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Beschluss

II-12 UF 235/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0307.II12UF235.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Gütersloh vom 30.06.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller macht im Wege der Stufenklage Ansprüche als Mitgesellschafter der Arztpraxis geltend, in der die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit als Kinderärztin aus­übt. Er meint, es bestehe insoweit eine „Ehegatteninnengesellschaft“. Hilfsweise stützt er seine Ansprüche auf einen „familienrechtlichen Kooperationsvertrag“. 4 Das Amtsgericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. 5 Hiergegen wendet der Antragsteller sich mit der Beschwerde. Er verfolgt seine „erst­instanzlichen Schlussanträge“ weiter, die sich aus Blatt 3/4 des angefochtenen Beschlusses ergeben. 6 Der Antragsteller macht insbesondere geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft verneint. Er habe nicht nur das Studium der Antragsgegnerin finanziert, sondern auch die Praxis­gründung; insbesondere habe er zur Praxisfinanzierung und zur Sicherung der Dar­lehensaufnahme einen Pkw im Wert von 50.000,00 DM eingebracht. Auch sei zu berücksichtigen, dass Darlehensaufwendungen der Antragsgegnerin für den Eigen­heimneubau im Rahmen des „Mehrkontenmodells“ als Betriebsausgaben der Praxis berücksichtigt würden; diese steuerliche Verquickung sei ein Beleg für die untrenn­bare Verbindung der beteiligten Ehegatten im Rahmen einer Ehegatteninnengesell­schaft. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass er im Prüfverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung für die Antragsgegnerin diverse Schriftstücke gefertigt und Korrespondenzen geführt habe. 7 Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Beteiligten im Termin vom 07.03.2012 angehört; das Ergebnis der Anhörung ergibt sich aus einem Vermerk des Berichterstatters vom 9. März 2012. 9 II. 10 Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 11 1. 12 Dem Antragsteller stehen gesellschaftsrechtliche Ansprüche aus §§ 730 ff BGB nicht zu. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten die Kinderarzt­praxis der Antragsgegnerin im Innenverhältnis als Gesellschaft geführt haben. 13 Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine gemeinsame Tätigkeit als Mitgesellschafter zwischen Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand leben, nur in seltenen Fällen angenommen werden kann; der Umstand, dass die Beteiligten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist ein gewichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft (vgl. BGH vom 28.09.2005 - XII ZR 189/02 = FamRZ 2006, 607 ff unter Hinweis auf BGH vom 29.01.1986 - IV b 11/85 = FamRZ 1986, 558 ff): Für den Fall der Ehescheidung ist der gebotene Vermögensausgleich regelmäßig durch den Zugewinnausgleich gesichert. Aus der genannten Entscheidung des BGH vom 29.01.1986 ergibt sich weiter ‑ worauf ebenfalls das Amtsgericht bereits hingewiesen hat ‑, dass hier ‑ beim Betrieb einer Arztpraxis ‑ ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer Innengesellschaft der Umstand ist, dass der Antragsteller, der ja selbst kein Arzt ist, in der Praxis keine gleichwertige Mitarbeiten leisten kann. 14 Herauszustellen ist, dass die vorgenannten Gesichtspunkte die konkludente Verein­barung einer Innengesellschaft zwar nicht ausschließen; sie führen aber dazu, dass es eher fernliegt, eine gesellschaftliche Bindung zwischen den Parteien anzuneh­men. 15 Demgegenüber lassen sich keine Umstände feststellen, die es rechtfertigen könnten, hier ausnahmsweise davon auszugehen, dass die Beteiligten die Arztpraxis während der Ehe als Mitgesellschafter betrieben haben. Dass der Antragsteller für die Ausbil­dung und Praxisgründung Kapital zur Verfügung gestellt hat und dann gelegentlich ‑ möglicherweise im Einzelfall durchaus in bedeutendem Umfang ‑ für die Praxis tätig gewesen ist, legt nicht den Schluss nahe, dass er nach dem Willen und der Vorstel­lung der Beteiligten Mitgesellschafter der Praxis werden sollte. Es ist nicht erkennbar, dass Anstrengungen und Leistungen des Antragstellers über Zuwendungen hinaus­gingen, die zwischen Eheleuten allein in der Ehe ihre Rechtfertigung haben. 16 2. 17 Die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche lassen sich auch nicht aus einem „familienrechtlichen Kooperationsvertrag“ herleiten (vgl. hierzu Gergen FPR 2010, 298 ff). 18 Auch eine solche vertragliche Bindung setzt jedenfalls voraus, dass die einfache Mit­arbeit, die zwar hinter der Mitarbeit eines Mitgesellschafters zurückbleiben kann, jedenfalls nach Art und Ausmaß über ehebedingte Zuwendungen hinausgeht. Das lässt sich aber gerade nicht feststellen. Es fehlt gerade an einer planmäßigen und auf Dauer angelegten Mitarbeit des Antragstellers in der Praxis der Antragsgegnerin. 19 Dessen ungeachtet ergeben sich aus einem „familienrechtlichen Kooperationsver­trag“ nach Scheitern der Ehe allenfalls Ansprüche auf Ausgleich für die geleistete Mitarbeit. Damit haben die hier geltend gemachten Ansprüche auf Einsicht in Geschäftsunterlagen und Auskunft nichts zu tun. 20 3. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 97 ZPO. 22 4. 23 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG kommt nicht in Betracht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil­dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent­scheidung des Beschwerdegerichts erfordert. Die getroffene Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.