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Urteil

I-8 U 261/11

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände ist von dem Gericht zu entscheiden, bei dem die Hauptsache anhängig ist (§§ 927 Abs.1, 927 Abs.2, 936, 943 ZPO). • Die bloße Abweisung der Hauptsache durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil begründet nur dann veränderte Umstände i.S.d. § 927 ZPO, wenn das nicht rechtskräftige Urteil offensichtlich zutreffend begründet ist und die Rechtsmittel aussichtslos erscheinen. • Fehlende Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts kann das Berufungsgericht von Amts wegen prüfen, soweit es um die Anwendung von Zuständigkeitszuweisungen geht, die einen funktionalen Zusammenhang zwischen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren herstellen (§ 513 Abs.2 ZPO insoweit nicht anwendbar). • Zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen neuer Tatsachen ist deren Glaubhaftmachung erforderlich; nicht jede im Hauptsacheverfahren anders bewertete Tatsachenwürdigung genügt als veränderter Umstand.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Gefährdung einer einstweiligen Verfügung bei bereits anhängiger Hauptsache • Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände ist von dem Gericht zu entscheiden, bei dem die Hauptsache anhängig ist (§§ 927 Abs.1, 927 Abs.2, 936, 943 ZPO). • Die bloße Abweisung der Hauptsache durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil begründet nur dann veränderte Umstände i.S.d. § 927 ZPO, wenn das nicht rechtskräftige Urteil offensichtlich zutreffend begründet ist und die Rechtsmittel aussichtslos erscheinen. • Fehlende Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts kann das Berufungsgericht von Amts wegen prüfen, soweit es um die Anwendung von Zuständigkeitszuweisungen geht, die einen funktionalen Zusammenhang zwischen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren herstellen (§ 513 Abs.2 ZPO insoweit nicht anwendbar). • Zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen neuer Tatsachen ist deren Glaubhaftmachung erforderlich; nicht jede im Hauptsacheverfahren anders bewertete Tatsachenwürdigung genügt als veränderter Umstand. Der Kläger und der Beklagte waren jeweils an Unternehmen der Personaldienstleistungsbranche beteiligt; zwischen ihnen bestand eine "Allgemeine Handlungsvereinbarung" von Juni 2003, nach der der Kläger wirtschaftlich zu einem Drittel an der H-Gruppe beteiligt werden sollte. Der Kläger behauptete, seine Beteiligung werde treuhänderisch gehalten und forderte nach Wegfall eines Wettbewerbsverbots die Übertragung der Anteile. Er erwirkte 2008 eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, die in der Folge vom Senat bestätigt und bis zur Entscheidung über die Hauptsache befristet wurde. Die Hauptsache wurde vor dem Landgericht Mönchengladbach erhoben; das LG stellte antragsgemäß Beteiligungsverhältnisse fest, das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung jedoch auf. Der Beklagte beantragte daraufhin beim Landgericht Essen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände; das LG wies ab und das OLG Hamm hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. • Zuständigkeit: Nach §§ 927 Abs.2, 936 i.V.m. § 943 ZPO gehört die Entscheidung über die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung bei bereits anhängiger Hauptsache dem Gericht der Hauptsache. Da die Hauptsache beim Landgericht Mönchengladbach anhängig war und der Kläger dort vor Einlegung der Aufhebungsklage des Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben hatte, war das Landgericht Mönchengladbach ausschließlich zuständig; das Landgericht Essen war folglich unzuständig. • Prüfbarkeit der Zuständigkeit: § 513 Abs.2 ZPO schränkt die Nachprüfung der Zuständigkeit in Berufung nur ein, soweit es um die bloße Zuständigkeitsfrage des erstinstanzlichen Gerichts geht. Regelungen wie §§ 927 Abs.2, 937 Abs.1, 943 ZPO, die aufgrund eines funktionalen Sachzusammenhangs die Entscheidung der Hauptsachegerichtszuweisung vorsehen, sind jedoch weiterhin vom Berufungsgericht zu prüfen. • Veränderte Umstände: Eine nicht rechtskräftige Abweisung der Hauptsache durch das OLG Düsseldorf begründet nur dann veränderte Umstände i.S.v. § 927 ZPO, wenn das nicht rechtskräftige Urteil offensichtlich zutreffend begründet ist und das Rechtsmittel aussichtslos erscheint. Hier aber konnten die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden. • Neue Tatsachen/Glaubhaftmachung: Der Beklagte berief sich ergänzend auf neue Sachverhalte (etwa Gründung und Tätigkeit weiterer Gesellschaften). Solche neuen Tatsachen rechtfertigen eine Aufhebung nur, wenn sie glaubhaft gemacht sind und die vorherige Bewertung nachhaltig infrage stellen; dies war nicht erfüllt. • Hilfsantrag unzulässig: Der hilfsweise begehrte Anspruch, den Kläger zur Antragsstellung in der Hauptsache zu verpflichten, war unzulässig, da das Hauptsacheverfahren bereits anhängig war und eine solche Anordnung nur dem Arrestgericht zusteht. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach § 708 Nr.10 S.1 ZPO. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass das Landgericht Essen nicht zuständig war, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu entscheiden, solange die Hauptsache beim Landgericht Mönchengladbach anhängig ist. Soweit materiell geprüft wurde, konnten weder das Urteil des OLG Düsseldorf noch sonstige behauptete neue Tatsachen eine Aufhebung rechtfertigen, weil die Erfolgsaussichten der Beschwerde des Klägers nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen waren und die behaupteten neuen Umstände nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.