Bedenken daraus resultierend, dass die Mutter sich noch im Mai 2009 an das deutsche Generalkonsulat gewandt habe, um Informationen zu erlangen, wie sie Pässe für die Kinder bekommen könne, die sie zum Vater noch Deutschland zurückführen wollte. Am 8.3.2010 entschied der Superior Court of Justice Ontario, dass es weiterer Schutzmaßnahmen für die Kinder bedurfte und dass diese zu beiden Eltern zurückkehren sollten. Es führte unter Ziffer 24 aus, dass die Mutter unehrlich die Nunavut- Entscheidung aus 2008 erlangt habe. Diese Entscheidung sah das Gericht nicht als bindend gegenüber dem Vater an mangels Zustellung an diesen und mangels gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder in Nunavut. Als wirksame Gerichtsentscheidung wurde die Bochumer Entscheidung vom 25.2.2008 angesehen, wo die Kinder ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Aus prozessualen Gründen entschied das Gericht aber nicht den Streit der Eltern, in welchem Land die Kinder leben sollten, sondern ordnete nur an, an wen die Kinder herauszugeben waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung (Bl. 25 ff. der Beiakte Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen 87 F 130/11 ) verwiesen. Am 19./20.3.2010 reiste der Vater mit Lnach Deutschland, wobei auch die Umstände dieser Reise streitig sind. Am 23.4.2010 entschied der Superior Court of Justice in London, Ontario, dass es keines weiteren Gerichtsentscheidung zum Schutz der Kinder bedurfte und diese zu beiden Eltern zurückkehren sollten. Am 20.11.2010 reiste die Mutter mit B nach Deutschland zum Vater, wobei auch die Umstände dieser Reise streitig sind. Sie hatte nicht vor, lange in Deutschland zu sein und informierte den Vater auch gleich am Flughafen hierüber. Ebenso streitig sind die Umstände, die dazu führten, dass die Mutter am 21.11.2010 die Wohnung ohne die Kinder verließ und sie sich nach Aufenthaltes bei Freunden in den Niederlanden und im Frauenhaus in D alleine zurück nach Kanada begab. Am 30.5.2011 reichte der Vater beim Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen 87 F 130/11 einen Scheidungsantrag ein, der der Mutter bis heute nicht zugestellt werden konnte. Am 18.11.2011 ging der Rückführungsantrag des Kindesvaters bezüglich beider Kinder beim Gericht ein. Mit Beschluss vom 19.11.2011 wurde der Verfahrensbeistand bestellt. Am 25.11.2011 übernahm das Amtsgericht Hamm das Hauptsacheverfahren elterliche Sorge vom Amtsgericht Bochum (Aktenzeichen 3 F 297/11) und stellte Antrag und einstweilige Anordnung vom 25.2.2008 am 19.12.2011 an die Mutter zu. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Antragsgegner die Kinder entführt hat. Sie behauptet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt immer in Kanada behalten zu haben. Sie sei im Oktober 2004 alleine nach Deutschland gereist, um B hier zur Welt zu bringen, da der Vater nicht nach Kanada hätte reisen können. Die Heirat sei dann notwendig gewesen, um die kanadische Geburtsbescheinigung zu bekommen. Kurz nach der Heirat hätten sie gemeinsam entschieden, zusammen in Kanada leben zu wollen, denn sie habe über keine Deutschkenntnisse verfügt, sie habe in Kanada bessere Beschäftigungsmöglichkeiten und B als Inuit und arabischstämmig habe in Kanada auch Zugang zur arabischen Kultur. Erst im März 2005 habe sie mit B nach Kanada zurückkehren können, da die Ausstellung des kanadischen Passes des Kindes abzuwarten gewesen sei. Ab Juli 2005 habe sie sich mit B beim Vater in Deutschland zu Besuch aufgehalten, bis sie im Oktober 2005 nach Kanada zurückgekehrt seien. Während des weiteren Besuches in Deutschland nach Februar 2006 zusammen mit B, wo sie mit residence-Visa länger als drei Monate hätte bleiben wollen, sei sie erneut schwanger geworden. Die Reise im Oktober 2006 mit B nach Kanada sei eine solche zurück in die Heimat gewesen. Der Kindesvater sei im Januar 2007 mit Reisedokumenten eingereist, die einen sechsmonatigen Verbleib in Kanada erlaubt hätten. Er sei nun erstmalig einverstanden gewesen mit einem Zusammenleben in Kanada. Sie habe gearbeitet und hätte ihn unterstützen wollen, von Kanada aus ein permanent-residence-Visa zu bekommen. Am 28.3.2007 habe der Vater B absprachegemäß für einen Besuch bis zum 2.5.2007 mit nach Deutschland genommen, wobei auch Rückflugtickets sofort gebucht worden seien. Er sei dann nicht zurückgekehrt, habe auf ihre Anrufe auch zunächst nicht reagiert. Als sie ihn dann habe erreichen können, habe er sie darüber informiert, dass er mit B nicht nach Kanada zurückkehren werde. Das von ihr eingeleitete Rückführungsverfahren sei aufgrund Zeitablaufes nicht zu den Gerichten gelangt. Die Mutter behauptet weiter, sie sei mit L am 5.6.2007 nach Deutschland gekommen, um B selbst abzuholen. Sie habe so schnell wie möglich mit den Kindern wieder nach Kanada zurück gewollt. Der Vater habe sie dann gehindert, Deutschland zu verlassen, habe ihr die Reisedokumente weggenommen, habe sie gehindert, das Haus zu verlassen, habe sie geschlagen und ihr Gewalt angedroht. Er habe sie nie mit den Kindern alleine gelassen, habe ihr Telefon und Internet verboten. Sie sei eine Gefangene zu Hause gewesen. Kanadische Botschaft und Frauenhaus hätten ihre Absichten gekannt und auf sie gewartet. Die Angaben in der Gerichtsverhandlung am 15.6.2007 habe sie alleine gemacht, weil der Vater sie durch körperliche Gewalt unter Druck gesetzt habe. Sie hätte Angst gehabt, keine Familie und Bekannte in der Nähe gehabt, hätte nicht gewusst, wo das Frauenhaus gewesen sei. Sie hätte gedacht, sie hätte sich nicht einmal selber helfen können. Sie hätte nicht einmal gewusst, dass sie zum Gericht gegangen seien und der Vater habe ihr gesagt, was sie hätte sagen sollen. Er habe sie bedroht, wenn sie ihm die Kinder weggenommen hätte. Sie habe große Angst vor ihrem Mann gehabt und dem Gericht die Unwahrheit gesagt, da sie unter großem Druck ihres Mannes gestanden habe. Kurz nach ihrer Ankunft in Deutschland habe sie sich, als sich eine Gelegenheit geboten habe, an das Jugendamt gewandt und von der häuslichen Gewalt berichtet. Dieses hätte dann einen überraschenden Hausbesuch gemacht. Danach habe sie keine Gelegenheit mehr gehabt, Kontakt mit dem Jugendamt aufzunehmen. Sie sei davon ausgegangen, dass die kanadische Botschaft Kontakt mit dem Jugendamt aufnehme. Am 10.9.2007 wandte die Mutter sich an das Bundesamt für Justiz als deutscher Zentraler Behörde. Am 19.2.2008 sei sie erstmalig mit den Kindern alleine gewesen, habe sich getrennt, indem sie mit den Kindern in das Frauenhaus geflüchtet sei. Zu der Inobhutnahme der Kinder in Kanada sei es gekommen, da sie die Kinder eine halbe Stunde allein gelassen habe und sie Alkohol getrunken habe. Es sei kein Alkohol in der Wohnung gewesen. Sie behauptet zunächst, der Vater sei im Januar 2010 zwecks Versöhnung nach Kanada gereist, wo sie hätten zusammen leben wollen. Dann gibt sie an, nicht gewusst zu haben, dass er nach Kanada kam. Er habe im Hotel gelebt, sie sei überrascht gewesen, ihn im Gericht zu sehen. Die Mutter trägt vor, der Superior Court Ontario sei in seiner Entscheidung vom 8.3.2010 davon ausgegangen, dass sie versöhnt in Kanada hätten leben wollen. Im März 2010 sei der Vater mit ihrem Einverständnis zusammen mit L mit einfachen Tickets zu Besuchszwecken nach Deutschland gereist. Sie habe zunächst Bedenken gehabt, ihm dann aber als Ehemann geglaubt, dass er hätte zurückkehren wollen, denn für ihn sei es einfacher gewesen, sich an ein Leben in Kanada zu gewöhnen. Er und L hätten direkt zurückkehren wollen, nicht zu lange bleiben sollen, wobei der Rückreisezeitpunkt nicht näher besprochen worden sei, da sie davon abhängig gewesen sei, dass er Rückflugtickets kaufte. Kurz nach seiner Ankunft in Deutschland habe er sie dann telefonisch darüber informiert, dass er nicht in der Lage sei, Tickets zu kaufen, da er nicht in Deutschland arbeite. Ihre Reise mit B am 20.11.2010 nach Deutschland habe nur den Zweck gehabt, L abzuholen. Die Beziehung zu ihrem Mann habe sie in diesem Moment für in Ordnung gehalten. Am 21.11.2010 habe er ihr dann den Zugang zu den Kindern verwehrt und sie aus der Wohnung geworfen. Sie sei ohne Pass gewesen, habe sich vergeblich um ein Aufenthaltsvisum bemüht und die deutsche Polizei habe ihr erklärt, ihr nicht helfen zu können, so dass sie alleine nach Kanada zurückgereist sei. In der Folgezeit habe er ihren Umgang mit den Kindern so reguliert, dass sie nur wenig Umgang gehabt habe, nämlich nur alle zwei Wochen Telefonkontakt, was mit L schwierig sei. Die Antragstellerin hat den Willen geäußert, dass beide Kinder bei ihr in Kanada leben sollten. Sie hat deren gewisses Einleben in Deutschland gesehen, aber die Meinung vertreten, diese würden sich auch wieder umgewöhnen, so dass eine baldige Rückführung wichtig sei. Sie hat die Befürchtung geäußert, die Kinder bei einem Verbleib in Deutschland gar nicht mehr sehen zu können. Die Herkunft des Vaters im Mittleren Osten berge die Gefahr für sie, die Kinder für immer zu verlieren. Die Antragstellerin hat die Herausgabe von B und L an sie zum Zwecke ihrer Rückführung nach Kanada beantragt. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat behauptet, die Kindeseltern hätten ab Mai 2004 zusammen in Deutschland gelebt. Im Oktober 2004 habe die Mutter schwanger alleine ihre Eltern in Kanada besucht. Ebenso sei sie im Oktober 2006 für einen achtwöchigen Besuch mit B nach Kanada geflogen. Im Dezember 2006 habe sie ihn dann informiert, dass sie nicht zurückkehren werde, dass sie nicht in Deutschland leben wolle. Der Vater behauptet, er sei im Januar 2007 nach Kanada geflogen, um ihre Eltern kennenzulernen und um gemeinsam nach Deutschland zurückzukehren. Er habe dann festgestellt, dass B ausgehungert gewesen sei. Nachdem die Mutter ihn verletzt habe, habe er die Polizei eingeschaltet. Er habe dann auch die Botschaft eingeschaltet, was ihr Angst gemacht habe. Im März 2007 habe sie ihm daraufhin ihr Einverständnis gegeben, dass er B zurück mit nach Deutschland hätte nehmen können. Sie seien sich auch einig gewesen, dass die Mutter mit L Tage oder Monate später hätte nach Deutschland nachkommen sollen. Er sei einverstanden gewesen, da die hohen Reisekosten es auch nicht erlaubt hätten, dass die gesamte Familie gleichzeitig geflogen wäre. Dementsprechend seien auch nur einfache Tickets gebucht worden für ihn und L. 2007/2008 hätten sie keine Probleme in der Ehe und auch keine Kontakte mit dem deutschen Jugendamt gehabt. So sei die Mutter auch entsprechend ihrer Absprache am 5.6.2007 mit L nach Deutschland nachgekommen, wo sie glücklich das erste Mal zusammen gelebt hätten. Die Angaben der Mutter zu Protokoll vom 15.6.2007 seien frei erfolgt, wobei sie ihm schon vor der Gerichtsverhandlung mitgeteilt habe, dass dies ihr Wunsch gewesen sei. Am 19.2.2008 habe sie ihm dann gesagt, dass sie nach dem Tod ihrer Großmutter nach Kanada müsse. Da sie unbedingt darauf bestanden habe, die Kinder mitzunehmen, was er abgelehnt habe, habe er die Polizei gerufen. Er hat behauptet, im Januar und März 2010 wegen der Gerichtsverhandlungen nach Kanada gereist zu sein. Vor der Verhandlung habe die Mutter ihn gebeten, wieder mit ihr zusammen zu sein und mit ihr zusammen in Deutschland zu leben. Er habe ihr dies geglaubt und sei einverstanden gewesen. Sie hätten das Gericht dann über ihre Versöhnung informiert. Der Rechtsanwältin der Mutter habe dem Leben der Kinder in Deutschland zugestimmt und das Gericht habe festgestellt, dass die Kinder in Deutschland hätten leben sollen. Der Vater hat ferner behauptet, die Mutter habe ihm zugestimmt, dass L direkt mit ihm nach Deutschland hätte umziehen sollen. Sie habe vorgeschlagen, B noch den Kindergarten, der im Juni endete, in Kanada zu Ende führen zu lassen und dann mit ihr nach Deutschland nachzukommen, um hier zu leben. Er sei damit einverstanden gewesen. Am 21.10.2011 habe er wegen ihrer Gewalttätigkeit die Polizei gerufen. Er habe gewollt, dass sie bei einem Freund gewohnt hätte, was sie aber abgelehnt habe. Der Vater ist der Auffassung, dass die Mutter die Kinder entführt hat. Sie könne sich nicht auf die Nunavut-Entscheidungen berufen mangels seiner Beteiligung und als solche, die sie aufgrund falscher Angaben erschlichen habe. Insoweit beruft er sich auch auf die Ausführungen in der Ontario-Entscheidung, die die Nunavut-Entscheidung für ungültig und die deutsche Entscheidung für wirksam ansehe. Schließlich hat er die Ansicht vertreten, es bestehe das Anerkenntnishindernis des § 109 Absatz 1 Satz 2 FamFG. Er hat sich darauf berufen, nach der Entscheidung des Amtsgerichts Bochum als Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes Sorgerechtsinhaber zu sein. Es liege eine Rückentführung vor, die es erfordere nach dem Kindeswohl zu entscheiden. Es sei zu berücksichtigen, dass in der Region, in der die Mutter lebe, „Normalsterbliche nicht leben würden“. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Rückführung der Kinder zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kinder B und L seien nicht widerrechtlich im Sinne des Artikel 3 HKÜ vom Antragsgegner verbracht oder zurückgehalten worden. Dies sei dann der Fall, wenn ein Kind unter Verletzung des Sorgerechtes widerrechtlich aus einem Vertragsstaat, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, in einen anderen Vertragsstaat verbracht werde bzw. dort widerrechtlich zurückgehalten werde. Dies sei hier nicht der Fall. a) Hinsichtlich des Kindes B ergebe sich insoweit Folgendes: B habe am 21.11.2010 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Artikel 4 HKÜ in Kanada gehabt. Der gewöhnliche Aufenthalt von B im Laufe ihres Lebens sei aufgrund der vielen Wechsel und streitigen Sachverhaltsdarstellungen ohne Beweisantritte nur schwer, teilweise auch gar nicht mehr festzustellen. So sei bereits nicht feststellbar, wo sie ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Der gewöhnliche Aufenthalt von B im Laufe ihres Lebens sei aufgrund der vielen Wechsel und streitigen Sachverhaltsdarstellungen ohne Beweisantritte nur schwer, teilweise auch gar nicht mehr festzustellen. So sei bereits nicht feststellbar, wo sie ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, nämlich in Kanada, da sie sich nur zwecks Geburt in Deutschland aufhielt oder in Deutschland mit den Eltern zusammen wohnend. In ihren ersten beiden Lebensjahren habe sie sich laut Vater in Deutschland aufgehalten. Nach Angaben der Mutter sei sie, wenn auch nur zu Besuchszwecken, auch häufig in Deutschland gewesen, so dass einiges dafür spreche, dass sie jedenfalls auch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Im Oktober 2006 sei sie als fast Zweijährige mit der Mutter nach Kanada gereist, wo sie bis März 2007 gelebt habe. Entweder sei sie, so die Mutter, rechtmäßig an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in Kanada zurückgekehrt oder die Mutter habe sie, so der Vater, nach einem vereinbarten Urlaub zurückgehalten. Dann aber habe der Vater nach seinem eigenen Vortrag den Verbleib des Kindes in Kanada genehmigt, indem es nach seinem Vortrag keine Probleme zwischen den Eheleuten in 2007 gegeben habe und er für die Reise nach Deutschland im März 2007 mit B auch das Einverständnis der Mutter erfragt habe. Diese Reise nach Deutschland mit dem Vater am 28.3.2007 habe zunächst nichts an B gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada geändert. Insoweit sei es als bewiesen anzusehen, dass diese Reise befristet auf den 2.5.2007 rein zu Besuchszwecken geschehen sei. Der Antragsgegner bestreite zwar auch dies, habe sich aber darauf verweisen zu lassen, dass er in dem Verfahren Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen 62 F 182/07 im Mai 2007 selbst vorgetragen habe, es sei vereinbart gewesen, dass er mit B am 2.5.2007 zurückkehre. Der gewöhnliche Aufenthalt habe dann aber doch nach Deutschland gewechselt, als auch die Mutter im Juni 2007 nach Deutschland gekommen sei und die Familie in Bochum zusammen bis 22.2.2008 gelebt habe. Während des Zusammenlebens in Deutschland habe B den deutschen Kindergarten besucht, was für ihre soziale Integration spreche. Vom 22.2.2008 bis 20.11.2010 habe B dann in Kanada mit der Mutter gelebt, mit Ausnahme von drei Monaten im Sommer 2009, die sie sich in einer Pflegefamilie befand. Dieser Wechsel sei rechtswidrig geschehen. Die Kindesmutter könne sich nicht darauf berufen, aufgrund der Nunavut-Entscheidung die Erlaubnis gehabt zu haben. Die Nunavut-Entscheidung aus April 2007 habe keine Wirkung mehr entfaltet, wie die Tatsache zeige, dass das Nunavut-Gericht am 20.2.2008 eine inhaltsgleiche Regelung erlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe B aber gar keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada gehabt, so dass das Gericht international gar nicht zuständig gewesen sei. Zwar führe Art. 14 HKÜ aus, dass ausländische Gerichtsentscheidungen im Rahmen von Rückführungsverfahren keiner förmlichen Anerkennung bedürften. Es müsse sich aber um Entscheidungen des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes handeln, wie Art. 3 und 14 HKÜ ausdrücklich klarstelle. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Das Nunavut-Gericht habe die Entscheidung ohne Gründe verfasst, so dass die Beweggründe sich nicht aus der Entscheidung selbst ergäben. Es liege aber nahe, dass dem Nunavut-Gericht, das die Entscheidung aufgrund einer schriftlichen Eingabe der Mutter vom selben Tag getroffen habe, nicht alle Fakten bekannt gewesen seien. So gehe auch das Ontario-Gericht unter Ziffer 15 davon aus, dass die Mutter diese Entscheidung aufgrund unrichtiger Angaben erlangt habe. Unter Ziffer 24 werde ausgeführt, dass die Nunavut-Entscheidung als dem Vater gegenüber nicht bindend angesehen werde mangels Zustellung an ihn und mangels gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder in Kanada. Als geltende Gerichtsentscheidung sei alleine die Bochumer Entscheidung angesehen worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Nunavut-Entscheidung aus 2008 aufgrund förmlicher Bedenken tatsächlich als nicht wirksam angesehen werden könne. Denn sie sei erlassen worden und auch vom Ontario-Gericht nicht aufgehoben worden. Dieses sei zu einer Sorgerechtsentscheidung auch wohl in dem Kinderschutzverfahren, das es alleine geführt habe, nicht befugt gewesen. Es sich aber um eine Entscheidung aus einem Land gehandelt, das nicht gewöhnlicher Aufenthaltsort gewesen sei und damit um keine Entscheidung, die nach Art. 3, 14 HKÜ relevant sei. Die Kindesmutter habe damit am 22.2.2008 mit den Kindern rechtswidrig Deutschland verlassen, da sie nach der geltenden Gesetzeslage, egal ob für das einzelne Kind nach kanadischem oder deutschem Recht über den Auslandsumzug nur gemeinsam mit dem Vater hätte entscheiden können und dieser nicht zugestimmt habe. Mit der zeitlich später liegenden Entscheidung des Amtsgerichts Bochum vom 25.2.2008 habe dann der Vater die alleinige Entscheidungsbefugnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Kinder zwar, was dem Gericht nicht bekannt gewesen sei, seit wenigen Tagen wieder in Kanada befunden. Bochum sei aber als Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes weiterhin international zuständig zur Entscheidung gewesen und habe dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Diese Entscheidung sei auch sofort wirksam geworden. Jedenfalls die Einreise B nach Kanada im Jahre 2008 habe –auch wenn dieser Wechsel nach Kanada rechtswidrig gewesen sei, zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes von B geführt. Immerhin habe sie nun für zwei dreiviertel Jahr in Kanada bis November 2010 gelebt. Bis auf die insoweit im Vergleich kürzer erscheinende dreimonatige Phase der Unterbringung in der Pflegefamilie habe sie mit der Mutter in Kanada gelebt und den Kindergarten besucht. Es sei davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit ihre Englischkenntnisse wesentlich erworben habe, über die sie noch heute verfüge. Der Kindesvater habe in dem Ontario-Verfahren zwar eingewandt, eine Anerkennung der Bochumer Entscheidung zu beantragen und das Kind mit nach Deutschland nehmen zu wollen. Er habe sich auch durch persönliches Erscheinen an diesem Kinderschutzverfahren beteiligt. In diesem Verfahren seien derartige Argumente aber gar nicht zu berücksichtigen gewesen. Weitere Schritte habe der Vater in der langen Zeit nicht unternommen, um seine Rechte durchzusetzen. B habe sich sozial in Kanada integriert. Als sie mit der Mutter am 20.11.2010 nach Deutschland gekommen sei, habe diese unstreitig direkt deutlich gemacht, dass es sich nur um einen Besuchsaufenthalt handeln sollte. Sie seien nur mit kleinem Gepäck eingereist. Der Vater habe B dann am nächsten Tag zurückgehalten, indem er, auch wenn die Einzelheiten der Umstände streitig seien, ihre von der Mutter geplante Rückkehr nach Kanada verhindert habe. Seit dem 21.11.2010 lebe B nun in Deutschland. Der Kindesvater habe aber nicht widerrechtlich gehandelt. Ihm habe im November 2010 die Entscheidung über einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes nach Deutschland alleine aufgrund der Bochumer Entscheidung vom 28.2.2008 zugestanden. Denn nur diese sei im Gegensatz zu der Nunavut- Entscheidung zu einem Zeitpunkt getroffen worden, als das Kind in dem Land, in dem es sich aufhielt – also in Deutschland - seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch wenn B sich danach ab Februar 2008 in Kanada sozial integrierte und der Kindesvater dies hinnahm, habe dies nichts an seiner alleinigen Rechtsposition aufgrund der Bochumer Entscheidung geändert. b)Hinsichtlich des Kindes L ergebe sich insoweit Folgendes: aa) L habe am 21.11.2010 als dem Zeitpunkt, auf den die Mutter abstellt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Er sei in Kanada geboren worden und habe dort bis Juni 2007 gelebt. Er habe dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Juni 2007 nach Deutschland gewechselt, wo er bis zum 22.2.2008 gelebt habe. Für die tatsächliche Bewertung der Situation des Zusammenlebens in Deutschland und die rechtliche Bewertung der zwei Nunavut-Entscheidungen sowie der Bochumer-Entscheidung gelten die betreffend B gemachten Ausführungen. Die Mutter habe also keine alleinige Rechtsbefugnis gehabt, aufgrund wirksamer kanadischer Entscheidung über den Umzug des Jungen nach Kanada im Februar 2008 zu entscheiden. Die Eltern hätten dies aufgrund der geltenden Gesetzeslage gemeinsam entscheiden müssen. Auch wenn der Wechsel nach Kanada rechtswidrig geschehen sei, so habe auch L sich in der Zeit 22.2.2008 bis März 2010 sozial in Kanada integriert. Im März 2010 habe er dann aber erneut seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gewechselt, indem er mit dem Vater nach Deutschland zurückgekehrt sei. Es habe nicht aufgeklärt werden können, ob die Reise zu Besuchszwecken oder als dauerhafter Wechsel miteinander geplant gewesen sei. Insoweit seien die Behauptungen der Mutter wenig realistisch. Sie wolle Verdacht geschöpft haben, dann aber in keiner Weise, nicht einmal in Monaten den Rückreisezeitpunkt besprochen haben. Trotzdem spreche sie von der Vereinbarung der „direkten“ Rückreise, wobei die Rückreisetickets vom Vater erst noch in Deutschland durch Arbeit hätten verdient werden sollen. Dies erscheine ebenso wenig realitätsnah wie die Angabe der Mutter, trotz der weiteren Geschehnisse bis November 2010 von einer intakten Beziehung ausgegangen zu sein. Entscheidend erscheine insoweit, dass der Vater aufgrund der Bochumer-Entscheidung die Befugnis gehabt habe, über den Auslandsumzug von L nach Deutschland alleine zu entscheiden. L betreffend könne auch alleine auf den Wechsel im März 2010 abgestellt werden, der rechtmäßig erfolgt sei. Für ihn hätten die Geschehnisse am 21.11.2010 keine Änderung seiner Situation des Lebens beim Vater ergeben. Im Übrigen sei selbst im Falle einer widerrechtlichen Handlung Art. 12 HKÜ zu beachten. Denn L betreffend wäre der Antrag nach mehr als einem Jahr gestellt und es sei von einem Einleben des Jungen in Deutschland auszugehen. Er besuche hier den Kindergarten, habe dort einen Freund, spreche deutsch und habe die englische Sprache verlernt.“ Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, das Amtsgericht habe im Hinblick auf die an tatsächlichen Feststellungen ausgerichtete Frage des gewöhnlichen Aufenthalts allein auf den subjektiven Willen des vermeintlich allein sorgeberechtigten Kindesvaters abgestellt. Damit werde unzulässiger Weise die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes mit den rechtlichen Fragen der Widerrechtlichkeit der Entführung und Fragen des Sorgerechts vermischt. Lasse man diese außen vor, so fehlten die notwendigen tatsächlichen Anknüpfungspunkte dafür, den gewöhnlichen Aufenthalt von L von dem November 2010 in Deutschland annehmen zu können. Im Übrigen sei der Antragsgegner weder im März 2010 noch im November 2010 aktuell Inhaber des alleinigen Sorgerechts bezüglich beider Kinder gewesen. Maßgeblich sei hier allein das Recht der kanadischen Provinz Nunavut. Die Prämisse des Amtsgerichts sei daher nicht nur unzulässig, sondern auch inhaltlich unzutreffend. Die Entscheidung des AG Bochum aus 2008 entfalte in Nunavut zumindest nicht ohne weiteres Rechtswirkungen. Der Aufenthalt L habe von Anfang an nur vorübergehend sein sollen, ein dauerhafter Aufenthalt sei nicht geplant gewesen. Der Antragsgegner habe durch seine einseitige Handlungsweise im November 2010, indem er der Beschwerdeführerin den weiteren Zugang zu den Kindern verweigert habe, das dieser allein zustehende Sorgerecht i.S. von Art. 3 HKÜ verletzt. Das Zurückhalten der Kinder sei entgegen der ursprünglichen Absprache eines nur vorübergehenden Aufenthalts der Kinder widerrechtlich gewesen. Das Amtsgericht habe auch nicht geprüft, welche Rechtswirkungen der deutsche Beschluss des Amtsgerichts Bochum in Nunavut entfalte. Die Kinder hätten in Nunavut ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Die Entscheidung des AG Bochum entfalte dort nur Wirkung, wenn sie formell anerkannt oder registriert worden sei. Das dies der Fall sei, sei in keiner Weise vom Antragsgegner vorgetragen oder ersichtlich. Demgemäß sei davon auszugehen, dass nach dem Recht von Nunavut die Entscheidung des AG Bochum keine Wirkung entfalte und der Antragsgegner insoweit nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht habe. Schließlich liege bezüglich L auch kein Fall des Art. 12 HKÜ vor. Die Jahresfrist sei vorliegend nicht abgelaufen. Die Ausreise im März sei nicht widerrechtlich gewesen, da diese mit dem Einverständnis der Mutter erfolgt sei. Erst durch das Zurückhalten im November 2010 sei der weitere Verbleib von L widerrechtlich geworden. Entscheidender Zeitpunkt sei nicht die Ausreise im März, sondern der Verbleib im November 2010. Auf das Einleben von L von März bis November komme es insoweit auch nicht an. Der Kindesvater verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Verfahrenspflegerin hat in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2012 den Wunsch der Kinder, in Deutschland zu bleiben, unterstützt. Dem Kindesvater fehle es zwar erkennbar an Bindungstoleranz. Er sei jedoch ein guter Vater und kümmere sich um die Kinder, die von Schule und Kindergarten als gut versorgt und allgemein fröhlich wahrgenommen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Kindeseltern in der Sitzung vom 27.03.2012 ausführlich angehört. II. Die gemäß §§ 24 IntFamRVG, 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das nach §§ 11, 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Internationalen Familienrecht (IntFamRVG) erstinstanzlich zur Entscheidung über den Rückführungsantrag berufene Amtsgericht Hamm hat zutreffend eine Verpflichtung des Kindesvaters zur Rückführung der Kinder nach Kanada entsprechend dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden „HKÜ") verneint. Entgegen der Ansicht der Kindesmutter sind die Voraussetzungen für eine Rückführung (Artikel 12, 3 HKÜ) nicht gegeben. Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen, wenn das Kind i. S. von Art. 3 HKÜ widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. Voraussetzung für die Anwendung des HKÜ ist - neben der hier nicht problematischen Altersgrenze der Kinder in Art. 4 Satz 2 HKÜ - nach Art. 4 Satz 1 HKÜ zunächst, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor dem ersten geltend gemachten rechtswidrigen Verhalten in einem anderen Vertragsstaat lag (Staudinger/Pirrung, EGBGB/IPR 2009, HKÜ, Rz. D 34), hier also Kanada. Hinsichtlich der beiden Kinder ist, wie es bereits das Amtsgericht getan hat, eine unterschiedliche Würdigung vorzunehmen. Im Einzelnen gilt hier folgendes: Bezüglich L: L lebte vor seiner Ausreise aus Kanada im März 2010 für ca. 1 1/2 Jahre in Kanada/Ontario und hatte hier zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Zwar definieren weder das HKÜ noch das sonstige internationale Kindschaftsrecht den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. In Anlehnung an den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO kommt es jedoch- ähnlich demjenigen des MSA - auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung, den Daseinsschwerpunkt des Kindes an. Dabei handelt es sich um den Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen (EuGH, FamRZ 2009, 843 m. Anm. Völker, FamRBInt 2009, 53 f; Völker, FamRZ 2010, 157, 160). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Schutzzweck des HKÜ beim minderjährigen Kind sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht vom Aufenthalt oder Wohnsitz des Sorgeberechtigten ableitet, sondern selbstständig zu ermitteln ist (BGH, FamRZ 1997, 1070; Senat, Beschluss vom 15.12.2011, 11 UF 240/11, -iuris-). Hat der Aufenthalt sechs Monate gedauert, wird vielfach von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2010, 1577). L hatte in Ontario- auch wenn er teilweise bei Pflegeeltern und nicht bei seiner Mutter gelebt hat - seinen Lebensmittelpunkt über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren. Auf die Frage, ob die Kindesmutter durch ihre Ausreise mit den Kindern aus Deutschland ihrerseits eine Kindesentführung begangen hatte, kommt es insoweit nicht an. Der Kindesvater verbrachte L, indem er mit ihm im März 2010 nach Deutschland einreiste, zunächst nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht widerrechtlich nach Deutschland, da auch nach dem Vortrag der Kindesmutter diese damit einverstanden war, dass der Kindesvater mit L –wohl zu Besuchszwecken- nach Deutschland reiste. Ein widerrechtliches Verbringen des Kindes nach Deutschland lag somit bei der Einreise nicht vor. Der Kindesvater könnte L aber widerrechtlich i.S. des Art. 3 HKÜ zurückgehalten haben, als er der Kindesmutter erklärte, dass er mit L nicht nach Kanada zurückkehren werde. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a und b HKÜ ist ein Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zustehe, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens tatsächlich ausgeübt wurde. Die durch Art. 3 HKÜ ausgesprochene Verweisung ist eine Gesamtverweisung und das internationale Privatrecht dieses Staates ist zu beachten (Palandt-Thorn, BGB, 70. Aufl., Anh zu Art. 24 EGBGB, Rn 25 m.w.N.). Kanada ist Vertragsstaat des HKÜ und nimmt insoweit die Verweisung an. Die wesentlichen Regelungen des Sorgerechts der Provinz Ontario finden sich im Children‘s Law Reform Act (Gesetz zur Reform des Kindesrechts). Nach Art. 20 des Children’s Law Reform Act von 1990 der Provinz Ontario steht dem Kindesvater das Sorgerecht mit der Kindesmutter grds. gemeinsam zu („Except as otherwise provided in this Division, the parents of a child are equally entitled to custody.",). Im Falle der Trennung der Eltern bestimmt Art. 20 Abs. 4 des Childrens Law Reform Act jedoch, dass das Sorgerecht des einen Elternteils, wenn das Kind mit dem Einverständnis, angenommenen Einverständnis oder der Duldung bei dem anderen Elternteil lebt, bis zu einer vertraglichen oder gerichtlichen Regelung aufgehoben ist. Danach hätte die Kindesmutter nach dem Recht der Provinz Ontario zunächst die Mitsorge gegebenenfalls sogar die alleinige Sorge für das Kind L. Inwieweit in Ontario die Entscheidungen des Nunavut Supreme Courts, mit denen das Sorgerecht allein auf die Kindesmutter übertragen worden ist und die Entscheidung des Amtsgerichts Bochum, mit der das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein auf den Kindesvater übertragen wurde, anzuerkennen sind, richtet sich nach Art. 42 des Children‘s Law Act der Provinz Ontario. Danach hat das Gericht auf Antrag einer Person, zu deren Gunsten durch ein Gericht außerhalb Ontarios eine Entscheidung über das Sorgerecht ergangen ist, die Entscheidung anzuerkennen, es sei denn, dass dem Antragssteller (respondent) u.a. keine hinreichende Kenntnis über den Verfahrensbeginn gegeben wurde oder er nicht hinreichend angehört wurde. Dies dürfte aber wohl bei beiden Entscheidungen der Provinz Nunavut im Hinblick auf den Antragsteller (jetzigen Antragsgegner) der Fall gewesen sein. Dafür, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Bochum in Ontario anerkannt würde, sprechen die Ausführungen im Entorcemt des Superior Court of Justice-Ontario-Familiy Court. Fraglich erscheint jedoch, ob ein Auseinanderfallen von Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Sorgerecht im Übrigen in Ontario tatsächlich anerkennungsfähig wäre. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob in dem Verhalten der Kindesmutter in der Zeit von November 2010 bis November 2011 eine Genehmigung nach Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ gesehen werden kann. Denn selbst, wenn man davon ausgeht, dass durch die Weigerung des Kindesvaters, mit L zurück nach Kanada zu fliegen, nach dem Recht der Provinz Ontario das (Mit)Sorgerecht der Kindesmutter verletzt worden wäre, ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinsichtlich des Kindes L eine Rückführung nach Kanada jedenfalls aufgrund der Regelung des Art. 12 HKÜ zu verneinen. Danach ist von einer Rückführung abzusehen, wenn seit dem rechtwidrigen Verbringen oder Zurückhalten mehr als ein Jahr vergangen ist und das Kind sich inzwischen in seine neue Umgebung eingelebt hat. Entgegen der Auffassung der Kindesmutter ist es keinesfalls unstreitig, dass der Antragsgegner L erst am 20. November zurückgehalten hat. Vielmehr hat die Kindesmutter, wie dargelegt, vorgetragen, dass der Kindesvater, als er mit L im März 2010 nach Deutschland gereist ist, sich hier nur zu Besuch aufhalten wollte und ihr dann erst nach seiner Ankunft in Deutschland mitgeteilt habe, dass er nicht nach Kanada zurückkehren werde. Sie sei dann im November 2011 nur deshalb nach Deutschland gereist, um ihren Sohn abzuholen. Die Kindesmutter hat weiter ausgeführt, dass der Kindesvater schon kurz nach dem Eintreffen in Deutschland erklärt habe, dass er nicht mit L nach Kanada zurückkehren werde, da er kein Geld für den Rückflug habe. Fraglich ist schon, ob nicht bereits schon in dieser offenbar kurz nach der Einreise geäußerten Erklärung gegebenenfalls ein Zurückhalten des Kindes zu sehen wäre. Was die Kindeseltern in der Folgezeit konkret besprochen haben, konnte auch im Rahmen der Anhörung vor dem Senat nicht hinreichend geklärt werden. Die Kindesmutter hat jedenfalls vorgetragen, aus ihrer Sicht habe L nach Kanada zurückkehren sollen. Sie sei mit B erst im November nachgekommen, da die kein Geld gehabt habe für die Flugtickets und die für die Einreise erforderlichen Visa. Diese Kosten habe der Kindesvater dann übernommen. Ungefähr 2 Wochen vor ihrem Abflug nach Deutschland am 19/20. November 2011 habe sie dann die Flugunterlagen erhalten. Es sei aber nur ein einfacher Flug für sie und B gebucht gewesen. Dies sei ihr tatsächlich komisch vorgekommen, da ein einfacher Flug ja auch teurer sei als ein Hin- und Rückflugticket. Zur Überzeugung des Senats musste auch der Kindesmutter –selbst wenn sich die Kindeseltern nicht, wie der Kindesvater vorgetragen hat, darüber einig waren, mit den Kindern in Deutschland leben zu wollen- allerspätestens zu diesem Zeitpunkt endgültig bewusst sein, dass der Kindesvater nicht beabsichtigte, mit den Kindern zurück nach Kanada zu reisen. Die Kindesmutter konnte nicht darauf vertrauen, dass sich schon alles regeln werde. Ein Zurückhalten B durch den Kindesvater lag somit –den Sachvortrag der Kindesmutter als wahr unterstellt- spätestens Anfang November vor. Da die Kindesmutter das Rückführungsgesuch erst am 18. November 2011 gestellt hat, war zu diesem Zeitpunkt die Jahresfrist des Art. 12 HKÜ bereits abgelaufen. L hat sich in Deutschland eingelebt. Er war zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland knapp drei Jahre als und lebt nunmehr seit zwei Jahren in Deutschland. Er besucht hier einen Kindergarten, hat dort Freunde, spricht die deutsche Sprache und kann -auch nach dem Vortrag der Kindesmutter- kaum noch Englisch sprechen. Eine Rückführung L nach Kanada ist daher abzulehnen. Bezüglich B: B hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada, als sie mit der Kindesmutter im November 2010 in Deutschland einreiste. Auch bei B kann dahinstehen, ob die Kindesmutter die Mitsorge hatte oder ob dem Kindesvater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zustand, als der Kindesvater die Kindesmutter im November 2010 aus der Wohnung wies und B bei sich behielt. Jedenfalls kommt eine Rückführung B gem. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ hier nicht in Betracht, weil die Rückführung mit der Herbeiführung mit der Gefahr eines schweren seelischen Schadens für B verbunden wäre und das Kind durch die Rückführung auch in sonstiger Weise in eine unzumutbar Lage gebracht würde. Die Gefahr eines schweren seelischen Schadens besteht hier insbesondere deshalb, weil eine alleinige Rückführung B nach Kanada zu einer Trennung der Geschwister führen würde. Der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ ist zwar eng auszulegen, da diese Vorschrift dem Hauptziel des Haager Kindesentführungsabkommens, nämlich die Beteiligten von einer widerrechtlichen Entfernung von Kindern abzuhalten und eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder sicherzustellen, entgegenwirkt. Insbesondere darf im Rahmen der Prüfung des Art. 13. S. 1 Abs. 1 b) HKÜ nicht eine Sorgerechtsentscheidung vorweggenommen werden, die gerade erst durch die Rückführung des Kindes nach Wiederherstellung der ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse ermöglicht werden soll. Deshalb können nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles einer Rückführung entgegenstehen (vgl. etwa OLG Nürnberg FamZR 2004, 726). Das HKÜ geht dabei davon aus, dass allgemein die Wiederherstellung des Zustandes vor der Kindesentführung dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Unvermeidliche Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels, dabei auch ein Wechsel in ein anderes Sprach- oder Kulturgebiet, vermögen daher eine solche Gefahr nicht zu begründen. Die Ausnahme muss sich auf wirklich schwerwiegende, sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellende, einer Rückführung entgegenstehende Gefahren zu beschränken (vgl. BVerfG, FamRZ 1999, 85, 87). Denn die Hinnahme des Rechtsbruchs durch den verbringenden Elternteil ist nur bei einer ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls gerechtfertigt. Die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens muss sich auf das Kind, nicht etwa den Entführer oder dessen neue Familie beziehen. Solche außergewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind hier zu erwarten, wenn die inzwischen 8 jährige B, die seit November 2010, also bereits seit ca. 1 ½ Jahren in Deutschland lebt und sich hier gut eingelebt hat, nicht nur aus ihrer inzwischen gewohnten Umgebung herausgenommen und von ihrem Vater, sondern erneut auch von ihrem Bruder getrennt wird. Dem Kind B, das nach den Angaben von Frau G als Verfahrensbeistand, die im Rahmen der Anhörung der Kinder durch den Senat bestätigt wurde, sehr an ihrem Bruder hängt, ist nach dem häufigen Wechsel von Aufenthaltsorten und Bezugspersonen, die sie in ihrem achtjährigen Leben schon erfahren hat, eine solche weitere Trennung von einer wichtigen Bezugsperson nicht erneut zumutbar. Auch bei der Unterbringung bei Pflegeeltern in Kanada ist zum Wohle der Kinder auf eine gemeinsame Unterbringung geachtet worden. Es besteht eine konkrete Gefahr, dass die Geschwister, die über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren zusammenleben und erstmals einen gemeinsamen festen Lebensmittelpunkt haben, bei einer erneuten Trennung voneinander einen seelischen Schaden nehmen würden. Hinzu kommt, dass einer Rückführung B nach Kanada auch deren ausdrücklich erklärter Wille entgegensteht. Nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ kann von der Anordnung der Rückgabe zwar nur abgesehen werden, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und ein Alter und eine Reife erlangt hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Eine starre Altersgrenze im Sinne eines Mindestalters für die Berücksichtigung des Willens des Kindes, gibt es im Rahmen des Art. 13 HKÜ nicht, es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (BVerfG FamRZ 2006, 1261; 1999, 1053). Ob B hier die ausreichende Reife bereits erlangt hat, wofür nach dem Eindruck, den der Senat bei der Anhörung von dem Kind gewonnen hat, vieles spricht, kann letztlich dahinstehen. Sie hat gegenüber Frau G und gegenüber dem Senat ausdrücklich und mit nachvollziehbarer Begründung erklärt, dass sie nicht nach Kanada wolle, sondern in Deutschland bleiben möchte. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist eine Rückführung des achtjährigen Kindes B gegen ihren erklärten Willen dem Kinde jedenfalls nicht zumutbar. B würde nicht nur von ihrem Bruder getrennt, sondern würde auch der Ungewissheit ausgesetzt, ob die Kindesmutter zwischenzeitlich in der Lage ist, die besondere Belastung aufzufangen, die mit einer erneuten Trennung der Geschwister, dem erneuten Umzug nach Kanada und dem erneuten Verlust des Vaters, bei dem sie nunmehr 1 ½ Jahre wohnt, verbunden wäre. Dies erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Kindesmutter bei dem letzten Aufenthalt B in Kanada aufgrund eines zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Alkoholproblems der Kindesmutter von den kanadischen Behörden zeitweise die elterliche Sorge entzogen wurde und eine Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern erforderlich war, zumindest fraglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes stützt sich auf § 45 Abs. 3 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG ausgeschlossen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher nicht erforderlich.