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Beschluss

1 Vollz (Ws) 101/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0320.1VOLLZ.WS101.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). 1 Zusatz: 2 Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet für jedermann das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Zu den Informationsquellen, die den Schutz des Grundrechts genießen, gehören von vorneherein die Massenkommunikationsmittel (BVerfGE 90, 32) und damit auch das Internet (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.09.2008 - 2 Ws 433/08). 3 Das Recht auf Informationsfreiheit gilt allerdings nicht unbeschränkt. Die Justizvollzugsanstalt hat es im vorliegenden Fall zu Recht unter Hinweis auf ihre knappen personellen Ressourcen abgelehnt, dem Antragsteller nach seinem Belieben von ihm ausgesuchte Seiten aus dem Internet durch einen Beamten ausdrucken zu lassen. 4 Zwar gelten verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsgestaltung nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungs- oder Justizeinrichtungen tatsächlich oder üblicherweise vorhanden ist (vgl. BVerfGE 15, 288, 296; 34, 369, 380 f.; 40, 276, 284; 116, 69, 89 f.). Es können sich allerdings Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Behandlungsmaßnahmen auch aus der räumlichen und personellen Ausstattung der Justizvollzugsanstalt ergeben (vgl. BVerfGE 42, 95, 100 f.). Der Strafgefangene kann nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um Beschränkungen seiner grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 34, 369, 380 f.; 34, 384, 402; 35, 307, 310; 42, 95, 100 f.; BVerfGK 13, 163, 166; 13, 487, 492). Andererseits kann aber der Staat grundrechtliche und einfachgesetzlich begründete Ansprüche Gefangener auch nicht nach Belieben dadurch verkürzen, dass er die Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich wäre. Vielmehr setzen die Grundrechte auch Maßstäbe für die notwendige Beschaffenheit staatlicher Einrichtungen. Der Staat ist verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten (vgl. BVerfGE 40, 276, 284; 45, 187, 240; BVerfGK 13, 163, 168f.; 13, 487, 492 f. m.w.N.). 5 Aus diesen Grundsätzen folgt jedoch nicht, dass die Justizvollzugsanstalten auf alle Wünsche eines oder aller Gefangenen oder Sicherungsverwahrten eingehen muss. Die Ablehnung eines Ansinnens unter Hinweis auf fehlende personelle Ressourcen ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Gewährleistung eines Grundrechts auf andere Art und Weise sichergestellt werden kann. Dies ist hier der Fall. Der Betroffene verfügt über die Möglichkeit, sein Grundrecht auf Informationsfreiheit in ausreichender Weise durch Fernsehen, Rundfunk sowie Printmedien wahrzunehmen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgenerin weitergehende Informationswünsche des Betroffenen unter Hinweis auf ihre knappe Personallage abgelehnt hat. 6 Soweit der Betroffene geltend gemacht hat, dass bestimmte Informationen ausschließlich über das Internet verfügbar seien, hat er nicht in hinreichend konkreter Weise dargelegt, ausgerechnet auf diese Informationen zwingend angewiesen zu sein.