Urteil
I-8 U 256/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0305.I8U256.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 29.7.2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert für die Berufungsinstanz: 53.685,65 Euro. 1 G r ü n d e A. 2 Der seinerzeit steuerlich beratene Kläger, der zuvor schon in Schiffsfonds investiert hatte und bereits auch eine positive Bewertung der Gesellschaft für Unternehmensanalyse und Beteiligungsmanagement (G.U.B.) wie auch einen Kurzprospekt über eine Schiffsbeteiligung an der T hatte, ließ sich unter dem 13.10.1995 mit Anschreiben der Beklagten zu 3) (Anl. K 2) einen vollständigen Prospekt über eine Schiffsbeteiligung an der T, DS-Fonds Nr. ## (Anl. K 3), übersenden. Sein Steuerberater y und er, die Einzelheiten sind streitig, kontaktierten hierzu telefonisch den Geschäftsführer der Beklagten zu 3). Unstreitig traten jedenfalls sein Steuerberater und der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) telefonisch in Kontakt, wobei es jedenfalls um die Finanzierung der Beteiligung ging. 3 Die von dort übersandte Beitrittserklärung wurde vom Kläger im Hinblick auf die Fälligkeit der ersten Rate dahin abgeändert, dass diese nicht unverzüglich nach Annahme des Beitritts zahlbar war, sondern am 13.11.1995. Der Kläger unterzeichnete die Beitrittserklärung (Anl. K 1), die eine Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. ## T GmbH & Co. D KG in Höhe von 100.000,- DM (zzgl. 5 % Agio) beinhaltete, unter dem 17.10.1995 und schickte sie der Beklagten zu 3). Nach Weiterleitung wurde ihm unter dem 24.10.1995 (Anl. K 4) der Beitritt bestätigt. In der Folgezeit leistete der Kläger seine Einlagen, partizipierte an den steuerlichen Abschreibungen und erhielt Ausschüttungen. Mit Schreiben vom 06.11.2009 (Anl. K 5) wurde ihm von der Fonds-Gesellschaft mitgeteilt, dass die als Darlehen gewährten Ausschüttungen wegen einer wirtschaftlichen Schieflage der Gesellschaft nach Maßgabe des § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 20 % des ursprünglichen Kommanditkapitals gekündigt würden. 4 Der Kläger begehrt nunmehr die Rückabwicklung seiner Beteiligung. 5 Er hat behauptet, ihm sei die Beteiligung durch das Werbeschreiben der Beklagten zu 3) vom 13.10.1995 und telefonisch durch deren Geschäftsführer angepriesen worden. Dieser habe telefonisch auf die Vorteile der Kapitalanlage hingewiesen und erklärt, bei dem von einem erfahrenen Emissionshaus aufgelegten Fonds könne nichts schiefgehen. Die Beteiligung sei für die Anlageziele des Klägers, nämlich private Altersvorsorge und Steuervorteile, passend. Die Ausschüttungen betrügen 30 % vor Steuern über die gesamte Laufzeit. Der Kapitalrückfluss betrage bezogen auf den effektiven Kapitaleinsatz, insgesamt rund 300 %. Über Risiken sei nicht gesprochen worden. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) suggeriert, dass die prognostizierten Ausschüttungen eine Verzinsung der Einlage darstellten. Zur Haftung des Anlegers habe dieser ausgeführt, dass diese auf die Einlage beschränkt sei. Ein weitergehendes Risiko bestehe nicht. Des Weiteren sei auf die Beschreibung im Schreiben vom 13.10.1995 und die Prospektinformationen Bezug genommen worden, so dass er aufgrund dessen davon ausgegangen sei, eine absolut übliche Kapitalanlage zu zeichnen, bei der die Ausschüttungen eine Verzinsung des angelegten Kapitals darstellten. 6 Der Kläger hat gemeint, die Beklagten zu 1) und 2) hafteten als Gründungsgesellschafter wegen falscher Prospektangaben zu den Ausschüttungen. In dem Prospekt werde dem Anleger auf Seite 16 ein völlig falsches Bild vermittelt. Dort werde nur auf die gesetzliche Haftung der Kommanditisten verwiesen. Die Regelung in § 11 des Gesellschaftsvertrages werde gezielt verschwiegen. Die Beklagte zu 3) hafte wegen einer entsprechend fehlerhaften Anlageberatung. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an ihn 43.459,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Klageerhebung zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Freistellung von den Pflichten aus der Beteiligung (…) zu zahlen und 2. ihn von sämtlichen künftigen Schäden und Aufwendungen gleich welcher Art im Zusammenhang mit seinem Beitritt (…) freizustellen. 9 Die Beklagten haben beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Verkaufsprospekt richtige Informationen und die nötige Aufklärung enthalte. Der darin befindliche Gesellschaftsvertrag sei integraler Bestandteil des Prospektes gewesen. Es hätte erwartet werden können, dass der Interessent von den darin enthaltenen Regelungen Kenntnis nehme, wobei die dortigen Regelungen auch nicht vom HGB abwichen. Die Regelung in § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages sei eindeutig. Auch auf der Innenseite des Prospektumschlages sei bereits auf die Risiken der Beteiligung als unternehmerische Beteiligung hingewiesen worden. Die Beklagte zu 3) hat sodann eine Beratung des Klägers durch ihren Geschäftsführer in Abrede gestellt und darauf verwiesen, dass der Kläger zuvor bereits die ihm vorliegenden Informationen der Makler X und X2 mit seinem Steuerberater y besprochen habe. Dieser selber hätte eine solche Schiffsbeteiligung gezeichnet und auch seinem Mandanten, dem Kläger, empfohlen. Auch in den Telefonaten mit dem Steuerberater y sei keine Beratung über die Anlage für den Kläger erfolgt. Außerdem haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. 12 Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) die Klage abgewiesen. 13 Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3) wegen einer Falschberatung durch falsche mündliche Erklärungen ihres Geschäftsführers scheide schon deshalb aus, weil nach dem Ergebnis der Parteianhörung feststehe, dass eine telefonische Beratung des Klägers durch diesen nicht erfolgt sei. Darüber hinaus scheide auch ein Schadensersatzanspruch wegen einer unzureichenden schriftlichen Information des Klägers durch die Beklagten zu 1) - 3) aus. Denn die Regelung in § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit der Beitrittserklärung sei dahin zu verstehen, dass es sich bei den Ausschüttungen um Darlehen handele, die gegebenenfalls zurückgefordert werden könnten. Diese Regelung sei Bestandteil der schriftlichen Information aller Interessenten gewesen, so dass auch der Kläger daraus die erforderlichen Erkenntnisse hätte ziehen können. Selbst wenn zudem die schriftliche Information nicht ausreichend gewesen wäre, wäre dies für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden. Vielmehr habe sich der Kläger, was sich aus der Anhörung des Klägers ergebe, unabhängig von der schriftlichen Information dazu entschlossen, die vorliegende Schiffsbeteiligung zu zeichnen. 14 Der Kläger wehrt sich hiergegen mit seiner Berufung. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte zu 3), handelnd durch ihren Geschäftsführer, eine Aufklärung über die entscheidungserheblichen Umstände und Risiken des streitgegenständlichen Schiffsfonds geschuldet habe. Dem stehe nicht entgegen, dass er über seinen Steuerberater y grundsätzlich auf die Schiffsbeteiligung aufmerksam gemacht worden sei und er nach einer steueroptimierten Kapitalanlage gesucht habe. Es habe vor der Zeichnung mehrere Telefonate des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) mit ihm und Herrn y zu dem hier streitgegenständlichen Schiffsfonds gegeben. Herr y habe zu der Schiffsbeteiligung diverse Fragen gestellt, die der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) dann auch beantwortet habe. Der Steuerberater y habe die gewünschten Informationen an ihn weitergegeben. Er, der Kläger, habe während des ersten Telefonats weder den Prospekt gekannt, noch habe er gewusst, worum es konkret gehe. Er habe nach einer finanzierbaren Beteiligung gesucht. y habe sich dabei auch nur mit den steuerlichen Rahmenbedingungen einer solchen Kapitalanlage beschäftigt und nicht mit den sonstigen entscheidungserheblichen Besonderheiten, Risiken und Konditionen eines solchen Fonds. Diesbezüglich sei er von der Beklagten zu 3), also ihrem Geschäftsführer, beraten worden, der sich insoweit die Prospektangaben und schriftlichen Informationen zu dem Fonds zu eigen gemacht habe. So sei zwischen ihm und der Beklagten zu 3) ein Anlageberatungsvertrag, zumindest ein Anlagevermittlungsvertrag, zustande gekommen. Er sei mit den diesbezüglichen Darstellungen zu Ausschüttungen und zur Haftung nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Risikohinweise unvollständig seien. Jeglicher Hinweis auf die im Kleingedruckten des Gesellschaftsvertrages befindliche vertragliche Regelung in § 11 Ziff. 3 fehle, wonach die Ausschüttungen tatsächlich nur als Darlehen gewährt würden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen der Gesellschaft gewährt würden, hätte er sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt. 15 Die Beklagten zu 1) und 2) hafteten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Es liege ein typischer Prospektgestaltungsmangel vor, da die allgemeinen Prospektunterlagen von Ausschüttung und Verzinsung sprächen, während laut Gesellschaftsvertrag die Ausschüttungen als Darlehen qualifiziert würden. Dies habe bei ihm den berechtigten Eindruck erweckt, dass die Gesellschaft jeweils nach Beendigung eines Wirtschaftsjahres gewinnabhängig ausschütte. Die verschiedenen Prospektpassagen erläuterten dabei nur die bei Publikums-Kommanditgesellschaften absolut üblichen Haftungsregelungen, bei denen die Haftung auf die Kommanditeinlage beschränkt sei. Aufgrund dessen sei er davon ausgegangen, dass er eine absolut übliche Kapitalanlage zeichne, bei der die Ausschüttungen eine Verzinsung des angelegten Kapitals darstellten. Der Prospekt habe dem beitretenden Anleger eine Sachlage vorgespiegelt, nach der im Ausnahmefall nur ein gesetzlicher Haftungsanspruch der Gläubiger gegenüber den Gesellschaftern begründet werden könne. Zu der entscheidungserheblichen Haftungserweiterung in § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages finde sich in den allgemeinen Prospekterläuterungen nichts. 16 Der Kläger beantragt, 17 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten zu 1) – 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, 18 1. an ihn 43.459,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Erhebung der Klage zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Freistellung von den Pflichten aus der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. ## T GmbH & Co. D KG in Höhe von nominell 53.685,65 € (= 100.000,00 DM), 19 2. ihn von sämtlichen Forderungen gleich welcher Art im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur DS-Rendite-Fond Nr. ## T GmbH & Co. KG, insbesondere von Ausschüttungsrückforderungen in Höhe von 10.225,84 € zuzüglich Verzugszinsen und nicht anrechenbarer Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € freizustellen bzw. zu erstatten. 20 Die Beklagten beantragen, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Sie verteidigen das Urteil mit näheren Ausführungen. Der Beklagte zu 3) macht geltend, dass zwischen den Parteien weder ein Anlageberatungsvertrag noch ein Anlagevermittlungsvertrag mit Auskunftspflichten zustande gekommen sei. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass selbst ein möglicher Pflichtenverstoß angesichts der bereits vor Kontaktaufnahme zu ihr vom Kläger getroffenen Entscheidung, sich an dem Schiffsfonds zu beteiligen, für einen Schadensersatzanspruch nicht kausal sein könne. Auch sei der Prospekt nicht mangelhaft. Die Frage, ob es sich bei den als Ausschüttung bezeichneten Zahlungen der Gesellschaft um Zahlungen aus erzielten Gewinnen handele oder um Kapitalrückzahlungen, sei im Gesellschaftsvertrag so genau geregelt, dass es hierüber keiner zusätzlichen Aufklärung bedurft habe. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Kläger die Verluste tatsächlich auch steuerlich geltend gemacht habe. 23 Die Beklagten zu 1) und 2) machen geltend, dass die schriftliche Information in dem Verkaufsprospekt so klar und eindeutig gewesen sei, dass der Kläger daraus die erforderlichen Erkenntnisse hätte ziehen können. Der Verkaufsprospekt sei nicht fehlerhaft. Ein eventueller Prospektfehler wäre für die Anlageentscheidung des Klägers auch nicht kausal geworden. 24 Die Beklagten halten eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers nach wie vor für verjährt. B. 25 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von den Beklagten nicht als Gesamtschuldner Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 43.459,81 € sowie Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten verlangen, die im Zusammenhang mit seinem Beitritt zum Rendite Fonds Nr. ## T GmbH & Co. D KG stehen. 26 I. 27 Haftung der Beklagten zu 3) 28 Es besteht keine Haftung der Beklagten zu 3) aus einer Verletzung eines Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrages, §§ 280 Abs. 1, 675 BGB, oder aus anderen Rechtsgründen. 29 1. 30 Es ist kein Anlageberatungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Ein solcher kommt in Betracht, wenn der Kläger als Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe der Beklagten zu 3) in Anspruch genommen und diese sich auf eine Beratung eingelassen hat, ohne dass es der ausdrücklichen Abrede über einen Vertragsschluss oder der Vereinbarung eines Entgelts bedarf (st. Rspr., BGHZ 123, 126; 100, 117; Palandt-Grüneberg, 71. Aufl. 2012, § 280 Rn. 47 m.w.N.). 31 a) 32 Ein solcher Abschluss, auch stillschweigend, ist im Streitfall nicht feststellbar. Eine von Seiten der Beklagten bestrittene telefonische Beratung des Klägers durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 3) ist nicht nachgewiesen. Der Senat ist insoweit an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit bestehen insoweit nicht. Soweit der Kläger behauptet hat, er selbst habe (zweimal) mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) telefoniert, ist schon dies nicht belegt. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) hat dies in seiner Anhörung in Abrede gestellt. Objektivierbare Anhaltspunkte für ein solches Telefonat des Klägers selbst mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) mit dem Inhalt einer irgendwie gearteten Beratung gibt es nicht. Vor allem hat der Kläger selbst erklärt, dass er in einem ersten Telefonat mit diesem gebeten habe, ihm entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitere Vorgaben seien nicht gemacht worden. Beim zweiten Telefonat will der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) nach eigener Darstellung bereits mitgeteilt haben, dass er sich entschlossen habe, 100.000,- DM in das Schiff zu investieren. Eine Empfehlung zu den (insoweit weiteren) Festbeteiligungen (seit 1988) habe ihm sein Steuerberater y gemacht. y habe ihm die Schiffsbeteiligung empfohlen, und zwar in Bezug auf Alterssicherung wie auch als Geldanlage. Das heißt, eine Beratung durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 3) ist schon nach den eigenen Angaben des Klägers nicht festzustellen, und erst recht nicht in dem Sinne, dass dieser ihm die Anlage auch noch als Alterssicherung empfohlen haben soll. Soweit der verstorbene Steuerberater y mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) telefoniert hat, ist wiederum nicht bewiesen, dass hierbei eine Beratung gerade auch in Bezug auf die konkrete Anlageentscheidung des Klägers erfolgt ist. Vielmehr ging es, jedenfalls (unausgeräumt) nach Angaben des Geschäftsführers der Beklagten zu 3), nur um die Frage der Finanzierung, mit der Folge, dass gemäß der Beitrittserklärung die dritte und vierte Rate für die Einlage finanziert wurden. Eine Beratung in Bezug auf die Anlageentscheidung als solche ist selbst nach den Erklärungen des Klägers nicht feststellbar. Auch die Berufung konkretisiert nicht, was und wie bezogen auf die Anlageziele des Klägers von Seiten der Beklagten zu 3) überhaupt beraten worden sein soll oder in welcher Hinsicht der Kläger welche Beratung nachgefragt haben will. Der Kläger ist vom Senat persönlich angehört worden. Er gab insoweit zwar wiederum an, ein- oder zweimal direkt mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) telefoniert zu haben. Dass er aber konkrete Nachfragen über die Anforderung des Informationsmaterials hinaus getätigt hat, konnte er selbst nicht bestätigen. 33 Soweit am Ende des Anschreibens der Beklagten zu 3) an den Kläger vom 13.10.1995 empfohlen wurde, dass dieser sich nach Einsicht der Unterlagen mit ihr Kontakt aufnimmt, geht hieraus weder hervor, dass die Anlage selbst unter Berücksichtigung der Anlageziele des Klägers empfohlen wurde, noch, dass eine weitere Kontaktaufnahme durch den Kläger stattgefunden hat. 34 b) 35 Ebenso wenig ist eine Pflichtverletzung im Sinne einer nicht anleger- oder objektgerechten Beratung feststellbar. Weder ist erwiesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) sich mit den konkreten Anlagezielen des Klägers befassen sollte, noch, dass die Anlage als solche fehlerhaft dargestellt worden ist. Über die bloße Zusendung von Unterlagen für die Schiffsbeteiligung und einer Abklärung der Finanzierungsmöglichkeiten hinaus ist eine vermeintlich fehlerhafte Beratung nicht nachgewiesen. Selbst wenn der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) sich im Rahmen einer Beratung die Prospektunterlagen zu eigen gemacht hätte, würde sich eine Schadensersatzhaftung der Beklagten zu 3) nicht ergeben, weil auch (wie unten ausgeführt wird) eine fehlerhafte Prospektdarstellung insoweit nicht festgestellt werden kann. 36 Offen bleiben kann an dieser Stelle die Frage, ob eine Falschberatung (bei unterstellter Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) dann auch für die Anlageentscheidung des Klägers kausal gewesen wäre. Hieran bestehen auch unter Berücksichtigung der Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens jedenfalls Zweifel, da der Kläger selbst mitgeteilt hat, dass er von seinem Steuerberater y beraten worden sei, dessen Beratung sich offenbar ebenfalls auf die Anlageziele des Klägers bezog, nämlich vermeintlich Altersversorgung und Steuerersparnis. Im Gesamtzusammenhang kommt in Betracht, dass sich der Kläger auf die Empfehlungen des Steuerberaters y verlassen hat und nur noch zur Durchführung der Anlage und zur Finanzierung mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) über den Steuerberater in Verbindung getreten ist. Die Entscheidung für die Kapitalanlage könnte so letztlich unabhängig von einer etwaigen Falschberatung erfolgt sein. 37 2. 38 Auch ist eine Haftung der Beklagten zu 3) nicht aus einem Anlagevermittlungs- bzw. Auskunftsvertrag mit dem Kläger gegeben. 39 Ein solcher Vertrag kommt zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird (BGHZ 74, 103; NJW 2007, 1362; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 52). Dass der Kläger selbst oder für den Kläger sein Steuerberater y konkret um Auskünfte über die Anlage als solche, so auch in Bezug auf Gewinnchancen und Risiken, ersucht hat oder dass die Anlage mit der hier diskutierten Ausschüttungsproblematik überhaupt thematisiert worden ist, kann nach dem Vorgesagten wiederum nicht festgestellt werden. 40 II.Haftung der Beklagten zu 1) und 2) 41 Es besteht kein Ersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne, §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, oder aus einem anderen Rechtsgrund. 42 1. 43 Als Gründungskommanditisten der KG gehörten diese zu den Personen, die als künftiger Vertragspartner der Anlageinteressenten ihnen gegenüber zur vollständigen und richtigen Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände verpflichtet waren. Sie sind nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung dann schadensersatzpflichtig, wenn und soweit sie ihrer Verpflichtung zur Aufklärung ihrer künftigen Vertragspartner über Nachteile und Risiken der Kapitalanlage schuldhaft nicht genügten (BGH NJW 2006, 2410; Senat, Urt. v. 07.11.2011, Az. 8 U 51/11, zum dortigen Beklagten zu 4). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (BGH a.a.O.). 44 2. 45 Vorliegend ist ein maßgeblicher Prospektfehler, wie vom Kläger geltend gemacht, jedoch nicht festzustellen. 46 a) 47 Der Kläger macht insoweit geltend, der Prospekt leide unter einem Gestaltungsmangel, weil die Ausführungen zu „Haftung“ und „Ausschüttungen“ dem Anleger ein falsches Bild vermittelten. Die Erläuterungen auf S. 16 verwiesen nur auf die gesetzliche Haftung eines Kommanditisten gemäß §§ 171 ff. HGB. Die streitgegenständliche Haftungserweiterung nach § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages werde gezielt verschwiegen. § 172 Abs. 4 HGB, der nur einen gesetzlichen Anspruch der Gesellschaftsgläubiger der Fondsgesellschafter gegen die Kommanditisten der Gesellschaft begründe, habe selbst keine Handhabe zur Rückforderung von Ausschüttungen gegeben. Hinzu komme, dass nach § 172 Abs. 4 HGB Kommanditisten von den Gläubigern der Fondsgesellschaft nur in Anspruch genommen werden könnten, wenn im Außenverhältnis tatsächlich eine Forderung gegen die Fondsgesellschaft begründet worden sei, die diese nicht habe begleichen können oder beglichen habe. Allein durch die Darstellung im Prospekt werde der Eindruck erweckt, dass die Gesellschaft jeweils nach Beendigung eines Wirtschaftsjahres gewinnabhängig ausschütte und dass es sich bei den Ausschüttungen um eine Verzinsung des Kapitals wie bei einer absolut üblichen Kapitalanlage handele. 48 b) 49 Dies vermag nicht durchzugreifen. Die schriftlichen Informationen aus dem Verkaufsprospekt waren jedenfalls so klar und eindeutig, dass sich hieraus ergab, dass die angesprochenen Ausschüttungen gewinnunabhängig und nicht endgültig waren und auch wieder zurückverlangt werden konnten. Alle für die Beurteilung der Anlage und auch der Rückforderbarkeit der gewinnunabhängigen Ausschüttungen wesentlichen Umstände waren mitgeteilt und offen gelegt. 50 Der Verkaufsprospekt, dem der Gesellschaftsvertrag beigefügt war, enthält den klaren Hinweis, dass die prospektierten Ausschüttungen gewinnunabhängig erfolgen. In § 11 Abs. 3 des Vertrages wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Ausschüttungen „auf Darlehenskonto“ gebucht werden. So konnte und musste dem verständigen Interessenten und Anleger klar sein, dass die prospektierten Ausschüttungen nicht endgültig gewährt werden und damit unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Der Gesellschaftsvertrag ist Teil des Prospekts und kann bei der Beurteilung der Korrektheit des Prospekts nicht ausgeblendet werden. Es handelt dabei sich nicht, wie der Kläger meint, nur um nachrangiges, vermeintlich unmaßgebliches Kleingedrucktes. Auch wenn in den Rubriken „Ausschüttungen“ und „Haftung“ in dem Prospekt selbst (S. 16) nicht explizit erneut erwähnt ist, dass es sich nach dem Gesellschaftsvertrag um potentiell rückforderbare Positionen handelt, ist dort jedenfalls richtigerweise darauf verwiesen, dass infolge der Entnahmen (z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt wird und dass gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auflebt, soweit diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt haben. Mit diesem Hinweis ist für den Anleger – zumal unter Beachtung der genannten Ausschüttungsregelung im Gesellschaftsvertrag - erkennbar, dass eine Auszahlung, die die einmal übernommene Hafteinlage mindert, zurückgefordert werden kann. Eine Risikoerhöhung ist hiermit, wie der Kläger meint, nicht verbunden, da es in dieser Hinsicht nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Gesellschaft die Rückzahlung fordert oder ein Gläubiger der Gesellschaft. Eine Verharmlosung der Innenhaftung oder gar eine Täuschung des Anlegers durch den Prospekt kann nicht festgestellt werden. 51 c) 52 Vor allem kommt hinzu, dass – und hierauf kam es ersichtlich auch dem Kläger an – diese Gewinnausschüttungen nicht zu versteuern waren, weil es sich eben nicht um die Auszahlung von Gewinnen handelte, sondern um die Auszahlung von Liquidität. Das für jeden Anleger erkennbare Ziel der Konzeption der Fondsgesellschaft waren steuerliche Verlustanteile, die die Steuerzahlungen aus sonstigen Einnahmen senken sollten. Wenn der Kläger demgegenüber weitere Gewinne erzielt (wie bei „typischen“ Kapitalanlagen und bloßen Zinsen), mehren sich bekanntermaßen die steuerpflichtigen Einnahmen. Dies war gerade nicht Sinn und Zweck der Anlage. Der gesamte Inhalt des Prospekts und des dargestellten Konzepts stellt ab auf die steuerlichen Vorteile aufgrund der planmäßigen und prospektierten anfänglichen Verluste bedingt durch Sonderabschreibungen und hohe Anschaffungskosten. 53 Ein zur Haftung führender Prospektfehler ist zu verneinen. 54 III. 55 Auf die Frage der Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung des Klägers wie auch auf die Frage der Verjährung etwaiger Ersatzansprüche kommt es nicht mehr an. 56 In der Folge hat der Kläger auch keinen Freistellungsanspruch gemäß Klageantrag zu 2). 57 IV. 58 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 59 Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts.