Beschluss
I-18 U 239/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0322.I18U239.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Senat eine mündliche Verhandlung als nicht erforderlich erachtet und daher beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig im Beschlusswege ohne vorherige mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Gründe 1 I. 2 Aufgrund eines Handelsvertretervertrages vom 01.11.2002 war der Kläger als Handelsvertreter für die Beklagte, die Wissensmedien vertreibt, tätig. Den Vertrag kündigte die Beklagte zum 31.12.2010. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszuges (1. Stufe), auf Zahlung weiterer Provisionen, auf Schadensersatz und auf Zahlung eines Ausgleichs (2. Stufe) in Anspruch. 4 Die Klage auf Erteilung eines (neuen) Buchauszuges hat das Landgericht mit einem am 09.11.2011 verkündeten Teilurteil mit der Begründung abgewiesen, dass der Anspruch mit einem dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 15.02.2011 übermittelten Buchauszug erfüllt sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das Teilurteil des Landgerichts Bezug. 5 Mit seiner Berufung hält der Kläger an seinem Begehren, von der Beklagten einen neuen Buchauszug zu erhalten, fest und wiederholt hierbei im Wesentlichen seine bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumente. 6 Die im Buchauszug der Beklagten enthaltenen Darstellungen zu den einzelnen Geschäftsvorfällen genügten nicht den an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen. 7 Unzureichend sei die Darstellung, nach der Geschäftsinhalt und Auftragsbestätigung identisch seien, weil allein diese Angabe den Kläger nicht in die Lage versetze, ihre Richtigkeit zu überprüfen. 8 Der Buchauszug enthalte auch keine Angabe zu den mit den Kunden vereinbarten Liefer- und Zahlungsbedingungen, die aber notwendig seien, weil deren Einhaltung eine in § 8 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages vereinbarte Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Klägers sei. 9 Der Buchauszug enthalte zudem keine Angaben zu den von der Beklagten mit den Kunden getroffenen Teilzahlungsvereinbarungen, die geboten seien, weil eine Provision gem. § 8 Abs. 5 des Handelsvertretervertrages vollständig verdient sei, wenn der Kunde 50% des Kaufpreises gezahlt habe. Insoweit komme es auch darauf an, ob ein Kunde die vereinbarten Ratenzahlungstermine eingehalten habe, wobei der Buchauszug auch eine nachträgliche Abänderung von Teilzahlungsvereinbarungen wiedergeben müsse. 10 Unzureichend seien auch die im Buchauszug mitgeteilten Stornogründe, die die Ursachen u.a. einer Zahlungsunfähigkeit des Kunden nicht aufzeigten. Ohne diese weiteren Angaben könne der Kläger nicht prüfen, ob sein Provisionsanspruch tatsächlich untergegangen sei. Das gelte insbesondere für Kunden, mit denen eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei, weil mit diesen ebenfalls die Plus-Minus-Garantie vereinbart worden sei. Aus den mitgeteilten Stornogründen müsse sich daher ergeben, ob die Zahlungsausfälle durch diese Garantie abgedeckt gewesen seien, weil der Kläger dann seinen Provisionsanspruch behalte. 11 Im Buchauszug fehlten bei den Retouren und Stornierungen auch Angaben zur Höhe der von der Beklagten in Abzug gebrachten Provision. Dessen Höhe habe sich nicht nach der Höhe der ursprünglich gezahlten Provision gerichtet, sondern nach dem Provisionsbetrag pro Band aus der Zahlungsstufe, die dem Kläger in der jeweiligen Gruppe im Zeitpunkt des Monats der Provisionsbelastung zugestanden habe. 12 Der Kläger meint zudem, dass die den Buchauszugsanspruch abweisende Entscheidung überraschend gewesen sei, weil das Landgericht einen von ihm für den Fall erbetenen Hinweis, dass es von einer Erfüllung ausgehe, nicht erteilt habe und dass gegen die Erfüllung spreche, dass die Beklagte den Buchauszug ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt habe. Im Übrigen sei es auch nicht ausreichend, wenn die Beklagte die Angaben ihres Buchauszuges schriftsätzlich erläutere, weil ein Buchauszug eine zusammenhängende Darstellung der zu einem Geschäft wesentlichen Angaben enthalten müsse. 13 II. 14 Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 15 Einen von der Beklagten neu zu erteilenden Buchauszug kann der Kläger nicht verlangen. Die Beklagte hat seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges bereits erfüllt (§ 362 BGB). 16 1. 17 Der Erfüllung steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Buchauszug „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erteilt hat, weil sie dieser Vorbehalt nur auf ihre Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges bezieht und die Richtigkeit der mit dem Buchauszug erteilten Informationen nicht in Frage stellt. 18 2. 19 Offenbleiben kann insoweit auch, ob das Landgericht den vom Kläger erbetenen Hinweis hätte erteilen müssen, bevor es über den Buchauszugsanspruch entschied. Den Hinweis hat der Kläger jedenfalls mit der angefochtenen Entscheidung im gebotenen Umfang erhalten. 20 3. 21 Der von der Beklagten erstellte Buchauszug erfüllt die Anforderungen, die an einen brauchbaren Buchauszug zu stellen sind. Das Landgericht hat sich mit dem vorgelegten Buchauszug bereits ausführlich befasst und dabei zutreffend ausgeführt, dass dieser keine schwerwiegenden Lücken oder Mängel weist, so dass er als so unbrauchbar zu qualifizieren wäre. 22 Der Senat folgt dieser Bewertung. 23 a) 24 Auftragsinhalt und Auftragsbestätigung müssen im Buchauszug nicht gesondert wieder gegeben werden, wenn diese – wie die Beklagte vorgetragen hat – nach den für den Buchauszug maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen des Unternehmers inhaltlich identisch sind. Sofern der Kläger dies zu Recht bezweifelt, kann er ggfls. eine Ergänzung des Buchauszuges oder Bucheinsicht (§ 87c IV HGB) verlangen. 25 b) 26 Die im Buchauszug bereits enthaltenen Angaben zu Teilzahlungen sind ebenfalls brauchbar. Aus den mitgeteilten, tatsächlich geleisteten Zahlungen lässt sich regelmäßig errechnen, ob eine Provision nach Maßgabe der in § 8 Abs. 1 und Abs. 5 des Handelsvertretervertrages getroffenen Vereinbarung endgültig ins Verdienen gebracht wurde. Sollten diese Angaben im Einzelfall nicht ausreichen, weil die mit den Kunden getroffenen Teilzahlungsvereinbarungen mit zu berücksichtigen sein könnten, kann der Kläger insoweit ebenfalls ggfls. eine Ergänzung des Buchauszuges oder Bucheinsicht verlangen. 27 c) 28 Zu Recht hat das Landgericht auch die in dem Buchauszug enthaltenen Angaben zu Stornogründen als ausreichend angesehen. Diese stellen den Grund einer Stornierung nachvollziehbar dar und sind von der Beklagten in dem Sinne erläutert worden, dass die eine Stornierung abwendenden Leistungen aus der Plus-Minus-Garantie im Buchauszug gesondert aufgeführt wurden. Das ist nachvollziehbar und beinhaltet eine geordnete Darstellung. Sofern der Kläger einzelne Angaben im Zusammenhang mit einer Stornierung zu Recht bezweifelt, kann er Bucheinsicht beanspruchen, sofern er bei einzelnen Geschäften zu Recht weitergehende Angaben benötigen sollte, eine Ergänzung des Buchauszuges. Auch in Bezug auf die Angaben zu den Stornogründen zeigt der Kläger mithin keine erheblichen Lücken auf, die den erteilen Buchauszug unbrauchbar machen könnten. 29 d) 30 Angaben zu den Provisionen, die der Kläger für ein vor der Beklagten später storniertes Geschäft erhalten hat, muss der Buchauszug nicht beinhalten, worauf das Landgericht zutreffend hinweist. Auch wenn diese in der Höhe variieren, wie der Kläger behauptet, sind die insoweit maßgeblichen Umstände bereits den erteilten Provisionsabrechnungen zu entnehmen. Dann müssen sie nicht erneut im Buchauszug aufgeführt werden, weil es grundsätzlich Sache des Handelsvertreters ist, anhand des geschlossenen Handelsvertretervertrages und der ihm erteilten Abrechnungen festzustellen, ob der einer Abrechnung zugrunde gelegte Provisionssatz dem entspricht, der ihm hinsichtlich der einzelnen provisionspflichtigen Geschäftsabschlüsse nach dem Vertrag gebührt (vgl. auch OLG Hamm, 35 U 36/02, VersR 2004, 1603). 31 4. 32 Vorsorglich sei angemerkt, dass der dem Kläger bereits erteilte Buchauszug auch dann nicht als gänzlich unbrauchbar zu bewerten wäre, wenn der Buchauszug alle die Lücken aufweist, auf die der Kläger im Einzelnen hingewiesen hat. 33 Die vom Kläger vorgetragenen Lücken betreffen einzelne konkrete Angaben und erfassen zum Teil nur einen Teil der vermittelten Geschäfte. Sie rechtfertigen bereits in ihrer Gesamtheit nicht die Bewertung, der vorgelegte Buchauszug enthalte eine im Wesentlichen unvollständige, nicht mehr geordnete oder unübersichtlichen Darstellung der für die Beurteilung der einzelnen Geschäfte relevanten Angaben. 34 Dass der Kläger zum Teil ergänzende Angaben benötigt, um die ihm zustehenden Provisionsansprüche abschließend prüfen zu können, steht dieser Bewertung nicht entgegen, weil erst ein ggfls. ergänzter Buchauszug alle Angaben zu enthalten hat, die der Handelsvertreter zur Überprüfung der ihm zustehenden Provisionen benötigt. Legt der Unternehmer einen im vorstehenden Sinne brauchbaren Buchauszug vor, steht dem Handelsvertreter kein Anspruch auf Neuerteilung eines Buchauszuges mehr zu. Er muss dann seine Ergänzung fordern oder von den weiteren Kontrollrechten des § 87c HGB Gebrauch machen. Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. bereits BGH VII ZR 147/62, BeckRS 1964, 31190906) folgt der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung. 35 III. 36 Bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren hat der Senat – ebenso wie das Landgericht bei seiner entsprechenden Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren – die in der Klageschrift mitgeteilte Wertvorstellung des Klägers berücksichtigt, die auch nach dem vorgetragen Sach- und Streitstand angemessen erscheint. 37 IV. 38 Der Senat kann danach die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten. 39 V. 40 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Daher kommt die Zurückweisung der Berufung des Klägers im Beschlusswege in Betracht. 41 Hierzu erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. 42 Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgenommen.