Urteil
I-34 U 6/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0308.I34U6.11.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Münster – 14 O 346/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Münster – 14 O 346/10 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- Euro. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Nachdem der Kläger in zwei Schadensersatzprozessen, darunter in einem gegen die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung geführten Rechtsstreit, unterlegen gewesen ist, nimmt er diese nunmehr mit der Begründung, dass die Anlagegeschäfte ohne sein Wissen und Wollen getätigt worden seien, auf Ersatz des verlorenen Anlagekapitals in Anspruch. Der Kläger stand mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1992 in Geschäftsverbindungen und unterhielt bei dieser das Depot-/Konto Nr. #####1. Als im Jahr 2000 aus einer langfristigen Kapitalanlage größere Geldsummen frei wurden, überwies der Kläger in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 einen Betrag in Höhe von insgesamt 267.456,80 € auf sein Konto bei der Beklagten. Das Geld sollte durch die Beklagte in Wertpapieren angelegt werden. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger im Sommer 2000 zunächst von dem Kundenberater der Beklagten N2 und im Herbst von dessen Nachfolger, dem Kundenberater C, zu Hause aufgesucht und über Möglichkeiten der Geldanlage, insbesondere in Aktienfonds, beraten. Der Inhalt dieser Beratungsgespräche ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob der Kläger im Rahmen oder im Anschluss an diese Beratungsgespräche den Mitarbeitern der Beklagten – dies wird von ihm in diesem Rechtsstreit erstmals bestritten – jemals eine Order zum Kauf von Wertpapieren erteilt hat. Ab Juli 2000 tätigte zunächst der Kundenberater N2 und in der Folgezeit der Kundenberater C diverse Wertpapiergeschäfte für den Kläger. Sein Geld wurde überwiegend in Aktienfonds des Neuen Marktes sowie in Biotechnologiefonds angelegt. Im Herbst 2000 erhielt der Kläger über den Stand seines Depotkontos erstmals eine „Vermögensübersicht“, die nach seiner Darstellung allerdings unvollständig war und nur einen Teil der getätigten Wertpapierkäufe auswies. Der Kläger veranlasste anschließend nichts und behielt die Wertpapiere in seinem Depot. Im September 2001 übersandte ihm die Beklagte eine mit Datum vom 17.09.2001 erstellte „Vermögensübersicht“, in der sämtliche Wertpapiergeschäfte – unter Angabe der Fondsbezeichnung, des Kaufdatums, der Stückzahl, des Einstiegskurses, des aktuellen Kurswertes, der erzielten Gewinne/Verluste sowie ihres jeweiligen prozentualen Anteils am Depot – detailliert aufgelistet waren. Ausweislich der Vermögensübersicht waren bei den Aktienfondsbeteiligungen zum 17.09.2001 Verluste in Höhe von insgesamt 229.393,91 DM (117.287,24 €) eingetreten. Aufgrund der erlittenen Verluste kam es anschließend in den Räumlichkeiten der Beklagten zu Gesprächen zwischen dem Kläger und seinem Kundenberater C. Der Kläger entschloss sich auf Empfehlung seines Kundenberaters C dazu, die Fondsbeteiligungen in seinem Depot zu halten und abzuwarten, bis sich die Märkte wieder beruhigten. Nachfolgend kam es zunächst zu einer leichten Erholung der Kurse, so dass die Verluste sich nach der „Vermögensübersicht“ mit Stand zum 31.12.2001 auf 100.208,19 € verringerten. Als es im Laufe des Jahres 2002 zu weiteren Einbrüchen auf dem Aktienmarkt, insbesondere zum Zusammenbruch des Neuen Marktes kam, verlor das Aktiendepot des Klägers nochmals erheblich an Wert und wies ausweislich einer mit Datum vom 20.09.2002 erstellten „Vermögensübersicht“ (Anlage A7, Bl. 23 f. d.A.) einen Gesamtverlust in Höhe von 154.750,03 € aus. Hinsichtlich der Einzelheiten der in das Depot eingestellten Wertpapiere und der Depotentwicklung wird auf die als Anlagen zur Klageschrift vom 02.07.2010 zur Akte gereichten Ablichtungen der Kontoübersichten und Vermögensübersichten vom 17.09.2001, 31.12.2001, 19.03.2002, 20.08.2002, 20.09.2002 sowie vom 13.12.2002 (Bl. 11 bis Bl. 25 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger löste daraufhin das streitgegenständliche Wertpapierdepot auf. Die Beklagte überwies am 25.10.2002 einen Betrag in Höhe von 40.010,00 € und am 06.01.2003 ein noch verbliebenes Restguthaben in Höhe von 61.747,00 € auf das Konto des Klägers bei der Volksbank O. Der Kläger nahm in einem ersten Rechtsstreit vor dem Landgericht Münster – Az. 14 O 914/04 – die Beklagte wegen einer angeblichen fehlerhaften Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. In der Klageschrift vom 31.12.2004 machte er wörtlich „Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Anlageberatung und dem Erwerb von diversen Fondsanteilen geltend“ (Seite 2, Beiakte LG Münster – 14 O 914/04, Bl. 2 f. d.A.). Seine Klage begründete er im Wesentlichen damit, dass ihm die Mitarbeiter der Beklagten entgegen seiner persönlichen Anlageziele, ausschließlich in eine konservative, risikolose und zur Altersvorsorge geeignete Anlageform investieren zu wollen, die Beteiligung an Aktienfonds empfohlen und ihn dabei über die erheblichen Risiken solcher Anlagegeschäfte bewusst im Unklaren gelassen hätten. Entgegen der von ihm verfolgten konservativen Anlagestrategie hätten die Kundenberater N2 und C ihm Aktienfonds als sichere und renditeträchtige Kapitalanlage suggeriert und die ihnen anvertrauten Gelder – nicht zuletzt im eigenen Provisionsinteresse – in spekualtive, zum damaligen Zeitpunkt bereits überbewertete Fonds investiert. Zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens ließ der Kläger in der Klageschrift vom 31.12.2004 u.a. Folgendes ausführen: „Da der Berater N2 den Kläger nicht über die bestehenden erheblichen Risiken aufklärte, sondern die Aktienfonds statt dessen als „konservativ und sicher“ darstellte, erklärte sich der Kläger schließlich mit der Umschichtung seiner Rentenpapiere in die bereits genannten „konservativen und sicheren“ Aktienfonds einverstanden. …“ Bezogen auf die Beratung und die Tätigkeit des Mitarbeiters der Beklagten C trugen die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vor: „Im Herbst 2000 gelangten dann zusätzliche DM 200.000,00 aus weiteren Rentenpapieren des Klägers zur Auszahlung. Hierauf wandte sich der Kläger erneut an das beklagte Kreditinstitut. Dort gab man ihm die Auskunft, dass sein persönlicher Berater N2 die Bank verlassen habe und nunmehr der Berater C für ihn zuständig sei. Der Kläger erklärte diesem seine bisher getätigten Kapitalanlagen und wies auch ihn auf seine Anlageziele (mittel- bis langfristige sichere Geldanlage) hin. Auch der Berater C empfahl, die weiteren Geldmittel in Aktienfonds zu investieren, da diese Art der Kapitalanlage sicher sei und über einen Zeitraum von zehn Jahren Renditen in Höhe von 6 % bis 11 % p.a. erwirtschafte. Auf bestehende erhebliche Risiken wies auch der Berater C nicht hin. Ebenfalls unterließ es der Berater C, darauf hinzuweisen, dass aufgrund des überkauften Marktes mittelfristig mit einem Rückgang der Aktienkurse zu rechnen war. Der Kläger vertraute den Aussagen seines neuen Beraters und wies diesen an, die bereits gezeichneten Fonds zu betreuen und die neuen Geldmittel konservativ und sicher anzulegen.“ Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 20.10.2005 gab der Kläger zu den streitgegenständlichen Wertpapiergeschäften an: „Einen Vermögensverwaltungsvertrag habe ich nicht unterzeichnet. Es ist aber so gewesen, dass ich damals nicht wusste, woraus die dann später erworbenen Aktienfonds bestehen. Aus diesem Grund habe ich Herrn N2 damals nur den Auftrag erteilt, für mich Aktienfonds zu erwerben. … Herr N2 hat dann die Investition für mich getätigt. Ich habe dann erstmals im Herbst 2000 von Herrn C2 erfahren, welche Aktienfonds Herr N2 für mich gekauft hatte. … Auch Herrn C2 habe ich dann im Herbst 2000 keinen konkreten Auftrag erteilt. Ich habe ihn lediglich dazu beauftragt, weitere Aktienfonds zu erwerben. … Welche Fonds ich zu diesem Zeitpunkt erworben habe, habe ich dann erst mit der Vermögensübersicht zum Ende des Jahres 2000 mitbekommen. …“ Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2005 wies das Landgericht Münster diese erste Schadensersatzklage mit der Begründung ab, dass Ansprüche wegen einer fahrlässigen Verletzung von Beratungs-, Aufklärungs- und Hinweispflichten nach § 37 a WpHG und etwaige, von dem Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragene deliktische Ansprüche nach § 852 BGB a.F. verjährt seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 31.12.2004 (Bd. I, Bl. 1 ff. d.A.), das Sitzungsprotokoll vom 20.10.2005 (Bd. I, Bl. 191 ff. d.A.) sowie auf die landgerichtliche Entscheidung vom 24.11.2005 (Bd. I, Bl. 199 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach dem Prozessverlust strengte der Kläger vor dem Landgericht Düsseldorf – Az. 15 O 171/07 – eine Schadensersatzklage gegen seine damaligen Prozessbevoll-mächtigten an. In dem Rechtsstreit berief er sich darauf, dass diese als beauftragte Rechtsanwälte gegen ihre anwaltlichen Pflichten verstoßen und seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte und deren Mitarbeiter C und N2 wegen einer fehlerhaften Anlageberatung hätten verjähren lassen. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 01.12.2006 ab. Das Landgericht nahm zwar eine anwaltliche Pflichtverletzung an, verneinte aber die haftungsausfüllende Kausalität, weil der Kläger den Rechtsstreit wegen eines Beratungsfehlers gegen die Bank – die Beklagte des jetzigen Rechtsstreits – mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht hätten gewinnen können. In dem anschließend von dem Kläger betriebenen Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf – Az. 6 U 2/07 – wurden die Mitarbeiter der Beklagten N2 und C als Zeugen vernommen. Im Rahmen ihrer Vernehmung am 29.01.2008 waren sich beide Anlageberater sicher, die jeweiligen Anlageentscheidungen nicht ohne Absprache mit dem Kläger oder aufgrund einer Generalvollmacht getroffen, sondern jede einzelne Order mit dem Kläger zuvor abgestimmt zu haben. Ebenso erklärten beide Berater übereinstimmend, den Kläger insbesondere auch über die mit den Aktienfondsbeteiligungen verbundenen Verlustrisiken aufgeklärt zu haben. Ausweislich des Sitzungsprotokolls machte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung seinerzeit im Wesentlichen geltend, dass man ihn nicht ausreichend über die Risiken der Anlagen in Aktienfonds unterrichtet und dass man zu viel von seinem Vermögen in Aktienfonds investiert habe. Mit Urteil vom 30.04.2008 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Klägers zurück und verwies in seiner Entscheidung darauf, die Beweisaufnahme hätte den Nachweis einer fehlerhaften Anlageberatung nicht erbracht, so dass der Kläger den Vorprozess auch innerhalb unverjährter Zeit nicht zu seinen Gunsten hätte entscheiden können. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des IX. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 24.03.2011 – IX ZR 85/08 – zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidungen und der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01.12.2006 (Bd. I, Bl. 131 ff. d.A.), das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.04.2008 (Bd. II, Bl. 378 ff. d.A.) einschließlich des Sitzungsprotokolls vom 29.01.2008 (Bd. II, Bl. 318 ff. d.A.) sowie auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24.03.2011 (Bd. III, Bl. 35 ff. d.A.) verwiesen. Mit der Behauptung, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Wertpapiergeschäfte ohne Auftrag vorgenommen und damit sein Konto zu Unrecht mit dem Kaufpreis für die jeweiligen Wertpapiere belastet habe, verlangt der Kläger nunmehr unter Zugrundelegung des ursprünglich eingezahlten Anlagekapitals in Höhe von 267.456,80 € und der nach Kontoauflösung an ihn ausbezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 101.757,00 € die Erstattung eines Differenzbetrages in Höhe von 165.709,80 € sowie Zinsen in Höhe von insgesamt 54.450,73 € als entgangenen Gewinn für eine anderenfalls angeblich von ihm getätigte Alternativanlage zu einem Zinssatz von 3 % p.a. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 23.11.2010 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig erachtet und insoweit ausgeführt, dass der Klageerhebung nicht die Rechtskraft der in dem Vorprozess - 14 O 914/04 - ergangenen Entscheidung des Landgerichts Münster entgegenstünde, weil es nunmehr um etwaige Ansprüche des Klägers aus dem seinerzeit bestehenden Girovertrag mit der Beklagten und damit um einen anderen Lebenssachverhalt gehe. In der Sache stehe dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 667 BGB nicht zu. Die Belastung seines damaligen Depotkonts mit dem Kaufpreis der Wertpapiere sei nicht zu Unrecht erfolgt. Es sei schon davon auszugehen, dass der Kläger der Beklagten eine Vollmacht zum Erwerb der Wertpapiere erteilt habe. Sein anderweitiger Vortrag stehe im Widerspruch zu seinem Vorbringen in dem früheren Verfahren, in dem er seine Klage darauf gestützt habe, im Vorfeld des Erwerbs der Wertpapiere fehlerhaft beraten worden zu sein. Darüber hinaus habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2010 ausdrücklich erklärt, er habe nach den Beratungsgesprächen schon gewusst, dass mit seinem Geld etwas passieren würde und sogar auch, dass Aktien davon gekauft würden. Auch durch die erste Mitteilung von dem Erwerb der Wertpapiere im Herbst 2000 sei der Kläger über den Kauf als solchen nicht überrascht gewesen. Wenn der Kläger aber gewusst habe, dass hinsichtlich seines Vermögens Dispositionen getroffen würden, spreche dies auch für die Erteilung einer Vollmacht. Das Landgericht hat die Frage der Vollmachtserteilung letztlich dahinstehen lassen. Der Kläger habe jedenfalls nachträglich den Erwerb der Wertpapiere genehmigt und damit auch die Belastung des Kontos mit dem Kaufpreis der Wertpapiere legitimiert. Der Kläger habe im Termin dargelegt, bereits im Herbst 2000 eine erste Übersicht über Wertpapierkäufe erhalten zu haben. Dass er seinerzeit Einwendungen dagegen erhoben habe, habe der Kläger schon nicht behauptet. Soweit er vortrage, nach Erhalt der Vermögensübersicht vom 17.09.2001 unverzüglich Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und sein mangelndes Einverständnis zum Ausdruck gebracht zu haben, sei diese Haltung dadurch überholt, dass er anschließend angeordnet habe, die Wertpapiere zunächst nicht zu veräußern. Darin liege eine Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB durch schlüssiges Verhalten. Darauf, ob der Kläger die Bedeutung der Erteilung einer Vollmacht rechtlich in allen Einzelheiten durchblickt habe, komme es nicht an. Das Bewusstsein, dass eine Bank nicht eigenmächtig über fremdes Geld verfügen könne, habe sicher jede geschäftsfähige Person und auch der Kläger, wovon sich das Gericht im Termin habe überzeugen können. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch des Klägers aus § 667 BGB auch bereits verjährt. Der Anspruch aus § 667 BGB unterliege der dreijährigen Regelverjährung. Der Kläger habe im Jahr 2003 bei Auflösung des Kontos sämtliche anspruchsbegründenden Umstände gekannt, so dass der Lauf der Verjährungsfrist Ende 2003 begonnen habe. Im Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2010 sei damit ein etwaiger Anspruch verjährt gewesen. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Auch Schadensersatz-ansprüche im Zusammenhang mit dem angeblich fehlerhaften Verständnis des Klägers vom Wesen einer Vollmacht schieden aus; eine diesbezügliche Pflichtverletzung der Beklagten sei schon nicht dargelegt. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Mit seinem Rechtsmittel rügt er zunächst die erstinstanzlich unterbliebene Beiziehung der Akten des Landgerichts Münster - 14 O 914/04. Das Gericht habe die Klageabweisung unter anderem damit begründet, dass sein jetziger Vortrag in deutlichem Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen stehe, obwohl es den Inhalt der Akte überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe. Darüber hinaus habe das Gericht die Beweislastgrundsätze verkannt. Da er unstreitig 267.456,80 € eingezahlt und lediglich 101.757 € zurückerhalten habe, sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür, wo der Differenzbetrag in Höhe von 165.709,80 € verblieben sei. Die Beklagte habe erstinstanzlich nicht vorgetragen, dass der Kläger den zuletzt auf dem Konto befindlichen Betrag von 61.747 € anerkannt habe, weil er dem Kontostand nach den AGB der Beklagten nicht innerhalb von 6 Wochen widersprochen habe. Ein solcher Vortrag sei nunmehr verspätet. Eine entsprechende Regelung in den AGB werde ebenso wie der Erhalt von Quartalsabrechnungen mit einem entsprechenden Hinweis auf ein Saldoanerkenntnis bestritten. Dass die Wertpapiere im Auftrag und mit Vollmacht des Klägers erworben worden seien, habe die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen. Ihre diesbezügliche Beweislast ergebe sich nicht nur aus allgemeinen Grundsätzen, sondern auch aus § 34 WpHG. Die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Aktienkäufe und -verkäufe seien nicht mit dem Kläger abgestimmt worden und auch nicht in seinem Auftrag erfolgt. Eine Generalvollmacht habe er der Beklagten – wie die Zeugen N2 und C in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt hätten – nicht erteilt. Die Beweislast für eine etwaige konkludente Genehmigung der Wertpapiergeschäfte trage – was das Landgericht verkannt habe – ebenfalls die Beklagte. Insoweit habe das Gericht die gesamten Umstände des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Zeugen C in den Blick nehmen müssen, um die Frage der Genehmigungs-erteilung zu überprüfen. Unzutreffend sei auch, dass der Kläger sich entschlossen habe, die Aktien nicht zu verkaufen. Da der Zeuge C ihn beschwichtigt und ihm zugesichert habe, dass der Kurs sich erholen würde, habe er gar nichts entschieden, sondern sei lediglich passiv geblieben. Er habe der Situation hilflos gegenüber gestanden; ihm habe daher das für eine konkludente Genehmigungserteilung erforderliche Erklärungsbewusstsein gefehlt. Letztlich sei das Landgericht rechtsirrig von einer Verjährung der Ansprüche des Klägers ausgegangen. Die zunächst von dem Kläger beauftragte Kanzlei K & Kollegen in E habe nicht aufgedeckt, dass die Aktien ohne Vollmacht gekauft worden seien. Die nachfolgend beauftragte Kanzlei H & Kollegen aus O habe ihn lediglich dahin beraten, dass ihm Regressansprüche gegen die zuerst beauftragten Rechtsanwälte zustünden. Im Jahr 2009 sei er erstmals durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen worden, dass ihm sehr wohl noch Ansprüche gegen die Beklagte zustehen könnten. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 23.11.2010 – 14 O 346/10 – zu verurteilen, an ihn 165.709,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 54.450,73 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das ihr günstige Urteil. In ihrer Berufungserwiderung vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass eine erneute Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft bereits unzulässig sei. In der Sache stützt sich die Beklagte darauf, dass die Geldtransfers nicht ohne Zustimmung des Klägers erfolgt seien. Der Kläger habe in dem früheren Verfahren vortragen lassen, dass er die Wertpapiere erworben habe und außerdem im Termin am 02.11.2010 ausdrücklich erklärt, ihm sei bekannt gewesen, dass Aktien gekauft würden, er aber gegen den Kauf keinerlei Einwendungen erhoben habe. Es gebe daher schon im Ansatz kein Indiz dafür, dass die Abbuchungen ohne Vollmacht des Klägers vorgenommen worden seien. Das Urteil beruhe auch nicht deshalb auf einer Rechtsverletzung, weil das Landgericht die Akte - 14 O 914/04 - nicht beigezogen habe. In der Klageerwiderung sei auf den damaligen Sachvortrag des Klägers wiederholt Bezug genommen worden, ohne dass der Kläger seine wiedergegebenen Äußerungen aus dem Vorprozess bestritten habe. Das Landgericht habe diese daher berücksichtigen dürfen, ohne die Akte selbst beizuziehen. Der Kläger setze sich mit seinem jetzigen Vorbringen – die Beklagte führt dies in ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 21.03.2011 (Bl. 127 ff. d.A.) näher aus – erneut in Widerspruch zu seinen damaligen Äußerungen im Vorprozess. Der Kläger sei auch keineswegs passiv geblieben, sondern habe seinerzeit eine klare Entscheidung getroffen, die Aktien im Depot zu belassen. Letztlich habe das Landgericht zu Recht eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche angenommen. Der Lauf der Verjährungsfrist habe im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den Abbuchungen begonnen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug. B. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23.11.2010 ist unbegründet. Die vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und dem Kläger günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Die angefochtene Entscheidung lässt keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso vermögen die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift keine konkreten Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Landgericht festgestellten, entscheidungserheblichen Tatsachen, an die der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, zu begründen. I. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit der erneuten Klage nicht gemäß §§ 322 Abs. 1, 253 ZPO die materielle Rechtskraft der im Vorprozess ergangenen Entscheidung des Landgerichts Münster vom 24.11.2005 – 14 O 914/04 – entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Streitgegenstand des Vorprozesses mit dem des jetzigen Rechtsstreits nicht identisch. Indem der Kläger sein Zahlungsbegehren nunmehr mit angeblich eigenmächtig von der Beklagten getätigten Wertpapiergeschäften und nach seinem Dafürhalten rechtsgrundlos vorgenommenen Belastungsbuchungen begründet, stellt er einen geänderten Klagegrund zur Entscheidung. Dass dieser in einer bloßen Modifikation des im Erstprozess vorgetragenen Lebenssachverhaltes besteht – die Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht durch den Kläger sei in diesem Zusammenhang dahingestellt – , ist unbeachtlich und führt nicht zu einer nur in seltenen Fällen anzunehmenden Identität der Streitgegenstände (vgl. hierzu Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., vor § 322, Rn. 21). II. In der Sache hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Klage unbegründet ist, weil dem Kläger zum einen kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen vermeintlich rechtsgrundlos veranlasster Kontoabbuchungen zusteht und zum anderen die Durchsetzung etwaiger Ansprüche jedenfalls infolge der von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ausgeschlossen ist. 1. Der Kläger kann zu seinen Gunsten weder einen vertraglichen Anspruch aus § 667 BGB oder einen solchen aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Depot-/Kontovertrag noch deliktische Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines ihr ggf. zuzurechnenden Fehlverhaltens ihrer Mitarbeiter reklamieren. a) Das Vorbringen des Klägers stellt sich unter Berücksichtigung seines Sachvortrages in dem Erstprozess gegen die Beklagte als widersprüchlich dar und vermag schon deshalb die Klage nicht schlüssig zu begründen. Der Senat hat den nunmehr vom Kläger behaupteten Lebenssachverhalt eingehend geprüft und gewürdigt. Auch wenn es im Rahmen eines anwaltlichen Mandatsverhältnisses zu Missverständnissen und Informationsversehen kommen mag, verstößt der Kläger – nach Auswertung der früheren Prozessakten sowie insbesondere auch nach dem Ergebnis seiner persönlichen Anhörung im Sentastermin – mit seinem jetzigen Klagevorbringen eindeutig gegen die einer Partei im Zivilprozess obliegende Wahrheitspflicht. Nach § 138 Abs. 1 ZPO hat eine Prozesspartei ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben, und zwar unabhängig davon, ob sie diese für erheblich erachtet oder nicht (vgl. beispielhaft BGH, Urt. v. 31.05.2011 – XI ZR 369/08, zit. bei juris). Im Rahmen ihrer Pflicht zur subjektiven Wahrhaftigkeit im Sinne eines Verbotes der wissentlichen Falschaussage ist es einer Partei daher untersagt, bewusst unwahre Tatsachen zu behaupten oder ihr bekannte Tatsachen zu verschweigen. Ihre Wahrheitspflicht erstreckt sich dabei auch auf Erklärungen über sog. Rechtstatsachen, d.h. rechtliche Gegebenheiten durch allgemein geläufige Begriffe (vgl. Greger in Zöller, aaO, § 138, Rn.2 m.w.N.). Diese Grundsätze lässt der Kläger gänzlich außer Acht. So stellt er den Erwerb der Wertpapiere durch die Mitarbeiter der Beklagten nunmehr vollkommen anders dar und versucht in diesem Rechtsstreit, nach den bisherigen Prozessverlusten, durch eine Abwandlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine Entscheidung zu seinen Gunsten zu erzwingen. Nachdem er im Erstprozess gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Anlageberatung nicht durchgedrungen ist, wirft er der Beklagten mit der jetzigen Klage eine Veruntreuung bzw. Unterschlagung der ihr anvertrauten Gelder vor. Während er sich im ersten Verfahren noch auf Beratungsfehler im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wertpapiere berufen und darüber den Ersatz seines verlorenen Anlagekapitals beansprucht hat, behauptet er jetzt, die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Aktienfondsbeteiligungen ohne sein Wissen und Wollen erworben. Unabhängig davon, dass die seinerzeit von dem Kläger behauptete fehlerhafte Anlageberatung notwendigerweise eine Anlageentscheidung impliziert, hat er im Erstprozess ausdrücklich vorgetragen, zunächst den Kundenberater N2 und anschließend auch dessen Nachfolger C mit dem Erwerb von Aktienfonds beauftragt zu haben. Nach seinem damaligen Vorbringen war ihm bei seinem ersten Beratungsgespräch mit dem Berater C im Herbst 2000 bekannt, dass von seinem Geld bereits Fondsanteile erworben worden waren. Dementsprechend beauftragte er – wie er seinerzeit durch seinen Anwalt hat vortragen lassen – den Kundenberater C nicht nur mit dem Erwerb neuer Aktienfonds, sondern auch mit der Betreuung der bereits in sein Depot eingestellten Wertpapiere. Auch wenn nach der früheren Sachverhaltsschilderung des Klägers die konkrete Auswahl der einzelnen Fonds von den Mitarbeitern der Beklagten vorgenommen worden sein soll, war im Erstprozess gegen die Beklagte zu keiner Zeit die Rede davon, dass deren Mitarbeiter ohne seinen Auftrag gehandelt und etwa „hinter seinem Rücken“ sein Geld verspekuliert hätten. Im Erstprozess und im jetzigen Rechtsstreit wird damit das tatsächliche Geschehen vollkommen konträr dargestellt, obgleich – dies muss auch dem Kläger einleuchten – nur eine dieser beiden, sich gegenseitig ausschließenden Sachverhaltsvarianten (subjektiv) wahr sein kann. Nachvollziehbare und plausible Gründe für seinen divergierenden Sachvortrag hat der Kläger nicht dargetan. Sofern sein jetziger Prozessbevollmächtigter diese Widersprüche allein mit einer fehlerhaften Rechtsberatung des zuerst beauftragten Rechtsanwalts zu erklären versucht, schlägt dies fehl. Schließlich geht es nicht um materiell-rechtliche Fragen und eine darauf basierende anwaltliche Beratung, sondern einzig um den zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt. Den Tatsachenstoff liefert indes – dies lässt die Berufung außer Acht – allein der Mandant. Dies und die oben aufgezeigten offenen Widersprüche sind dem Kläger im Senatstermin – unter Vorhalt seines früheren Prozessvorbringens – mit Nachdruck vor Augen geführt worden. Trotz eingehender Belehrung über seine Wahrheitspflicht hat er sich in keiner Weise einsichtig gezeigt. Ohne Argumenten zugänglich zu sein, hat er darauf beharrt, keinen Auftrag zum Kauf der Wertpapiere erteilt zu haben. Einen Grund dafür, weshalb er nach Erhalt der Vermögensübersicht im Herbst 2000 nicht gegen die Wertpapierkäufe eingeschritten sei, hat der Kläger selbst nicht nennen können. Von alledem wollte er jetzt ersichtlich nichts mehr wissen. Auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen wahrheitswidrigen Vorbringens hingewiesen, ließ er nach Unterbrechung der Sitzung durch seinen Prozessbevollmächtigten lediglich mitteilen, dass ihm diese gleichgültig seien. Auch wenn dem Kläger die jahrelangen Rechtsstreitigkeiten persönlich zugesetzt haben mögen, überschreitet er im jetzigen Prozess eindeutig die Grenzen prozessordnungsgemäßen Verhaltens. b) Darüber hinaus vermag die jetzige Klagebegründung auch inhaltlich in keiner Weise zu überzeugen. Dass der Ewerb der Aktienfonds ohne Auftrag erfolgt sein soll, nimmt der Senat dem Kläger nicht ab. Seine diesbezüglichen Behauptungen sind konstruiert und allein mit Blick auf den Transfer des freigewordenen Kapitals auf ein Anlagekonto und die mit den Mitarbeitern der Beklagten geführten Anlageberatungsgespräche lebensfremd. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben spätestens im Herbst 2000 aufgrund der ihm übersandten Vermögensübersicht Kenntnis davon erlangt hatte, dass von seinem Geld Fondsanteile gekauft worden waren. Wenn dies tatsächlich nicht mit ihm abgesprochen gewesen sein sollte, ist schlichtweg unverständlich, warum er nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt interveniert hat. Die Erkenntnis, dass eine Bank nicht ohne Auftrag mit dem Geld ihrer Kunden spekulieren darf, setzt weder juristisches Fachwissen noch Erfahrungen mit Anlagegeschäften voraus, sondern drängt sich – im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre – jedem verständigen Bürger auf. Dafür, dass der Kläger intellektuell nicht in der Lage gewesen sein könnte, eine solche Schlussfolgerung zu ziehen, haben sich bei seiner persönlichen Anhörung keinerlei Anhaltspunkte finden lassen. Auch nach Erhalt der detaillierten Vermögensübersicht vom 17.09.2001 hat der Kläger nichts unternommen. Vielmehr hat er die Aktien in seinem Depot belassen und schließlich Anfang 2003 – in Kenntnis der erwirtschafteten Verluste in Höhe von insgesamt 154.750,03 € – sein Konto bei der Beklagten aufgelöst, ohne auch nur ein einziges Mal das angeblich eigenmächtige Handeln der Mitarbeiter der Beklagten und die angebliche Veruntreuung seines Anlagekapitals zu reklamieren. Vor diesem Hintergrund sind die jetzigen Ausführungen des Klägers, schon für sich betrachtet, nicht glaubhaft. Gegen die Richtigkeit des jetzigen Klagevorbringens spricht nicht zuletzt auch das Ergebnis der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durchgeführten Beweisaufnahme. Bei ihren Vernehmungen haben sowohl der Anlageberater N2 als auch der Bankberater C keinen Zweifel daran gelassen, die Wertpapierkäufe im Vorfeld jeweils mit dem Kläger abgesprochen zu haben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat danach einen Beratungsfehler für nicht erwiesen erachtet. c) Ungeachtet dessen verkennt die Berufung, dass auch unter Zugrundelegung des jetzigen Sachvortrages jedenfalls von einer konkludenten Genehmigung der Wertpapierkäufe nach § 177 Abs. 1 BGB auszugehen wäre. Nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts traf der Kläger nach der Übersendung der Vermögensübersicht vom 17.09.2001 und Gesprächen mit den Mitarbeitern der Beklagten die Entscheidung, dass aufgrund der erlittenen Verluste die Aktienfonds zunächst nicht veräußert werden sollten, da die Hoffnung bestand, dass der Aktienmarkt sich wieder beruhigen würde. Damit hat der Kläger die getätigten Wertpapierkäufe zumindest stillschweigend gebilligt. Welche konkreten Umstände das Landgericht in Bezug auf das Gespräch des Klägers mit den Mitarbeitern der Beklagten außer Acht gelassen hat, wird in der Berufungsbegründungsschrift nicht mitgeteilt. Die gegen die Wirksamkeit der Genehmigungserteilung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sofern der Kläger nunmehr ein Erklärungsbewusstsein und einen Erklärungswert seines damaligen Verhaltens in Abrede zu stellen versucht, gelingt ihm dies nicht. Sofern die verlustreichen Wertpapiergeschäfte tatsächlich ohne Auftrag vorgenommen worden wären, hätte er – daran gibt es für den Senat nach der persönlichen Anhörung des Klägers keinen Zweifel – bereits seinerzeit interveniert und die Wertpapierkäufe keinesfalls hingenommen. 2. Letztlich hat das Landgericht der Klage auch deshalb zu Recht den Erfolg versagt, weil der Durchsetzung etwaiger Ansprüche – ihr Bestehen unterstellt - die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegenstünde. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB unterfallen die klägerseits angenommenen Ansprüche der seit dem 01.01.2003 geltenden dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Der Beginn dieser Verjährungsfrist setzt – wie das Landgericht zutreffend berücksichtigt hat – das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, d.h. der Gläubiger muss von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben, oder seine diesbezügliche Unkenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.2008 – XI ZR 319/06, WM 2008, 1346; Urt. v. 25.10.2007 – VII ZR 205/06, WM 2008, 40). Von diesem Maßstab ausgehend, waren dem Kläger spätestens im Herbst 2001, nach Übersendung der Vermögensübersicht vom 17.09.2001, sämtliche anspruchsbegründenden Umstände bekannt. Darin waren unstreitig die erworbenen Wertpapiere nach Kaufdatum, Stückzahl und Einstellungskurs einschließlich der bereits eingetretenen Verluste vollständig und detailliert aufgelistet. Der Kläger hat daher aufgrund der Vermögensübersicht vom 17.09.2001 genaueste Kenntnis darüber erlangt, in welcher Form sein Anlagekapital investiert und mit welchen Beträgen sein Konto im Rahmen der Wertpapierkäufe belastet worden ist. Darüber, ob die in der Vermögensaufstellung ausgewiesenen Investitionen mit oder ohne seinen Auftrag erfolgt sind, konnte bei dem Kläger in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig ein Zweifel bestehen. Damit war ihm indes der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt schon im Herbst 2001 bekannt. In Konsequenz dessen begann die Regelverjährungsfrist zum Ende des Jahres 2001 zu laufen und war dementsprechend im Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2010 längst verstrichen. Sofern der Kläger sich in diesem Zusammenhang wiederum auf Beratungsfehler oder eine unvollständige Beratung der zuvor für ihn tätigen Rechtsanwälte beruft, durch die der angeblich vollmachtlose Erwerb der Wertpapiere „nicht aufgedeckt“ worden sei, vermag sein Vorbringen ein Hinausschieben der Verjährungsfrist nicht zu rechtfertigen. Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2010 – XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 m.w.N.). Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis bezieht sich grundsätzlich nur auf Tatsachen und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2010 – XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 m.w.N.). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage – zu erheben (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2000 – VI ZR 375/98; Urt. v. 14.10.2003 – VI ZR 379/02). Ein solches Vorgehen wäre dem Kläger nach Erhalt der Vermögensübersicht vom 17.09.2001 ohne Weiteres zumutbar gewesen. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind als solche des Einzelfalls oder höchstrichterlich bereits geklärt.